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VwGH vom 21.02.2013, 2009/13/0258

VwGH vom 21.02.2013, 2009/13/0258

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der W GmbH in W, vertreten durch die Pistotnik Krilyszyn Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 25/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2099-W/07, miterledigt RV/2106-W/07, RV/2107-W/07 und RV/2108-W/07, betreffed Wiederaufnahme des Verfahrens und Umsatzsteuer 2001 sowie Wiederaufnahme der Verfahren und Körperschaftsteuer 2001 und 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsanteile 1998 von Henrik und Christa W. zu 100% in eine Stiftung eingebracht wurden, erwarb mit Kaufvertrag vom um 77,000.000 S eine Liegenschaft in W, L Straße (im Folgenden nur: Liegenschaft L). Am stellte die der C Firmengruppe angehörende C GmbH der Beschwerdeführerin weiters eine Provision für die Vermittlung dieser Liegenschaft in Rechnung, die wie folgt ermittelt wurde:

Basis Kaufpreis 75,000.000 S, davon 3% Provision netto, d.s. 2,250.000 S, abzüglich vereinbarter Nachlass von 500.000 S, somit Netto-Honorar 1,750.000 S zuzüglich 20% Umsatzsteuer, Gesamthonorar brutto 2,100.000 S. Die Rechnung enthält auch die Bestätigung, gleichzeitig einen Verrechnungsscheck über das Gesamthonorar erhalten zu haben.

Im Rahmen einer Außenprüfung traf der Prüfer betreffend den Erwerb der Liegenschaft L und die Provision der C GmbH u. a. folgende Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin habe die Liegenschaft L im November 1999 von der M AG gekauft.

Der Leiter des Rechnungswesens der M AG, Günter W, habe angegeben, dass der Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer durch Mag. Stephan V hergestellt worden sei. Die C GmbH bzw. deren Vertreter Mag. Ernst K und Johann F seien Günter W nicht bekannt. Beim Verkauf der Liegenschaft L sei mit Sicherheit keine Immobilienfirma zwischengeschaltet gewesen.

Der Geschäftsführer der M Industrie GmbH, Mag. Stephan V, der von der M AG mit den Verkaufsverhandlungen betreffend die Liegenschaft L betraut worden sei, habe ausgesagt, dass 1988 beschlossen worden sei, die M Filialen zu verkaufen. Daher sei im Mai 1999 auch die auf der Liegenschaft L befindliche Fabrik der M Fleischwerke GmbH geschlossen worden, worüber alle Medien berichtet hätten. Im August 1999 sei eine Liste der Mobilien des Fleischwerks zwecks Versteigerung veröffentlicht worden, u.a. auch im Internet und als Inserat in diversen Zeitungen und Fachzeitschriften. Eine Beschreibung der Liegenschaft sei mit dem Ersuchen, allfällige Interessenten zu vermitteln, an alle Hausbanken der M Gruppe übermittelt worden. In der Folge hätten sich zwei Immobilienmakler (I GmbH und KI) um ein Exklusivmandat zum Verkauf der Liegenschaft bemüht, was aber abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe - "meiner Erinnerung nach über Vermittlung der Raiffeisenlandesbank Wien" - nach der Veröffentlichung der Versteigerungsliste Interesse an Mobilien und der Liegenschaft bekundet. Am seien ihr die Bedingungen für den Verkauf mitgeteilt worden. Ende Oktober habe die Beschwerdeführerin eine Bankgarantie beigebracht und am seien Kaufverträge betreffend Mobilien und Liegenschaft unterzeichnet worden. Mag. Ernst K und Johann F bzw. die C GmbH kenne Mag. Stephan V nicht.

Die N GmbH habe der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft L am für "Beratungstätigkeiten, diverse Recherchen, Kaufpreisanalyse, Kaufvertragsberatung usw." 73.800 S verrechnet.

Am habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Henrik W, von der C GmbH nahestehenden Gesellschaften eine Liegenschaft in W, S Gasse (im Folgenden nur: Liegenschaft S), erworben. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der C-Gruppe sei ein von Henrik W und Mag. Ernst K unterzeichneter Grundbuchsauszug der Liegenschaft S (Abgabedatum: ) beschlagnahmt worden, der folgende handschriftliche Vermerke aufweise: "Kaufpreis S 7 Mio.", "Kostenverr. S 1.750 Mio. div. Rg. + USt.", "Ankauf 20 Flugstunden". Da die C GmbH der Beschwerdeführerin am 1,750.000 S in Rechnung gestellt und die H GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer Henrik W sei, der C GmbH am 20 Flugstunden im Wert von 74.000 S (netto) verrechnet habe, habe der Verdacht bestanden, dass es sich bei der Faktura der C GmbH über die Provision um eine Scheinrechnung handle.

Die Beschwerdeführerin sei bei Prüfungsbeginn über den Verdacht in Kenntnis gesetzt worden, worauf deren Geschäftsführer, Henrik W, eine schriftliche Stellungnahme wie folgt abgegeben habe:

"Im Herbst 1999 bekam ich von der (C-GmbH), den Tipp, dass auf der (L-Straße) ein Lebensmittelproduktionsbetrieb zu kaufen sei. Es wurde im Falle eines Abschlusses eine Vermittlungsprovision vereinbart.

Tatsächlich haben wir im November 1999 das Objekt gekauft. Zu einer Verrechnung der Provision kam es erst im August 2000. Ich kann mich nicht erinnern, warum dieser Anspruch erst im August 2000 abgerechnet wurde, ich nehme aber an, dass es daher kommt, dass im Zuge einer anderen privaten Geschäftsverbindung (Kauf (der Liegenschaft S) zum Preis von ATS 7.000.000,-- - welches zur Gänze von der Bank … finanziert wurde und notariell abgehandelt wurde), die Provisionsabrechnung in's Gespräch kam und damit abgerechnet. Wobei eine Verbindung (Beschwerdeführerin) und (Henrik W) privat strengstens getrennt ist.

Der Wert (der Liegenschaft S) entspricht eindeutig dem marktüblichen Preis von ATS 7.000.000,-- und ist sogar etwas überhöht, da die Mieteinnahmen zu diesem Zeitpunkt nur 19.775,- im Monat waren und das Haus renovierungsbedürftig war.

Anbei sende ich Ihnen die Zinslisten, sowie meine händische Kalkulation von damals."

Aus Zinslisten und Kalkulation gehe hervor, dass Henrik W die jährlichen Einnahmen aus der Liegenschaft S mit 393.324 S kalkuliert und nach Investition von 2,500.000 S mit Mehreinnahmen von 390.000 S gerechnet habe.

