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VwGH vom 25.09.2012, 2009/13/0213

VwGH vom 25.09.2012, 2009/13/0213

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der C Gesellschaft m.b.H. in P, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/3448-W/08, RV/3449-W/08, betreffend Aufhebung einer Berufungsvorentscheidung (Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag) gemäß § 299 BAO und Berichtigung des Aufhebungsbescheides gemäß § 293 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführenden GmbH wurden im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung Bescheide des Finanzamts vom zugestellt, mit denen für die Streitjahre 2002 und 2003 Dienstgeberbeiträge und Zuschläge dazu festgesetzt wurden. Über die dagegen erhobene Berufung vom entschied das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom . Der Spruch dieser Entscheidung lautete, der Berufung gegen die "Haftungs- und Abgabenbescheide 2002 und 2003 vom " werde stattgegeben, die Bescheide würden aufgehoben und die vorgeschriebenen Abgaben würden wieder gutgeschrieben. In der Begründung kam freilich zum Ausdruck, dass die Aufhebung nur erfolgt sei, weil die Bescheide vom nicht die gesamten im Bemessungszeitraum zu entrichtenden Abgaben enthalten hätten. Am erließ das Finanzamt neue, entsprechend geänderte Bescheide, wogegen die beschwerdeführende GmbH mit Schriftsatz vom (wegen "zweifach" ergangener Bescheide) Berufung erhob.

Im Hinblick auf die Bescheide vom stellte die beschwerdeführende GmbH mit einem weiteren Schriftsatz vom aber auch den Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung gegen die mit der Berufungsvorentscheidung vom aufgehobenen Bescheide vom .

Mit Bescheid vom traf das Finanzamt folgende Entscheidung:

"Der Bescheid vom betreffend Berufungsvorentscheidung bezüglich der Haftungs- und Abgabenbescheide 2002 und 2003 vom wird gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben."

Begründend wurde ausgeführt, die "Berufungsvorentscheidung vom " habe sich als nicht richtig erwiesen und dem Prinzip der Rechtmäßigkeit komme der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung vom gegen die Bescheide vom statt. Zur Begründung führte es aus, diese Bescheide hätten im Hinblick auf die Bescheide vom nicht ergehen dürfen.

Mit Schriftsatz vom zog die beschwerdeführende GmbH die "Berufung vom gegen die Berufungsvorentscheidung vom " (gemeint: den Antrag auf Vorlage der Berufung gegen die Bescheide vom ) zurück. Durch die Berufungsvorentscheidung vom sei "das Verfahren gegenstandslos".

Mit Schriftsatz vom erhob die beschwerdeführende GmbH Berufung gegen den Bescheid vom , worin sie nur geltend machte, in ihren Unterlagen finde sich weder ein Bescheid vom noch eine "Berufungsvorentscheidung vom ". Der Aufhebungsbescheid betreffe "einen nichtvorhandenen Bescheid vom und eine nichtvorhandene Berufungsvorentscheidung vom " und sei daher rechtswidrig.

Mit Bescheid vom berichtigte das Finanzamt den Bescheid vom dahingehend, dass das Datum der Berufungsvorentscheidung statt "" richtig "" zu lauten habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung vom gegen den Aufhebungsbescheid vom als unbegründet ab, wozu es auf den Berichtigungsbescheid und auch darauf hinwies, dass sich das Datum nicht auf die Berufungsvorentscheidung, sondern auf die "Haftungs- und Abgabenbescheide 2002 und 2003" bezogen habe.

Die belangte Behörde erklärte mit Bescheid vom den Vorlageantrag vom als gegenstandslos und entschied mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag über die Berufung gegen die Bescheide vom (vgl. dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/13/0232).

Mit Schriftsatz vom erhob die beschwerdeführende GmbH Berufung gegen den Berichtigungsbescheid vom . Zugleich beantragte sie die Vorlage der Berufung gegen den damit berichtigten Aufhebungsbescheid vom .

