VwGH vom 04.08.2015, Ra 2015/06/0039
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg, Schloß Mirabell, 5024 Salzburg, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. LVwG-3/137/5-2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Revisionsbeantwortung der P GmbH in W, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 10, wird zurückgewiesen.
Begründung
Verfahrensgegenständlich ist ein Baubewilligungsansuchen (vom ) samt Abänderungsantrag (vom ) der P Gesellschaft mbH (nunmehr: P GmbH, im Folgenden: Bauwerberin) betreffend den Zu- und Aufbau samt Neubau des Operationsbereiches mit Technikzentrale der Privatklinik W auf näher genannten Grundstücken sowie den Liftanbau bei einem näher genannten Objekt sowie ein Ansuchen um Ausnahmegenehmigung gemäß § 25 Abs. 8 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) betreffend die durch die Aufstockung bzw. den Verbindungstrakt bewirkte Unterschreitung des Mindestabstandes zur nordöstlichen Bauplatzgrenze.
Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg in Spruchteil I (im Zusammenhang mit der unter Spruchteil II erteilten Baubewilligung) die Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 BGG insofern, als der gesetzliche Mindestabstand des auf den Baugrundstücken zu errichtenden Bauwerks (Zu- und Aufbau) auf Basis der Einreichunterlagen zur nordöstlichen Bauplatzgrenze bis auf 5,74 m an der engsten Stelle unterschritten werden darf. Im Spruchteil II lit A wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 9 Abs. 1 Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG die beantragte Baubewilligung mit der Maßgabe erteilt, dass die baulichen Maßnahmen entsprechend den Einreichunterlagen unter Einhaltung von im Bescheid detailliert angeführten Forderungen sowie der Forderungen der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung auszuführen sind. Die zwischen der Bauherrschaft und den Nachbarschaften abgeschlossene, näher dargestellte privatrechtliche Vereinbarung, protokolliert in der Verhandlungsschrift vom , wurde gemäß § 9 Abs. 5 BauPolG beurkundet. Im Spruchteil II lit B wurden Einwendungen des Nachbarn Mag. X teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen (sublit a), teils als unzulässig zurückgewiesen (sublit b) und im Übrigen als unbegründet abgewiesen (sublit c). Die Einwendungen der Nachbarin Mag. Y wurden in Spruchteil II lit C als unzulässig zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg (im Folgenden: BBK) wies mit Bescheid vom die Berufung des Nachbarn Mag. X gegen den vorgenannten Bescheid als unbegründet ab und bestätigte diesen mit der Maßgabe, dass im Spruchteil II lit A die Bezeichnung eines Grundstückes geändert wurde.
Mag. X erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg, das mit Erkenntnis vom (soweit für das vorliegende Verfahrung von Bedeutung)
unter Spruchteil I. die Beschwerde des Mag. X teils als unzulässig zurück-, im Übrigen als unbegründet abwies,
unter Spruchteil II. 1. den Bescheid der BBK vom , insofern darin die Berufung des Mag. X gegen die Zurückweisung seiner Einwendungen wegen behaupteter Beeinträchtigung des Nachbarobjektes L-Straße 34 durch Lichtimmissionen als unbegründet abgewiesen worden war, aufhob und die Angelegenheit insoweit an die BBK zurückverwies,
unter Spruchteil III. aussprach, dass gegen diese Entscheidung gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Begründend führte das Verwaltungsgericht zu den behaupteten Verfahrensfehlern gemäß § 13a AVG, zu der geltend gemachten rechtswidrigen Auslegung von Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes - ROG 2009 und den geltend gemachten Belästigungen durch Lärm im Wesentlichen aus, eine Verletzung subjektiver Rechte des Mag. X durch von ihm behauptete fehlende oder nicht ausreichende Manuduktion der Baubehörde sei nicht erkennbar bzw. die Ab- bzw. Zurückweisung des entsprechenden Vorbringens sowie der diesbezüglichen Einwendungen des Mag. X durch die BBK sei zu Recht erfolgt (wird näher ausgeführt, Spruchteil I). Was die Belästigungen durch Lichtimmissionen betreffe, habe sowohl die Baubehörde erster Instanz als auch die BBK jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Punkt zu beheben und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen und allenfalls Vorschreibung ergänzender Auflagen an die BBK zurückzuverweisen sei (Spruchteil II.). Zur Frage der Zulässigkeit der Erhebung einer ordentlichen Revision (Spruchpunkt III.) hielt das Landesverwaltungsgericht abschließend fest, dass diese deshalb unzulässig sei, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage zu beurteilen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zu den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Bauverfahren und zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis bei Nachbarberufungen Hinweis auf die in den Entscheidungsgründen näher zitierte Judikatur; zur teilweisen Zurückverweisung wegen Fehlens jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit Hinweis auf Zl. Ro 2014/03/0063), noch fehle es an einer solchen, weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich würden auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG erhobene Amtsrevision mit dem Antrag,
die Spruchteile I. und II. Punkt 1. dahin abzuändern, dass unter Entfall des Spruchteiles II. Punkt 1. die Beschwerde des Mag. X gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG gegen den Bescheid der Bauberufungskommission vom "insgesamt und undifferenziert" als unbegründet abgewiesen wird, in eventu
Spruchteil I. und Spruchteil II. Punkt 1. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, sowie
gemäß §§ 47 ff VwGG 1985 in Verbindung mit der (jeweiligen) VwGH-Aufwandersatzverordnung der Landeshauptstadt Salzburg den für die Revision angefallenen Aufwand zuzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Die Bauwerberin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision Folge zu geben. Da der maßgebliche Sachverhalt festgestanden sei bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden gewesen wäre, hätte das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden müssen. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die BBK, insbesondere zur Aufnahme eines entsprechenden Sachverständigenbeweises betreffend zusätzlich durch das Bauvorhaben erwartete Lichtimmissionen sei der mitbeteiligten Partei aus Kosten- sowie Zeitgründen nicht zumutbar und insofern habe das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidungspflicht verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
"Vierter Abschnitt
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
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1. | der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder |
2. | die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. |
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens wiederspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
..."