In Bezug auf die Liegenschaft S liege auch ein von der C GmbH in Auftrag gegebenes Gutachten (im Folgenden: Erstgutachten) vor, laut dem der Verkehrswert der Liegenschaft zum 11,000.000 S betragen habe.

Nach Erhebungen zur Verbuchung der Provisionsnote vom bei der Beschwerdeführerin und der C GmbH sowie einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin würdigte der Prüfer die angeführten Vorgänge wie folgt:

"3.1. Es ist äußerst unüblich, dass die (C GmbH) und deren Mitarbeiter niemals Kontakt mit (Stephan V), er war mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragt, hatten und diesem auch völlig unbekannt sind. Der Vermittler hatte keinerlei Unterlagen über die angeblich vermittelte Immobilie, obwohl er doch, …, Immobilienconsulting bzw. Immobilienberatung durchgeführt hat. (Stephan V) hat an alle Hausbanken und Interessenten eine Objektbeschreibung übermittelt. Die (C GmbH) hat nicht um eine Objektbeschreibung ersucht und auch nie eine Besichtigung mit dem Verkäufer durchgeführt. Die in der Stellungnahme angeführte 'Besichtigung' kann also nur außerhalb der Grundstücksgrenzen erfolgt sein.

3.2. Es ist unüblich, dass der Vermittler eine Provision von S 75,000.000.- berechnet, (…) wenn der tatsächliche Kaufpreis S 77,000.000,- betrug (…). Zudem wurde von dem von der falschen Basis errechneten Betrag S 500.000,- abgezogen, um so auf den gewünschten Betrag von S 1,750.000,- zu kommen. Das wirkt konstruiert, passt jedoch genau zu dem handschriftlichen Vermerk über eine Kostenverrechnung im Zusammenhang mit dem privaten Grundstückskauf in Höhe von S 1.750.000,- …. Zudem wird in der Rechnung die Leistungsbeschreibung auch mit 'Immobilienconsulting und Immobilienberatung' beschrieben. Andererseits hat die (N GmbH), im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf (L), Beratungstätigkeiten, Recherchen, Kaufpreisanalysen und Kaufvertragsberatung durchgeführt (…).

3.3. Es ist unüblich, dass kein schriftlicher Vermittlungsauftrag erteilt wurde und dass eine Provision dieser Höhe nur auf Grund eines mündlichen 'Tipps' ohne schriftliche Verpflichtung bezahlt wurde.

3.4. Es ist unüblich, dass die Provision erst 9 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages in Rechnung gestellt wurde. Auch ist unüblich, dass ein Betrag in Höhe von S 2,100.000,- am Tag der Rechnungslegung mit Scheck bezahlt wurde und der Scheck schon am Tag vor Rechnungslegung ausgestellt wurde.

3.5. Die Provision ist unüblich hoch. Gemäß Angebot der (KI) hätte die Provision S 770.000,- betragen. Gemäß Angebot der (I GmbH) hätte die Provision S 962.500,- betragen (…). Von der (C GmbH) dagegen wurden S 1,750.000,- verrechnet. Der Höchstbetrag der Provision darf zwar 3% betragen, wird aber bei Objekten dieser Größenordnung normalerweise nicht verrechnet, da die Auftraggeber bereits vor Abschluss eines Vermittlungsauftrages einen Prozentsatz aushandeln. Es wurde in der Stellungnahme einerseits behauptet, dass 3% Vermittlungsprovision mündlich vereinbart waren, andererseits wird aber behauptet, dass es Monate gedauert hat, mit (Henrik W) einen Termin zu vereinbaren, um über die Höhe der Honoraransprüche zu sprechen.

3.6. Es ist unüblich, dass das geprüfte Unternehmen keine Angebote von Immobilienmaklern eingeholt hat, da üblicherweise bei Vermittlungen dieser Größenordnung die Provisionen ausgehandelt werden können und keine fixen Prozentsätze bezahlt werden. In allen anderen Geschäftsangelegenheiten wird das geprüfte Unternehmen äußerst kostenbewusst geführt.

3.7. Da das geprüfte Unternehmen so wie die Firma (M) im Feinkostbereich tätig ist, muss schon aus den Medien bekannt gewesen sein, dass die (M) Fleischwerke geschlossen wurden und daher das Betriebsgebäude leer stand und eventuell zu mieten oder zu kaufen war. Ebenso wie ja auch Interesse an den Maschinen bestand. Die gekauften Anlagen und Maschinen haben das Betriebsgebäude nie verlassen. Da bereits am , also vor dem Versteigerungstermin am , schriftlich die Bedingungen für die Kaufverträge von Grundstück und Mobilien verbindlich festgelegt wurden, kamen die von der (Beschwerdeführerin) erworbenen Gegenstände nicht mehr zur Versteigerung.

3.8. Außer dem … Grundstücksgeschäft ist amtsbekannt, dass (Henrik W) privat auch mit anderen Geschäften mit den Herren (Johann F) und (Mag. Ernst K) in Verbindung steht. Allerdings wurden diese Geschäfte erst nach dem , nach dem Grundstückskauf (S) und der Provisionsrechnung abgeschlossen.

3.9. Das geprüfte Unternehmen erwarb das Grundstück von der (M AG) am . Damit wäre auch die Vermittlungsleistung erbracht gewesen. Gem. § 19 Abs. 2 UStG entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt, in dem die sonstige Leistungen erbracht worden ist. Die Rechnungslegung gem. UStG hätte also spätestens im Dezember 1999 erfolgen müssen.

3.10. Das geprüfte Unternehmen bilanziert zum . Es wurde weder eine Verbindlichkeit an die (C-GesmbH) für die angeblich geschuldete Vermittlungsprovision ausgewiesen, noch wurde eine Rückstellung gebildet. Die (C GmbH) bilanziert zum . Auch in der Bilanz der (C GmbH) ist keine Forderung an das geprüfte Unternehmen ausgewiesen und auch eine Aktive Rechnungsabgrenzung wurde nicht vorgenommen. Daraus schließt die Bp, dass es erst anlässlich des privaten Grundstückskaufes des (Henrik W) zu der Provisionsverrechnung gekommen ist. Außer (Henrik W) sind auch seine 3 Töchter (…) als Geschäftsführer tätig. Jeder Geschäftsführer ist nur gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsführer zeichnungsberechtigt. Es ist für die Bp nicht glaubhaft, dass alle vier Geschäftsführer bei der Bilanzerstellung auf eine Verbindlichkeit oder Rückstellung in Höhe von S 2,310.000,- (Berechnung 3% von Kaufpreis S 77,000.000,-) vergaßen, zumal das Unternehmen positiv ist und Körperschaftsteuer entrichtet wurde. Außerdem wurde behauptet, dass sich die (C GmbH) monatelang um einen Besprechungstermin mit (Henrik W) zwecks Finalisierung der Honoraransprüche der (C GmbH) bemühte.

