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VwGH vom 29.02.2012, 2007/10/0197

VwGH vom 29.02.2012, 2007/10/0197

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Schick, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der X Bau AG in Wien, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 10 (Mezzanin), gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU5- BE-423/001-2006, betreffend Erklärung zum Naturdenkmal, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom erklärte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg "das Urzeitkrebsvorkommen auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 2408/2 (nördlich des Schutzwalles), 2382, 2383, 2384/1, 2385/1, 2386, 2387 und 2139/1, alle KG S, mit einer Gesamtfläche von 16.150 m2, gemäß dem beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan, zum Naturdenkmal". Zum Zwecke der unversehrten Erhaltung des Naturdenkmals seien folgende Auflagen und Einschränkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen zu beachten:

"1. Diese unter Schutz gestellte Fläche darf nicht zugeschüttet oder in ihrer derzeitigen Ausformung als Flutmulde verändert werden.


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2.
Die Fläche ist nicht zu drainagieren.
3.
Die hydrodynamischen Bedingungen der Fläche sind nicht zu verändern, d.h. die Flutmulde muss sich mit Wasser füllen und wieder austrocknen können.
4.
Die Fläche ist nicht mit Gehölzen zu bestocken.
5.
Eventuell aufkommende Gehölze sind zu entfernen.
6.
Einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung wie bisher als Acker-, Brachen- oder Wiesenfläche stehen keine Bedenken gegenüber. Falls die Fläche als Wiese oder Brache genutzt wird, ist mindestens eine Mahd im Jahr notwendig. Das Mähgut ist abzutransportieren.
7.
Eine intensive Düngung (öfter als einmal im Jahr bzw. mit Handels- oder Mineraldünger) hat nicht zu erfolgen.
8.
Die an das Naturdenkmal angrenzenden Ackerflächen und der Wall sind gehölzfrei zu halten."
Als Rechtsgrundlage war § 12 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) angegeben.
Begründend wurde ausgeführt, mit Schreiben des Mag. Straka vom sei angeregt worden, vier näher genannte Habitate mit Vorkommen von Urzeitkrebsen zum Naturdenkmal zu erklären, darunter das "Vorkommen 1", eine flache Senke auf den Grundstücken Nr. 2408/2, 2382, 2383, 2384/1, 2385/1, 2386, 2387, 2388, 2424/2 und 2430/2, KG S. Die Behörde habe über diese Anregung ein Verfahren gemäß § 12 NÖ NSchG 2000 eingeleitet.
In der Folge wird ein Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz (Mag. K.) vom wiedergegeben, in welchem auch das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. 2139/1, KG S, einbezogen war.
Von der NÖ Umweltanwaltschaft sei der Antrag zur Unterschutzstellung befürwortet worden. Zum Einwand der Beschwerdeführerin werde bemerkt, dass mit Schreiben vom ein Lageplan, in dem die Fläche, welche unter Naturdenkmalschutz gestellt werden soll, eingezeichnet ist, übermittelt worden sei. Aus diesem sei ersichtlich, dass die gegenständliche Fläche nicht im unmittelbaren Bereich der Bahnanlage liege und somit auch nicht für den Eisenbahnbetrieb genutzt werde.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Unterschutzstellung erstrecke sich auch auf Eisenbahnbetriebsflächen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG). Es handle sich bei den unter Schutz gestellten Teilflächen der Eisenbahngrundstücke nicht um eine Flutmulde, sondern vielmehr um Eisenbahnanlagen wie zB. eine Auffahrtsrampe und eine Abstellfläche. Überdies sei übersehen worden, dass die unter Schutz gestellte Fläche gar kein Naturgebilde darstelle. Schließlich sei nicht erkennbar, auf welche wissenschaftliche Methode der Nachweis der betreffenden Arten von Urzeitkrebsen durchgeführt worden sei. Es stehe demnach nicht einmal fest, ob die betreffenden Arten tatsächlich "dort" anzutreffen seien.
