VwGH vom 28.03.2012, 2009/13/0238

VwGH vom 28.03.2012, 2009/13/0238

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/13/0229 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RD/0047-W/09, betreffend Zurückweisung eines Antrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom vom Finanzamt "gemäß BAO § 293a" die "Aufhebung in eventu Abänderung der Buchung der Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 2004 mit 1151,17 Euro" und brachte vor, dass er "keine relevante Berufungsvorentscheidung" erhalten habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde diesen Antrag als unzulässig zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 293a BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen unmittelbar auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden Nebengebührenbescheid aufheben oder ändern.

§ 293a BAO ist ein Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden. Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d leg. cit.) sind insbesondere die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens (vgl. Ritz, BAO4, § 293a Tz 1).

Die Umsatzsteuer ist - worauf im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen wurde - keine Nebengebühr. Daher erfolgte die Zurückweisung des auf "BAO § 293a" gestützten Antrages auf "Aufhebung in eventu Abänderung der Buchung der Berufungsvorentscheidung Umsatzsteuer 2004" zu Recht.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die Belastung des Kontos durch die hier in Rede stehende Buchung zu Pfändungen und zur Belastung durch Nebengebühren geführt habe, ändert daran schon deshalb nichts, weil diese Nebengebühren nicht Gegenstand des zurückgewiesenen Antrages waren.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am