3.11. Der handschriftliche Vermerk des (Mag. Ernst K) auf dem Grundbuchsauszug über das Grundstück (S), welcher von (Mag. Ernst K) und (Henrik W) abgezeichnet wurde, wird von der Bp als verbindliches Angebot des (Mag. Ernst K) an (Henrik W) zum Erwerb des Grundstückes (S) gewertet, wobei sich der Kaufpreis aus den 3 Komponenten zusammensetzt:

Kaufpreis S 7 Mio.

Kostenverr, S 1,750 Mio. div. Rg. + Ust.

Ankauf 20 Flugstunden"

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sei die in der Rechnung der C GmbH vom ausgewiesene Umsatzsteuer von 350.000 S nicht als Vorsteuer abziehbar. Die Nettoprovision von 1,750.000 S sei keine Betriebsausgabe, weshalb die Anschaffungskosten der Liegenschaft L und der diesbezüglich geltend gemachte Investitionsfreibetrag entsprechend zu kürzen seien.

Das Finanzamt folgte dem Prüfer und erließ - nach Wiederaufnahme der Verfahren - den angeführten Prüfungsfeststellungen entsprechende Umsatz- (2001) und Körperschaftsteuerbescheide (2000 und 2001).

Die Beschwerdeführerin berief gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide und brachte vor, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliege, die Wiederaufnahmebescheide nicht ausreichend und die Sachbescheide überhaupt nicht begründet seien.

Der Sachverhalt stelle sich wie folgt dar:

Henrik W sei vor dem Sommer 1999 in Geschäftsbeziehung mit der C GmbH gestanden. Den Geschäftsführern der C GmbH sei daher bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, ihren Produktionsstandort zu wechseln.

Die Beschwerdeführerin oder deren Geschäftsführer Henrik W seien in keiner Geschäftsverbindung zur M AG gestanden und hätten keine Kenntnis von deren Absicht gehabt, die Liegenschaft L zu verkaufen.

Wohl aber seien die Geschäftsführer der C GmbH in Geschäftsbeziehungen zur M AG gestanden und im September 1999 darauf hingewiesen worden, dass die M AG beabsichtige, die Liegenschaft L zu veräußern. Die Geschäftsführer hätten das Objekt besichtigt und den Eindruck gewonnen, dass es für die Beschwerdeführerin von Interesse sein könnte. Sie hätten - ohne Vermittlungsauftrag der M AG - Henrik W angesprochen, und zwar dahin, dass sie ihn auf ein für die Beschwerdeführerin interessantes Objekt aufmerksam machen und dieses somit "benennen (=vermitteln)" könnten. Henrik W habe Interesse an der Benennung bekundet und namens der Beschwerdeführerin die Vermittlungstätigkeit bzw. den Honoraranspruch bei Zustandekommen des Erwerbs akzeptiert.

Die Geschäftsführer der C GmbH hätten daraufhin die Liegenschaft benannt und mit Henrik W von außen besichtigt, der das Objekt für geeignet befunden und sich ausbedungen habe, die Verhandlungen mit der M AG über den Ankauf selbst zu führen. Im Rahmen der Verhandlungen sei er auf die maschinelle Ausstattung angesprochen worden. Diese sei für die Beschwerdeführerin nur zum Teil verwendbar gewesen und um 2,500.000 S erworben worden. In Bezug auf die Liegenschaft habe die Beschwerdeführerin ihr Ziel nicht ganz erreicht, höchstens 75,000.000 S zu bezahlen. Es sei ein Kaufpreis von 77,000.000 S vereinbart worden, der großteils durch einen Kredit der Bank Austria finanziert worden sei, die eine Promesse der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien umgeschuldet habe.

Die Geschäftsführer der C GmbH hätten sich nach dem Erwerb um einen Besprechungstermin mit Henrik W zur Finalisierung der Honoraransprüche bemüht. Dabei hätten sie keinen besonderen Druck entfaltet, weil sie sich weitere Geschäfte mit Henrik W erwartet hätten und zudem davon ausgegangen seien, dass der C GmbH der ortsübliche Provisionssatz von 3% zustünde, der auch den sonstigen Immobilientransaktionen mit Henrik W zugrunde gelegt worden sei.

Kurz vor dem sei es zu einer Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin, Henrik W und der C GmbH gekommen. In dieser Besprechung seien drei Geschäfte einer Erledigung zugeführt worden. Die Einigung zu den Geschäften sei auf einem Schriftstück - das zufällig der Grundbuchsauszug der Liegenschaft S gewesen sei - festgehalten und von Mag. Ernst K sowie Henrik W abgezeichnet worden. Die Geschäfte stünden in keinem sachlichen Zusammenhang und stellten sich wie folgt dar:

a.) Vermittlung der Liegenschaft L

Wegen eines Irrtums von Henrik W, der das ursprüngliche Verhandlungsziel mit dem tatsächlichen Kaufpreis der Liegenschaft L verwechselt habe, sei die 3%ige Vermittlungsprovision der C GmbH von 75,000.000 S berechnet worden. Auf die so ermittelte Nettoprovision von 2,250.000 S sei, unter der Voraussetzung, dass die Zahlung sofort erfolge, ein Nachlass von 500.000 S gewährt worden, sodass Einigung über einen Nettohonoraranspruch von 1,750.000 S erzielt worden sei.

b.) Erwerb der Liegenschaft S

Die C GmbH habe Henrik W die Liegenschaft S zum Kauf angeboten. Zuvor sei ihm eine Zinsliste übergeben worden, anhand der er eine Kalkulation durchgeführt und die Ertragschancen abgeschätzt habe. Nachdem man sich über einen Kaufpreis von 7,000.000 S geeinigt habe, habe Henrik W die Liegenschaft gekauft und kurzfristig einen Liegenschaftskaufvertrag unterfertigt.

c.) Flugstunden

Der Geschäftsführer der C GmbH, Johann F, habe über eine Hubschrauber-Privatpilotenlizenz verfügt und zu deren Aufrechterhaltung Flugstunden absolvieren müssen. Henrik W sei als Hälfteeigentümer der H GmbH interessiert daran gewesen, für diese Gesellschaft Flugstunden zu akquirieren. Johann F habe im Rahmen der Besprechung 20 Flugstunden gebucht, nachdem er bereits in den Jahren davor Flugstunden bei der H GmbH genommen habe. Am habe die H GmbH eine Honorarnote gelegt, die von der C GmbH bezahlt worden sei.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern als Finanzstrafbehörde erster Instanz habe - wegen des Verdachts der Grunderwerbsteuerverkürzung beim Erwerb der Liegenschaft S - Erhebungen zum identen Sachverhalt durchgeführt und sei zum Ergebnis gelangt, dass kein Tatbestandsverdacht gegeben sei. Es habe kein Finanzstrafverfahren eingeleitet, den Akt geschlossen und abgelegt.