Die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) führte am eine Ortsaugenscheinverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin führte dabei im Wesentlichen wie in ihrer Berufung aus, betonte aber, dass sie sich durch den erstbehördlichen Bescheid auch hinsichtlich der nicht in ihrem Eigentum stehenden, jedoch von der Unterschutzstellung erfassten Grundstücke beschwert erachte, weil im Nahbereich von Naturdenkmalen keine Maßnahmen gesetzt werden dürften.
Der von der Landesregierung beigezogene Naturschutzsachverständige Dr. P. führte in seiner Stellungnahme aus, das im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Gutachten sei aus fachlicher Sicht schlüssig, richtig und nachvollziehbar. Es handle sich bei den in der Beilage umrissenen Flächen um Vorkommensgebiete diverser Arten von Urzeitkrebsen. Diese Erkenntnisse gingen auf faunistische Kartierungen
Dris. Straka zurück und seien "wissenschaftlich publiziert". Das Vorkommen dieser Arten sei an periodische Überschwemmungen gebunden. Während dieser Zeit durchliefen die Urzeitkrebse ihren Entwicklungszyklus und die Reproduktion, nach Trockenfallen der nur periodisch mit Wasser gefüllten Mulden könnten sie "jahrelang als Dauereier überleben". Da auch bisher die Urzeitkrebse an der besagten Stelle einen Lebensraum gehabt hätten, bestehe auch keinerlei Forderung, in Zukunft die bisher ausgeübte Nutzung einzuschränken. Lediglich die Niveauveränderung der Mulden bedeute die nachhaltige Vernichtung des Vorkommens und dürfe daher nicht erfolgen. Da diese Verfüllungen nur die Mulden beträfen, könne "auch von Veränderungen außerhalb derselben keine auf die zu schützenden Urzeitkrebse direkt erfolgen". Daraus ergebe sich auch keine Einschränkung der Nutzungen außerhalb der Mulden und könne "die bahnbetriebliche Tätigkeit der Bahn weiterhin erfolgen, wie bisher auch" (so im Original). Dass die Tiere und deren Vorkommen nicht fotografisch erfasst worden seien, lasse sich einerseits dadurch erklären, dass die Tiere als adulte Lebensformen nur während Überflutungen der Mulden vorhanden seien, anderseits dadurch, dass zur fotografischen Dokumentation Spezialausrüstungen zur Verfügung stehen müssten, die dem Sachverständigen in der Form nicht vorlägen (Binokularmikroskop mit entsprechendem Fotoadapter).
In einer Stellungnahme vom wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass seit Erlassung des erstbehördlichen Bescheides und auch seit der Ortsaugenscheinverhandlung "das gegenständliche Areal" - sowohl das Grundstück der Beschwerdeführerin als auch die übrigen von der Unterschutzstellung betroffenen Liegenschaften - "massiven Änderungen der Bodenfläche ausgesetzt" gewesen seien. Ein wesentlicher Bereich der unter Schutz gestellten Anlagen sei "durch Menschenhand und unter Zuhilfenahme technischer Gerätschaft geebnet" worden, im Zuge der massiven Umschichtung von Erdreich hätten jedoch weder die behaupteten Urzeitkrebse noch deren Schalen oder sonst ein Indiz für ihre Existenz aufgefunden werden können. Auch beim Lokalaugenschein seien trotz intensiver Suche keine Urzeitkrebse gefunden worden, weder Schalen noch Eier dieser Tiere.
In einer weiteren Stellungnahme vom brachte die Beschwerdeführerin vor, aus der angeblichen Existenz der Urzeitkrebse im Jahr 2002 folge nicht, dass sie "nunmehr" vorkämen. Weder im naturschutzkundlichen Gutachten noch in der Stellungnahme des Amtssachverständigen seien Nachweise der Urzeitkrebse dokumentiert. Überdies sei fraglich, ob es überhaupt noch eine Lebensraumeignung für Urzeitkrebse gebe, der Amtssachverständige sei darauf nicht eingegangen und habe auch keine Zukunftsprognose angestellt. Der Amtssachverständige treffe auch gar keine eigene Aussage über das Vorkommen, sondern übernehme nur die ursprüngliche Anregung des Vertreters der Gemeinde S (Mag. Straka).
