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VwGH vom 21.06.2012, 2011/23/0171

VwGH vom 21.06.2012, 2011/23/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des J, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10/IV, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/473951/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am nach Österreich ein. Seinem in weiterer Folge gestellten Asylantrag blieb der Erfolg versagt. Das noch am Tag der Einreise gegen den Beschwerdeführer wegen Mittellosigkeit verhängte, auf die Dauer von fünf Jahren befristete Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom aufgehoben, nachdem der Beschwerdeführer am eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte. Antragsgemäß wurde ihm eine vom bis gültige Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 erteilt. In weiterer Folge stellte er einen Verlängerungsantrag.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (belangte Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Nach umfangreicher Darstellung des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hielt die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Überlegungen im Wesentlichen fest, ein Indiz für ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe mit seiner österreichischen Ehefrau eine Aufenthaltsehe geschlossen, sei der Umstand, dass die Ehefrau nach ihren Angaben seit zehn oder elf Jahren Notstandshilfeempfängerin und mit EUR 10.000,-- bis EUR 15.000,-- bei einer Bank verschuldet sei. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sei ein - im angefochtenen Bescheid näher beschriebener - Versuch des Beschwerdeführers, bereits in der zweiten Jahreshälfte 2004 eine Scheinehe mit einer anderen österreichischen Staatsbürgerin zu schließen.

Ferner habe der Zeuge B.K. angegeben, der Beschwerdeführer habe ihm von dessen Scheinehe und von wiederholten Zahlungen an dessen Ehefrau erzählt. B.K. scheine in weiterer Folge "gewissen Repressalien" seitens des Beschwerdeführers (und allenfalls dessen Freunden) ausgesetzt gewesen zu sein, was sich in näher genannten Schreiben und Aussagen niedergeschlagen habe. Dennoch habe B.K. letztlich auf der Richtigkeit seiner am gemachten Angaben über die Scheinehe des Beschwerdeführers beharrt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde weiter - habe wiederholt die Unwahrheit gesagt. So habe sie am angegeben, den Beschwerdeführer am , somit ca. sechs Monate vor der Eheschließung, kennen gelernt zu haben. In der (später zurückgezogenen) Ehescheidungsklage vom habe sie aber unter anderem angegeben, den Beschwerdeführer vor der (am erfolgten) Eheschließung eineinhalb Jahre gekannt zu haben. Weiters hätten sich ihre Angaben vom , wonach sie vor der "jetzigen Wohnung" in Wien 5 mit dem Beschwerdeführer in einer "Hauptmietwohnung" in Wien 10 gewohnt habe, jedoch den Namen des Hauptmieters, der sie und den Beschwerdeführer dort habe wohnen lassen, nicht mehr zu kennen, als unrichtig erwiesen. Dieser Hauptmieter habe sich - so die belangte Behörde - als ehemaliger und jedenfalls gelegentlicher Gefährte der Ehefrau des Beschwerdeführers (K.G.) "entpuppt". K.G. habe zeugenschaftlich versichert, dass der Beschwerdeführer nie in seiner Wohnung gewohnt habe, zumal dessen Ehefrau nicht einmal einen Schlüssel besessen habe.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass sich die Eheleute von Anbeginn nicht miteinander verständigen hätten können. Der Beschwerdeführer habe allenfalls Englisch gesprochen, das seine Ehefrau aber nicht beherrsche. Andererseits habe er kaum Deutsch sprechen können; nach den Angaben seiner Ehefrau könne er diese Sprache bis heute kaum. Eine Kommunikation zwischen den Eheleuten sei somit nur im Wege eines Dolmetschers oder "mit Händen und Füßen" möglich gewesen. Es sei kaum glaubhaft, dass sich auf diese Weise eine Liebesbeziehung entwickeln habe können.

Darüber hinaus sei die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits Ende April 2005 für viele Monate zu ihrem neuen Lebensgefährten M.K. nach G. gezogen. Während die Ehefrau in der Scheidungsklage angegeben habe, den Beschwerdeführer seit ihrem Auszug nach Ostern 2005 nicht mehr gesehen zu haben, habe der Zeuge M.K. angegeben, dass der Beschwerdeführer wiederholt nach M. gefahren sei, wo er seiner Ehefrau jeweils ca. EUR 300,-- bis EUR 400,-- gegeben habe. Diese Beträge - so die belangte Behörde - könnten nur den Sinn der Vergütung der mit der Scheinehe verbundenen Mühen gehabt haben, zumal nicht anzunehmen sei, dass jemand seiner Ehefrau, die ihn "soeben" mehrere Monate betrüge, freiwillig viel Geld zahle.

