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VwGH 01.12.2015, Ra 2015/06/0107

VwGH 01.12.2015, Ra 2015/06/0107

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BauG Bgld 1997 §19 idF 2008/053;
BauG Bgld 1997 §33 idF 2005/018;
GdO Bgld 2003 §91 Abs1 Z4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs6;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Stattgebung - Nichtigerklärung einer Baubewilligung - Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wurde einer anderen mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für ein Krematorium erteilt. Die Bezirkshauptmannschaft erklärte diesen Bescheid gemäß § 33 Z 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 iVm § 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 lit. h des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan für nichtig. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aufgehoben. Dagegen erhob diese Bezirkshauptmannschaft Revision und begründete ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung im Wesentlichen damit, dass eine neuerliche Behebung der Baubewilligung im fortgesetzten Verfahren unter Umständen gar nicht mehr möglich sei, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die in § 20 Abs. 6 Burgenländisches Raumplanungsgesetz normierte Frist von zwei Jahren abgelaufen sein sollte. Die mitbeteiligte Bauwerberin machte in Rahmen einer Stellungnahme ein Interesse an der ehestmöglichen Konsumation der Baubewilligung sowie öffentliche Interessen and er Bestattung von Leichen geltend. Demgegenüber verfolgt die Antragstellerin die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Flächenwidmungsplanes. Nachdem die gesetzlichen Bestimmungen des § 33 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 und des § 20 Abs. 6 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zeitliche Befristungen der Nichtigerklärung regeln, ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese gesetzlichen Befristungen auch in den Fällen des § 91 Abs. 1 Z 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, die auf die einschlägigen gesetzlichen Normen verweist, zum Tragen kommen, wobei - anders als etwa bei Baubeginns- und Bauvollendungsfristen nach § 19 des Burgenländischen Baugesetzes idF LGBl. Nr. 53/2008 - keine Unterbrechung des Fristenlaufes während höchstgerichtlicher Verfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus macht die Antragstellerin zutreffend geltend, dass bei der im Falle der Nichtigerklärung vorzunehmenden Ermessensausübung auch die Tatsache, dass eine Baulichkeit bereits faktisch steht, eine Rolle spielen kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0213). Die von der Antragstellerin zu wahrenden öffentlichen Interessen wären somit im Ergebnis durch das Risiko ihrer Nichtdurchsetzbarkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2009/16/0082). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochten Erkenntnisses für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre.
Normen
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14;
VwRallg;
RS 1
Der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist grundsätzlich nach den maßgeblichen Normen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Abweichendes anordnen (vgl. hiezu beispielsweise Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, Seite 331, und die bei Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht, 2. Auflage, in E 30 zu § 14 RPG Bgld 1969 angeführte hg. Judikatur). Dieser Grundsatz hat auch für die Auslegung der Bestimmungen in den Bebauungsrichtlinien zu gelten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/06/0030 E RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)
Normen
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14;
RS 2
Aus raumordnungsrechtlicher Sicht sind in Bezug auf die Flächenwidmung einerseits die Aspekte der Aufschließung andererseits die Aspekte der Auswirkungen der Bauvorhaben auf die Umgebung, insbesondere betreffend Emissionen oder auch Verkehrserregung, von Bedeutung. Dies bringt es mit sich, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, welche Aspekte hinter der Verwendung eines Bauobjektes stehen und welche Aufgaben oder Ziele mit diesem Bauprojekt und seinem Betreiben verfolgt werden, es sei denn, die Raumordnung sieht detailliert Festlegungen eines bestimmten Verwendungszweckes, wie etwa für Krankenanstalten oder Einkaufszentren, vor.
Normen
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litd;
RPG Bgld 1969 §14;
RS 3
Bei einem Krematorium ohne Verabschiedungsräumlichkeiten handelt es sich um eine bauliche Anlage, deren Zweck darin besteht, Verbrennungen von Leichen durchzuführen, die mit Kraftfahrzeugen zu dieser Anlage gebracht werden. In raumordnungsrechtlicher Sicht kann nicht erkannt werden, dass sich eine derartige Anlage von anderen Verbrennungsanlagen mit ähnlichen Zufahrts- und Anfahrtsgegebenheiten unterscheidet. Als Verbrennungsanlage entspricht das Bauwerk im Sinne der Gesetzesmaterialien jedenfalls auch dem Wesen des Industriegebietes. Es ist daher kein Grund ersichtlich, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauprojekt nicht um ein Betriebsgebäude bzw. eine betriebliche Anlage im Sinne des § 14 Abs. 3 lit. d Bgld RPG 1969 handeln sollte. Darauf, dass eine Angelegenheit der Daseinsvorsorge vorliegt bzw. eine Verpflichtung im öffentlichen Interesse zur Bestattung von Leichen erfüllt wird, kommt es im gegenständlichen Fall angesichts dessen, dass das Bgld RPG 1969 keine derartige Spezifizierung vornimmt, nicht an.
Normen
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litc;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 litd;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lite Z2;
RS 4
Es ist keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist, dass ein Bauvorhaben in mehreren Widmungsgebieten möglich ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Kriterien des jeweiligen Widmungsgebietes erfüllt sind. Würden etwa die Kriterien des § 14 Abs. 3 lit. e Z 2 Bgld RPG 1969 erfüllt, wäre von der Zulässigkeit eines Krematoriums auch im gemischten Baugebiet auszugehen; in Frage käme ebenso eine Zuordnung zum Geschäftsgebiet.
Normen
VwGG §45;
VwGG §72 Abs1;
VwGG §75 Abs1;
VwGH-EVV 2015 §1;
RS 1
Wurde eine Revisionsbeantwortung, die einen Antrag auf Aufwandersatz beinhaltete, von der Partei fristgerecht mittels ERV eingebracht, vom Bundesrechenzentrum aber verspätet dem VwGH übermittelt und von diesem daher kein Aufwandersatz zugesprochen, liegt ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Kostenausspruches vor.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 , der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom , Zl. E B05/08/2015.003/005, betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf; mitbeteiligte Parteien: 1. T GmbH, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; 2. Marktgemeinde Deutschkreuz, vertreten durch Kölly Anwälte OG in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der erstmitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für ein Krematorium auf dem Grundstück Nr. ..../., KG G, erteilt.

Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf erklärte mit Bescheid vom den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom gemäß § 33 Z 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 lit. h des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan für nichtig. Dagegen erhoben die mitbeteiligten Parteien Beschwerden vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom aufgehoben.

Der vorliegende Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass den von der Revisionswerberin zu wahrenden öffentlichen Interessen ein unwiederbringlicher Nachteil drohe, weil im Fall der Behebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof die Herstellung des demgemäß rechtmäßigen Zustandes dennoch vereitelt sein könnte. Aus der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ergäbe sich zwar, dass die Nichtigerklärung der mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom erteilten Baubewilligung zu Recht erfolgt sei, dass also das Bauvorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehe. Die erstmitbeteiligte Partei hätte jedoch aufgrund der Kassation des Bescheides über die Nichtigerklärung der Baubewilligung die Möglichkeit, die Baubewilligung zu konsumieren. Abgesehen von den faktischen Schwierigkeiten, ein bereits umgesetztes Bauvorhaben zu beseitigen, wäre eine neuerliche Behebung der (rechtswidrigen) Baubewilligung im fortgesetzten Verfahren unter Umständen gar nicht mehr möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die in § 20 Abs. 6 Burgenländisches Raumplanungsgesetz normierte Frist von zwei Jahren abgelaufen sein sollte. Auch bei noch offener Frist wäre es denkbar, dass die pflichtgemäß durchzuführende Interessenabwägung dazu führte, dass die Baubewilligung für das bereits vorhandene Gebäude nicht mehr für nichtig erklärt werden dürfte (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0213 u.a.). Die Konstellation sei somit - unter umgekehrten Vorzeichen - mit spezifischen Fällen vergleichbar, in denen der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden von Gemeinden gegen aufsichtsbehördliche Bescheide die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe: Wenn negative gemeindebehördliche Bescheide über Bauansuchen vom Bauwerber mit Vorstellung an die Aufsichtsbehörde bekämpft und von dieser behoben worden seien, hätte dies zur Folge haben können, dass die Gemeinde im fortgesetzten Verfahren unter Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde die Baubewilligung hätte erteilen müssen. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass eine Baubewilligung hätte erteilt werden müssen und konsumiert werden können, sodass der Rechtsschutz für die Gemeinde ins Leere gelaufen wäre (Verweis auf den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2006/05/0026). Im vorliegenden Fall drohe der Antragstellerin der Nachteil, eine aufgrund eines objektiven Verstoßes gegen den Flächenwidmungsplan nicht zulässige Bauführung, die sie als Gemeindeaufsichtsbehörde zu unterbinden habe, nicht mehr verhindern zu können. Demgegenüber gebe es keine öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Eine Erforderlichkeit des gegenständlichen Bauvorhabens für die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Bestattungswesens sei im gesamten Verfahren nicht behauptet worden. Es liege auch keine weitreichende Beeinträchtigung der Interessen anderer Parteien vor. Das gegenständliche Bauvorhaben sei offenkundig auf eine sehr langfristige Nutzungsdauer ausgelegt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ein im Ausmaß der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verzögerter Baubeginn die Interessen der erstmitbeteiligten Partei substantiell beeinträchtigte.

Die mitbeteiligte Marktgemeinde führte in einer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, die Ausübung einer Bauberechtigung während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stelle keinen unwiederbringlichen Nachteil für die Antragstellerin dar. Der Verwaltungsgerichtshof habe darauf hingewiesen, dass sowohl technisch als auch rechtlich die Möglichkeit bestehe, eine allenfalls konsenslos gewordene Baulichkeit zu beseitigen. Der Einwand der Antragstellerin, wonach bereits in den nach ihren Angaben faktischen Schwierigkeiten bei der Beseitigung eines umgesetzten Bauvorhabens ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie läge, gehe daher ins Leere. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Frist gemäß § 20 Abs. 6 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes bilde keinen Grund für die Genehmigung einer aufschiebenden Wirkung, da durch die Errichtung eines Krematoriums auf Grund einer Baubewilligung, die allenfalls dem Flächenwidmungsplan widerspräche, kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin drohe. Es handle sich um ein Verfahren zwischen einer Behörde und einem Privaten. Es müsse zwischen dem öffentlichen Interesse und den privaten Interessen abgewogen werden. Im konkreten Fall überwiege jedenfalls das Interesse des Privaten an der Errichtung des Bauwerks. Er müsste sowieso die Folgen der Konsenslosigkeit tragen. Es sei außerdem rechtlich und auch technisch möglich, eine allenfalls konsenslos gewordene Baulichkeit zu beseitigen.