Unter einem wurde eine gutachtliche Stellungnahme einer Ingenieurkonsulentin für Landschaftspflege und Landschaftsplanung, DI. S., vorgelegt. In der "Zusammenfassung" wird darin ausgeführt, der Naturschutzsachverständige beziehe sich in Befund und Gutachten auf Kartierungen, die in der Fachliteratur dokumentiert seien. Diese Nachweise würden als Dokumentation des Zustandes 2002 anerkannt, ein Nachweis auf Parzelle Nr. 2139/1 sei hingegen nicht dokumentiert. Ein aktueller Nachweis von Urzeitkrebsen "auf der Fläche Vorkommen 1" sei aufgrund fehlender hydrologischer Voraussetzungen nicht möglich. Unbeantwortet sei im Verfahren geblieben, ob nach den massiven Veränderungen der Fläche nach dem Jahr 2002 (Aufschüttungen, Abgrabungen und Verdichtung im Zuge der Autobahnbaustelle) noch eine entsprechende Lebensraumeignung gegeben sei, ebenso, welche Flächen "aktuell tatsächlich wieder im Falle eines Donauhochwassers eingestaut sein können und damit eine Grundvoraussetzung für künftige Urzeitkrebsvorkommen auf Dauer garantieren", schließlich auch, ob der Standort von Vorkommen 1 in der Zukunft langfristig das für die Entwicklung von Urzeitkrebsen geeignete hydrologische Regime aufweisen werde.
Mit Bescheid vom wies die Landesregierung die Berufung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 2139, KG S, ab und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Teilflächen der übrigen Grundstücke wurde die Berufung mangels Parteistellung zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die Landesregierung aus, aus dem am eingeholten Naturschutzsachverständigengutachten (von Mag. K.) ergebe sich Folgendes (auszugsweise):
"Befund:
Mit dem Schreiben vom wurden von
Mag. Andreas Straka vier Habitate mit Vorkommen von Urzeitkrebsen beantragt.
Vorkommen 1: Flache Senke auf den Parzellen Nr. 2048, 2382, 2383, 2384/1, 2385/1, 2386, 2387, 2388, 2424/2, 2340/2, KG S
Nachgewiesene Arten: Limnadia lenticularis, Imnadia yeyetta, Lepthestheria dahalacensis
Da einige Parzellennummern beim Antrag nicht nachvollziehbar waren, werden nun nach dem Lokalaugenschein die korrekten Parzellennummern angegeben:
Ad Vorkommen 1: auf den Parzellen Nr. 2408/2, 2382, 2383, 2384/1, 2385/1, 2386, 2387, 2388, 2424/2, 2430/2, KG S
Urzeitkrebse (Groß-Branchiopoden) sind an ephemere bzw. astatische Gewässer gebunden, das heißt an kurzlebige, meist sehr kleinflächige Gewässer, die regelmäßig austrocknen können. Diese entstehen durch starke Regenfälle, durch Druckwasser oder bei Hochwässern. Aufgrund der starken Schwankungen der Umweltbedingungen hinsichtlich ihres Lebensraumes ergibt sich eine rasche Entwicklung von der frisch geschlüpften Naupliuslarve bis zum geschlechtsreifen Krebs. Das Überdauern von Trockenphasen wird ausschließlich durch die Produktion von so genannten Dauereiern gewährleistet, die jahrzehntelangte Trockenheit überdauern (
Eder Hödl , 2003). Trotz dieser Fähigkeit sind Urzeitkrebse weltweit im Rückgang begriffen. Hauptursachen sind Habitatvernichtung durch Drainagierung und Zuschüttung, sowie Regulierung und Stauhaltung von Flüssen, wodurch die Wechselwirkung zwischen Fluss und Aulandschaft unterbunden wird ( Hödl Eder , 2000). In Niederösterreich wurden 12 Arten von insgesamt 16 in Österreich nachgewiesenen Arten gefunden, zwei davon gelten heute als verschollen. Nach Eder et al. , 1997, finden sich die letzten Vorkommen Österreichs vor allem im Seewinkel, Teilen des Wiener Beckens, den Marchauen und den Donauauen östlich von Wien. Die aktuellen Vorkommen im Tullner Feld wurden erst im Jahr 2002 nachgewiesen ( Straka , 2004).
Nachgewiesene Arten:
Limnadia lenticularis: Diese Art gehört zur Ordnung der Conchostraca (Muschelschaler) und wurde in Niederösterreich lokal
an wenigen Fundorten nachgewiesen.)…
Limnadia lenticularis
ist in der Roten Liste NÖ als