Zu den Feststellungen des Prüfers brachte die Beschwerdeführerin in der Berufung u.a. vor:

Günter W und Mag. Stephan V müssten die Geschäftsführer der C GmbH nicht kennen, weil diese ohne Vermittlungsauftrag der M AG tätig gewesen sei.

Dass M Filialen zum Verkauf gestanden seien, sei irrelevant, weil die Beschwerdeführerin keine Filiale gekauft habe und Henrik W von geschalteten Inseraten nichts gewusst haben müsse.

Mag. Stephan V glaube sich an die Vermittlung der Raiffeisenlandesbank zu erinnern. Dies stelle einen verfehlten Rückschluss dar, weil diese Bank in einem anderen Zusammenhang, nämlich über Leistung einer Bankgarantie aufgetreten sei.

Es treffe zu, dass Henrik W die N GmbH gelegentlich für die Beurteilung von Immobilien herangezogen habe. Das habe jedoch nichts mit der Benennung der Liegenschaft L und dem daraus abgeleiteten Provisionsanspruch der C GmbH zu tun.

Es treffe auch zu, dass Henrik W anhand der übergebenen Zinsliste der Liegenschaft S Kaufpreiskalkulationen angestellt habe und zu einem maximalen Kaufpreis von 7,000.000 S gelangt sei.

Dass die C GmbH keinen Kontakt zum Verkäufer gehabt habe und diesem unbekannt sei, sei sachlich unrichtig. Abgesehen davon sei es nicht unüblich, dass die C GmbH eine Vermittlung in Form der Benennung einer Erwerbsmöglichkeit einem Dritten (Henrik W) gegenüber vornehme, ohne mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten, weil nach der ständigen Rechtsprechung zu den Maklerbestimmungen des HGB und zum Maklergesetz bereits das "Sich-Gefallen-Lassen" einer Vermittlung durch Benennung einer Abschlussmöglichkeit einen Provisionsanspruch begründe.

Die Provision sei irrtümlich von 75,000.000 S statt von 77,000.000 S bemessen worden. Der sich aufgrund des Nachlasses ergebende Honoraranspruch von 1,750.000 S (netto) gebe schlicht das Ergebnis des Gespräches über den Provisionsanspruch wieder.

Die Rechnung der C GmbH laute nicht - wie vom Prüfer dargestellt - auf Immobilienconsulting und Immobilienberatung, sondern auf Vermittlung der Liegenschaft L. Dass Henrik W in weiterer Folge Beratungstätigkeiten durch die N GmbH eingeholt habe, habe damit nichts zu tun.

Es sei nicht unüblich, keinen schriftlichen Vermittlungsauftrag zu erstellen. Die Geschäftsführer der C GmbH hätten vor dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern angegeben, dass Henrik W über Handschlag-Qualität verfüge. Es sei auch nicht unüblich, einen Betrag von 2,100.000 S am Tag der Rechnungslegung mit Scheck zu bezahlen. Gerade für einen Zahlungspflichtigen, der eine Reduktion von an sich begründeten Ansprüchen durchsetzen wolle, stelle die kurzfristige Zahlung eine Notwendigkeit dar.

Zur Provisionshöhe werde auf die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom über die Ausübungsregeln für Immobilienmakler verwiesen, in der unter § 10 Abs. 1 die Provision für derartige Geschäftsfälle mit 3% festgelegt sei.

Da die M Fleischwerke GmbH nicht im Feinkostbereich tätig gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin von der Schließung des auf der Liegenschaft L befindlichen Fleischwerks nichts wissen müssen. Ein Interesse an Maschinen habe zunächst nicht bestanden. Erst eine Besichtigung des Objekts habe dazu geführt, dass ein Teil der Fahrnisse erworben worden sei.

Das Gutachten, auf das sich der Prüfer bei der Bewertung der Liegenschaft S stütze, sei von der C GmbH eingeholt worden, um intern zu dokumentieren, dass der Wert der von Henrik W erworbenen Liegenschaft 11,000.000 S betrage. Zu diesem Wert sei der Gutachter unter der Voraussetzung erheblicher weiterer Investitionen gelangt. Dass die C GmbH das Objekt um 6,500.000 S gekauft und ein Jahr später um 7,000.000 S verkauft habe, zeige, dass es sich hierbei um einen realistischen Wert gehandelt habe. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin zudem das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor (im Folgenden: Zweitgutachten), in dem der Wert der Liegenschaft S zum Stichtag mit 6,913.000 S beziffert wird.

Der Prüfer nahm zur Berufung dahingehend Stellung, dass es nicht glaubwürdig sei, dass die Beschwerdeführerin von der C GmbH über den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft L in Kenntnis gesetzt worden sei, weil Henrik W auch aufgrund seiner Kammerfunktion davon habe wissen müssen.

Als weitere Argumente, die gegen das Vorliegen einer Leistungsbeziehung zwischen der C GmbH und der Beschwerdeführerin sprechen würden, führte der Prüfer in der Stellungnahme an:

Die Beschwerdeführerin habe nicht bekannt gegeben, worin die mehrfache Geschäftsbeziehung zwischen Henrik W und den Geschäftsführern der C GmbH bestanden habe. Die Leistung der C GmbH stehe in keiner Relation zum Entgelt. Die Geschäftsführer der C GmbH seien Stephan V nicht bekannt gewesen. Günter W habe von der Einschaltung einer Immobilienfirma nichts gewusst. Auch der Leiterin des Rechnungswesens der Beschwerdeführerin, Susanne B, sei die Tätigkeit der C GmbH nicht bekannt gewesen. Die Besichtigung des auf der Liegenschaft L befindlichen Fabrikgebäudes von außen könne keine Entscheidungshilfe für den Kauf gewesen sein. Der Grundstückspreis laut Provisionsrechnung stimme mit dem tatsächlichen Kaufpreis nicht überein. Der lange Zeitraum zwischen Kauf der Liegenschaft () und Provisionsrechnung () spreche gegen deren Glaubwürdigkeit. Die Beschwerdeführerin habe die vereinbarte Provision nicht rückgestellt, obwohl zwischen Kaufvertragsabschluss und Rechnungslegung ein Bilanzstichtag liege. Die C GmbH habe die im November 1999 erbrachte Vermittlungsleistung im Jahresabschluss 1999 nicht unter den noch nicht fakturierten Leistungen ausgewiesen und die daraus resultierende Umsatzsteuerschuld nicht erklärt, obwohl diese gemäß § 19 Abs. 2 UStG 1994 spätestens im Dezember 1999 entstanden sei.

