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VwGH vom 24.04.2012, 2011/23/0179

VwGH vom 24.04.2012, 2011/23/0179

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des J, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/326644/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein 1975 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste mit einem vom 15. Mai bis gültigen Reisevisum um seinen Vater, einen österreichischen Staatsbürger, zu besuchen, nach Österreich ein. Am wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt, die mehrfach, zuletzt bis , verlängert wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Abs. 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB, teils als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB, weiters wegen des Verbrechens des versuchten Missbrauches der Amtsgewalt nach den §§ 15, 302 Abs. 1 StGB als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB sowie zweifach wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit vom bis in Vösendorf und Wien durch Vorspiegelung einer falschen Identität und der Deckung zweier Bankkonten Verfügungsberechtigte eines Unternehmens jeweils durch Vorlage einer mit einem fingierten Namen unterfertigten Einzugsermächtigung zur Ausfolgung von Sportartikeln im Gesamtwert von ca. EUR 16.900,-- verleitet.

Ferner hatte er im Jänner 2008 Verfügungsberechtigte eines weiteren Unternehmens durch Vorspiegelung einer falschen Identität und seiner Kreditwürdigkeit sowie der Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit durch Vorlage eines durch Lichtbildwechsel und Änderung der Personaldaten auf einen anderen Namen ausgestellten slowenischen Reisepasses und eines mit dem fingierten Namen unterfertigten Kreditantragsformulars zur Ausfolgung eines Fernsehgerätes im Wert von EUR 2.367,94 verleitet.

Im Mai 2006 hatte der Beschwerdeführer in Wien Verfügungsberechtigte eines weiteren Unternehmens durch Vorspiegelung seiner Kreditwürdigkeit, Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit zur Ausfolgung eines Reifensatzes im Wert von EUR 1.515,68 verleitet.

Im September 2008 hatte der Beschwerdeführer in Wien eine Mittäterin zur Begehung strafbarer Handlungen bestimmt, indem er die zur Tat noch nicht Entschlossene aufgefordert hatte, unter Verwendung der von ihm zur Verfügung gestellten gefälschten Urkunden unter einer anderen Identität aufzutreten und durch Vorspiegelung der falschen Identität, ihrer Kreditwürdigkeit und ihrer Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit Verfügungsberechtigte von Unternehmen zur Ausfolgung von Bargeld bzw. Waren zu verleiten.

Am hatte der Beschwerdeführer in Wien einen Polizeibeamten zu bestimmen versucht, der Mittäterin die Aufforderung zu übermitteln, dass diese tatsachenwidrig die Schuld für sämtliche Taten auf sich nehme, und ihm hiefür eine Uhr und ein Geschenk angeboten.

Schließlich hatte der Beschwerdeführer eine verfälschte Urkunde, nämlich einen durch Austausch des Lichtbildes und Verfälschung der Personaldaten veränderten slowenischen Reisepass im Rechtsverkehr zum Nachweis seiner Identität gebraucht, und zwar am in Baden durch Vorlage gegenüber Verfügungsberechtigten einer Sparkasse und am in Wien durch Vorlage gegenüber Verfügungsberechtigten eines Kreditinstitutes.

Unter Verweis auf die dargestellte strafgerichtliche Verurteilung erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot zusätzlich auch auf § 60 Abs. 2 Z 2 FPG stütze.

Nach Darstellung der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom und der dieser zu Grunde liegenden Straftaten verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer auch wiederholt verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt sei. Zumindest zwei dieser Vormerkungen beträfen rechtskräftige, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen iSd § 60 Abs. 2 Z 2 FPG wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung nach § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), wobei die Bestrafung jeweils nach § 37 Abs. 3 FSG erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer sei ledig und ohne Sorgepflichten. Er lebe in Gemeinschaft mit einer bosnischen Staatsangehörigen. Die angebliche Vaterschaft des Beschwerdeführers zu der von der Genannten am geborenen Tochter sei bisher nicht nachgewiesen worden.

Auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilung und der Verwaltungsübertretungen erachtete die belangte Behörde die Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG als erfüllt. Das zu Grunde liegende Verhalten lasse auch die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet "die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit" gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, vor allem "an der Verteidigung" der öffentlichen Ordnung und des Eigentums sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG berücksichtigte die belangte Behörde den etwas mehr als vierjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und seine familiären Bindungen zur Lebensgefährtin, dem Kind und zu seinem Vater. Berufliche Bindungen seien nicht vorhanden; zuletzt sei der Beschwerdeführer vom bis in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden.

Der daraus ableitbaren Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet komme jedoch kein entscheidendes Gewicht zu. Der Beschwerdeführer sei wegen zweier Verbrechen schuldig gesprochen worden, die zu Grunde liegenden Tathandlungen hätten sich über mehrere Monate erstreckt. Man müsse von einem systematischen, anhaltenden Vorgehen des Beschwerdeführers sprechen, das eine Wiederholungsgefahr indiziere. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche seine Gefährlichkeit für das Eigentum im Bundesgebiet aufhältiger Menschen und das Unvermögen oder den Unwillen, die Rechtsvorschriften des Gastlandes einzuhalten.