Die erstmitbeteiligte Partei führte in einer Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, es sei der Antragstellerin zwar zuzugestehen, dass der mit dem angefochtenen Erkenntnis wieder aufgelebte Baubewilligungsbescheid konsumiert werden könnte. Jedoch müsste dazu die Antragstellerin keinen eigenen Rechtsakt setzen, weshalb sich der Fall von jenem des zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom unterscheide. Insofern drohe der Antragstellerin auch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG. Im Übrigen liege eine ordnungsgemäße Leichenbestattung im öffentlichen Interesse, wie § 19 Abs. 1 des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes zeige. Demnach müsse jede Leiche bestattet werden, und zwar frühestens 24 Stunden und längstens acht Tage nach der Feststellung des Todes. Als Bestattungsarten kämen sowohl die Erdbestattung als auch die Feuerbestattung in Betracht. Allgemein sei bekannt, dass nach dem Willen der Bevölkerung zunehmend Feuerbestattungen durchzuführen seien. Es liege daher nicht nur im Interesse der erstmitbeteiligten Partei, sondern auch im eminenten, wenn nicht zwingenden öffentlichen Interesse, dass die gegenständliche Feuerbestattungsanlage möglichst rasch errichtet werde, zumal das Burgenland als einziges Bundesland über kein eigenes Krematorium verfüge. Selbst wenn man entgegen der Ansicht der erstmitbeteiligten Partei von einem denkmöglichen Nachteil für die Antragstellerin ausgehe, so komme eine Abwägung aller berührten Interessen sohin zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen und die Interessen der erstmitbeteiligten Partei einen allfälligen Nachteil der Antragstellerin aus dem Konsum der Baubewilligung überwögen. Dazu komme noch, dass die erstmitbeteiligte Partei im Falle des Obsiegens der Antragstellerin gegebenenfalls ohnehin die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hätte.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes idF LGBl. Nr. 23/2007 dürfen Baubewilligungen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Gemäß § 20 Abs. 6 leg. cit. sind Bescheide, die gegen § 20 Abs. 1 leg. cit. verstoßen, nichtig. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides möglich.

Gemäß § 33 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 idF LGBl. Nr. 18/2005 leiden Bescheide, die (u.a.) gegen § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes verstoßen, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Nichtigerklärung ist in diesem Fall nur zulässig innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung.

Gemäß § 91 der Burgenländischen Gemeindeordnung idF LGBl. Nr. 79/2013 können in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ergangene rechtskräftige Bescheide von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechts nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid

1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde;

2.

einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde;

3.

tatsächlich undurchführbar ist oder

4.

an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen der Z 1 nicht mehr zulässig.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision ist zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/11/0027, mwN). Als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der Interessensabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss vom ). Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/12/0007).

Es ist zwar einzuräumen, dass die erstmitbeteiligte Partei ein Interesse an der ehestmöglichen Konsumation der Baubewilligung hat und dass auch öffentliche Interessen an der Bestattung von Leichen bestehen. Dass den zuletzt genannten Interessen während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend dem Gesetz entsprechend Genüge getan werden könnte, wurde aber nicht begründet vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.

Demgegenüber verfolgt die Antragstellerin die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Flächenwidmungsplanes. Nachdem die gesetzlichen Bestimmungen des § 33 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 und des § 20 Abs. 6 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zeitliche Befristungen der Nichtigerklärung regeln, ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese gesetzlichen Befristungen auch in den Fällen des § 91 Abs. 1 Z 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, die auf die einschlägigen gesetzlichen Normen verweist, zum Tragen kommen, wobei - anders als etwa bei Baubeginns- und Bauvollendungsfristen nach § 19 des Burgenländischen Baugesetzes idF LGBl. Nr. 53/2008 - keine Unterbrechung des Fristenlaufes während höchstgerichtlicher Verfahren vorgesehen ist. Darüber hinaus macht die Antragstellerin zutreffend geltend, dass bei der im Falle der Nichtigerklärung vorzunehmenden Ermessensausübung auch die Tatsache, dass eine Baulichkeit bereits faktisch steht, eine Rolle spielen kann (vgl. dazu das von der Antragstellerin zitierte hg. Erkenntnis vom ). Die von der Antragstellerin zu wahrenden öffentlichen Interessen wären somit im Ergebnis durch das Risiko ihrer Nichtdurchsetzbarkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2009/16/0082).

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochten Erkenntnisses für die Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft O, vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom , Zl. E B05/08/2015.003/005, betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. T GmbH in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; 2. Marktgemeinde D, vertreten durch die Kölly Anwälte OG in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Burgenland hat der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der erstmitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für ein Krematorium auf dem Grundstück Nr. 1321/6, KG G, erteilt.

