VwGH vom 02.06.2016, Ro 2015/08/0002

VwGH vom 02.06.2016, Ro 2015/08/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Höhl, über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W228 2004518- 1/2E, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Bernhard Maier in Neuhaus in der Wart, Untertrum 36), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom hat die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt gegenüber dem Mitbeteiligten festgestellt, dass seine Tätigkeit der Ausbildung von Pferden zu Sportzwecken (Dressur und Springreiterausbildung) ab bis laufend nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliege.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde nach Darlegung der angewendeten Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, es sei unbestritten, dass der Mitbeteiligte ab bis laufend einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bewirtschafte, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 150,-- übersteige. Es sei daher die Pflichtversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung festzustellen. Seit dem Jahr 2003 betreibe er Pferdezucht. Um die Pferde verkaufen zu können, würden diese eine Grundausbildung erhalten. Dazu gehöre die Ausbildung in Dressur, Springen und Reiten im Gelände. Bei der Ausbildung von Pferden zu Sportzwecken handle es sich aber um eine Zusatzleistung, die über die Haltung zur Tierzucht hinausgehe und einen speziellen Hauptzweck verfolge. Es sei daher von einer exakten Trennung zwischen der Pferdezucht und der weiterführenden Ausbildung dieser Pferde zu Sportzwecken auszugehen, da die Ausbildung von Pferden zu Wettkampfpferden nicht landwirtschaftlichen Zwecken diene. Spezifische Tätigkeiten, die zur Springreitausbildung gehörten, stünden in keinem Zusammenhang mit dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.

2 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Einspruch und führte im Wesentlichen aus, er habe zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass Pferde zu Sportzwecken ausgebildet würden. Um Pferde überhaupt verkaufen zu können, müssten diese eine Grundausbildung erhalten. Das heiße, die Pferde müssten longiert, angeritten und ausgebildet werden. Hierzu gehöre auch eine gewisse Ausbildung in Dressur, Springen und Reiten im Gelände. Für den Zuchterfolg sei es daher erforderlich, dass die Hengste und Muttertiere auch entsprechende Prüfungen absolvierten, andernfalls die Nachkommen praktisch nicht verkäuflich wären. Um Hengste überhaupt erfolgreich als Deckhengste einsetzen zu können, sei es sogar erforderlich, dass diese Turniererfolge aufwiesen. Der Unfall des Mitbeteiligten habe sich am ereignet, als er ein Geländetraining im Rahmen der Ausbildung bei einem noch nicht abgebauten (von einem vorherigen Vielseitigkeitsturnier stammenden) Hindernis absolviert habe.

3 Der Landeshauptmann von Burgenland gab diesem Einspruch mit Bescheid vom keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich.

4 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung (nunmehr Beschwerde), die sich inhaltlich am Einspruchsvorbringen orientierte.

5 Das nunmehr nach Einführung einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit zuständige Bundesverwaltungsgericht hat mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte "der Pflichtversicherung nach dem BSVG" ab dem unterliege. Nach Darlegung des Verfahrensganges stellte es fest, der Mitbeteiligte bewirtschafte seit dem einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, der ein Ausmaß von 6,7009 ha mit einem Einheitswert von EUR 2.652,52 umfasse. Seit dem Jahr 2003 halte er auch Pferde und betreibe eine Pferdezucht. Zumindest im Dezember 2010 habe der Mitbeteiligte 15 Pferde (österreichisches Warmblut mit spezieller Springabstammung) gehabt, die auch im Zuchtbuch eingetragen gewesen seien. Vier dieser Pferde seien voll ausgebildet und der Mitbeteiligte reite mit diesen Pferden als Springreiter auch Turniere. Die restlichen befänden sich in Ausbildung, die durch den Mitbeteiligten selbst erfolge. Die Ausbildung beinhalte neben dem Longieren und Anreiten auch eine Ausbildung in Dressur, Springen und Reiten im Gelände. Pro Jahr verkaufe der Mitbeteiligte zwischen vier und fünf Pferde, die alle voll ausgebildet seien. Die Ablegung einer Leistungsprüfung steigere den Verkaufswert der Pferde. Am sei der Mitbeteiligte bei der Ausbildung mit Geländehindernissen in A. verunfallt. Da er keine derartigen Hindernisse besitze, sei er nach A. gefahren, wo diese Hindernisse nach einem dort stattgefundenen Vielseitigkeitsturnier noch aufgebaut gewesen seien. Bei einem Sprung sei das auszubildende Pferd am Hindernis hängengeblieben und der Mitbeteiligte sei gestürzt, wodurch dieser sich mehrere Prellungen und eine Fraktur des rechten Handgelenks zugezogen habe. Die Pferde seien so ausgebildet, dass ein Verkauf zum bestmöglichen Preis erfolgen könne. Wäre der Betrieb des Mitbeteiligten nicht der Zucht gewidmet, so würde spätestens nach drei bis vier Jahren kein Pferd mehr im Betrieb des Mitbeteiligten vorhanden sein.

