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VwGH vom 23.03.2015, Ro 2015/08/0003

VwGH vom 23.03.2015, Ro 2015/08/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der W F in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W218 2002753- 1/3E, betreffend Feststellung der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 34 Abs. 1 AlVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, 1160 Wien, Huttengasse 25), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Revisionswerberin vom auf "Einbindung in die Kranken- und Pensionsversicherung" gemäß § 34 Abs. 1 AlVG abgewiesen.

Die belangte Behörde habe mit Bescheiden vom , und Anträge der Revisionswerberin auf Zuerkennung der Notstandshilfe abgewiesen, weil der anzurechnende Betrag aus dem eigenen Einkommen der Revisionswerberin (eine Witwenpension) den Anspruch auf Notstandshilfe überstiegen habe und damit keine Notlage vorgelegen sei. Der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezugs von Notstandshilfe im Sinn des § 34 Abs. 1 AlVG setze voraus, dass der Arbeitslose ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Partnereinkommens mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe habe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil es sich bei der Witwenpension um die Anrechnung eines eigenen Einkommens der Arbeitslosen handelt. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision zulässig ist, weil es zu der Frage, ob im Falle des Bezugs einer Witwen/Witwerpension der Tatbestand des § 34 Abs. 1 AlVG erfüllt werde, keine Rechtsprechung gebe.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Revisionswerberin bringt vor, sie habe am mit Stichtag die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ("Hacklerregelung") beantragt. Dabei habe sich herausgestellt, dass im Zeitraum von März 2010 bis heute Versicherungszeiten fehlen. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, die Revisionswerberin habe auf Grund ihrer Witwenpension keinen Anspruch auf eine Kranken- und Pensionsversicherung nach § 34 Abs. 1 AlVG. Diese Gesetzesstelle sei geschaffen worden, um eine Doppelbenachteiligung der von einer mangelnden Notlage infolge Einkommensanrechnung betroffenen Personen zu vermeiden, nämlich einerseits, dass sie keinen Anspruch auf Notstandshilfe hätten, und andererseits, dass sie zusätzlich den Anspruch auf Pensionsversicherungszeiten verlieren würden. Die Revisionswerberin sei doppelt benachteiligt, weil ihre Witwenpension als eigenes Einkommen und nicht als Partnereinkommen im Sinne des § 34 Abs. 1 AlVG gewertet worden sei. Bei der Witwenpension handle es sich aber um Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 AlVG, weil diese die Funktion einer Unterhaltsersatzleistung habe. Wenn der Ehepartner lebe, führe seine Unterhaltsverpflichtung einerseits zum Wegfall der Notlage, damit aber auch zu Versicherungszeiten nach § 34 Abs. 1 AlVG. Es verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, Unterhaltsleistungen zu Lebzeiten anders zu behandeln als Unterhaltsersatzleistungen nach dem Ableben des Unterhaltsverpflichteten. Es sei nicht erkennbar, worin der Unterschied zwischen einer Unterhaltszahlung eines Ehegatten und einer Witwenpension bestehen solle. Der Tatbestand des § 34 Abs. 1 AlVG sei durch den Bezug der Witwenpension erfüllt. Das Erkenntnis stütze sich auf ein gleichheitswidrig ausgelegtes bzw. gleichheitswidriges Gesetz.

2. Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0038, ausgeführt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Auffassung vertreten, dass eine indirekte Diskriminierung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (in der Folge: RL) durch sozialpolitische Gründe gerechtfertigt werden kann. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , Zlen. 2002/08/0038 und 2002/08/0202, aus den in deren Begründung dargelegten Erwägungen die Auffassung vertreten, dass die in § 36 AlVG iVm § 6 der Notstandshilfeverordnung angeordnete Berücksichtigung des Einkommens eines im gemeinsamen Haushalt mit einer arbeitslosen Person lebenden Ehepartners (bzw. Lebensgefährten) bei Beurteilung der Notlage auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dadurch wesentlich mehr Frauen als Männer Einbußen in ihren Ansprüchen auf Notstandshilfe erleiden bzw. dieses Anspruchs zur Gänze verlustig gehen, nicht dem Diskriminierungsverbot des Art. 4 Abs. 1 RL widerspricht. Die vorliegende indirekte Diskriminierung konnte nämlich, soweit es die Gewährung von Notstandshilfe betrifft, mit dem sozialpolitischen Zweck der Leistungsgewährung nur an Bedürftige gerechtfertigt werden.