2 Die Bezirkshauptmannschaft O erklärte mit Bescheid vom den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom gemäß § 33 Z 1 des Burgenländischen Baugesetzes 1997 (BauG) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 lit. h des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes (RPG) wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan für nichtig.

3 Dagegen erhoben die erstmitbeteiligte Partei und der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde Beschwerden vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in Stattgabe beider Beschwerden der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft O vom aufgehoben.

5 Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, das gegenständliche Grundstück sei als Bauland-Industriegebiet gewidmet. Neben dem Krematoriumsgebäude sollten im Freien acht Parkplätze errichtet werden. Im Betriebskonzept seien keine Besucher vorgesehen, und es gebe auch keinen Verabschiedungsraum. Nur die Mitarbeiter des Krematoriums und die Bestattungsunternehmen hätten Zutritt zum Krematorium. Dieses werde an 365 Tagen im Jahr betrieben. Außerhalb der Kernzeit hätten die Bestattungsunternehmen über einen Zugangscode nur Zutritt zum Annahmeraum und zum Kühlraum.

6 Unter "Betrieb" sei eine organisatorisch-technische, im Wesentlichen selbständige, geschlossene Einheit sachlicher und persönlicher Mittel zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke bzw. eine unter Zusammenfassung von Arbeits- und Produktionsmitteln planvoll organisierte Wirtschaftseinheit mit dem Ziel der Produktion von Gütern und Dienstleistungen zu verstehen. Die geplante Anlage sei somit ein Betriebsgebäude und entspreche der Flächenwidmung Bauland-Industriegebiet.

7 Die belangte Behörde sei jedoch der Meinung, dass für die Anlage die Flächenwidmung Bauland-Sondergebiet gemäß § 14 Abs. 3 lit. h RPG notwendig sei. Nach den Erläuterungen zu § 14 Abs. 3 lit. h RPG komme den dort genannten Bauten sowohl aus raumplanerischer als auch aus verkehrstechnischer Sicht regionale Bedeutung zu, da sie zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen führten und folglich emissionsgeneigt seien: Laut Erläuterungen werde eine Wohnnutzung im unmittelbaren Umfeld dieser Anlagen daher aus raumplanerischer Sicht als problematisch gesehen und sollte vermieden werden; bisher seien diese Bauten in den verschiedenen Baulandwidmungskategorien zulässig gewesen; eine unmittelbar angrenzende Wohnbebauung sei durchaus widmungskonform gewesen, und dieser habe auf Grund der Bestimmungen des RPG nicht entgegengewirkt werden können; so werde z. B. ein Wohnhaus im unmittelbaren Nahebereich einer Kaserne oder einer allgemeinen Krankenanstalt (sowohl Wohnhaus als auch Kaserne oder allgemeine Krankenanstalten befänden sich auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Bauland-gemischtes Baugebiet) mit überhöhten Emissionen zu rechnen haben, obwohl aus raumplanungsrechtlicher Sicht beide Bauten als widmungskonform anzusehen seien; daher wäre die Schaffung von Sondergebieten als eigene Widmungskategorie für Anlagen mit überregionaler Bedeutung, die in den meisten Fällen auch erhöhte Emissionen bewirkten, aus raumplanerischer Sicht notwendig; dadurch könnten Nutzungskonflikte vermieden werden.

8 Die überregionale Bedeutung eines Bauvorhabens im Sinne der genannten Norm und der wiedergegebenen Erläuterungen ergebe sich jedoch nicht aus den Standorten der Kundenbeziehungen der Betreiber, sondern auf Grund der Bewertung der Bauvorhaben aus z. B. sozialen, touristischen, kulturellen oder auch wirtschaftlichen Aspekten. Die belangte Behörde vermenge die regionale Bedeutung aus verkehrstechnischer Sicht und die überregionale Bedeutung der Anlage an sich. Eine Reduktion der Argumentation hinsichtlich der überregionalen Bedeutung des Bauvorhabens auf den Wirkungsbereich über Gemeinde-, Bezirks- und Bundeslandgrenzen hinaus entspreche nicht den Überlegungen des Gesetzgebers und sage nichts über die überregionale Bedeutung des Krematoriums aus. Die Intention der genannten Norm, nämlich Nutzungskonflikte zu verhindern, werde im gegenständlichen Fall nicht schlagend, da keine Konflikte mit den umliegenden Flächenwidmungen erkannt werden könnten und auch nicht behauptet worden seien. Die Kremation sei Ausdruck einer gesellschaftlich anerkannten Bestattungskultur, zu der es auch gehöre, in einem kontemplativen Umfeld von den Verstorbenen Abschied zu nehmen. Beim Betriebstypus eines Krematoriums ohne Verabschiedungsraum erreiche die Notwendigkeit der Wahrung der Pietät und Würde nicht die entsprechende Intensität, dass für das Bauvorhaben eine Sondergebietswidmung erforderlich erscheine. Es seien keine Umstände vorgebracht worden bzw. ersichtlich, nach denen das Bauvorhaben nicht unter die Widmungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. a bis g RPG einordenbar sei.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben.

