VwGH vom 30.01.2013, 2009/13/0228

VwGH vom 30.01.2013, 2009/13/0228

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der H Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0870-W/09, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine Steuerberatungsgesellschaft. Diese brachte am als "einschreitende Steuerberatung" Berufung für die C. GmbH gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 ein.

Da bereits mit Gerichtsbeschluss vom das Konkursverfahren über das Vermögen der C. GmbH eröffnet worden war, trug das Finanzamt dem Masseverwalter mit Bescheid vom zur Berufung vom eine Mängelbehebung gemäß § 85 Abs. 2 BAO und § 275 iVm § 250 BAO auf. Die Berufung sei von der Beschwerdeführerin als einschreitende Vertreterin eingebracht worden. Dem Finanzamt liege allerdings keine Bevollmächtigung durch den Masseverwalter vor. Weiters hafteten der Berufung inhaltliche Mängel im Sinne des § 250 Abs. 1 BAO an.

Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie vom Masseverwalter zur Einbringung des gegenständlichen Rechtsmittels bevollmächtigt worden sei. Sie berufe sich daher entsprechend dem Gesetz auf die erteilte Vollmacht, wobei unter einem die von der Behörde behaupteten inhaltlichen Mängel beseitigt würden. Entsprechend der erteilten Vollmacht werde um Zustellung sämtlicher Schriftstücke "wie auch in der Vergangenheit, zu unseren Handen gebeten", unabhängig von der zwischenzeitig erfolgten Aufhebung des Konkurses.

Mit dem an die Beschwerdeführerin "als ehem.steuerl.Vertreter" der C. GmbH adressierten "Bescheid" vom erklärte das Finanzamt die Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen. Seiner Ansicht nach seien die Mängel der Berufung nicht vollinhaltlich behoben worden. Der "Ordnung halber" werde noch darauf hingewiesen, dass der Konkurs mit Gerichtsbeschluss vom aufgehoben worden sei.

Mit Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin für die C. GmbH unter Berufung auf die erteilte Vollmacht u.a. "Berufung gegen Zurücknahmebescheid vom ". Die Beschwerdeführerin sei "von der Geschäftsführung der Steuerpflichtigen, (C. GmbH), ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt". Die Erklärung der Berufung als zurückgenommen sei unzulässig gewesen, weil dem Mängelbehebungsauftrag entsprechend Rechnung getragen worden sei.

Das Finanzamt legte die Berufung der belangten Behörde zur Entscheidung vor. Diese richtete an die Beschwerdeführerin am einen Vorhalt, in dem sie darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin als "einschreitende Steuerberatungsgesellschaft" im Berufungsschriftsatz angegeben habe, von der Geschäftsführung der C. GmbH "ausdrücklich beauftragt und bevollmächtigt" zu sein. Nach dem Firmenbuch sei über das Vermögen der C. GmbH mit Beschluss vom der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden. Mit Beschluss vom sei der Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben worden. Die von der Beschwerdeführerin namens der C. GmbH erhobene Berufung vom sei am und somit bereits zu einem Zeitpunkt nach Aufhebung des Konkurses eingebracht worden. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens führe gemäß § 1024 ABGB ipso iure zur Aufhebung der bis dahin erteilten Vollmacht. Eine gemäß § 1024 ABGB erloschene Vollmacht lebe zwar an sich mit der Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Machtgebers nicht wieder auf, es sei allerdings zu prüfen, ob dieser nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses die Vollmacht erneuert habe. Dabei sei zu beachten, dass eine Eingabe - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen sei, sofern dieser eine zur Vertretung geeignete Person darstelle (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/03/0336). Im Beschwerdefall sei die Legitimation des ehemaligen Geschäftsführers zur wirksamen Erteilung einer Vollmacht dem aktuellen Firmenbuchstand allein nicht zu entnehmen, weil die Löschung der Vertretungsbefugnis des ehemaligen Geschäftsführers bereits vor Konkursaufhebung ins Firmenbuch eingetragen worden sei. Die Beschwerdeführerin werde daher vor dem Hintergrund der dargestellten Sach- und Rechtslage ersucht, die "rechtliche Grundlage und das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses (Art und Umfang)" zwischen der C. GmbH und der als steuerliche Vertretung einschreitenden Beschwerdeführerin nachzuweisen. Insbesondere sei nachvollziehbar darzulegen "und auch nachweislich zu untermauern", welcher natürlichen Person nunmehr die Funktion des für die C. GmbH handelnden und vertretungsbefugten Organs zukomme.