6 Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es ergebe sich eindeutig aus dem Zusammenhang der Angaben des Mitbeteiligten, dass die Ausbildung der Pferde zum Zweck des Verkaufs diene. Die Steigerung des Verkehrswertes ergebe sich aus der Zusammenschau der burgenländischen Tierzuchtverordnung 2009 sowie aus "Zuchtbuchordnung und Zuchtprogramm" der Arbeitsgemeinschaft für Warmblutzucht in Österreich (AWÖ). Rechtlich erachtete das Bundesverwaltungsgericht nach Darlegung der Bestimmungen des BSVG als auch nach Zitierung von § 5 Abs. 1 LAG, dass der Betrieb von der Aufzucht und dem erwirtschafteten Gewinn durch den Verkauf der Pferde lebe. Davon sei auch die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt ausgegangen, zumal sie festgestellt habe, dass der Mitbeteiligte ab einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führe. Wenn sowohl sie als auch der Landeshauptmann von Burgenland davon ausgehe, dass eine Trennung der versicherten Leistung der Zucht in Form der Urproduktion und der nicht versicherten Leistung der Ausbildung geboten sei, schließe sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Meinung nicht an. Beide Behörden hätten die Ausbildung als Ausbildung von Pferden zu Sportzwecken und somit als nicht versicherte Leistung gewertet. Damit hätten sie auch kein land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 angenommen. Tatsächlich handle es sich auch um keine Nebentätigkeit im Sinn des § 2 BSVG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 GewO, sondern um die Zucht von Pferden, die vom LAG umfasst sei. Wenn diese Pferde nun durch die Ausbildung einen Wertgewinn erfahren würden, so unterstütze dies den Erfolg des Betriebes und ändere nichts am Zweck des Betriebes, nämlich der Zucht und dem anschließenden Verkauf. Wie aus der burgenländischen Tierzuchtverordnung als auch dem Dokument der AWÖ hervorgehe, sei die Ausbildung ein Teil der Zucht und somit Kernbestandteil der Urproduktion im Sinn des Begriffes der Landwirtschaft. Teil dieser Ausbildung sei laut der Zuchtbuchordnung auch eine Leistungsprüfung. Somit sei offensichtlich, dass eine Ausbildung jedenfalls Kernbestandteil der Zucht sein müsse. Festgestellt sei auch, dass der Mitbeteiligte mit den Pferden auch Turniere reite. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dies der Betriebszweck sei und es sei auch nicht hervorgekommen, dass der Mitbeteiligte durch etwaig gewonnene Preise bei den Turnieren seinen Betrieb aufrecht erhalten könne. Somit liege das Hauptaugenmerk der Verwendung der gezüchteten Tiere jedoch weiterhin bei der Zucht der Tiere und einem gewinnbringenden Verkauf. Auch werde das Risiko, das die Versicherungsgemeinschaft der bäuerlichen Sozialversicherung abdecke, durch die Zuzählung der Ausbildungstätigkeit zu den versicherten Tätigkeiten nicht in wesensfremder Form ausgeweitet. Der Sturz von einem Pferd sei ein immanentes Risiko der Tätigkeiten, die durch die Versicherungsgemeinschaft abgedeckt werde. Sache des Verfahrens sei die Frage gewesen, ob der Mitbeteiligte der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung der Bauern unterliege. Es könne in diesem Verfahren nicht geklärt werden, ob der Unfall im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt sei. Der Spruch der Entscheidung sei daher nicht auf eine bestimmte Tätigkeit einzuschränken gewesen.

7 Zur Zulässigkeit der Revision sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil es an einer ausreichenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Das Erkenntnis halte sich an die, darin zitierte, vereinzelt gebliebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:

9 Die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt bringt vor, die Entscheidung hänge von einer Rechtsfrage ab, die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tatsächlich noch nicht gelöst worden sei, nämlich ob die Ausbildung von Pferden zu Springreit- oder Dressurpferden noch als Tätigkeit im Sinne einer Urproduktion und damit als Tätigkeit im Sinn des § 5 LAG zu verstehen sei. In diesem Zusammenhang sei zu klären, ob hier eine strenge Trennung in landwirtschaftliche Tätigkeit und eine darüber hinausgehende nicht mehr landwirtschaftlichen Tätigkeiten zurechenbare Ausbildung vorliege.