10 Die zweitmitbeteiligte Marktgemeinde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

11 Die erstmitbeteiligte Partei hat nur eine Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung erstattet.

12 Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat die Akten des Verfahrens vorgelegt.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Industriegebiet sei, dass dieses einem Betrieb diene. Einrichtungen anderer Art, die in keinem Zusammenhang mit einem Betrieb stünden, seien im Industriegebiet unzulässig. Ein Krematorium stelle keinen Betrieb im Sinne des § 14 Abs. 3 lit. d RPG dar. Daraus folge, da auch keine der übrigen Widmungen nach § 14 Abs. 3 lit. a bis c und e bis g RPG einschlägig sei, dass eine Sondergebietswidmung nach lit. h des § 14 Abs. 3 RPG erforderlich sei. Darauf komme es aber letztlich nicht an. Entscheidend sei, dass das Vorhaben jedenfalls in der Widmung Bauland-Industriegebiet nicht hätte bewilligt werden dürfen. Der vom Landesverwaltungsgericht zitierte Betriebsbegriff nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stamme aus dem Wirtschaftslenkungs- und Anlagenrecht. Einrichtungen des Bestattungswesens dienten weder der Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke noch der Produktion von Gütern und Dienstleistungen, sondern der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Regelungen des Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetzes zeigten deutlich, dass es im diesbezüglichen Genehmigungsverfahren ausschließlich um die Wahrung öffentlicher Interessen gehe. Bei der Zurverfügungstellung von Bestattungsanlagen handle es sich um eine öffentliche Aufgabe, die seit 2010 auch von Privaten wahrgenommen werden könne, wobei aber die Letztverantwortung für das Vorhandensein ausreichender Bestattungsmöglichkeiten nach wie vor bei der Gemeinde liege. Die Möglichkeit, dass auch Private diese Aufgaben erfüllten, ändere nichts daran, dass es sich um Leistungen der Daseinsvorsorge (Pflege des Andenkens an Verstorbene) handle. Aus der Sicht eines privaten Errichters und Betreibers möge eine Bestattungsanlage seiner wirtschaftlichen Tätigkeit dienen und daher als Betrieb zu werten sein. Objektiv betrachtet handle es sich dennoch um eine Einrichtung der Daseinsvorsorge. Der Betriebsbegriff des § 14 Abs. 3 lit. d RPG sei seit der Stammfassung des Gesetzes derselbe geblieben und umfasse lediglich die wirtschaftliche Betätigung in Form der Produktion von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen nach rein marktwirtschaftlichen Grundsätzen, nicht aber den (teilliberalisierten) Bereich der Daseinsvorsorge. Einrichtungen der Daseinsvorsorge seien demnach nicht als Betriebe im raumordnungsrechtlichen Sinn anzusehen. Dass der burgenländische Landesgesetzgeber von einem engen raumordnungsrechtlichen Betriebsbegriff ausgehe, zeige sich auch daran, dass er weder für das Industriegebiet noch für das Betriebsgebiet eine Regelung getroffen habe, wonach Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchten, unzulässig seien. Somit lasse sich nur durch eine einschränkende Auslegung des Betriebsbegriffes das geradezu absurde Ergebnis vermeiden, dass in einem Industriegebiet neben Industrieanlagen im engeren Sinn Betriebe wie z. B. private Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen, Kindergärten, Schulen und andere Betreuungseinrichtungen errichtet und betrieben werden dürften. Der Gesetzgeber gehe ganz offenkundig davon aus, dass derartige Einrichtungen im Bauland-Industriegebiet (ebenso wie im Bauland-Betriebsgebiet) ohnedies von vornherein unzulässig seien. Dafür spreche auch, dass in § 14 Abs. 3 lit. h RPG, der die Sondergebietswidmung regle, mehrere Bauten ausdrücklich angeführt seien, die bei einem weiteren Begriffsverständnis durchaus als Betriebe angesehen werden könnten. Die Gemeinde habe im Rahmen der örtlichen Raumplanung eine spezifische Standortplanung für derartige Anlagen vorzunehmen. Gerade dafür habe der Landesgesetzgeber ungefähr zeitgleich mit der Liberalisierung im Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetz die Grundlage für Sondergebietswidmungen in der RPG-Novelle LGBl. Nr. 1/2010 geschaffen. Da es sich um keinen Betrieb handle, gebe es auch keine Betriebstype Feuerbestattungsanlagen. Die offenbar vom Landesverwaltungsgericht vertretene gegenteilige Ansicht liefe darauf hinaus, dass im Bauland-Industriegebiet letztlich alle Nutzungen mit Ausnahme von nicht betriebsnotwendigen Wohnungen zulässig wären. Ähnliches gelte für das Bauland-Betriebsgebiet, wo lediglich eine Beschränkung der maximal zulässigen Immissionen hinzukomme. Aus der Festlegung dieser Widmungen ließe sich somit nur eine äußerst vage Festlegung künftiger Nutzungen ableiten. Dies entspreche keineswegs der Aufgabe des Flächenwidmungsplans. Nach dem Betriebsbegriff sei aber davon auszugehen, dass mit der Festlegung der Widmung Bauland-Industriegebiet eine klare Entscheidung des Verordnungsgebers verbunden sei, auf den betroffenen Flächen bestimmte Betriebstypen zuzulassen. Gleichzeitig würden die Gemeinde sowie andere Infrastrukturträger in die Lage versetzt, die erforderliche Erschließung und die Ver- und Entsorgung auf diese zulässigen Betriebstypen abzustimmen. Wären hingegen auch öffentliche Einrichtungen unterschiedlichster Art vom Betriebsbegriff umfasst, wären die künftige Nutzungsstruktur und die daraus resultierenden Bedürfnisse sowie Nutzungskonflikte kaum abschätzbar. Weiters könnte kaum beurteilt werden, ob die für die angestrebte wirtschaftliche Entwicklung einer Gemeinde erforderlichen Betriebsflächen im ausreichenden Maß zur Verfügung stünden. In diesem Zusammenhang sei auch der überregionale Charakter des Krematoriums zu sehen. Es gehe nicht darum, ob die in einem Industriegebiet angesiedelten Betriebe überregionale wirtschaftliche Bedeutung hätten. Vielmehr gehe es darum, dass es sich bei dem Vorhaben um eine öffentliche Einrichtung von überörtlicher Bedeutung handle. Dem Verordnungsgeber des Flächenwidmungsplanes könne nicht unterstellt werden, dass er mit der Festlegung einer Industriegebietswidmung eine vorausschauende Planung für eine solche Einrichtung getroffen hätte.