Was die Frage der Zulässigkeit einer kassatorischen Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht betrifft, ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/03/0063, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Das Verwaltungsgericht hat seine kassatorische Entscheidung damit begründet, dass hinsichtlich der behaupteten Belästigung durch Lichtimmissionen bisher jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/03/0063, ausgeführt, das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlange, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde und "wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ...". Da im vorliegenden Fall bis auf die Lichtimmissionen (zur grundsätzlichen Möglichkeit der Geltendmachung von Lichtimmissionen aus dem Gesichtspunkt des § 39 Abs. 2 Salzburger Bautechnikgesetz vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0235) der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde und keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die Verwaltungsbehörde habe die Entscheidung in diesem Punkt an das Verwaltungsgericht "delegieren" wollen, hat das Verwaltungsgericht schon deshalb § 28 VwGVG verkannt. Die revisionswerbende Verwaltungsbehörde ist aber auch mit ihrem Vorbringen im Recht, dass für eine "gesplittete" Entscheidung in einem Baubewilligungsverfahren "die Berechtigung bzw. Zuständigkeit des LVwG fehlt":
Gemäß der hg. Judikatur (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/06/0187, aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0176) ist ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Aus der Antragsbedürftigkeit der Baubewilligung folgt nämlich, dass die Baubehörde über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen hat. Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Abweichung von dem Grundsatz der Unteilbarkeit ist jedenfalls dann zulässig, wenn sich das Vorhaben in mehrere selbstständige (trennbare) Bestandteile zerlegen lässt.
Eine Trennbarkeit in mehrere Teile ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist. Wenn der angefochtene Teil des Bescheides vom übrigen Teil nicht trennbar ist, kann Teilrechtskraft nicht eintreten. Auch bei bloß teilweiser Anfechtung ist daher über den nicht angefochtenen Teil abzusprechen, da auf Grund des engen Zusammenhanges nur ein Abspruch mit unselbständigen Teilen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und der auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann, vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0205, mwN).
Das Verwaltungsgericht hat nicht etwa eine Teilbarkeit des Bauvorhabens im vorstehenden Sinne angenommen, vielmehr eine Teilbarkeit bzw. Trennbarkeit nach den geltend gemachten Einwendungen. Dies wurde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0027) zwar grundsätzlich bejaht, weil im Bewilligungsverfahren die Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu beachten ist und verspätete Einwendungen unberücksichtigt bleiben müssen.
Eine Trennbarkeit der den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildenden Angelegenheit (Erteilung der Baubewilligung) dahin, dass über die Genehmigungsfähigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten endgültig entschieden wird und damit die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 320/2014), im vorliegenden Fall also die Erteilung der Baubewilligung, die Genehmigungsfähigkeit unter anderen Gesichtspunkten als ergänzungsbedürftig angesehen und insoweit die Entscheidung behoben werden könnte, ist allerdings zu verneinen.
Damit erweist sich Spruchteil II.1. des angefochtenen Erkenntnisses als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Da überdies der über die Frage der Zulässigkeit der Revision absprechende Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses, der alleine nicht zu bestehen vermag, und Spruchteil I. mit Spruchteil II. in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, war das angefochtene Erkenntnis zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Zurückweisung der Revisionsbeantwortung der Bauwerberin beruht darauf, dass eine Mitbeteiligung auf Seiten des Revisionswerbers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nach der Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/09/0066, mwN), die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage des Revisionswerbers voraus. Die Bauwerberin hat sich den Ausführungen der Revision vollinhaltlich angeschlossen und beantragt, der Revision Folge zu geben. Wien, am