Die Beschwerdeführerin führte in einer Replik auf die Stellungnahme des Prüfers zur Berufung u.a. aus, dass der einzige Anhaltspunkt für die Hypothese des Prüfers der Umstand sei, dass aus Anlass eines Zusammentreffens von Geschäftspartnern mehrere Geschäftsfälle abgehandelt worden seien und sich eine Notiz darüber auf einem Blatt Papier finde.

Die Feststellung, dass der Beschluss der M AG, ihr Filialnetz zu verkaufen durch alle Medien gegangen sei, sei durch kein Verfahrensergebnis gedeckt und das Vorbringen, die Kammerfunktion von Henrik W habe die Wahrscheinlichkeit von der Kenntnis der Verkaufsabsicht der M-AG erhöht, stelle eine unbewiesene Annahme des Prüfers dar.

Die Aussage des Zeugen Stephan V werde teilweise falsch zitiert und weise im Übrigen Unschärfen auf, was bereits daran erkennbar sei, dass dieser von einer Raiffeisenlandesbank Wien spreche, die es nicht gebe. Es gebe eine Raiffeisenbank Wien und eine Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien.

Wenn der Prüfer darlege, dass keine Geschäftsverbindung zwischen Henrik W und der C GmbH bestanden habe, so werde auf die Aussagen von Mag. Ernst K und Johann F vor dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern verwiesen, sowie darauf, dass nicht jeder Geschäftskontakt mit einem Abschluss enden müsse.

"Die Unterstellung der Betriebsprüfung, die Tätigkeit der (C GmbH) wäre der Leiterin des Rechnungswesens der Berufungswerberin (Anm: Susanne B) unbekannt gewesen, ist in dieser Form nicht zutreffend". Henrik W sei einer von vier Geschäftsführern der Beschwerdeführerin gewesen und die hier in Rede stehende Angelegenheit sei in seinen Geschäftsbereich gefallen. Die fehlende Bildung einer Rückstellung sei auf mangelnde Kommunikation zurückzuführen.

Dass der Grundstückspreis laut Provisionsrechnung mit dem tatsächlichen Kaufpreis nicht übereinstimme, sei darauf zurückzuführen, dass beide Vertragsteile beim maßgeblichen Besprechungstermin die maßgeblichen Unterlagen nicht bei sich gehabt hätten und Henrik W irrig von 75,000.000 S ausgegangen sei.

Das Erstgutachten betreffend die Liegenschaft S sei verfehlt und werde den elementarsten Erfordernissen eines Gutachtens nicht gerecht. Demgegenüber sei das Zweitgutachten von einem zertifizierten Sachverständigen erstellt worden, der sich auf die im Gutachten angeführten Unterlagen gestützt und die herrschende Literatur sowie Vergleichswerte berücksichtigt habe.

Mag. Stephan V gab über Vorhalt der belangten Behörde u. a. bekannt, dass er von der M Fleischwerke GmbH mit der Vermittlung der Liegenschaft L betraut worden sei und sich nicht erinnern könne, ob die Beschwerdeführerin zunächst nur an Mobilien oder von Anbeginn auch an der Liegenschaft interessiert gewesen sei.

Mag. Ernst K und Johann F teilten der belangten Behörde über Vorhalt u.a. mit, dass sie nach der im Rahmen einer Hausdurchsuchung erfolgten Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen über keine Besprechungsnotizen u.ä. im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Vermittlungsleistung verfügt hätten und ihnen nicht mehr erinnerlich sei, wer sie von Seiten der M AG über die Liegenschaft L informiert habe. Die aus dem Vermittlungsgeschäft resultierende Provision sei bei der C GmbH aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht nicht bilanziert worden, weil das Geschäft erst 2000 endgültig finalisiert worden sei. Das Erstgutachten sei für Finanzierungszwecke erstellt worden. Zu betonen sei aber, dass sich der Wert einer Liegenschaft weniger aus den für die Finanzierung eingeholten Gutachten bestimme, als vielmehr aus konkret vorliegenden Anboten und Nachfragen. Die Flugstunden seien aus Termingründen nicht in Anspruch genommen worden.

Über Aufforderung der belangten Behörde legte Henrik W zum Nachweis dafür, dass er in Geschäftsverbindung mit der C GmbH gestanden sei, Schreiben betreffend Beteiligungen an Gesellschaften der C Gruppe vom und vom vor und teilte mit, dass er die zur H GmbH gestellten Fragen nicht beantworten könne, weil er nicht mehr Gesellschafter-Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei. Hinsichtlich der Fragen zur Liegenschaft S verwies er auf die für die Liegenschaft zuständige Hausverwaltung.

Die H GmbH gab über Ersuchen der belangten Behörde bekannt, dass die Rechnung vom von der C GmbH bezahlt worden sei, wobei die Konsumation der Flugstunden anhand der vorliegenden Aufzeichnungen nicht feststellbar sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - als unbegründet ab.

In den bekämpften Wiederaufnahmebescheiden werde erläutert, dass die Wiederaufnahme aufgrund von Feststellungen des Prüfers erfolgt sei, die der Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Die Niederschrift enthalte eine ausführliche Darstellung des vom Prüfer angenommenen Sachverhalts. "Demnach ist der (Beschwerdeführerin) zu Prüfungsbeginn der Verdacht der Aufnahme einer Scheinrechnung der (C GmbH) in ihr Rechenwerk zur Kenntnis gebracht worden." Damit sei ein neues zur Begründung der Wiederaufnahme geeignetes Beweismittel vorgelegen.

Es treffe auch nicht zu, dass die Sachbescheide keine Begründung enthielten. Der Beschwerdeführerin sei am die Niederschrift über die Schlussbesprechung ausgehändigt worden, die die Bescheide begründe. Am habe sie den darauf aufbauenden Betriebsprüfungsbericht erhalten.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die hier in Rede stehende Zahlung von 2,100.000 S mit dem Erwerb der im Privatvermögen von Henrik W gehaltenen Liegenschaft stehe, weil die Darstellung, der Betrag sei für die Vermittlung der Liegenschaft L bezahlt worden, zu einer Reihe von Ungereimtheiten führe, "die es ungleich wahrscheinlicher scheinen lässt von dem hier angenommen Sachverhalt, dem Vorliegen eines Scheingeschäftes (Vermittlungsleistung) auszugehen".

