VwGH 23.03.2010, 2009/13/0219
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A KG in W, vertreten durch die Centra-Consult Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2486-W/08, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich Folgendes:
Gegen die Beschwerdeführerin waren nach einer Betriebsprüfung rechtskräftige Bescheide (u.a.) hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2004 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2001 bis 2003 ergangen. Nachdem das im Gefolge der Betriebsprüfung gegen den Gesellschafter K. zunächst geführte Finanzstrafverfahren mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom eingestellt worden war, beantragte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Einstellung mit Eingabe vom die Wiederaufnahme der genannten rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom abgewiesen. Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin in der Folge nochmals die Wiederaufnahme der erwähnten Abgabenverfahren.
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den zweiten Wiederaufnahmeantrag zurück. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass bereits durch den Abweisungsbescheid vom über den gleich lautenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abschlägig entschieden worden sei. Da beide Wiederaufnahmeanträge der Beschwerdeführerin auf die Ansicht gestützt würden, dass durch die Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen K. und die Begründung der diesbezüglichen Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates neue Gründe im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO hervorgekommen seien, würde eine neuerliche Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag die von der Abgabenbehörde zu beachtende Bindungswirkung rechtskräftiger Bescheide unter Missachtung des Grundsatzes "ne bis in idem" verletzen. Der gegenständliche Antrag sei daher im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen. Überdies erweise er sich im Hinblick auf § 303 Abs. 2 BAO als verspätet.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die Beschwerdeführerin blieb zunächst eine Darlegung der Gründe, aus denen sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ableitet (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), schuldig. Über Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes hat sie nunmehr (sinnstörende Fehler im Original) ausgeführt:
"Die Rechtswidrigkeit der Beschwerde gründet sich in der unrichtigen Anwendung des AVG und der BAO.
Die belangte Behörde erkennt in ihrer Bescheidbegründung, dass erstmals durch die Berufungsentscheidung des dem Beschwerdeführer bekannt wurde, dass die amtswegige Sachverhaltsermittlung offensichtlich unvollständig und einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommen worden war.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die geplante Behörde daher dem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers stattgeben müssen, der davor keine Informationen über die unzureichende Ermittlungstätigkeit der Behörde hatte und haben konnte.
Die Wiederaufnahme würde der Erforschung der materiellen Wahrheit dienen. Die Verweigerung dieser Wiederaufnahme grenzt an Willkür und ist daher auch aus diesem Grund rechtswidrig."
Mit diesen Ausführungen tritt die Beschwerdeführerin den - auf Basis der getroffenen Feststellungen zutreffenden - Überlegungen der belangten Behörde nicht argumentativ entgegen. Sie vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2009130219.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAE-93055