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VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0182

VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der R in W, geboren am , gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/395.218/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, reiste zuletzt mit einem vom bis gültigen Reisevisum nach Österreich ein, wo sie nach Ablauf dessen Gültigkeit verblieb.

Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien einen von der Beschwerdeführerin im Inland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige rechtskräftig zurück. Das Verfahren betreffend einen am eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch anhängig.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin - die Ehe wurde am in Indien geschlossen und im November 1992 in das Heiratsregister eingetragen - wurde inzwischen österreichischer Staatsbürger. Er lebt mit den vier gemeinsamen Kindern, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind und von denen drei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides minderjährig (im Alter von neun, 13 und 14 Jahren) waren, im Bundesgebiet.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet aus.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit April 2008 sei - mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer des ihr ausgestellten Reisevisums - titellos. Die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG lägen vor.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden sei. Das Gewicht ihrer privaten bzw. familiären Interessen werde aber durch den unerlaubten Aufenthalt gemindert.

Die mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratete Beschwerdeführerin sei im Haushalt ihres Ehemannes mit den Kindern gemeldet. Sowohl der Ehemann als auch die gemeinsamen Kinder hätten über Jahre ohne permanenten Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gelebt und es sei lediglich bei Besuchen der Beschwerdeführerin geblieben. Es sei kein Grund ersichtlich, warum nunmehr die drei noch minderjährigen Kinder plötzlich und notwendig der Obsorge durch ihre Mutter bedürften, wenngleich dieses Bestreben auf Familienzusammenführung "menschlich" verständlich sei. Aus dem Akt ergebe sich kein Versuch einer legalen Familienzusammenführung. Vielmehr sei versucht worden, "vollendete Tatsachen" zu schaffen. Die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich seien zu einem Zeitpunkt (wieder) aufgenommen worden, zu dem die Beschwerdeführerin mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht habe rechnen können und den Eheleuten der illegale Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihres Visums habe bewusst sein müssen. Die vorgebrachten familiären Bindungen hätten daher als relativiert zu gelten.

Die Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde weiter - sei zwar strafgerichtlich unbescholten, habe aber "einschlägige österreichische Rechtsvorschriften negiert", weil sie unerlaubt im Bundesgebiet verblieben sei. Eine Auslandsantragstellung der Beschwerdeführerin sei weder dieser noch ihrem Ehemann unzumutbar. Dem demselben Sprach- und Kulturkreis wie die Beschwerdeführerin entstammenden Ehemann sei auch - wie bisher - ein fallweiser Besuch der Beschwerdeführerin zur Aufrechterhaltung des Familienlebens durchaus zumutbar und jedenfalls möglich. Die gemeinsamen Kinder der Eheleute hätten bisher auch alleine beim Vater in Wien gelebt, während sich die Beschwerdeführerin in Indien aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin behaupte auch nicht, über keine Kontakte nach Indien mehr zu verfügen.

Eine Integration der Beschwerdeführerin in den heimischen Arbeitsmarkt liege nicht vor, nach eigenen Angaben sei sie im Haushalt tätig. Auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben. Das Einkommen ihres Ehemannes, auf das die Beschwerdeführerin verwiesen habe, scheine "alles andere als ein ihren Unterhalt absicherndes Einkommen" zu sein. Mit Ausnahme der familiären Bindungen hätte keine nennenswerte Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet erkannt werden können. Daran vermöge auch ihre pauschale Behauptung, sie bemühe sich, ihre Deutschkenntnisse zu erweitern, es bestehe in Österreich ein "großer Freundes- und Bekanntenkreis" und sie habe sich den örtlichen Gegebenheiten "völlig angepasst", nichts zu ändern.

Die relativierten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib im Bundesgebiet würden somit gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthaltes nicht überwiegen.

Auch die Stellung eines "Inlandsantrages" gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vermöge der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz zu verschaffen.

Überdies seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Ermessensübung zugunsten der Beschwerdeführerin veranlassen hätten müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG und des NAG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im Oktober 2009 geltende Fassung.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Zu Unrecht vertritt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass sie aus der Richtlinie 2004/38/EG "ein Aufenthaltsrecht innerhalb des Unionsgebietes" ableiten könne, ergibt sich doch weder aus der Aktenlage noch aus den Beschwerdeausführungen ein Hinweis darauf, dass der österreichische Ehemann der Beschwerdeführerin von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte.

Hinsichtlich der in der Beschwerde ebenfalls angesprochenen gleichheitsrechtlichen Bedenken genügt der Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 18.968.

Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die belangte Behörde habe die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes falsch gewichtet, weil sie "entgegen § 86 Abs. 1 FPG annimmt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung darstellt".

Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Rechtsgrundlage für die Ausweisung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Familienangehöriger von Österreichern, die ihr unionsrechtlich zustehendes Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen haben, nicht § 86 (Abs. 2) FPG, sondern § 53 Abs. 1 FPG ist. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin setzt daher nach der - zur hier maßgeblichen Rechtslage ergangenen - Rechtsprechung nicht das Vorliegen der in der Beschwerde angesprochenen qualifizierten Gefährdung voraus (vgl. etwa jüngst das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0411, mwN). Die belangte Behörde hat daher die Ausweisung der Beschwerdeführerin zutreffend auf § 53 Abs. 1 FPG gestützt.