Die Beschwerdeführerin habe die Liegenschaft im November 1999 erworben, wohingegen die Provision erst im August 2000 abgerechnet worden sei. Es stehe mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch, fällige Provisionsansprüche monatelang nicht einzufordern, zumal die C GmbH - wie an anderer Stelle des Erwägungsteiles ausgeführt wird - zur Abfuhr der darauf entfallenden Umsatzsteuer verpflichtet sei und diese auf eigene Kosten vorfinanzieren müsste.

Auch für den Fall, dass eine 3%ige Provision branchenüblich sei und bereits für die Benennung einer Liegenschaft und deren Besichtigung von außen bezahlt werde, ergäben sich Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin. Henrik W habe gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern erklärt, dass eine Einigung über die Höhe der Provision im Frühjahr 2000 erfolgt, die Rechnung jedoch vereinbarungsgemäß am ausgestellt worden sei. Die Geschäftsführer der C GmbH hätten gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern angegeben, dass generell eine Provision von 3% vereinbart gewesen sei, Henrik W noch einen Nachlass von 500.000 S erzielt habe und die Detailabrechnung im Sommer 2000 erfolgen sollte. Das letztlich bezahlte Honorar wäre demnach schon im Vorfeld vereinbart worden. Im Widerspruch dazu habe Mag. Ernst K gegenüber der belangten Behörde erklärt, die Provision von 3% sei vereinbart gewesen, eine Einigkeit über die Höhe der Provision sei aber dennoch erst im letzten Gespräch erzielt worden.

Der Provisionsberechnung sei ein Kaufpreis von 75,000.000 S zugrunde gelegt worden, obwohl der tatsächliche Kaufpreis 77,000.000 S betragen habe. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass weder Henrik W noch die Geschäftsführer der C GmbH bei Festsetzung der Provision Unterlagen über den Verkauf bei sich gehabt hätten, widerspreche der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erwartenden Sorgfalt. "Es ist nicht glaublich, dass sich die Geschäftsführer der (C GmbH) zum Zeitpunkt der Festsetzung des ihr zustehenden Provisionsanspruches nach monatelangem Zuwarten 'im Irrtum' über die ihr zugrunde liegende Bemessungsgrundlage somit den Kaufpreis der Liegenschaft befanden." Offen bleibe auch, weshalb die C GmbH nach Kenntnis des Irrtums keine Provision für die Kaufpreisdifferenz von 2,000.000 S 3% d.s. 60.000 S) eingefordert habe.

Henrik W sei gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer zeichnungsberechtigt gewesen. Der Kaufvertrag über die Liegenschaft L sei daher von ihm und Susanne B unterzeichnet worden. Der Darstellung des Prüfers in der Stellungnahme zur Berufung, "wonach (Susanne B) die Tätigkeit der (C GmbH) unbekannt sei, entgegnete die (Beschwerdeführerin) mit der Feststellung die Unterstellung sei in dieser Form nicht zutreffend". Mangels näherer Erläuterung bleibe offen, ob Susanne B von der vorgeblichen Vermittlung Kenntnis gehabt habe oder nicht. "Angesichts ihrer Stellung als Geschäftsführerin und Mitunterzeichnerin des Kaufvertrages der Liegenschaft war jedoch von einer Kenntnis der damit verbundenen Vermittlungstätigkeit und der sich daraus ergebenden Provisionsverpflichtung auszugehen."

Die Beschwerdeführerin hätte für den zu erwartenden Provisionsaufwand Vorsorge in Form der Einstellung einer Rückstellung in den Jahresabschluss zum treffen müssen. Dies sei laut Berufung wegen mangelnder Kommunikation zwischen den Geschäftsführern und der Hoffnung von Henrik W, die Provision allenfalls nicht entrichten zu müssen, nicht geschehen. Sollte Henrik W gehofft haben, die Provision nicht entrichten zu müssen, sei diese nicht fix vereinbart worden. Gehe man hingegen von einer Provisionsverpflichtung aus, stelle die fehlende Rückstellung einen Verstoß gegen § 163 BAO dar, der - bei Hinzutreten weiterer Umstände - Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Bücher gebe.

Der Prüfer habe das Vorliegen eines Scheingeschäfts auch darauf gestützt, dass die C GmbH die Provisionsforderungen nicht in die Bilanz zum aufgenommen habe. Laut Mag. Ernst K sei dies aus Gründen kaufmännischer Vorsicht erfolgt. Dies sei nicht glaubwürdig, weil die C GmbH einen 3%igen Provisionsanspruch gehabt habe, der mit Abschluss des Kaufvertrages über die Liegenschaft entstanden sei. Der Kaufvertrag sei am abgeschlossen worden. "Die entsprechende Forderung war somit zu bilanzieren und gegebenenfalls in Höhe des vermuteten bzw. vereinbarten Nachlasses wertzuberichtigen."

Mag. Stephan V und Günter W hätten übereinstimmend angegeben, dass der Verkauf der Liegenschaft L über Vermittlung einer Bank zustande gekommen sei, bei der alle involvierten Gesellschaften (Beschwerdeführerin, M AG, M GmbH etc.) Kunden gewesen seien. Die Angabe von Mag. Stephan V zeige in Bezug auf die Bezeichnung der Bank eine sprachliche Unschärfe auf, die er mit Hinweis auf seine Erinnerung relativiere, wohingegen die Aussage, dass Henrik W mit ihm Kontakt aufgenommen und Interesse sowohl an Mobilen als auch an der Immobilie bekundet habe, unstrittig sei. Eindeutig sei auch die Aussage, dass er Mag. Ernst K, Johann F und die C GmbH nicht kenne, was ungewöhnlich sei, weil Immobilienmakler die für nur eine Partei (Henrik W) tätig seien, gemäß § 17 MaklerG verpflichtet seien, dies dem Dritten (M AG) mitzuteilen. Für den Fall, dass die Geschäftsführer der C GmbH von Vorstandsmitgliedern, Prokuristen oder weiteren Mitarbeitern der M AG auf den Verkauf der Liegenschaft L hingewiesen worden seien, wäre im Übrigen davon auszugehen, dass dies dem Verantwortlichen zur Kenntnis gebracht worden wäre.