Kategorie 1 - vom Aussterben bedroht - verzeichnet. Sie steht
jedoch nicht in der NÖ Artenschutzverordnung. …
Lephestheria dahalacensis: Diese Art gehört zur Ordnung der Conchostraca (Muschelschaler) und tritt in Niederösterreich lokal
an wenigen Fundstellen auf. …
Lephestheria dahalacensis
ist in der Roten Liste NÖ als Kategorie 2 - stark gefährdet - verzeichnet. Sie steht in der NÖ Artenschutzverordnung, dort aber als Kategorie 1. …
Imnadia yeyetta
: Diese Art gehört zur Ordnung der Conchostraca (Muschelschaler) und wurde in Niederösterreich lokal an wenigen Fundorten, dort aber in großer Dichte nachgewiesen. …
Imnadia yeyetta
ist in der Roten Liste NÖ als Kategorie 2 - stark gefährdet - verzeichnet. Sie steht nicht in der NÖ Artenschutzverordnung …
Standortbeschreibung:
Vorkommen 1: Bei dieser Fläche handelt es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die sich im Bereich zwischen der Autobahntrasse Fahrtrichtung S, und dem Bahndamm befindet. Am Fuße des Bahndammes stocken einige Gehölze. Im nördlichen Bereich der Fläche befindet sich eine große Feuchtmulde, die aufgrund der Reliefenergie erkennbar und deren tiefste Stellen aufgrund der helleren Farbe der Aufwuchsvegetation auch im Orthofoto sichtbar sind (siehe Beilage 2). Es ist geplant, die Flutmuldenfläche im Zuge der Errichtung eines temporären Lagerplatzes der Firma S(…) auszusparen und im Süden mit einem Erdwall als Schutzwall abzugrenzen. Derzeit grenzt ein rot-weißes Band die Fläche von dem Bereich des geplanten Lagerplatzes ab. Zu der Flutmulde wird ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m eingehalten, daran anschließend wird ein Schutzwall aus Erde mit einer Mindesthöhe von 1,50 m errichtet. Dieser Schutzwall wird auch nach der Zeit des temporären Lagerplatzes erhalten bleiben (siehe Beilage 3).
Die von der Flutmulde betroffenen Parzellen sind ein Teil von 2048/2 (nördlich des zukünftigen Schutzwalles), ein Teil von 2139/1, 2382, 2383, 2384/1, 2385/1, 2386 und 2387 (siehe Beilage 1).
Gutachten:
Im Gebiet um S sind bereits einige kleinere Flutmulden mit Vorkommen von Urzeitkrebsen bekannt. Die oben beschriebenen Vorkommen wurden erst im Jahr 2002 nach dem Hochwasser entdeckt. Es ist anzunehmen, dass diese Vorkommen bereits vorher dort vorhanden waren. Eine langfristige Erhaltung solcher astatischer Gewässer ist für das Überleben von Urzeitkrebsen absolut notwendig.
Die Flutmulden des Vorkommens 1 enthalten laut Antrag das größte und individuenreichste Vorkommen von Urzeitkrebsen in der Umgebung, darunter das größte Vorkommen einer vom Aussterben bedrohten Art und weiters zwei stark gefährdete Arten. Dasselbe Artenspektrum ist auch im Vorkommen 4 zu finden, jedoch in einem flächenmäßig kleineren Bereich, wodurch eine Unterschutzstellung des Vorkommens 1 Priorität hätte.
Bei
Straka , 2004, wird auf Seite 36 das nördlich der Autobahn vorhandene Vorkommen beschrieben: " In geringem Ausmaß führte auch hier aufsteigendes Grundwasser ab dem 16.8. zur Überflutung von Ackerflächen nördlich der als Hochwasser-Schutzdamm fungierenden S Autobahn."
Weiters steht bei der Beschreibung der Vorkommen von Limnadia lenticularis auf Seite 40: "Im individuenreichsten Gewässer (durch Druckwasser überflutetes abgeerntetes Kartoffelfeld in der Au-Stufe bei S) betrug die Populationsgröße einige 100 Individuen."
Laut
Dr. Eder ist diese Zahl wahrscheinlich noch viel höher, da eine einmalige Untersuchung nie annähernd den gesamten Bestand erfassen kann. Er schätzt, dass es sich hier aufgrund der Größe der Fläche vermutlich um das individuenreichste Vorkommen Österreichs handelt.
Aus diesem Grund ist eine Unterschutzstellung der Fläche des Vorkommens 1 als Naturdenkmal aus naturschutzfachlicher Sicht erstrebenswert. Die unter Schutz zu stellenden Parzellen sind ein Teil von 2408/2 (nördlich des zukünftigen Schutzwalles), 2382, 2383, 2384/1, 2385/1, 2386, 2387 und ein Teil von 2139/1, alle KG S.