Zusammenfassend bestehen weder nach dem Beschwerdevorbringen noch nach der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 FPG vorläge. Die Ansicht der belangten Behörde, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei erfüllt, erweist sich daher nicht als rechtswidrig.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist in Form einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen vorzunehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0541, mwN).

Bei dem diesbezüglich in der Beschwerde erstmals erstatteten und überdies unbelegt gebliebenen Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin in Folge ihres unsicheren Aufenthaltsstatus an Depressionen leide und "aus fachärztlicher Sicht pflegebedürftig" sei sowie eine Trennung der Familie aus ärztlicher Sicht zu "nicht mehr beseitigbaren Schäden" führe, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Darüber hinaus verweist die Beschwerdeführerin auf ihre - jedoch nicht näher begründete - "umfassende Integration" im Bundesgebiet, ferner auf ihr Wohlverhalten und ihre familiären Bindungen in Österreich, nämlich auf die "seit rund zwei Jahren" bestehende eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem österreichischen Ehemann und den Kindern, die ebenfalls österreichische Staatsbürger seien. Die Kinder seien auf die Betreuung durch sie dringend angewiesen. Es liege "ein berücksichtigungswürdiger Fall gemäß Art. 8 EMRK" vor. Sie habe sich zum Zeitpunkt der Knüpfung familienrechtlicher Bindungen "durch Eheschließung" sicher sein können, im Inland "nach den neuen Bestimmungen des NAG" einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung sowohl die relativ kurze Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin von etwa eineinhalb Jahren als auch die genannten familiären Bindungen in Österreich berücksichtigt und ausgehend davon einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin anerkannt.

Den Ausführungen der belangten Behörde, angesichts des Umstandes, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über Jahre mit den Kindern alleine ohne permanenten Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich gelebt habe, sei kein Grund ersichtlich, weshalb nunmehr die drei noch minderjährigen Kinder der Obsorge durch ihre Mutter bedürften, tritt die Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegen. Insoweit blieb es bei der bloßen Behauptung, die Kinder wären auf die Betreuung durch die Beschwerdeführerin "dringend angewiesen".

Zu Recht hat die belangte Behörde ferner den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet das hoch zu veranschlagende Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften entgegengehalten. Die Einreise der Beschwerdeführerin im April 2008 erfolgte zwar auf Grund eines bis gültigen Reisevisums rechtmäßig. Sie verblieb jedoch auch danach - bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehr als ein Jahr und drei Monate - unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Die belangte Behörde durfte in ihre Abwägung auch einbeziehen, dass das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Familienleben mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Österreich zu einem Zeitpunkt (wieder) aufgenommen - bzw. nach Ablauf der Gültigkeit des ihr erteilten Reisevisums fortgesetzt - wurde, zu dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste (vgl. zu diesem auch in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) maßgeblichen Aspekt die Ausführungen unter Punkt 2.4.2. des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2009/21/0348). Unbestritten erfolgte die (Wieder)aufnahme des Familienlebens der Beschwerdeführerin mit dem Ehemann und den Kindern (erst) im Jahr 2008, mag es auch bereits davor schon vorübergehende Besuche der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gegeben haben. Im Zeitpunkt ihrer Einreise bzw. ihres Verbleibes in Österreich im Jahr 2008 konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass sie als Ehefrau eines österreichischen Staatsbürgers einen Anspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels erworben habe und den diesbezüglichen Antrag im Inland stellen dürfe.

Auf Grund der dargelegten Umstände liegt die von der Beschwerdeführerin von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt aber - auch angesichts der relativ kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes der Beschwerdeführerin von weniger als einem Jahr und sieben Monaten - selbst die aufrechte Ehe der Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger und die familiäre Bindung zu den gemeinsamen, in Österreich lebenden Kindern nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0124). Vielmehr wäre es der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen in diesem Fall zumutbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens ausreist.

Auch die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des EGMR führen zu keinem anderen Ergebnis, weil ihnen nicht vergleichbare Fallkonstellationen zugrunde lagen.

Soweit die Beschwerdeführerin noch einen von ihr gemäß § 43 Abs. 2 NAG gestellten Antrag zur Sprache bringt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/21/0293, zu verweisen. Darin wurde grundlegend zum Verhältnis von Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 FPG zum (Verfahren über einen) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus "humanitären Gründen" Stellung genommen (vgl. dort Punkt 4. der Entscheidungsgründe; in Bezug auf den in der Beschwerde genannten Antrag nach § 43 Abs. 2 NAG vgl. insbesondere die Punkte 4.3.1. und 4.3.2.). Danach steht die Anhängigkeit eines Verfahrens auf Erteilung eines sogenannten humanitären Aufenthaltstitels nach den §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 NAG sowie nach § 44 Abs. 4 NAG (jeweils in der seit geltenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen.

In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, weshalb die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-93130