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen gegen den Berichtigungsbescheid und gegen den berichtigten Aufhebungsbescheid als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 396/09-03, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzte Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Zum Berichtigungsbescheid:

Die beschwerdeführende GmbH bekämpft die Bestätigung des Berichtigungsbescheides vom mit dem Argument, die Berichtigung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO sei nicht mehr zulässig, wenn die in § 302 Abs. 1 letzter Satzteil BAO für den Aufhebungsbescheid selbst festgesetzte Jahresfrist (hier: ab Zustellung des Bescheides vom ) verstrichen sei. Dieser Rechtsstandpunkt widerspricht § 302 Abs. 2 lit. a BAO, wonach "darüber" - nämlich über die Vorschriften des § 302 Abs. 1 BAO - "hinaus" Berichtigungen nach § 293 BAO innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides (hier: vom ) und auf Grund eines innerhalb dieses Jahres gestellten Antrages auch noch danach zulässig sind.

In der Beschwerde wird weiters der Standpunkt vertreten, bei der Angabe eines falschen Datums habe es sich um einen nicht berichtigungsfähigen "Fehler in der Willensbildung" gehandelt. Was nach Ansicht der beschwerdeführenden GmbH der im unberichtigten Bescheid zum Ausdruck gekommene Wille gewesen sei, wird nicht dargelegt. Im Besonderen wird nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig, dass sich der Aufhebungsbescheid in seiner ursprünglichen Form auf eine andere als die im berichtigten Bescheid mit dem Datum versehene Berufungsvorentscheidung beziehen konnte. Auch diesem Beschwerdeargument ist daher nicht zu folgen.

2. Zum berichtigten Aufhebungsbescheid:

Die Beschwerde enthält lange Ausführungen zu der im Schrifttum (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz , BAO3, § 299 Anm. 10) verneinten, in der Beschwerde jedoch bejahten Frage, ob § 299 Abs. 1 BAO nur auf rechtskräftige Bescheide anwendbar sei. Das Gesetz sieht das nicht vor, und auch die Überlegungen in der Beschwerde geben nicht Anlass, eine solche Einschränkung anzunehmen. Dies gilt vor allem für das fallbezogene Argument, dem Steuerpflichtigen dürfe nicht die Möglichkeit genommen werden, eine unrichtige Berufungsvorentscheidung durch Zurückziehung des Vorlageantrages in Rechtskraft erwachsen zu lassen (gemeint offenbar: zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Aufhebungsbescheid nicht mehr möglich sei). Auch der Ansicht, bei Aufhebung einer falschen Berufungsvorentscheidung gemäß § 299 Abs. 1 BAO müsse zwingend eine neue Berufungsvorentscheidung erlassen werden, weil § 299 Abs. 2 BAO dies vorsehe, ist nicht zu folgen, womit sich ein Eingehen auf die damit - zur Untermauerung der These, § 299 Abs. 1 BAO sei erst nach Rechtskraft anwendbar - verbundenen Beschwerdeausführungen zu § 276 BAO erübrigt. Der angefochtene Bescheid ist aus demselben Grund auch nicht, wie für den Fall der Zulässigkeit der Aufhebung noch nicht rechtskräftiger Bescheide behauptet wird, deshalb rechtswidrig, weil eine neue Berufungsvorentscheidung unterblieben war.

Das schließlich noch ins Treffen geführte Argument, die Berufungsvorentscheidung vom sei zwar "infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig", aber nicht, wie in § 299 Abs. 1 BAO vorausgesetzt, inhaltlich unrichtig gewesen, wird in der Beschwerde bloß auf die nicht näher begründete Behauptung gestützt, es ergebe sich "auch aus den Ausführungen der belangten Behörde selbst". Es genügt daher der Hinweis, dass Dienstgeberbeiträge festzusetzen waren, wozu auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/13/0232, verwiesen werden kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am