15 Mit dem angefochtenen Erkenntnis habe das Landesverwaltungsgericht (auch) eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde getroffen. Diese Beschwerde wäre aber mangels Zulässigkeit zurückzuweisen gewesen. Das Landesverwaltungsgericht habe somit über eine unzulässige Beschwerde in der Sache entschieden und sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

16 Die Revision ist in Anbetracht der Frage zulässig, ob ein Krematorium (ohne Verabschiedungsräumlichkeiten) ein Betrieb im Sinne des § 14 Abs. 3 lit. d RPG ist.

17 Der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist grundsätzlich nach den maßgebenden Normen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes zu beurteilen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen anderes anordnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0030, mwN).

18 Die Widmung der gegenständlichen Grundfläche als Bauland-Industriegebiet erfolgte mit der vierten Änderung des Flächenwidmungsplanes, beschlossen vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde am , genehmigt mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom .

19 § 14 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 20/1981, lautet auszugsweise:

"§ 14

Bauland

...

(3) ...

c) Als Geschäftsgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorwiegend für öffentliche Bauten, Verwaltungsgebäude, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, für Gebäude und Einrichtungen des Fremdenverkehrs, für Versammlungs- und Vergnügungsstätten, im übrigen aber für Wohngebäude bestimmt sind.

d) Als Industriegebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Betriebsgebäude und betriebliche Anlagen, im übrigen aber für die dazugehörigen Geschäfts- und Verwaltungsgebäude sowie für den Betrieb notwendige Wohngebäude und Einrichtungen bestimmt sind.

e) Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen vorzusehen, auf denen

Z. 1 Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen und Z. 2 sonstige Gebäude und Betriebsanlagen, die überwiegend

den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung dienen und keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder eine übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachen,

errichtet werden dürfen.

..."

20 Mit der Novelle zum RPG, LGBl. Nr. 1/2010, wurde § 14 Abs. 3 RPG folgende lit. h angefügt:

"h) Als Sondergebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Bauten bestimmt sind, die sich nach der Art oder den Umständen des jeweiligen Bauvorhabens oder im Hinblick auf die gewachsene Bebauungsstruktur nicht unter lit. a bis g einordnen lassen oder die einer besonderen Standortsicherung bedürfen, wie Erstaufnahmestellen im Sinne von § 59 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2009, Kasernen, allgemeine Krankenanstalten, Klöster, Burgen und Schlösser. Bei der Festlegung von Sondergebieten ist der jeweilige Verwendungszweck auszuweisen."

21 Mit der genannten Novelle wurde dem § 30 RPG folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 lit. h treten hinsichtlich bestehender Kasernen, allgemeiner Krankenanstalten, Klöster, Burgen und Schlösser am in Kraft."

22 Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass für die Auslegung des Begriffes "Industriegebiet" die Rechtslage des RPG im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan am  maßgebend ist, eine gesetzliche Regelung, die anderes vorsieht, besteht nicht. Daraus folgt aber auch, dass sämtliche Überlegungen, die das Erfordernis einer Sondergebietswidmung betreffen, ins Leere gehen, weil diese Widmungskategorie erst mit der Novelle LGBl. Nr. 1/2010 geschaffen wurde.

23 In den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des RPG (11-22) wird zu § 14 RPG unter anderem ausgeführt, im Zweifelsfall, ob ein bestimmtes Bauwerk in einem bestimmten Baugebiet ausgeführt werden dürfe, sei die Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das vorgesehene Bauwerk dem Wesen des betreffenden Baugebietes entspreche. Die ratio legis strebe eine möglichst sinnvolle Zuordnung der einzelnen menschlichen Lebensbereiche, des Wohnens, Arbeitens und der Erholung an.