Auch wenn es richtig sei, dass bei einer Leistungsbeurteilung des Pferdes diverse Prüfungen zu berücksichtigen seien, sei es in diesem Zusammenhang unbestritten, dass es für die Beurteilung einer Tätigkeit als landwirtschaftliche nicht darauf ankommen könne, welche "Turniersportprüfungen" ein Pferd aufweise. Richtigerweise müsse darauf abgestellt werden, inwieweit es sich noch um Urproduktion handle, nämlich ob aus einem landwirtschaftlichen Betrieb die Zucht eines Pferdes, allenfalls mit einer gewissen Grundausbildung (Anreiten, Longieren) erfolge. Die darüber hinausgehenden Ausbildungen und Prüfungen seien wohl für die Wertermittlung im Rahmen des Verkaufes berücksichtigungswert, aber nicht Kernbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die landwirtschaftliche Tätigkeit ende mit der Grundausbildung. Vorliegend würden Pferde nicht als landwirtschaftliche Nutztiere gezüchtet, sondern ausgebildet, um eine Verwendung quasi als Sportgerät zu ermöglichen. Bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten handle es sich um zwei getrennte Bereiche, nämlich die landwirtschaftliche Zucht inklusive Grundausbildung und die darüber hinausgehende Ausbildung als Dressur- und Springreitpferd.

10 Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.

11 Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund des BSVG, soweit es sich um natürliche Personen handelt, (u.a.) die im § 2 Abs. 1 Z 1 erster Satz leg.cit. bezeichneten Personen pflichtversichert, also Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinn der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, wobei sich die Pflichtversicherung auch auf Nebengewerbe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt.

12 Gemäß § 5 Abs. 1 LAG sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. Zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion zählen nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz LAG unter anderem auch das Halten von Nutztieren zur Zucht.

13 Das Bundesverwaltungsgericht sprach in seinem nun angefochtenen Erkenntnis aus, dass der Mitbeteiligte der Pflichtversicherung nach dem BSVG ab dem unterliegt.

14 Bereits mit Bescheid vom hat die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt - über Antrag des Mitbeteiligten auf Feststellung der Pflichtversicherung - unter dem dortigen Spruchpunkt 1) ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte vom bis laufend (aufgrund eines näher genannten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Einheitswert EUR 150,-- übersteigt) in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Unter Spruchpunkt 2) wurde (in ungeeigneter Weise abstrakt) festgestellt, dass die Tätigkeit der Ausbildung von Pferden zu Sportzwecken nicht der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt.

15 Nur gegen den zweiten Spruchpunkt erhob der Mitbeteiligte Einspruch. Hinsichtlich der Anfechtung betreffend des Nichtunterliegens der Tätigkeit der Ausbildung von Pferden in der Unfallversicherung erging aufgrund der Aufforderung des Landeshauptmannes von Burgenland, über die Unfallversicherungspflicht zeitraumbezogen abzusprechen, der - bereits zitierte - Bescheid vom , worin gegenüber dem Mitbeteiligten ausgesprochen wurde, dass seine Tätigkeit der Ausbildung von Pferden zu Sportzwecken ab bis laufend nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte wiederum Einspruch; diesbezüglich wird auf den bereits dargelegten Verfahrensgang verwiesen.

16 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war es auch nicht weiter strittig, dass der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, dessen Einheitswert EUR 150,- übersteigt und er daher gemäß § 3 BSVG der Unfallversicherung unterliegt. Dies wurde schon bindend mit Bescheid vom festgestellt.

17 Die zur Rede stehende Tätigkeit könnte - sofern es sich um eine Erwerbstätigkeit handelt - entweder als Urproduktion im Sinn des § 5 Abs. 1 LAG bzw. des § 2 Abs. 3 GewO 1994 iVm der Urprodukteverordnung BGBl II Nr. 410/2008 (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Ro 2016/08/0004) Teil des genannten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sein (Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nach § 2 Abs. 1 Z 1 erster Satz BSVG) oder ein Nebengewerbe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 GewO 1994 begründen (Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG) oder auch gar nicht von der Pflichtversicherung nach dem BSVG umfasst sein (etwa wenn sie nicht im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG neben der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsführung ausgeübt worden wäre oder wenn die Kriterien des Überwiegens oder der Unterordnung im Sinn des § 2 Abs. 4 GewO 1994 nicht erfüllt wären).

18 Für eine solche Zuordnung fehlen Feststellungen zum konkreten Inhalt und Umfang der Ausbildungstätigkeit (vgl. zur Zulässigkeit eines Abspruches über das Bestehen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz B-VG das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/08/0004).

19 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

20 Der revisionswerbenden Sozialversicherungsanstalt war kein Aufwandersatz zuzusprechen, weil sie selbst Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist (vgl. idS auch die hg. Erkenntnisse vom , Ra 2014/08/0005, und vom , Ra 2014/08/0011).

Wien, am