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VwGH vom 20.06.2018, Ro 2015/08/0018

VwGH vom 20.06.2018, Ro 2015/08/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht), vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , L503 2010098-1/3E, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: MMag. Dr. S P, vertreten durch Mag. Wilhelm Deutschmann und Dr. Eva Meusburger-Streicher, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12/3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom , VSNR. 3437 060579/41, als unbegründet abgewiesen wird.

Das Kostenersatzbegehren der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Der Mitbeteiligte verfügt seit dem über eine Gewerbeberechtigung "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" und ist Mitglied der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: Wirtschaftskammer) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Ferner ist er jedenfalls seit dem als Rechtsanwalt tätig.

1.2. Mit Antrag vom begehrte der Mitbeteiligte in Bezug auf seine gewerbeberechtigte Tätigkeit die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG auf Grund geringer Umsätze und Einkünfte.

Mit Schreiben vom teilte die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ab dem mit.

1.3. Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurden Einkünfte des Mitbeteiligten aus selbständiger Arbeit von EUR 8.494,90 festgestellt. Im Hinblick darauf teilte die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom mit, dass seine Umsätze und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2012 die Grenzbeträge überschritten hätten und daher die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG rückwirkend weggefallen sei.

Der Mitbeteiligte entgegnete, die im Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit rührten aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt her, die diesbezüglichen Erträge/Betriebseinnahmen beliefen sich - laut der vorgelegten Einkommensteuererklärung 2012 - auf EUR 60.603,03. Der Mitbeteiligte legte weiters den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom mit ausgewiesenen steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt von EUR 59.387,03 vor. Der Mitbeteiligte führte ferner aus, dass er als Unternehmensberater keine Umsätze und laut der Einkommensteuererklärung 2012 nur ein negatives Betriebsergebnis von EUR 199,-- erzielt habe. Die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG seien daher weiterhin gegeben, zumal die Grenzbeträge des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG im Rahmen der gewerbeberechtigten Tätigkeit als Unternehmensberater nicht überschritten worden seien und auf die Umsätze und Einkünfte als Rechtsanwalt nicht abzustellen sei (Hinweis auf ).

Die Revisionswerberin hielt entgegen, für die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG komme es nach neuerer Rechtslage auf die Umsätze und Einkünfte aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten an, sodass vorliegend im Jahr 2012 die Grenzbeträge überschritten worden seien.

1.4. Mit Anzeige an die Wirtschaftskammer vom erklärte der Mitbeteiligte die rückwirkende Ruhendmeldung seiner Gewerbeausübung ab dem .

Die Revisionswerberin teilte daraufhin dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom die Beendigung seiner Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG per mit.

Der Mitbeteiligte beantragte die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum . 2.1. Mit Bescheid vom sprach die Revisionswerberin aus, dass der Mitbeteiligte auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer jedenfalls im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum (Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung) der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen sei.

Die Revisionswerberin führte begründend im Wesentlichen aus, die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG setze seit der Erweiterung der Bestimmung durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz (SRÄG) 2010, BGBl. I Nr. 62, voraus, dass die Umsätze "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" den vorgesehenen Grenzbetrag nicht überschritten. Vorliegend seien daher die Gesamtumsätze des Mitbeteiligten im Jahr 2012 - sowohl aus seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt als auch aus seiner gewerbeberechtigten Tätigkeit als Unternehmensberater - heranzuziehen, sodass die vorgesehene Umsatzgrenze überschritten werde. Folglich sei die Ausnahme von der Pflichtversicherung für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum zum Wegfall zu bringen und die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für den genannten Zeitraum nachträglich festzustellen gewesen. Soweit sich der Mitbeteiligte auf das Erkenntnis VwGH 2007/08/0147 berufe, übersehe er, dass jene Entscheidung zur Rechtslage vor dem SRÄG 2010 ergangen und daher nicht (mehr) aussagekräftig sei.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, er habe im Jahr 2012 als Unternehmensberater keinerlei Umsätze und nur ein negatives Betriebsergebnis von EUR 199,-- erzielt, die maßgebliche Umsatzgrenze des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG sei daher nicht überschritten worden. Auf die als Rechtsanwalt erzielten Umsätze bzw. Einkünfte komme es nicht an, vielmehr sei bei der gebotenen gleichheits- und verfassungskonformen Interpretation des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nur auf die Umsätze bzw. Einkünfte aus der gewerbeberechtigten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG abzustellen (mit Hinweis auf VwGH 2007/08/0147). Daran könne auch die zwischenzeitige Gesetzesänderung durch das SRÄG 2010 nichts ändern.