2.2. Während sich jedoch die aus der Anrechnung des Partnereinkommens ergebende indirekte Diskriminierung von Frauen als sachlich gerechtfertigt erwies, wurde dies in Bezug auf die mit der Versagung des Anspruchs auf Notstandshilfe verbundene weitere Konsequenz, die Nichtanrechnung von Pensionsversicherungszeiten, vom Verwaltungsgerichtshof anders gesehen. In einem die Anrechnung von Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z. 5 ASVG in der Fassung vor dem SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, betreffenden Fall sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich die aus der Anrechnung des Partnereinkommens ergebende indirekte Diskriminierung von Frauen angesichts des notwendigerweise identen Personenkreises in gleicher Weise bei der Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Pensionsversicherung ergibt, soweit diese Anrechnung vom Bezug der Notstandshilfe abhing. Die für die Gewährung einer Leistung bei Bedürftigkeit herangezogene sozialpolitische Rechtfertigung könne nicht auch für die Gewährung oder Versagung von Pensionsversicherungszeiten herangezogen werden. Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang, der die Anerkennung von Zeiten zur Pensionsversicherung ebenfalls in Abhängigkeit vom Aspekt der Bedürftigkeit als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Die Versagung von Pensionsversicherungszeiten würde vielmehr zum Ergebnis einer "doppelten" Diskriminierung führen, indem Bedürftige neben der Zuerkennung von Notstandshilfe auch Pensionsversicherungszeiten angerechnet erhielten, während für Nicht-Bedürftige keines von beiden in Betracht käme. In der Nichtzuerkennung von Pensionsversicherungszeiten trotz vorliegender Meldung als Arbeitssuchende liege eine aus sozialpolitischen Gründen nicht zu rechtfertigende Diskriminierung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der genannten Richtlinie vor. Diese Diskriminierung sei dadurch zu beheben, dass § 617 Abs. 3 ASVG unangewendet zu bleiben habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0035).

2.3. Diese Erkenntnis erfolgte vor dem Hintergrund des § 34 AlVG in der ab geltenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2004:

"§ 34. Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Pensionsversicherungsanspruch tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren."

Die Gesetzesmaterialien (653 BlgNR 22. GP, S 24) begründen die Änderung des § 34 AlVG wie folgt:

"Anstelle der mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 geschaffenen und bereits gegenstandslosen Bestimmung über die Sicherung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung für bestimmte von der damaligen Pensionsreform betroffenen Geburtsjahrgänge (...) soll die Regelung des Anspruches auf Pensionsversicherung für Personen, die mit Ausnahme der - wegen eines anzurechnenden Partnereinkommens - fehlenden Notlage alle Voraussetzungen für die Notstandshilfe erfüllen, treten. Die Pensionsversicherung soll nur für Zeiträume, für die bei Vorliegen von Notlage Notstandshilfe gebühren würde, gewährt werden. Das bedeutet, dass sämtliche Bedingungen für die Notstandshilfe erfüllt sein müssen und insbesondere die Verfügbarkeit, die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitswilligkeit gegeben sein müssen. Die Versagungs- und Ruhensgründe, die für das Arbeitslosengeld und für die Notstandshilfe gelten, sollen auch für den neuen Anspruch auf Pensionsversicherung gelten."

§ 34 AlVG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b AlVG war aber gemäß § 617 Abs. 3 ASVG nur auf nach dem geborene Personen anzuwenden.

Mit BGBl. I Nr. 63/2010 wurde § 34 AlVG erneut geändert. Dessen Absatz 1 lautet ab :

"(1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren."

Die Erweiterung um den Anspruch auf Krankenversicherung wird in den Materialien (628 BlgNR 24. GP, S 3) wie folgt begründet:

"Die Verankerung eines Anspruches auf Krankenversicherung für Personen, die auf Grund der Anrechnung eines Partnereinkommens keine Notstandshilfe erhalten, abhängig von der Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung nach dem ASVG, hat zu unbeabsichtigten, sachlich nicht gerechtfertigten Folgen geführt.

Da ein eigenständiger Krankenversicherungsanspruch im Unterschied zur Mitversicherung die Anwendung der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug wirksamen Schutzfrist ausschließt, werden durch die derzeitige Regelung Frauen, die keine beitragsfreie Mitversicherung nach dem ASVG in Anspruch nehmen können, hinsichtlich der Bezugsmöglichkeit von Wochengeld benachteiligt. Es ist daher erforderlich, klar zu stellen, dass der Anspruch auf Krankenversicherung einen auf Grund der Schutzfrist zustehenden Anspruch auf Wochengeld nicht beseitigt.