Hinsichtlich der Ermessensübung verwies die belangte Behörde auf die zu strafgerichtlichen Verurteilungen im Sinn des § 55 Abs. 3 Z 1 FPG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Den Ausspruch einer unbefristeten Dauer des Aufenthaltsverbotes begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG durch mehrfache Tathandlungen innerhalb eines längeren Zeitraumes und die Begehung zweier Verbrechen verwirklicht habe, sodass nicht abzusehen sei, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die im September 2009 geltende Fassung des genannten Gesetzes.

In Anbetracht der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe und der ebenso unbestrittenen zweimaligen Bestrafung nach § 37 Abs. 3 FSG erweist sich die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z 1 (hier: zweiter Fall) und Z 2 FPG erfüllt seien, als unbedenklich. Auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, ist vor allem angesichts des der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden gravierenden, über einen relativ langen Tatzeitraum gesetzten und gewerbsmäßig begangenen Fehlverhaltens nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daran können weder das Beschwerdevorbringen betreffend die bis zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung vorgelegene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch der Beschwerdehinweis etwas ändern, dass die Freiheitsstrafe im Hinblick auf die obere Grenze des Strafrahmens "äußerst niedrig" bemessen worden sei. Zum letztgenannten Vorbringen ist anzumerken, dass die Fremdenpolizeibehörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts zu treffen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0727, mwN).

Mit weitestgehend lediglich allgemeinen Ausführungen wendet sich die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführte Interessenabwägung. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer ledig und ohne Sorgepflichten sei sowie in Gemeinschaft mit einer bosnischen Staatsangehörigen lebe, werden in der Beschwerde ebenso wenig bekämpft wie die Feststellung, die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu der von der Lebensgefährtin am geborenen Tochter sei bisher nicht nachgewiesen worden.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeausführungen betreffend eine "in Österreich lebende Gattin" dahingehend verstanden werden sollten, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin inzwischen geheiratet habe, hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung - neben dem etwas länger als vierjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, den der Beschwerdeführer aber teilweise in Haft verbracht hat - doch ohnedies familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin, dem Kind und seinem Vater berücksichtigt. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin hat den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Begehung seiner Straftaten abgehalten. Vielmehr handelte er dabei - wie sich aus dem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom und der namentlichen Nennung der Lebensgefährtin in der Berufung vom ergibt - teilweise sogar im Zusammenwirken mit dieser.

Mit dem Beschwerdevorbringen, auch das "berufliche Weiterkommen" sei bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wird - gegenüber dem im angefochtenen Bescheid erwähnten vorübergehenden, jedoch nicht maßgeblich ins Gewicht fallenden Beschäftigungsverhältnis - keine weitere konkrete Berufstätigkeit und somit keine Stärkung der beruflichen Interessen des Beschwerdeführers aufgezeigt.

Im Zusammenhang mit dem an die belangte Behörde gerichteten Vorwurf, es sei keine Ermittlungstätigkeit in Bezug auf private oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers erfolgt, wird mangels Erstattung eines konkreten Vorbringens die Relevanz des damit geltend gemachten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, erst durch die Befragung des Beschwerdeführers wäre es möglich gewesen, "die tatsächlichen familiären Bindungen oder andere als private oder familiäre Interessen des Beschwerdeführers" festzustellen.

Der in der Beschwerde geäußerten Ansicht, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen gehabt, zu seinen privaten oder familiären Interessen ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten bzw. zu konkretisieren, und sie habe deshalb die Manuduktionspflicht verletzt, ist - abgesehen von der auch hier fehlenden Relevanzdarstellung - zu entgegnen, dass sich die behördliche Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG nur auf nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Personen bezieht, der Beschwerdeführer jedoch im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinem Fehlverhalten resultierende Gefährdung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Vermögenskriminalität gegenüber. Dabei hat die belangte Behörde zutreffend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer u.a. wegen zweier Verbrechen strafgerichtlich verurteilt wurde, die er während seines noch relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet begangen hatte, sowie dass sich das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten über mehr als zwei Jahre erstreckte und gewerbsmäßig begangen wurde. Vor diesem Hintergrund ist das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach das Ermessen durch die belangte Behörde nicht in gesetzmäßiger Weise ausgeübt worden wäre. Dazu kommt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden - wie hier - wegen im § 55 Abs. 3 FPG genannter strafbarer Handlungen die auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0255, mwN).

In Anbetracht des gravierenden, aus einer Vielzahl von Tathandlungen bestehenden und sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist schließlich auch die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorhergesehen habe werden können, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt keine konkreten Umstände auf, die die Festsetzung einer schon bei Erlassung des Bescheides befristeten Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Maßnahme geboten hätten.

Schließlich rügt die Beschwerde, die belangte Behörde hätte den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen gehabt, anderenfalls selbst eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen müssen.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an eine im Instanzenzug untergeordneter Behörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG nur dann in Betracht käme, wenn zur Komplettierung eines mangelhaft festgestellten maßgeblichen Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dass diese Voraussetzung im gegenständlichen Verfahren vorlag, ist jedoch nicht zu erkennen und wurde auch in der Beschwerde nicht konkret aufgezeigt. Darüber hinaus besteht im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine mündliche Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0131, mwN).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-93115