Die Mulde ist aufgrund der Reliefenergie erkennbar, im Norden grenzt der Feldrand bzw. einige Gehölze und der Bahndamm die Fläche ab, im Süden der von der S(…) errichtete Schutzwall.
…"
Das Gutachten sei mit Schreiben vom wie folgt ergänzt worden:
"1.)
(zu Vorkommen 1).
Die Größe der Fläche beträgt ca. 16150 m2. Den Einwänden, dass die angrenzenden Flächen ebenfalls gehölzfrei gehalten werden sollen und dass das Mähgut abzutransportieren ist, kann zugestimmt werden.
Der Schutzwall dient als Abgrenzung des Naturdenkmals und als Schutz vor dem Eindringen von Materialien bzw. schädigenden Stoffen."
Nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift über die Ortsaugenscheinverhandlung am (damit auch der oben wiedergegebenen Stellungnahme des Naturschutzsachverständigen Dr. P.) führte die Landesregierung aus, nach den Hochwasserereignissen von 2002 seien im nördlichen Tullner Feld Vorkommensorte von Urzeitkrebsen von
UnivProf. Dr. Straka entdeckt worden. Im Jahr 2004 habe er dazu eine wissenschaftliche Arbeit - Straka, U. (2004) Aktuelle Vorkommen von Groß-Branchiopoden (Crustacea: Anostraca, Notostraca, Conchostraca) im Tullner Feld (Niederösterreich), Annalen des Naturhistorischen Museums in Wien, Serie B, Band 105, 35 - 46 - samt Verbreitungskarte der "Fundpunkte" veröffentlicht.
Dr. Straka
sei ein international renommierter Zoologe, gemeinsam mit Dr. Erich Eder und UnivProf Dr. Heinz Löffler gehöre er zu den wenigen Experten in Österreich, die sich mit der genannten Tiergruppe beschäftigen. Es bestehe für die Behörde kein Grund, den von Dr. Straka publizierten "Fundpunkt" auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften anzuzweifeln. Die Daten seien nach der anerkannten Arbeitsweise der Faunistik erhoben worden und daher wissenschaftlich fundiert. Fotos von den einzelnen Arten der Groß-Branchiopoden seien in faunistischen Veröffentlichungen entbehrlich. Die Herstellung eines Fotos, welches gleichzeitig das verfahrensgegenständliche Grundstück und das Urzeitkrebsexemplar zeigt, sei praktisch unmöglich herzustellen. Die wissenschaftliche Publikation sei ein eindeutiger Beweis.
Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, im Rahmen des Lokalaugenscheins Urzeitkrebsexemplare in der adulten Lebensform anzutreffen, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück bzw. die tiefer gelegenen Teile desselben nicht infolge eines Hochwasserereignisses mit Wasser überschwemmt gewesen seien. Ebensowenig sei damit zu rechnen gewesen, in einem mit Grundwasser gefüllten Loch Urzeitkrebse zu finden. Diese trotzten widrigen Bedingungen über Jahrzehnte im Dauereistadium (enzystrierte Embryonen im Gastrulastadium), in welchem sie enorme mechanische und chemische Belastungen unbeschadet überständen. Sie seien "aufgrund ihrer Größe und Farbe in einer Bodenprobe mit unbewaffnetem Auge nicht sichtbar". Es sei damit zu rechnen, dass Urzeitkrebse als adulte Lebensform (geschlechtsreife, erwachsene Tiere) erst wieder bei den nächsten Hochwasserereignissen, also wenn die Liegenschaft teilweise mit Wasser überschwemmt sein werde, nachweisbar sein würden.
Für die Beschwerdeführerin erwüchsen aus der Unterschutzstellung keinerlei Einschränkungen bezüglich des Eisenbahnbetriebs, wie ja auch bisher Eisenbahnbetrieb und Urzeitkrebsvorkommen nebeneinander möglich gewesen sei. Lediglich die Verfüllung der tiefer gelegenen Areale im Bereich der Weidensträucher wäre dem Vorkommen abträglich.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, das NÖ NSchG 2000 kenne kein nachbarrechtliches Verfahren, was ausschließe, dass ein benachbarter Grundeigentümer als Partei auftreten könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des NÖ NSchG 2000, LGBl. Nr. 5500-5, lauten (auszugsweise):
"§ 4
Anwendungsbereich