Hinsichtlich des Krankengeldes führt die bestehende Ausnahme von nach dem ASVG beitragsfrei Mitversicherten dazu, dass diese während der Schutzfrist noch einen Krankengeldanspruch haben, während alle anderen Personen, die keine beitragsfreie Mitversicherung nach dem ASVG in Anspruch nehmen können, auf Grund des Krankenversicherungsanspruches kein Krankengeld erhalten. Da das Krankengeld an sich einen Ersatz für ein entfallendes Einkommen aus der Erwerbstätigkeit oder aus der Arbeitslosenversicherung darstellt, war diese Folge der Ausnahmeregelung nicht beabsichtigt.

Die geltende Differenzierung abhängig davon, ob eine beitragsfreie Mitversicherung nach dem ASVG besteht, führt bei den betroffenen Arbeitslosen zu großer Verunsicherung und verursacht sowohl für das Arbeitsmarktservice als auch für die Krankenversicherungsträger einen hohen Verwaltungsaufwand. Durchschnittlich sind sowohl beim AMS als auch bei den Krankenversicherungsträgern jeweils mehrere Arbeitsstunden für die Abklärung des Versicherungsstatus erforderlich, welche durch die Neuregelung entfallen können. Daher kann Kostenneutralität angenommen werden.

Die bestehende Regelung steht auch in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitssatz, da die Rechtsfolgen davon abhängen, ob eine beitragsfreie Mitversicherung nach dem ASVG in Betracht kommt oder sonstige sozialversicherungsrechtliche Regelungen (zB GSVG, BSVG, BKUVG) anzuwenden sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt besteht."

2.4. Vorauszuschicken ist, dass der abweisende Spruch des Verwaltungsgerichtes dahin zu verstehen ist, dass die von den genannten Anträgen auf Zuerkennung der Notstandshilfe mitumfassten Anträge auf Versicherung gemäß § 34 Abs. 1 AlVG abgewiesen worden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner im zitierten Erkenntnis Zl. 2007/08/0035 ausgesprochenen Auffassung fest, dass die in indirekter Diskriminierung erfolgende Nichtanrechnung von Pensionsversicherungszeiten sachlich nicht gerechtfertigt ist. In einer Situation, in der beim Arbeitslosen wegen Anrechnung des Partnereinkommens das Vorliegen einer Notlage und damit ein Anspruch auf Notstandshilfe zu verneinen ist, muss ihm ein Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung iSd § 34 Abs. 1 AlVG erhalten bleiben. Der Gesetzgeber geht dabei in der gebotenen Durchschnittsbetrachtung davon aus, dass die bloße Anrechnung von Einkommen - also ohne Rücksicht darauf, ob und welche Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden - den Arbeitslosen in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in die Lage setzt, aus eigenem entsprechende Vorsorge für eine Kranken- und Pensionsversicherung zu treffen. Anders hat dies der Gesetzgeber seit jeher bei Vorliegen von eigenem Einkommen eines Arbeitslosen gesehen, wie eben der Umstand zeigt, dass in solchen Fällen eine Kranken- und Pensionsversicherung von arbeitslosen Personen, die sich nicht in einer Notlage befinden, nicht vorgesehen ist (zur Anrechnung von Unterhaltszahlungen an den Arbeitslosen als dessen eigenes Einkommen vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0069).

Es trifft zwar zu, dass die Witwenpension in wirtschaftlicher Hinsicht als Ersatzleistung anzusehen ist, die an die Stelle von Unterhaltsverpflichtungen des Partners tritt. Jedoch besteht zwischen der Anrechnung des Einkommens eines Ehepartners bzw. des Lebensgefährten und tatsächlichen Unterhaltszahlungen (die dem Unterhaltsberechtigten - etwa nach einer Trennung vom Unterhaltsverpflichteten - als eigenes Einkommen zufließen) bzw. einer Witwenpension ein Unterschied. Das eigene Einkommen lässt es grundsätzlich zu, Aufwendungen für die soziale Sicherheit zu finanzieren, sodass bei einer Durchschnittsbetrachtung kein Anlass besteht, einen Arbeitslosen mit eigenem Einkommen, das zum Wegfall der Notstandshilfe führt, diesbezüglich aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu entlasten.

3. Die Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am