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VwGH 22.04.2009, 2009/15/0003

VwGH 22.04.2009, 2009/15/0003

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der I GmbH in G, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1 (Kaiser-Josef-Platz), gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0300-G/08, betreffend Investitionszuwachsprämie 2002 und 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin reichte ihre Körperschaftsteuererklärung für 2002 am in Papierform und jene für das Jahr 2003 am elektronisch beim Finanzamt ein. Den beiden Erklärungen wurde kein Verzeichnis über die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie beigelegt. Auch gab es sonst keine Hinweise auf die Geltendmachung der hier strittigen Prämie.

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2002 erging am , der des Jahres 2003 am .

Mit Eingabe vom reichte die Beschwerdeführerin Verzeichnisse gemäß § 108e EStG 1988 ein, mit denen sie die Gewährung von Investitionszuwachsprämien für die Jahre 2002 und 2003 beantragte.

Das Finanzamt wies die Anträge mit Bescheid vom ab, weil die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie verspätet erfolgt sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde auch der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der für die Rechtslage der Jahre 2002 und 2003 ausgesprochen habe, dass das Verzeichnis zur Geltendmachung der Prämie mit der Abgabenerklärung einzureichen sei und eine spätere Einreichung zur Verwirkung des Prämienanspruches führe.

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten persönlichen Umstände und Konstellationen könnten für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit steuerlicher Fristen nicht berücksichtigt werden. Auch sei es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, das Gesetz selbst auszulegen und allenfalls eine Versagung der Prämie auf Grund späterer anderslautender ministerieller Gesetzesauslegung in Kauf zu nehmen.

Das Argument der Unsachlichkeit der strittigen Regelung habe der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom , 2004/15/0104, behandelt und es mit näherer Begründung als unzutreffend beurteilt.

Der Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1601/08 - 3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten "auf meritorische Entscheidung über die Abgabenerklärung betreffend die Investitionszuwachsprämie, auf Anerkennung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG für die Jahre 2002 und 2003, sowie auf Durchführung eines einwandfreien Veranlagungsverfahrens betreffend die Investitionszuwachsprämie" verletzt.

Die belangte Behörde verkenne, dass dem Gesetz keine Sanktionsfolge für eine verspätete Abgabe der Erklärung betreffend die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie zu entnehmen sei. Die Annahme einer "präklusiven Befristung" durch die belangte Behörde sei rechtswidrig und widerspreche der gesetzlichen Bezeichnung des Verzeichnisses gemäß § 108e Abs. 4 EStG 1988 als Abgabenerklärung. Zudem verlange das im Steuerrecht bestehende Rechtsschutzbedürfnis "einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad". Die Vorgangsweise der belangten Behörde, die gesetzlich ausdrücklich definierte Abgabenerklärung als befristeten Antrag zu behandeln, sei willkürlich und unterlaufe die Entscheidungspflicht des § 311 BAO, wonach ein meritorisches Verfahren innerhalb des Bemessungsverjährungszeitraumes der §§ 207ff BAO durchzuführen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Mit Erkenntnis vom , 2004/15/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988, wenn er nicht mit der Einreichung der Abgabenerklärung gestellt wird, verspätet ist. Auf die Entscheidungsgründe dieses schon von der belangten Behörde angeführten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. An dieser Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe weiterer Erkenntnisse (vgl. in jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom , 2007/15/0268, und vom , 2008/15/0061) festgehalten. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, von der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ihrer Entscheidungspflicht - wenn auch nicht im Sinne der Beschwerdeführerin - nachgekommen ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte wegen Vorliegens beider Tatbestände des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem nach dieser Gesetzesstelle gebildeten Senat beschlossen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150003.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAE-93149