24 Aus raumordnungsrechtlicher Sicht sind in Bezug auf die Flächenwidmung einerseits die Aspekte der Aufschließung, die auch in der Revision angesprochen werden, andererseits die Aspekte der Auswirkungen der Bauvorhaben auf die Umgebung, insbesondere betreffend Emissionen oder auch Verkehrserregung, von Bedeutung. Dies bringt es mit sich, dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, welche Aspekte hinter der Verwendung eines Bauobjektes stehen und welche Aufgaben oder Ziele mit diesem Bauprojekt und seinem Betreiben verfolgt werden, es sei denn, die Raumordnung sieht detailliert Festlegungen eines bestimmten Verwendungszweckes, wie etwa für Krankenanstalten oder Einkaufszentren, vor. Im gegenständlichen Fall lässt sich derartiges weder aus der Verwendung des Wortes "Industriegebiete" noch aus den Worten "Betriebsgebäude" bzw. "betriebliche Anlagen" ableiten, und eine ausdrückliche Nennung von Krematorien in einer bestimmten Widmungskategorie findet sich nicht.

25 Zur raumordnungsrechtlichen Beurteilung steht hier ein Krematorium ohne Verabschiedungsräumlichkeiten an. Es handelt sich somit um eine bauliche Anlage, deren Zweck darin besteht, Verbrennungen von Leichen durchzuführen, die mit Kraftfahrzeugen zu dieser Anlage gebracht werden. In raumordnungsrechtlicher Sicht kann nicht erkannt werden, dass sich eine derartige Anlage von anderen Verbrennungsanlagen mit ähnlichen Zufahrts- und Anfahrtsgegebenheiten unterscheidet. Als Verbrennungsanlage entspricht das Bauwerk im Sinne der Gesetzesmaterialien jedenfalls auch dem Wesen des Industriegebietes. Es ist daher kein Grund ersichtlich, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauprojekt nicht um ein Betriebsgebäude bzw. eine betriebliche Anlage im Sinne des § 14 Abs. 3 lit. d RPG handeln sollte. Darauf, dass eine Angelegenheit der Daseinsvorsorge vorliegt bzw. eine Verpflichtung im öffentlichen Interesse zur Bestattung von Leichen erfüllt wird, kommt es im gegenständlichen Fall angesichts dessen, dass das RPG keine derartige Spezifizierung vornimmt, nicht an.

26 Bemerkt wird, dass es keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist, dass ein Bauvorhaben in mehreren Widmungsgebieten möglich ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Kriterien des jeweiligen Widmungsgebietes erfüllt sind. Würden etwa die Kriterien des § 14 Abs. 3 lit. e Z 2 RPG erfüllt, wäre von der Zulässigkeit der hier gegenständlichen Anlage auch im gemischten Baugebiet auszugehen; in Frage käme ebenso eine Zuordnung zum Geschäftsgebiet.

27 Die Konsequenz, dass im Industriegebiet praktisch alles zulässig wäre, wie sie die Revision sieht, ist hingegen nicht zutreffend. Etwa für die in § 14 Abs. 3 lit. c RPG ausdrücklich genannten öffentlichen Bauten oder Verwaltungsgebäude etc. muss schon Kraft eines Umkehrschlusses davon ausgegangen werden, dass diese damit keine Betriebsgebäude und betrieblichen Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 3 lit. d RPG darstellen und folglich nicht ins Industriegebiet gehören. Vergleichbare Regelungen, die eine zwingende Zuordnung einer Anlage wie der hier gegenständlichen zu einer anderen Widmungskategorie als zum Industriegebiet vorsähen, gibt es aber nicht.

28 Insofern die Revision von einer Unzulässigkeit der gegenständlichen Anlage im Industriegebiet ausgeht, erweist sie sich folglich als unbegründet.

29 Auch das Vorbringen betreffend die Entscheidung über die Beschwerde des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde führt die Revision nicht zum Ziel, da der Bürgermeister die Gemeinde gemäß § 25 Abs. 1 1. Satz der Burgenländischen Gemeindeordnung nach außen vertritt und im Hinblick darauf und auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht auch diese Beschwerde zutreffend in der Sache erledigt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0056).

30 Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

31 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über den Antrag der T GmbH in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, auf Wiederaufnahme hinsichtlich des Kostenausspruches des mit hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2015/06/0107-12, abgeschlossenen Verfahrens (über die Revision der Bezirkshauptmannschaft O, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom , Zl. E B05/08/2015.003/005, betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung - mitbeteiligte Parteien: 1. T GmbH in S, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; 2. Marktgemeinde D, vertreten durch die Kölly Anwälte OG in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Das mit hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2015/06/0107-12, abgeschlossene Verfahren wird hinsichtlich des die Antragstellerin betreffenden Kostenausspruches wiederaufgenommen.

2. Das Land Burgenland hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu 1.:

1 Die Antragstellerin war mitbeteiligte Partei in dem mit hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2015/06/0107-12, abgeschlossenen Verfahren. Ihr wurde kein Kostenersatz zugesprochen. Dem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass sie "nur eine Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung erstattet" hatte.

