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VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0086

VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0086

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AVG §46;
MeldeG 1991 §1;
MeldeG 1991 §2 Abs1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §17;
ZustG §2 Z4;
RS 1
Eine Eintragung im Zentralen Melderegister hat zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse (Hinweis E vom , Ro 2014/22/0023, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des M K in H, vertreten durch Dr. Wolf Stumpp, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG- 4/1894/2-2015, LVwG-4/1895/2-2015, betreffend Bestrafung nach dem BStMG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft H), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es sich auf die Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft H (BH) vom wurde über den Revisionswerber unter anderem eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 wegen Übertretung näher bezeichneter Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes verhängt.

Ein vom Revisionswerber erhobener Einspruch wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von H vom als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Strafverfügung sei laut Rückschein am beim zuständigen Postamt hinterlegt worden, die Einspruchsfrist habe daher mit Ablauf des geendet; der Einspruch sei jedoch erst am mittels E-Mail übermittelt worden.

In seiner Beschwerde vom brachte der Revisionswerber im Wesentlichen vor, die Strafverfügung hätte nicht an der Adresse in der R-Straße hinterlegt werden dürfen, weil diese keine Zustelladresse gewesen sei. Darüber hinaus habe er seinen Einspruch fristgerecht per Post eingebracht, den die Behörde aufgrund eines Postzustellfehlers offenbar nicht erhalten habe. Am habe der Revisionswerber per E-Mail lediglich eine Kopie des Einspruches übermittelt und nicht einen verspäteten Einspruch eingebracht.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis (vom ) wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, die Strafverfügung sei am durch Hinterlegung zugestellt worden, die Einspruchsfrist sei daher mit abgelaufen. Der Revisionswerber habe seinen Einspruch am per E-Mail übermittelt. Laut Zentralem Melderegister sei der Beschwerdeführer in der R-Straße mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass das Vorbringen, an dieser Adresse hätte nicht hinterlegt werden dürfen, unverständlich sei. Die Verspätung der Einspruchseinbringung sei daher offenkundig "und vom Beschwerdeführer als solche auch bestätigt". Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG u.a. vor, das LVwG weiche von der hg. Rechtsprechung ab, weil der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nicht an der R-Straße gemeldet gewesen sei, diese Adresse somit keine gültige Abgabestelle darstelle. Dies habe er in der Beschwerde auch vorgebracht, das LVwG habe sich damit aber nicht auseinandergesetzt.

Die Revision ist zulässig und aus folgenden Gründen auch berechtigt:

Das LVwG stützt seine Begründung der ordnungsgemäßen Hinterlegung der Strafverfügung vom , adressiert an die R-Straße, damit, dass der Revisionswerber laut Zentralem Melderegister an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sei.

Abgesehen davon, dass eine Eintragung im Zentralem Melderegister zwar Indizwirkung, aber keinen Beweis für eine Wohnadresse bietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/22/0023, mwN), war der Revisionswerber zum relevanten Zeitpunkt (am wurde ein Zustellversuch unternommen, ab lag die Strafverfügung beim Postamt XXXX zur Abholung bereit) in der R-Straße weder mit Hauptnoch mit Nebenwohnsitz gemeldet. Dies ergibt sich sowohl aus der der Revision beigelegten Bestätigung der Meldung aus dem Lokalen und Zentralen Melderegister der Gemeinde B vom , als auch aus der im Verfahrensakt befindlichen Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister des Amtes der Salzburger Landesregierung vom und der Anfrage der Landespolizeidirektion Salzburg (LPD) vom . Aus allen diesen Anfragen geht hervor, dass der Revisionswerber nur bis an der genannten Adresse mit Hauptwohnsitz und bis mit Nebenwohnsitz gemeldet war. Das LVwG durfte daher nicht davon ausgehen, dass die Strafverfügung dem Revisionswerber gegenüber tatsächlich am als zugestellt galt und sein Einspruch vom somit verspätet war.

Darüber hinaus ging das LVwG überhaupt nicht auf das Beschwerdevorbringen ein, der Revisionswerber habe die Strafverfügung "fristgerecht per Post" beeinsprucht und am per E-Mail lediglich eine Kopie des Einspruches übermittelt. Als Beweis dafür wurde der Beschwerde eine Sendebestätigung des "Post-Managers" vom beigelegt. Auch diesbezüglich wäre das LVwG gehalten gewesen, entsprechende Feststellungen zu treffen und diese rechtlich zu würdigen.

Da das LVwG dies verkannte, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §46;
MeldeG 1991 §1;
MeldeG 1991 §2 Abs1;
MeldeG 1991 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §17;
ZustG §2 Z4;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060086.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAE-93123