3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge, indem es aussprach, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen sei.

Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen, der Mitbeteiligte habe am das Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation angemeldet. Er habe aus dem Gewerbe im Jahr 2012 keine Umsätze erzielt, vielmehr sei ein negatives Betriebsergebnis von EUR 199,--

vorgelegen. Am habe er das Gewerbe rückwirkend ab dem als ruhend gemeldet. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt habe im Jahr 2012 zirka EUR 60.000,-- betragen.

Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, entscheidend sei, ob für die Beurteilung des Überschreitens der Grenzbeträge des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG auf die Umsätze und Einkünfte des Mitbeteiligten nur aus der gewerbeberechtigten Tätigkeit als Unternehmensberater oder auch aus der Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt abzustellen sei. Für Letzteres spreche zwar auf den ersten Blick der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG seit dem SRÄG 2010 ("aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten"), allerdings dürften die "Vorgeschichte" der Bestimmung und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht außer Acht gelassen werden. So habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2007/08/0147 ausgeführt, dass - würde man die Regelung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG so verstehen, dass die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Antragstellers einzubeziehen wäre - schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen auch alle anderen Einkünfte (ua. aus unselbständiger Tätigkeit) einbezogen werden müssten. Andernfalls könnte etwa ein selbständiger Rechtsanwalt mit hohen Umsätzen keine Ausnahme von der Pflichtversicherung erlangen, ein unselbständig tätiger Rechtsanwalt hingegen schon. Im Hinblick darauf könnten aber bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nur solche Umsätze und Einkünfte erfasst sein, die aus der gewerbeberechtigten Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG herrührten, auf andere Umsätze und Einkünfte komme es nicht an. Zwar habe der Gesetzgeber mit dem SRÄG 2010 die Wortfolge "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" im § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG eingefügt und in den ErläutRV ausgeführt, dass auf die Gesamtumsätze abzustellen sei. Allerdings habe der Gesetzgeber in den ErläutRV ebenso festgehalten, dass es sich bei der Einfügung lediglich um eine "redaktionelle Klarstellung" handle. Folglich komme aber den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im genannten Erkenntnis weiterhin Berechtigung zu und sei daher § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG einer entsprechenden verfassungskonformen Interpretation dahin zu unterziehen, dass unter "sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" nur die aus einer Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG herrührenden Tätigkeiten zu verstehen seien. Vorliegend ergebe sich somit, dass der Mitbeteiligte die Grenzbeträge des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht überschritten habe und in den Genuss der Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG komme.

3.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG auch seit der "redaktionellen Klarstellung" durch das SRÄG 2010 einer verfassungskonformen Interpretation im Sinn der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis 2007/08/0147 zugänglich sei.

4. Dagegen wendet sich die Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts mit einem Antrag auf Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückbzw. Abweisung der Revision.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil das Verwaltungsgericht bei der - hier einzig strittigen - Frage der Auslegung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG in Bezug auf die vorgesehenen Grenzbeträge die Rechtslage verkannt hat, und weil die angefochtene Entscheidung insofern auch mit dem inzwischen ergangenen Erkenntnis , im Widerspruch steht.

6.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG in der hier maßgeblichen Fassung des SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62, sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag (unter anderem) Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre "Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrags nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahrs, für das sie vorläufig glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, so ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen.

6.2. Was die Auslegung der Regelung "Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" betrifft, so ist darunter - allein schon nach der klaren Wortbedeutung in Verbindung mit den grammatikalischen Regeln - zu verstehen, dass auf die Umsätze aus allen vom Antragsteller ausgeübten unternehmerischen Tätigkeiten - also vorliegend sowohl aus der gewerbeberechtigten Tätigkeit als Unternehmensberater als auch aus der Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt - abzustellen ist.

Diese Interpretation wird auch durch die Materialien zum SRÄG 2010 (ErläutRV 785 BlgNR 24. GP 9) gestützt. Nach dem dort zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers soll eine Auslegung dahingehend geboten sein, dass sich die Umsatzgrenze auf den einzelnen Unternehmer und nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe bezieht, wobei der Grundsatz der Unternehmenseinheit zu beachten ist. Es soll damit klargestellt werden, dass für die Feststellung der Kleinunternehmereigenschaft auf die Gesamtumsätze einer Person abzustellen ist. Maßgeblich sind daher die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten der Person (ausgenommen - hier nicht relevante - Hilfsgeschäfte einschließlich Geschäftsveräußerungen).

