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VwGH vom 07.10.2015, Ro 2015/08/0021

VwGH vom 07.10.2015, Ro 2015/08/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der Dr. M J in M, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hetzgasse 45, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W217 2004695-1/7E, betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Revisionswerberin seit dem der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt. Sie habe seit eine Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 10 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf den Handel mit kosmetischen Produkten der T. GmbH. Seit dem genannten Zeitpunkt betreibe sie eine ärztliche Praxis für Haut- und Geschlechtskrankheiten und sei als Mitglied der Ärztekammer gemäß § 2 (Abs. 2) FSVG (in der Unfall- und Pensionsversicherung) pflichtversichert.

Am habe sie die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG in der damals geltenden Fassung beantragt. Am habe ihr die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt, dass sie vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei.

Mit Schreiben vom habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Revisionswerberin dahin informiert, dass die genannte Ausnahme weggefallen sei. Am habe die Revisionswerberin beantragt, das Nichtbestehen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG bescheidmäßig festzustellen.

Die Umsätze der Revisionswerberin aus dem Handelsgewerbe hätten die maßgeblichen Umsatzgrenzen des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG jedenfalls seit dem Jahr 2010 nicht überschritten. Die Umsätze aus der gesamten beruflichen Tätigkeit (unter Einbeziehung der Tätigkeit als Fachärztin) hätten jedoch seit 2010 die maßgeblichen Umsatzgrenzen überschritten (die Gesamtumsätze aus dem Handel mit kosmetischen Produkten hätten in den Kalenderjahren 2010 bis 2012 zwischen jährlich EUR 23.318,95 und EUR 25.989,50 geschwankt, seien also stets unterhalb der Grenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG gelegen; aus der Umsatzsteuererklärung 1999 gehe hervor, dass die Umsätze aus der ärztlichen Tätigkeit EUR (richtig: S 2,456.015,77 betragen würden).

In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG seien auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG oder § 2 Abs. 2 FSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen, die glaubhaft machten, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG nicht übersteigen würden. Die genannte Gesetzesstelle sei mit Wirkung vom durch BGBl. I Nr. 62/2010 insofern geändert worden, als im ersten Satz dem Wort "Umsätze" der Ausdruck "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" angefügt worden sei. Das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0147, sei zur alten Rechtslage ergangen. Nach dem klaren Wortlaut der (nunmehrigen) gesetzlichen Bestimmung iVm den eindeutigen Materialien sei auf die Gesamtumsätze einer Person abzustellen. Da die Gesamtumsätze der Revisionswerberin in den Jahren 2010 bis 2014 über die Grenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG hinausgingen, trete keine Ausnahme von der Pflichtversicherung ein.

Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 2 GSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 lautet samt Überschrift:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:


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1.
die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2.
die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3.
die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4.
selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch


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a)
den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
b)
den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
c)
den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
d)
den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
e)
den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen
aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten."
§ 2 FSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 155/2005 lautet samt Überschrift:
"Pflichtversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

2. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;

2. die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG.

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben."

§ 3 FSVG lautet samt Überschrift:

"Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

§ 3. (1) Auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen sind, mit Ausnahme des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Auf die Unfallversicherung der nach § 2 in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten."

§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG in der hier maßgeblichen Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2010 - SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62, lautet samt Überschrift:

"Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:


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1.
(...)
7.
auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a)
die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b)
die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder
c)
die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden;
(...)"
Die Materialien zum SRÄG 2010, RV BlgNR 24. GP, Art. 2 Z 3, führen zur Einfügung der Wendung "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" in § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG aus:
"Wird die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG beantragt, so ist als erste Voraussetzung zu prüfen, ob die versicherte Person KleinunternehmerIn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist. KleinunternehmerIn ist demnach ein/e UnternehmerIn, der/die im Inland seinen/ihren Wohnsitz oder Sitz hat und dessen/deren Jahresumsätze im Veranlagungszeitraum 30 000 EUR nicht übersteigen (wobei Hilfsgeschäfte einschließlich der Geschäftsveräußerung bei dieser Umsatzgrenze außer Ansatz bleiben). Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer/die einzelne Unternehmerin und nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe, wobei der Grundsatz der Unternehmenseinheit zu beachten ist. Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll klargestellt werden, dass für die Feststellung der KleinunternehmerInneneigenschaft (Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze) auf die Gesamtumsätze einer Person abzustellen ist; maßgeblich sind somit die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten der jeweiligen Person (mit Ausnahme der erwähnten, bei der Umsatzgrenze außer Ansatz bleibenden Umsätze). Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen."
2.
Die Revisionswerberin unterliegt gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 FSVG als ordentliche Kammerangehörige einer Ärztekammer, die freiberuflich tätig ist und nicht als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste eingetragen ist, der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen. Gemäß § 3 Abs. 1 FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Ärztin ist die Revisionswerberin gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG iVm § 5 Abs. 1 GSVG und der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen. Ihr an diese Erwerbstätigkeit anknüpfender Krankenversicherungsschutz wird durch gleichwertige Leistungen iSd § 5 Abs. 1 GSVG sicher gestellt.
Des Weiteren unterliegt die Revisionswerberin als Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit des Handels mit Kosmetikprodukten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung und gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG der Unfallversicherung.
Gegen den Eintritt einer solchen Doppelbzw. Mehrfachversicherung bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt (unter Hinweis auf die Erkenntnisse Slg. 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) ausgesprochen (vgl. sein Erkenntnis vom , B 869/03), dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich. Die mehrfache Beitragspflicht korreliert mit der höheren Leistungsfähigkeit des Versicherten innerhalb der Risikengemeinschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0617).
Als Konsequenz dieses Grundsatzes der Mehrfachversicherung ist auch im vorliegenden Fall trotz des bereits gegebenen, aus der ärztlichen Tätigkeit der Revisionswerberin resultierenden anderweitigen Krankenversicherungsschutzes im Hinblick auf ihre handelsgewerbliche Tätigkeit eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG gegeben.
Dem Gesetzgeber stünde es frei, eine solche Pflichtversicherung erst eintreten zu lassen, wenn das Ausmaß der zu Grunde liegenden Tätigkeit ein - am Umsatz oder am Einkommen gemessenes - Mindestmaß überschreitet. Für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversicherten Personen ist indes kein solches abgesondert (nach dem dort erzielten Umsatz) zu beurteilendes Mindestmaß vorgesehen.
§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG in der genannten Fassung schließt in Anbetracht der Anordnung, dass für die Beurteilung eines Überschreitens der Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten des (mehrfach) Pflichtversicherten heranzuziehen sind, eine - im Ergebnis vom Grundsatz der Mehrfachversicherung abweichende - Auslegung aus, wonach die KleinunternehmerInneneigenschaft für jede selbständige Tätigkeit, sei es (nur) nach FSVG oder (nur) nach GSVG (hier die als Ärztin und als Handelsgewerbetreibende), gesondert nach den aus den jeweiligen Tätigkeiten resultierenden Umsätzen zu beurteilen wäre.
Die Revisionswerberin hat den im § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vorgesehenen Antrag sowohl als Person gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG als auch als Person gemäß § 2 Abs. 2 FSVG gestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es ihr möglich gewesen ist, lediglich für einen der in § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG genannten Zweige der Pflichtversicherung, nämlich die Krankenversicherung, die genannte Ausnahme zu beantragen. Auch für die Beurteilung des Vorliegens der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung allein ist - wie das auch bei einem auch auf die Pensionsversicherung bezogenen Antrag zu beurteilen gewesen wäre - nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung sowohl auf die Umsätze als Person gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG als auch auf die Umsätze als Person gemäß § 2 Abs. 2 FSVG abzustellen, und zwar auf die Summe der Umsätze beider selbständigen Erwerbstätigkeiten. Wenn die Voraussetzungen zutreffen sollten, würde die besagte Ausnahme - in Übereinstimmung mit der Berücksichtigung sämtlicher Umsätze einer Person - sämtliche (mehrfache) Pflichtversicherungen dieser Person betreffen, hier also sowohl die Pensionsversicherung nach dem § 2 Abs. 2 FSVG als auch die nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie die Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (und indirekt auch die vom opting out nach § 5 GSVG betroffene).
Da die Revisionswerberin nach den unbestrittenen Feststellungen nicht vermochte glaubhaft zu machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG nicht übersteigen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend das Bestehen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG bejaht.
In Anbetracht der Änderung der Gesetzeslage erübrigt es sich, auf die im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2007/08/0147 dargelegten, von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Überlegungen zurückzukommen, zumal der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , E 1128/2015-4, mit dem er die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das vorliegende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt hat, ausführte, auch wenn § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG entsprechend seiner Anknüpfung am Kleinunternehmerbegriff des UStG alle Umsätze aus unternehmerischen Beschäftigung erfassen sollte, bestünden gegen diese Bestimmung keine gleichheitsrechtlichen Bedenken.
Die Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am