In einer "Anfragebeantwortung" vom teilte die Beschwerdeführerin zur Vertretungsbefugnis für die C. GmbH mit, aus der grundsätzlich richtigen Darstellung der belangten Behörde zur Bevollmächtigung berufsfähiger Parteienvertreter ergebe sich, dass die Bevollmächtigung zur Vertretung vom jeweiligen organschaftlichen Vertreter oder auch Masseverwalter zu erfolgen habe. Die "einschreitende Steuerberatungskanzlei" habe vor der Konkurseröffnung vom damaligen Geschäftsführer, Herrn H., umfassende Vollmacht zur Vertretung als Wirtschaftstreuhänder erhalten, nach Konkurseröffnung habe der Masseverwalter die Vollmacht erteilt, "die aus rechtlicher Sicht auch nach Konkursaufhebung weiter bestanden hat und nicht erloschen ist". Unabhängig davon "hat der Geschäftsführer der Gesellschaft erklärt, mit der weiteren Vertretung durch uns als steuerlicher Vertreter einverstanden zu sein und auch entsprechende Vollmacht (in vollem Umfang) erteilt".

Mit dem an die Beschwerdeführerin gerichteten angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom "betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung" gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen im Antwortschreiben vom sei nicht geeignet, das Bestehen einer rechtsgültigen Vollmacht zur Einbringung der Berufung nachzuweisen. So sei es der einschreitenden Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Behauptung, die Befugnis zur steuerlichen Vertretung der C. GmbH beruhe auf einer Vollmachtserteilung des ehemaligen Geschäftsführers, nachvollziehbar zu begründen. Die vom damaligen Geschäftsführer erteilte Vollmacht sei durch die Konkurseröffnung vom gemäß § 1024 ABGB jedenfalls ex lege erloschen gewesen. Noch vor Konkursaufhebung sei die Löschung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers mit Firmenbucheintrag vom erfolgt. Wie der einschreitenden Beschwerdeführerin mit Schreiben vom vorgehalten worden sei, sei somit die Legitimation des ehemaligen Geschäftsführers zur wirksamen Erteilung einer Vollmacht dem aktuellen Firmenbuchstand nicht zu entnehmen gewesen. Der Geschäftsführer sei im Zeitpunkt der Berufungseinbringung bereits als Geschäftsführer abberufen gewesen, sodass ihm keine organschaftliche Vertretungsbefugnis mehr zugekommen sei. Das behauptete Vertretungsbefugnis könne aber auch nicht auf eine durch den Masseverwalter erteilte Vollmacht gestützt werden. Der Insolvenzdatei sei zu entnehmen, dass der Konkurs mit Beschluss vom aufgehoben und der Aufhebungsbeschluss am rechtskräftig festgestellt worden sei. Damit sei aber auch die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters erloschen gewesen. Im Ergebnis habe daher die Beschwerdeführerin ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zur C. GmbH bzw. das Vorliegen einer Vollmacht zur Einbringung der gegenständlichen Berufung nicht nachweisen können. Die Berufung sei daher als Berufung der Beschwerdeführerin selbst zu werten gewesen. Aus der Adressierung und Begründung des mit der Berufung bekämpften Zurücknahmebescheides ergebe sich eindeutig, dass dieser an die C. GmbH gerichtet gewesen und somit an diese ergangen sei. Nur diese Gesellschaft wäre daher nach § 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung der Berufung legitimiert gewesen, nicht jedoch die Beschwerdeführerin, der gegenüber der Bescheid nicht erlassen worden sei, weshalb dieser auch nicht in ihre Rechte eingreife. Da die gegenständliche Berufung somit von einem "hiezu nicht Legitimierten" eingebracht worden sei, sei sie gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen gewesen. Da ungeachtet eines Antrages eine mündliche Verhandlung unterbleiben könne, wenn eine Formalentscheidung über die Berufung erfolge, sei von einer mündlichen Verhandlung abzusehen gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in "ihrem Recht verletzt, als Vertreterin der Steuerpflichtigen (C. GmbH) Berufungen als Bevollmächtigte einzubringen". Die Bevollmächtigung ergebe sich "aus dem gesamten Verfahren". Damit sei die Beschwerdeführerin auch "in ihrem Recht auf Nichtzurückweisung ihrer Berufung gemäß § 273 BAO verletzt, da jedenfalls keine mangelnde Aktivlegitimation vorliegt'". Die Beschwerdeführerin sei gemäß § 246 Abs. 1 BAO auch befugt gewesen, für die C. GmbH Rechtsmittel einzubringen. Die Beschwerdeführerin wurde dabei "auch in ihrem diesbezüglichen Recht (als Vertreterin) verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Einbringung der Berufung sei entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht "jedenfalls rechtmäßig in Vollmacht erfolgt". Die Ausführungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin hätte ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zur C. GmbH sowie das Vorliegen einer Vollmacht zur Einbringung der gegenständlichen Berufung nicht nachweisen können, seien unrichtig.