6.3. Der aufgezeigten Interpretation steht - im Hinblick auf den eindeutigen Wortsinn und die Gesetzesmaterialien - auch nicht entgegen, dass es sich laut den ErläutRV zum SRÄG 2010 bei der Einfügung (bloß) um eine "redaktionelle Klarstellung" handle. Aus diesem kryptischen Hinweis allein lässt sich - wie das Verwaltungsgericht verkennt - ein gegenteiliges Auslegungsergebnis keinesfalls ableiten. Ein solches stünde vielmehr mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Widerspruch, wonach auch im öffentlichen Recht nach der grundlegenden Auslegungsregel des § 6 ABGB vorzugehen ist und daher einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden darf, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet (vgl. , mwN).

7.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso im bereits genannten Erkenntnis vom , Ro 2015/08/0021, ausgesprochen, dass § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG seit dem SRÄG 2010 eine Auslegung, wonach die Kleinunternehmereigenschaft für jede selbständige Tätigkeit gesondert nach den aus den jeweiligen Tätigkeiten resultierenden Umsätzen zu beurteilen wäre, ausschließt. Vielmehr ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung und den Gesetzesmaterialien die Heranziehung der summierten Umsätze aus sämtlichen selbständigen Erwerbstätigkeiten geboten.

Auf die Ausführungen im zitierten - zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation ergangenen - Erkenntnis wird im Einzelnen verwiesen (§ 43 Abs. 2 VwGG).

7.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im soeben genannten Erkenntnis ferner hervorgehoben, dass es sich in Anbetracht der Änderung der Gesetzeslage durch das SRÄG 2010 erübrige, auf die im Erkenntnis 2007/08/0147 dargestellten Erwägungen zurückzukommen. Auch der Verfassungsgerichtshof habe im Beschluss vom , E 1128/2015-4 (mit dem die Behandlung der Beschwerde gegen das auch zu Ro 2015/08/0021 angefochtene Erkenntnis abgelehnt wurde) ausgeführt, dass gegen die Regelung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG über die Erfassung der Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Beschäftigungen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken bestehen.

Vor diesem Hintergrund kommt den diesbezüglichen Einwendungen des Mitbeteiligten auch im hier gegenständlichen Verfahren keine Berechtigung zu.

8. Ergänzend ist festzuhalten, dass - soweit die obigen Ausführungen (vorrangig) auf die Umsätze einer Person abstellen - die diesbezüglichen Erwägungen sinngemäß bzw. im Ergebnis auch auf die Einkünfte einer Person zu beziehen sind. Die im § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG enthaltenen Regelungen "Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" sowie "Einkünfte aus dieser Tätigkeit" sind nämlich im Zusammenhang zu sehen, wobei Letztere (obzwar "Tätigkeit" nur im Singular angeführt wird) als Verweis auf Erstere verstanden werden kann. Für ein gegenteiliges Verständnis finden sich im Gesetzestext und in den Materialien jedenfalls keine Anhaltspunkte. Eine gegenteilige Auslegung würde zudem eine unterschiedliche Behandlung von Umsätzen und Einkünften bewirken, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht zu erkennen ist und die dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen ist.

Demnach ist für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG auch bei den Einkünften einer Person auf die Gesamteinkünfte aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten abzustellen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Beitragsgrundlage anzunehmen ist (vgl. § 25 GSVG).

9.1. Ausgehend von den dargelegten Erwägungen hat das Verwaltungsgericht durch die unrichtige Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG infolge unrichtiger Auslegung der Regelung über die Grenzbeträge das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG).

Bei der gebotenen Heranziehung der Umsätze bzw. Einkünfte aus allen unternehmerischen Tätigkeiten des Mitbeteiligten (hier sowohl als Unternehmensberater als auch als Rechtsanwalt) hat dieser nach dem unstrittigen Sachverhalt die im § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vorgesehenen Grenzbeträge im betreffenden Zeitraum vom 1. Jänner bis zum überschritten, sodass infolge Wegfalls der Ausnahme die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für den genannten Zeitraum nachträglich festzustellen war.

9.2. Insgesamt war daher der Revision im aufgezeigten Sinn Folge zu geben. Nach § 42 Abs. 4 VwGG konnte der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, da die Sache entscheidungsreif war und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis lag.

10. Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat der Revisionswerber im Fall einer Amtsrevision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Ein solcher kommt für die Revisionswerberin aber auch deshalb nicht in Betracht, weil sie selbst Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen (vgl. ).

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015080018.J00

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