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen.

§ 12

Naturdenkmal

(1) Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.

(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.

(3) Am Naturdenkmal dürfen keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen nachhaltige Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.

(4) Die Behörde kann für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Abs. 3 darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.

(5) Der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte hat für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind, sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt, vom Land zu tragen.

(6) Bei Gefahr im Verzug hat der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(7) Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales haben jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(8) Die Erklärung zum Naturdenkmal ist zu widerrufen, wenn der Zustand des Naturdenkmales eine Gefährdung für Personen oder Sachen darstellt, eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, eingetreten ist oder wenn das geschützte Objekt nicht mehr besteht.

(9) Die Verpflichtungen nach Abs. 3 gelten ab dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmales und treten außer Kraft, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 12 Monaten erlassen wird.

…"

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Hervorzuheben ist zunächst, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht etwa die mehrfach erwähnte Flutmulde zum Naturdenkmal erklärt wurde, sondern das nach den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auf (ua.) dem im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstück Nr. 2139/1, KG S, bestehende Vorkommen an Urzeitkrebsen.

2.2. Nach der hg. Judikatur zu § 9 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes (NSchG), welche Bestimmung zwar nicht definiere, was unter "Naturgebilde" zu verstehen sei, zeige doch die beispielsweise Aufzählung in Abs. 4, dass unter Naturgebilden nicht nur "punktweise" Naturerscheinungen, sondern auch flächenmäßig ausgedehnte Naturschöpfungen verstanden werden, die auch aus dem Zusammenspiel mehrerer natürlicher Faktoren (Bodenbildung, Grundwasser, Bepflanzung) bestehen könnten, aber doch noch eine örtliche Einheit bildeten, sofern nur ihre Bedeutung als gestaltendes Element des Landschaftsbildes oder aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen zu bejahen ist (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 12.692/A, und vom , Zl. 90/10/0108, mwN.).