2 Mit dem nunmehrigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens legte die Antragstellerin einen Schriftsatz vom vor (Revisionsbeantwortung mit Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes) und führte aus, dass sie diesen fristgerecht am selben Tag mittels "WEB-ERV" beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Angeschlossen ist dem Antrag auf Wiederaufnahme ferner eine "Screenshot-Bestätigung", in der eine Einbringung einer "VwGH Folgeeingabe" mit , "14:12:21" mit "OK" versehen ist. Unter "Nachricht-ID" findet sich eine Buchstaben- und Zahlenkombination mit dem Ende "VW@advokat.at".

3 Im Wiederaufnahmeantrag wird ausgeführt, dass eine gleiche Vorgangsweise bei der Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gewählt worden sei, wobei diese Stellungnahme jedenfalls beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sei.

4 Offenkundig auf Grund der irrigen Annahme, dass die Antragstellerin die Frist zur Einbringung zur Revisionsbeantwortung bzw. zur Beantragung der Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes versäumt habe, sei ihr kein Aufwandersatz zuerkannt worden. Der Nachweis der rechtzeitigen Einbringung der Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen. Die Antragstellerin treffe kein Verschulden an der irrigen Annahme der Versäumung der Frist, zumal bei der Einbringung der Stellungnahme betreffend die aufschiebende Wirkung in gleicher Weise verfahren worden sei, wobei diese unzweifelhaft vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss über die aufschiebende Wirkung vom und im gegenständlichen Erkenntnis vom erwähnt worden sei. Wäre der Verwaltungsgerichtshof nicht von der irrigen Annahme der Versäumung der Frist ausgegangen, wäre der Antragstellerin Aufwandersatz zuerkannt worden. Es liege somit der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG vor.

5 Außerdem sei die Antragstellerin vor Erlassung des Erkenntnisses vom nicht dazu gehört worden, ob sie tatsächlich die Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung bzw. zur Beantragung des Aufwandersatzes versäumt habe. Wäre die Antragstellerin dazu gehört worden, hätte sie mit den beiliegenden Unterlagen darlegen können, dass sie die Frist nicht versäumt habe. Damit wäre ihr Schriftsatzaufwand zuerkannt worden. Somit sei auch der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG erfüllt.

6 Die Antragstellerin habe mit Zustellung des Erkenntnisses vom am Kenntnis vom Vorliegen der Wiederaufnahmegründe erhalten. Der Wiederaufnahmeantrag sei daher rechtzeitig.

7 Am ist die Revisionsbeantwortung der Antragstellerin vom dem Verwaltungsgerichtshof von der Bundesrechenzentrum GmbH übermittelt worden mit dem Vermerk, dass der Einbringungszeitpunkt der sei.

8 § 45 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

..."

9 § 72 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"4. Unterabschnitt

Elektronischer Rechtsverkehr

§ 72. (1) Die Schriftsätze können auch im Weg des nach diesem Unterabschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden.

..."

10 § 73 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"§ 73. Der Präsident hat nach Anhörung der Vollversammlung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können."

11 § 74 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"§ 74.

...

(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist."

12 § 75 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"§ 75. (1) Schriftsätze, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 73), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als beim Verwaltungsgerichtshof mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.

..."

13 § 1 der Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-EVV), BGBl. II Nr. 360/2014, lautet auszugsweise:

"Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen

§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

...

(5) Wer Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Abs. 1 Z 1) einbringt, hat sich hiefür einer auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekanntgemachten Übermittlungsstelle zu bedienen.

(6) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies der Einbringerin oder dem Einbringer sofort mitzuteilen sowie das Datum (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

(7) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit).

(8) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sind mit dem Dateninhalt eingebracht, der entsprechend der Schnittstellenbeschreibung an die Bundesrechenzentrum GmbH übergeben wurde.

..."

14 § 3 VwGH-EVV lautet:

"Schnittstellenbeschreibung

§ 3. Die Präsidentin oder der Präsident hat für den elektronischen Rechtsverkehr eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten auf der Website www.vwgh.gv.at bekanntzumachen (Schnittstellenbeschreibung). Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen sowie Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung entsprechen."

15 Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist im Lichte des § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG berechtigt. Die Revisionsbeantwortung der Antragstellerin ist nach der nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage am bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt. Sie gilt daher gemäß § 75 Abs. 1 VwGG als beim Verwaltungsgerichtshof mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat. Dies war der .

16 Zwar war der Verwaltungsgerichtshof bei der Beschlussfassung über das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2015/06/0107-12, nicht in Kenntnis der Revisionsbeantwortung. Der Umstand, dass die Bundesrechenzentrum GmbH Schriftstücke dem Verwaltungsgerichtshof nicht umgehend weiterleitet (im vorliegenden Fall benötigte die Bundesrechenzentrum GmbH dazu fast vier Monate), kann aber nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen, zumal diesbezüglich keinerlei Verschulden der Antragstellerin gegeben ist.

17 Das Verfahren war daher im beantragten Umfang (hinsichtlich des Kostenausspruches) gemäß § 45 Abs. 3 VwGG wiederaufzunehmen.

Zu 2.:

18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 

Zusatzinformationen


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Normen
BauG Bgld 1997 §19 idF 2008/053;
BauG Bgld 1997 §33 idF 2005/018;
GdO Bgld 2003 §91 Abs1 Z4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs6;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060107.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-93152