Nach dem Erhebungsbericht vom hätten Hausparteien am damals ehelichen Wohnsitz in Wien 3 angegeben, die Ehefrau des Beschwerdeführers nie gesehen zu haben, und ausgeschlossen, dass diese dort jemals gewohnt habe. Dies habe die Ehefrau auch bei ihrer Vernehmung am (indirekt) bestätigt, indem sie angegeben habe, erst an der Adresse in Wien 5 mit dem Beschwerdeführer zusammengezogen zu sein.

Bezeichnend für das Vorliegen der Scheinehe sei auch die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer Vernehmung am nicht einmal den vollen Namen ihres Ehemannes, den sie nach ihren Angaben nur "Mausi, (S.)" nenne, angeben habe können. Aus den Angaben der Ehefrau gehe ferner hervor, dass die Eheleute überhaupt keine Gemeinsamkeiten hätten. Sie würden sich bestenfalls in der Zeit von 22.00 Uhr bis 4.00 Uhr sehen, gingen nirgendwo gemeinsam hin und setzten überhaupt keine gemeinsamen Aktivitäten. Die Ehefrau kenne auch nicht die Glaubensgemeinschaft, der der Beschwerdeführer angehöre. Wenn dieser fernsehe, schaue er sich ein englischsprachiges Programm an, das - so die belangte Behörde - die Ehefrau mangels Sprachkenntnissen nicht verstehe.

Ausgehend von diesen beweiswürdigenden Überlegungen kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe mit seiner österreichischen Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt. Das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe zur Verschaffung fremdenrechtlicher Vorteile stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und an wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.

Im Rahmen der gemäß § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung berücksichtigte die belangte Behörde den fast siebenjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der jedoch unter anderem zweieinhalb Jahre lang nur durch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtlich gedeckt gewesen sei. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe und die Berufung darauf in mehreren Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Den beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei nur geringe Bedeutung zuzumessen, weil sie nur als Folge der geschlossenen Scheinehe hätten entstehen können. Im Heimatstaat des Beschwerdeführers lebten seine beiden minderjährigen Kinder und sein Vater. Auch unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich sei insgesamt von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (August 2009) geltende Fassung des genannten Gesetzes.

Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die aufrechte Ehe Familienangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) einer Österreicherin. Gemäß § 87 zweiter Satz FPG iVm § 86 Abs. 1 FPG ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG - eine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt und sich trotzdem für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf diese Ehe berufen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0173, mwN).

In der Beschwerde wird in Bezug auf die behördliche Annahme, die genannten Voraussetzungen seien erfüllt, die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung geltend gemacht. Die belangte Behörde habe selbst zugestehen müssen, dass sie den im angefochtenen Bescheid erwähnten früheren "Scheineheversuch" des Beschwerdeführers mit einer anderen österreichischen Staatsbürgerin nicht habe nachweisen könne. Es werde weiters bezweifelt, dass B.K., der im Laufe des Verwaltungsverfahrens ständig seine Aussagen gewechselt habe, als glaubwürdiger Zeuge angesehen werden könne. Er sei als Zeuge schon deshalb untauglich, weil gegen ihn selbst offensichtlich ein Strafverfahren wegen unterschiedlicher Delikte geführt werde. Es liege der Verdacht nahe, dass B.K. "in einem wie immer gearteten Verhältnis zur Behörde" stehe und sich durch Informationen aus der Asylszene eigene Vorteile erwarte oder sogar erhalte. Der Zeuge habe im Übrigen auch unwahre Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers getätigt. Ein weiterer Grund für die "Falschmeldung" des B.K. an die Fremdenpolizei scheine die Nichtbezahlung eines von diesem geforderten Betrages von EUR 5.000,-- für eine Dolmetscherleistung durch den Beschwerdeführer zu sein.

Es entspreche ferner nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer "nirgends und niemals" gemeinsam mit seiner Ehefrau gelebt habe oder leben würde und dass ein gemeinsames Familienleben nie bestanden habe. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer an sämtlichen Meldeadressen auch mit seiner Ehefrau gelebt. Da die Wohnung in Wien 3 bis Juli 2005 renoviert worden und es auch zu Unstimmigkeiten zwischen den Eheleuten gekommen sei, habe die Ehefrau zeitweilig auch bei der Familie ihres Arbeitgebers in H. gewohnt, danach sei sie zu Bekannten ins Weinviertel gezogen. Während ihres Aufenthaltes bei ihrem Arbeitgeber sei die Ehefrau aber immer wieder in die Wohnung nach Wien 3 gekommen und habe dort auch übernachtet. Die vom Zeugen M.K. erwähnten Besuche des Beschwerdeführers in M. hätten vorwiegend den Zweck gehabt, seine Ehefrau dazu zu bewegen, wieder zu ihm zurückzukehren. Von einer Liebesbeziehung seiner Ehefrau mit dem Zeugen M.K. wisse der Beschwerdeführer nichts. Es sei nicht auszuschließen, dass der genannte Zeuge seine Aussagen über die Ehe des Beschwerdeführers deshalb getätigt habe, weil er von dessen Ehefrau zurückgewiesen worden sei. Die vom Zeugen erwähnten Geldübergaben seien ausschließlich Unterhaltsleistungen gewesen.