Die Geschäftsführer der C GmbH hätten laut Berufung aufgrund laufender Geschäftsbeziehungen zur M AG gewusst, dass die Liegenschaft L zum Verkauf stehe, und Henrik W mit den notwendigen Unterlagen versorgt. Von wem die Information über das verfügbare Grundstück stamme und wer ihnen die an Henrik W weitergereichten Unterlagen ausgehändigt habe, sei nicht dargelegt worden. Laut Prüfer habe die C GmbH über keine Unterlagen betreffend die Liegenschaft verfügt. Das Vorbringen, die Geschäftsführer der C GmbH seien mit Henrik W in den Jahren 1999 bis 2001 in umfangreicher Geschäftsbeziehung gestanden, stimme mit der Feststellung des Prüfers, dass in den Buchhaltungen der C-Firmengruppe vor dem keine Geschäftsfälle aufgeschienen seien, ebenfalls nicht überein. Es gebe keinen schriftlichen Vermittlungsvertrag. Zu erwarten wäre zumindest eine schriftliche Bestätigung über den Vertragsinhalt, weil es gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausübungsregeln der Immobilienmakler vom standeswidrig sei, einen Maklervertrag abzuschließen, ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung über den Vertragsinhalt zu geben. Dass der Vertragsinhalt nicht sofort schriftlich fixiert worden sei, sei umso weniger verständlich, als die Geschäftsführer der C GmbH laut Berufung damit rechnen mussten, dass die Beschwerdeführerin versuchen werde, den Provisionsanspruch zu reduzieren.

Auch der Umstand, dass die auf dem Grundbuchsauszug der Liegenschaft S vermerkten und von der C GmbH bezahlten Flugstunden nicht konsumiert worden seien, sei im gegebenen Zusammenhang von Bedeutung, weil der Prüfer davon ausgegangen sei, dass es sich bei den auf dem Grundbuchsauszug festgehaltenen Geschäften um Scheingeschäfte handle, die in dieser Form nicht umgesetzt worden seien.

"Die (Liegenschaft S) wurde lt. (Beschwerdeführerin) von den Verkäufern, der (S KEG) und (T KEG) mit Vertrag vom um S 6,5 Mio erworben." Der Prüfer habe unter Bezugnahme auf das Erstgutachten für die Liegenschaft S einen Kaufpreis von 8,750.000 S als angemessen angesehen. Dass auf dem Immobiliensektor Wertsteigerungen von 2,250.000 S innerhalb eines Jahres grundsätzlich denkbar seien, ergebe sich bereits daraus, dass die Liegenschaft S "zuvor am um S 4,5 Mio von der (L GmbH) und der (A GmbH) an die (S KEG) und die (T KEG) verkauft" worden sei. In diesem Fall habe die Wertsteigerung innerhalb von rund sieben Monaten 2,000.000 S betragen. Wertsteigerungen seien aus der subjektiven Sicht von Verkäufer und Käufer zu betrachten. Ungewöhnlich geringe Preise könnten z.B. auf Notverkäufe beim Veräußerer hinweisen, hohe Preise auf mit dem Kauf des Grundstückes verbundene Erwartungen.

Der Prüfer habe sich bei der Bewertung der Liegenschaft S auf das Erstgutachten gestützt, das - worauf in der Berufung zu Recht hingewiesen worden sei - Mängel aufweise. Der Gutachter gehe etwa von einem Ertragswert von 40 S pro m2 für die leerstehenden Wohnungen aus, obwohl alle fraglichen Wohnungen mit einer Ausnahme der Kategorie D zuzurechnen gewesen seien. Auch der Kapitalisierungszinsfuß von 2,5% erscheine zu gering. Unzutreffend sei jedoch die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Gutachter zum Wert von 11,000.000 S nur unter der Voraussetzung gelange, dass erhebliche Investitionen getätigt würden. Ebenso unzutreffend sei die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass der Höchstbetrag des Kategoriemietzinses D bei 17,20 S pro m2 gelegen sei und für Wohnungen in unbrauchbarem Zustand ein Mietzins von 8,50 pro m2 erzielbar gewesen wäre. Der Prüfer habe darauf hingewiesen, dass Mieten bis zu 51,04 S pro m2 bezahlt würden, was durch die vorgelegte Zinsliste 5/2000 bestätigt werde. Laut Zinsliste habe der durchschnittliche Mietzins im Mai 2000 25,22 S betragen. Insoweit stellten sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin als unzutreffend dar, der Zweitgutachter sei, unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Investitionen getätigt würden, von einem erzielbaren Bestandzins von 25,22 S ausgegangen. Dieser Wertansatz werde mit den tatsächlich erzielten Mieten begründet, wobei davon auszugehen sei, dass der Gutachter für die Leerstehungen zu geringe fiktive Mieten in Ansatz gebracht habe. Dies sei auch daran erkennbar, dass von August bis Dezember 2000 Mieterlöse von S 84.003,02 erzielt worden seien, wohingegen sich die Erlöse der Jahre 2001 (570.948,70 S) und 2002 (828.268,23 S) signifikant erhöht hätten. Die Reparatur- und Instandsetzungsaufwendungen in diesen Jahren hätten nur rund 536.000 S betragen. Die Betrachtung der im Anschluss an den Kauf erzielten Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten lasse auch Zweifel an der Darstellung von Henrik W zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die Wiederaufnahme der Verfahren mangels geeigneten Wiederaufnahmegrunds unzulässig sei und rügt, dass die Beurteilung der Vorgänge in Bezug auf die Provisionsnote der C GmbH als Scheingeschäft auf einer rechtswidrigen Würdigung des Sachverhaltes beruhe.

Gemäß § 23 Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0205).

Dass die Rechnung der C GmbH vom zum Schein erstellt wurde und ihr tatsächlich keine Vermittlungsleistung zugrunde lag, ist eine Tatsachenfeststellung, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) getroffen hat. Die Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich auf ihre Schlüssigkeit zu prüfen.

Die belangte Behörde hat sich mit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt und jene Gründe angeführt, die sie an der Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung zweifeln ließen. Sie legte auch dar, wieso sie zur Überzeugung gelangte, dass der Wert der Liegenschaft S - für die der in der Rechnung vom ausgewiesene Betrag laut angefochtenem Bescheid tatsächlich ausgelegt wurde - höher war, als der Kaufpreis, der Henrik W für diese Liegenschaft in Rechnung gestellt wurde. Dass die belangte Behörde im Zusammenhang mit den angeführten Erwägungen unrichtige Schlüsse gezogen habe, macht die Beschwerde nicht einsichtig.