Über das Vermögen der C. GmbH wurde unstrittig am das Konkursverfahren eröffnet. Dies hatte zur Folge, dass die damals bestehende Vertretungsvollmacht für die Beschwerdeführerin gemäß § 1024 ABGB ipso iure erloschen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0229, sowie Ritz , BAO4, § 83 Tz 21). Die durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machtgebers erloschene Vollmacht lebt nach Aufhebung des Konkurses nicht wieder auf, doch steht es dem Gemeinschuldner frei, nach der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses die Vollmacht zu erneuern (vgl. z.B. Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner , ABGB37, § 1024 E 7).

Zu Recht hat daher die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom aufgefordert, für die unstrittig nach Aufhebung des Konkurses über das Vermögen der C. GmbH gesetzte Verfahrenshandlung der Berufung vom gegen den Zurücknahmebescheid im Mängelbehebungsverfahren nach § 275 BAO (die auch unabhängig von der im Konkursverfahren erhobenen Berufung vom gegen den Umsatzsteuersachbescheid 2006 zu sehen ist) die (neuerliche) Erteilung einer Vollmacht seitens der C. GmbH nachzuweisen, wobei wegen der mittlerweile erfolgten Löschung der Vertretungsbefugnis des ehemaligen Geschäftsführers jedenfalls auch die nunmehr für die C. GmbH vertretungsbefugte Person bestimmt zu benennen sei. Dass "der Geschäftsführer der Gesellschaft" laut der "Anfragebeantwortung" vom erklärt habe, mit der weiteren Vertretung durch die Beschwerdeführerin als steuerlicher Vertreter einverstanden zu sein, beantwortete die Frage nach den konkreten Vertretungsverhältnissen nach Aufhebung des Konkurses nicht, sodass es der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden kann, wenn sie den Nachweis des Bestehens einer rechtsgültigen Vollmacht zur Einbringung der Berufung als nicht erbracht ansah. Nach dem im Verwaltungsakt einliegenden Firmenbuchauszug vom ist bei den beiden dort genannten Geschäftsführern die Eintragung "Funktion gelöscht" protokolliert. Auch aus dem Beschwerdevorbringen geht nicht hervor, welche konkret für die C. GmbH handelnde Person nach Aufhebung des Konkurses die Beschwerdeführerin wieder mit der steuerlichen Vertretung beauftragt haben soll. Der in der Beschwerde enthaltenen Verfahrensrüge des mangelnden Parteiengehörs, insbesondere durch Unterbleiben der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung, fehlt es damit schon deshalb an der Relevanz.

Zur Verneinung der Legitimation zur Einbringung der Berufung vom , aus der sich allein eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in Bezug auf ihre Rechte als "Vertreterin" ableiten ließe, war es weiters nicht wesentlich, ob der mit dieser Berufung bekämpfte Bescheid vom rechtswirksam ergangen ist (oder ob dieser nach dem Beschwerdevorbringen - folgte man der belangten Behörde, wonach nach Konkursaufhebung "keine Bevollmächtigung (mehr) vorlag" - wegen Unwirksamkeit seiner Zustellung an die Beschwerdeführerin keine Rechtswirksamkeit erlangte).

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am