Nach der hg. Judikatur ist überdies davon auszugehen, dass § 9 NSchG eine bloße Handlungsermächtigung der Behörde im Rahmen planerischer Gestaltungsfreiheit bedeute, es demnach im Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit liege, ob und in welchem Umfang die Behörde ein Naturgebilde, das die Voraussetzungen erfüllt, zum Naturdenkmal erklärt (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/10/0063, mwN.).

Ein Gebilde verliert nach der hg. Judikatur auch nicht allein deshalb, weil bei seiner Entstehung auch menschliche Einwirkung mit im Spiel war, seine Eigenschaft als Naturgebilde (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/10/0065).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass dafür, diese Judikatur nicht auf den im Wesentlichen mit § 9 NSchG übereinstimmenden § 12 NÖ NSchG 2000 zu übertragen.

Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung bestehen keine Zweifel, dass ein bestehendes Vorkommen von Urzeitkrebsen (arg. "Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten …"; § 12 Abs. 1 NÖ NSchG 2000) ein Naturgebilde darstellen kann, das einer Erklärung zum Naturdenkmal fähig ist.

2.3.1. Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf entsprechende Befunde und Gutachten von Naturschutzsachverständigen gestützte Sachverhaltsannahme zugrunde, dass die erwähnte, sich auch auf Teilflächen des Grundstücks Nr. 2139/1 erstreckende, Flutmulde ein Vorkommen von seltenen und gefährdeten Urzeitkrebsen enthalte, welches erst im Jahr 2000 nach einem Hochwasser entdeckt worden sei. Erkennbar geht die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund der Besonderheit der bei Urzeitkrebsen vorkommenden Dauereier, die jahrelange Trockenheit überstehen können, ein entsprechendes Vorkommen weiterhin existiere.

2.3.2. Die Beschwerdeführerin begegnet dieser Sachverhaltsannahme mit dem Hinweis auf das von ihr im Berufungsverfahren vorgelegte, oben wiedergegebene Gutachten von DI S. Dieses Gutachten ist allerdings nicht geeignet, eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es stellt zwar dar, welche aus der Sicht der Gutachterin wesentliche Fragen bisher nicht beantwortet wären, auf die von den Naturschutzsachverständigen hervorgehobenen Dauereier und ihre Fähigkeit, Trockenheit auch jahrelang unbeschadet zu überstehen, weshalb bei neuerlicher Überflutung auch nach Jahren adulte Lebensformen entstehen können, geht es jedoch nicht ein. Es übergeht auch die Ausführungen des Naturschutzsachverständigen Mag. K. vom , wonach Urzeitkrebse an kurzlebige, meist sehr kleinflächige Gewässer, die regelmäßig austrocknen können (ephemere bzw. astatische Gewässer), gebunden seien, welche durch starke Regenfälle, durch Druckwasser oder bei Hochwässern entstehen. Dass diejenigen Vorgänge, die die Entstehung bzw. Wiederentstehung eines solchen Gewässers in der in Rede stehenden Flutmulde bewirken können, künftig ausgeschlossen wären, wird im Gutachten von DI S. nicht dezidiert ausgeführt.

Dass es sich bei den im Beschwerdefall gegenständlichen Arten der Urzeitkrebse um seltene bzw. gefährdete Arten handelt, wird in der Beschwerde nicht mit konkretem Vorbringen bestritten.

2.3.3. Soweit die Beschwerde vorbringt, das von der belangten Behörde verwertete Gutachten stamme von Dr. Straka , der als Bruder des Vertreters der Gemeinde S, von dem die Anregung zur Unterschutzstellung ausgegangen sei, ein ausgeschlossener Sachverständiger iSd. § 53 Abs. 1 AVG sei, verkennt sie, dass weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde den Genannten als Sachverständigen herangezogen haben. Dass die Naturschutzsachverständigen Mag. K. (im erstbehördlichen Verfahren) und Dr. P. (im Rahmen der Ortsaugenscheinverhandlung) die publizierten wissenschaftlichen Erkenntnisse des Genannten ihren Gutachten zugrunde gelegt haben und die belangte Behörde sich ihrerseits auf so erstellte Gutachten stützt, stellt keinen Verfahrensmangel dar.