Der Versuch, eine unzureichende Beweiswürdigung allein mit dem Hinweis darauf aufzuzeigen, dass sich die Entscheidung der belangten Behörde ausschließlich auf Indizienbeweise gründe, scheitert daran, dass auch der Indizienbeweis Vollbeweis ist, indem er, aufbauend auf erwiesenen Hilfstatsachen, mit Hilfe von Erfahrungssätzen und logischen Operationen den Schluss auf die beweisbedürftige rechtserhebliche Haupttatsache ermöglicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2007/13/0078).

Soweit in der Beschwerde einzelne Indizien - wie etwa das Zuwarten mit der Provisionsabrechnung in der Hoffnung auf künftige Geschäftsabschlüsse und der trotz Ausbleibens von weiteren Geschäftsabschlüssen gewährte Preisnachlass, oder die Umstände, dass die C GmbH bzw. deren Geschäftsführer den mit dem Verkauf der Liegenschaft L beauftragten Personen unbekannt seien und die C GmbH keinerlei Unterlagen betreffend den vermittelten Umsatz zurückbehalten habe - herausgegriffen und als im wirtschaftlichen Leben nicht unüblich dargestellt werden, geht die Beschwerdeführerin am sich bietenden Gesamtbild der Verhältnisse vorbei.

Die unter Bezugnahme auf die Feststellungen der belangten Behörde zur Bemessungsgrundlage der Provision ausgeführte Rüge, die belangte Behörde habe schlüssige und für die Beschwerdeführerin vorteilhafte Beweisergebnisse "mit eigenen ergänzenden und erfundenen abwegigen Hypothesen" kumuliert, weil ein Irrtum der Geschäftsführer der C GmbH über den tatsächlichen Kaufpreis der Liegenschaft L "von keiner Seite behauptet wurde", ist nicht nachvollziehbar. Wenn sich die Geschäftsführer der C GmbH - entgegen der Annahme der belangten Behörde - nicht im Irrtum über den tatsächlichen Kaufpreis befunden haben, wäre der Umstand, dass der Provisionsberechnung ein um 2,000.000 S zu niedriger Kaufpreis zugrunde gelegt wurde, nicht nur ungewöhnlich, sondern unverständlich.

Unverständlich ist auch die Rüge, dass die Ausführungen der belangten Behörde, angesichts ihrer Stellung als Geschäftsführerin und Mitunterzeichnerin des Kaufvertrages der Liegenschaft "war bei (Susanne B) von einer Kenntnis der damit verbundenen Vermittlungstätigkeit und der sich daraus ergebenden Provisionsverpflichtung auszugehen", im Gegensatz zur Annahme einer Scheinrechnung stünden. Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides stellt die belangte Behörde zunächst fest, dass den Angaben der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht zu entnehmen sei, ob Susanne B von der Vermittlung Kenntnis hatte oder nicht. Damit kann den weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - bei verständiger Würdigung - nur der Sinn beigemessen werden, dass angesichts der Stellung von Susanne B als Geschäftsführerin und Mitunterzeichnerin des Kaufvertrages von einer Kenntnis der damit verbundenen Vermittlungstätigkeit und der sich daraus ergebenden Provisionsverpflichtung auszugehen wäre, wenn eine solche bestanden hätte.

Mit dem Einwand, "wonach eine Buchhaltung Rechnungen eben in der Regel erst dann verbucht, wenn sie gelegt sind und dorthin gelangen", wird nicht erklärt, wieso der aus der Vermittlung der Liegenschaft L resultierende Provisionsanspruch der C GmbH im Jahresabschluss der Beschwerdeführerin zum keinen Niederschlag gefunden hat, zumal die belangte Behörde die Dotierung einer entsprechenden Rückstellung und nicht die Verbuchung des Geschäftsfalles im Gefolge der Rechnungslegung vermisst.

Dass Flugstunden im Wert von 74.000 S (netto) bezahlt und in weiterer Folge nicht konsumiert werden, ist ungewöhnlich. Daher stößt es auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde - unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse für die Beurteilung als Scheingeschäft - auch diesem Umstand Bedeutung beigemessen hat.

Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid dar, die Liegenschaft L sei am um 4,500.000 S erworben und am um 6,500.000 S verkauft worden, wobei die Wertsteigerung in diesem Fall innerhalb von rund sieben Monaten 2,000.000 S betragen habe. Bei der Darstellung dieser Transaktionen ist der belangten Behörde insoweit ein Irrtum unterlaufen, als beide Male die C GmbH als Käuferin der Liegenschaft angegeben wurde. Das ist - worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird - aktenwidrig, zumal die Liegenschaft am von der L GmbH und der A GmbH um 4,500.000 S erworben wurde. An der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass auf dem Immobiliensektor in kurzer Zeit erhebliche Preissteigerungen möglich seien, weil die Liegenschaft am um 6,500.000 S an die C GmbH weiterverkauft wurde und die Wertsteigerung in diesem Fall innerhalb von rund sieben Monaten 2,000.000 S betragen habe, ändert die aufgezeigte Aktenwidrigkeit aber nichts.

Die belangte Behörde hat sich auch mit den vorliegenden Gutachten zur Bewertung der Liegenschaft L auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Dass ihr dabei ein Fehler unterlaufen wäre, wird mit dem Vorbringen, die weitwendigen und auf die vorgelegten Gutachten bezogenen Ausführungen der belangten Behörde seien "aktenwidrig und unsachlich", allein nicht nachvollziehbar dargelegt, weil es den konkret aufgezeigten Aktenwidrigkeiten an Relevanz fehlt und der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, welche Ausführungen der belangten Behörde zu den vorgelegten Gutachten für unsachlich erachtet werden. Folglich geht auch der Vorwurf ins Leere, die belangte Behörde habe mit der unterbliebenen Einholung eines weiteren von der Beschwerdeführerin geforderten Gutachtens Verfahrensvorschriften verletzt.

Insgesamt gelingt es der Beschwerde daher nicht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig erkennen zu lassen oder eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuzeigen.

Durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die C GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin keine Vermittlungsleistung erbracht hat und es sich bei der diesbezüglichen Faktura um eine sogenannte Scheinrechnung gehandelt hat, lag darin eine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO, welche die Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- (2001) und Körperschaftsteuer (2001 und 2002) berechtigte. Da § 303 Abs. 1 lit. b BAO an das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmegründe in Betracht kommen, keine höheren Anforderungen stellt als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zu Grunde zu legen sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2003/13/0115, mwN), kann zur Frage der Schlüssigkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung auf das zuvor Gesagte verwiesen werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am