Gegen die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe spreche schon der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits seit Jänner 2004 gekannt hätten. Bald darauf habe ein Liebesverhältnis begonnen. Zu den Ausführungen der belangten Behörde, wonach es zwischen den Eheleuten keine Gemeinsamkeiten gebe, hält der Beschwerdeführer fest, dass es "weder Verhaltensregeln noch Richtlinien" über die Art und Weise der Führung einer Lebensgemeinschaft gebe. Es sei zwar richtig, dass seine Ehefrau über keine guten Englischkenntnisse verfüge, seine Deutschkenntnisse hätten sich mittlerweile aber deutlich verbessert. Die Zeit der Unterhaltung "mit Händen und Füßen" aus der Anfangszeit der Ehe sei längst vorbei.

Zu den Behauptungen, die anderen Hausparteien würden seine Ehefrau kaum sehen, sei festzuhalten, dass diese regelmäßig sehr lange schlafe und auf Grund ihrer psychischen Probleme auch zu sehr dem Alkohol zuspreche, sodass sie auch aus diesem Grunde tagsüber sehr selten die Wohnung verlasse.

Ferner verweist die Beschwerde auf eine im Verwaltungsverfahren vorgelegte Bestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers und eine Erklärung von Freunden der Eheleute, aus denen das Bestehen einer aufrechten Ehe ersichtlich sei. Ein im Zusammenhang mit der genannten Erklärung gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren sei ebenso rechtskräftig eingestellt worden wie das Strafverfahren wegen behaupteter Doppelehe und Urkundenfälschung.

Dieses Beschwerdevorbringen ist im Ergebnis nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat sich ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den Angaben seiner Ehefrau und der vernommenen Zeugen, den Ergebnissen der durchgeführten Erhebungen und den weiteren Beweismitteln auseinandergesetzt. Ihre Würdigung der im angefochtenen Bescheid dargestellten, teilweise widersprüchlichen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Es ist weiters auch nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung eine bereits im April 2005, somit nur wenige Monate nach der Eheschließung mit dem Beschwerdeführer begonnene Liebesbeziehung der Ehefrau mit M.K. als weiteres Indiz zugrunde legte.

Den auf Angaben des Zeugen K.G. gestützten Ausführungen der belangten Behörde, wonach zwar die Ehefrau des Beschwerdeführers in seiner Wohnung in Wien 10, deren Hauptmieter K.G. sei, niemals jedoch der Beschwerdeführer selbst gewohnt habe, tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Es erscheint auch nicht unschlüssig, dass die belangte Behörde den im Bericht vom dargelegten Erhebungsergebnissen, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei den am (laut Meldedaten) früheren gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute in Wien 3 befragten Hausparteien völlig unbekannt gewesen, entsprechendes Gewicht zugemessen hat.

Wenn die Beschwerde auf eine von der Zeugin S.W. verfasste "Bestätigung" von Freunden des Ehepaares vom , die im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben sei, verweist und dazu ausführt, S.W. habe den Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Jahr 2006 in einem indischen Tempel in Wien 12 (der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers) kennengelernt, so widerspricht dies den vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom getätigten Angaben. Darin hatte er noch ausgeführt, sich nicht erinnern zu können, dass seine Ehefrau den Tempel jemals besucht habe.

Schließlich durfte die belangte Behörde auch die fehlenden Gemeinsamkeiten und Aktivitäten der Eheleute, die jedenfalls bei Eheschließung bestandenen sprachlichen Barrieren und das mangelnde Wissen der Ehefrau insbesondere über den vollen Namen des Beschwerdeführers als Indizien für eine Scheinehe werten. Auch die darauf Bezug nehmenden Beschwerdeausführungen zeigen keine Aktivitäten der Eheleute, die allenfalls auf ein gemeinsames Eheleben schließen ließen, auf.

Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob der Beschwerdeführer bereits vor der in Rede stehenden Eheschließung versucht hätte, eine Scheinehe mit einer anderen österreichischen Staatsbürgerin zu schließen, und ob der Zeuge B.K. - wie in der Beschwerde behauptet - allenfalls persönliche Beweggründe für seine den Beschwerdeführer belastenden Aussagen gehabt habe. Gegen die zusammenfassende Einschätzung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

Auf Basis der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Schließung einer Aufenthaltsehe und zur Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter Berufung auf diese Ehe durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Gefährdungsannahme im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG gerechtfertigt ist.

Die nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung der belangten Behörde und die Ermessensübung zum Nachteil des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde nicht bekämpft. Insbesondere wird nicht behauptet, durch das Aufenthaltsverbot werde ein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorgenommen. Das ist im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-93068