2.4.1. Soweit die Beschwerde unter dem Blickwinkel inhaltlicher Rechtswidrigkeit vorbringt, die belangte Behörde habe verkannt, dass das Grundstück Nr. 2139/1 nicht nur dort, wo Schieneninfrastruktur bestehe, sondern auch im Umfang des Begleitwegs eine Eisenbahnanlage iSd. § 10 EisbG darstelle, was durch Einholung einer bindenden Vorfragenentscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie abzuklären gewesen wäre, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ebenfalls nicht auf.

Die belangte Behörde hat nämlich gar nicht das Bestehen einer Eisenbahnanlage in Zweifel gezogen. Sie ist in rechtlicher Sicht davon ausgegangen, dass die Erklärung von Naturgebilden zum Naturdenkmal auch auf solchen Flächen in Betracht kommt, und hat hervorgehoben, dass die Nutzung des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes durch die Erklärung zum Naturdenkmal, auch angesichts der näher umschriebenen Auflagen, keine Einschränkungen des Eisenbahnbetriebs nach sich ziehen würde. Ausdrücklich wurde nur das Verfüllen der Flutmulde als unzulässig erachtet. Dass im Rahmen der Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs eine derartige Maßnahme erforderlich sein sollte, wurde von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret vorgebracht.

Es ist daher, schon mangels konkreten Vorbringens in der Beschwerde, nicht erkennbar, weshalb der angefochtene Bescheid im Ergebnis den Anforderungen des § 4 Abs. 1 NÖ NSchG 2000, wonach bei der Anwendung des Gesetzes kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen sind, nicht Rechnung getragen hätte.

2.4.2. Wenn die Beschwerde vorbringt, wegen § 12 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 - wonach am Naturdenkmal auch keine Maßnahmen außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereichs gesetzt werden dürfen, von denen nachteilige Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen - wäre die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage, etwa die im Erdboden verlegten Kabel im Zuge der Installation neuer Sicherungsanlagen auszutauschen, so übersieht sie, dass der Beschwerdeführerin mit den "Auflagen und Einschränkungen" des angefochtenen Bescheides, § 12 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 konkretisierend, leglich untersagt wird, die unter Schutz gestellte Fläche zuzuschütten oder in ihrer derzeitigen Ausführung als Flutmulde zu verändern, woraus sich ergibt, dass Maßnahmen, die keine Verfüllung der Flutmulde darstellen, weiterhin möglich und zulässig sein würden.

2.4.3. Soweit die Beschwerde rügt, es sei ungeprüft geblieben, ob das Grundstück Nr. 2139/1 überhaupt ein Umgebungsgrundstück iSd. § 12 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sei, genügt der Hinweis, dass der angefochtene Bescheid eine Einbeziehung der Umgebung eines Naturgebildes in den Naturdenkmalschutz nach § 12 Abs. 2 leg.cit. gar nicht enthält.

2.5. Die Unterschutzstellung des Urzeitkrebsvorkommens mit dem angefochtenen Bescheid ist aus diesen Erwägungen im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2.6. Gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bringt die Beschwerde vor, die Zurückweisung der Berufung mangels Parteistellung sei verfehlt gewesen.

Gemäß § 12 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 dürfen am Naturdenkmal keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen nachhaltige Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Dieses Verbot trifft lege non distinguente jedermann, ein Eingriff in eine subjektive Rechtssphäre ist daraus aber nicht ableitbar. Im Übrigen fehlt es auch hiezu an konkretem Beschwerdevorbringen, aus dem sich eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bei der Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks durch die Unterschutzstellung ergäbe.

Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in Rechten verletzt wäre.

2.7. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen zur Gänze gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am