VwGH 25.01.2012, 2009/13/0260
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1337-W/07, betreffend Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erklärte im Jahr 2000 u.a. Umsätze und Vorsteuern aus der Vermietung einer Liegenschaft. Das Finanzamt vertrat im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung die Auffassung, dass es sich bei der Vermietung um Liebhaberei handle, wogegen der Beschwerdeführer berief. Die belangte Behörde gab der Berufung mit Berufungsentscheidung vom , RV/4468- W/02, insoweit statt. Abweichend zur Abgabenerklärung ging die belangte Behörde aber vom Fehlen eines Bestandverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der von der belangten Behörde als seine Lebensgefährtin eingestuften Erika K aus, weshalb in Bezug auf die Vermietung eines Zimmers an Nadja J der Beschwerdeführer selbst (und nicht Erika K als Untervermieterin) Bestandgeber gewesen sei. Die u.a. dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2004/13/0124, als unbegründet ab.
Am brachte der Beschwerdeführer beim Finanzamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Umsatzsteuer 2000 ein und begründete diesen damit, dass er am einen Brief von Erika K an Dr. Udo K vom erhalten habe, der schlüssig beweise, "dass Frau (Nadja J) gegen eine Monatsmiete von öS 2000.- als Untermieterin in den Räumlichkeiten der Frau (Erika K) gewohnt hat. Damit ist auch bewiesen, dass im Jahr 2000 nicht Frau (Nadja J), sondern Frau (Erika K) meine Hauptmieterin war". Dem Antrag lag das besagte Schreiben der Erika K an Dr. Udo K bei.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab und führte begründend aus, die belangte Behörde habe in der Berufungsentscheidung vom , RV/4468-W/02, ein Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Nadja J angenommen, während das Mietverhältnis zu Erika K "aufgrund Fremdunüblichkeit keine steuerliche Anerkennung fand". Der Brief von Erika K an Dr. Udo K beweise nicht, dass die in der angeführten Berufungsentscheidung getroffene Beurteilung betreffend die Zurechnung von Mieteinnahmen unrichtig sei, weil im Abgabenverfahren nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt abzustellen sei.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom keine Folge und begründete dies - wie zuvor das Finanzamt - damit, dass der Brief an Dr. Udo K keinen Einfluss auf die in der Berufungsentscheidung vom , RV/4468-W/02, getroffene rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts habe und nicht geeignet sei, "im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheidspruch zu führen".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie einer Entgegnung des Beschwerdeführers auf die Gegenschrift in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Das wiederaufzunehmende Umsatzsteuerverfahren 2000 wurde mit Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom , RV/4468-W/02, abgeschlossen. In dieser ging die belangte Behörde vom Fehlen eines (fremdüblichen) Bestandverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der von ihr als seine Lebensgefährtin eingestuften Erika K aus, weshalb in Bezug auf die Vermietung eines Zimmers an Nadja J der Beschwerdeführer selbst (und nicht Erika K als Untervermieterin) Bestandgeber gewesen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2004/13/0124, als unbegründet ab. Das mit datierte Schreiben an Dr. Udo K lässt keine Rückschlüsse auf die Ausgestaltung eines allfälligen Bestandsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und Erika K zu und stellt demnach keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar.
Die Beschwerde erweist sich schon deswegen als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | BAO §303 Abs1 litb; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2009130260.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAE-93133