VwGH vom 27.04.2016, Ra 2015/05/0069
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. des Gemeinderates der Gemeinde S und 2. der G Genossenschaft mit beschränkter Haftung, in L, beide vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte OG in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-150282/20/RK/FE, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Mitbeteiligte: 1. H B, 2. M G, 3. A G, 4. W B und 5. G B, diese in S, sowie 6. M L in G, alle vertreten durch K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf/Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen hat der Zweitrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Erstrevisionswerbers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
I.
1 Mit Bescheid vom erteilte der Vizebürgermeister der Gemeinde S. der Zweitrevisionswerberin auf Grund deren Bauansuchens vom die Baubewilligung für den Neubau der Wohnanlage "T." mit 20 Wohnungen samt Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 1242/3, KG T., und mit 13 Wohnungen samt Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 1242/14, KG T., nach Maßgabe der Projektunterlagen.
2 Die von den Mitbeteiligten dagegen erhobene Berufung wurde auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde S. (im Folgenden: Gemeinderat) vom mit Bescheid vom selben Tag als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt, wobei die im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Einwendungen der Mitbeteiligten abgewiesen wurden.
3 Mit Bescheid der Oö. Landesregierung (im Folgenden: Landesregierung) vom wurde die von den Mitbeteiligten gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
4 Mit Verordnung des Gemeinderates, beschlossen von diesem am aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Landesregierung vom und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel (der Gemeinde S.) in der Zeit vom bis (im Folgenden: Aufhebungsverordnung), war der Bebauungsplan "(T.) OST Nr. 1, später abgeändert auf Nr. 4, samt seinen neun Änderungsplänen mit den Bezeichnungen 1 bis 3 und 4.4 bis 4.9", der sich auf die genannten Baugrundstücke bezog, aufgehoben worden.
5 Auf Grund der vom Erstmitbeteiligten gegen den Vorstellungsbescheid vom an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde leitete dieser in Bezug auf die genannte Aufhebungsverordnung ein Prüfungsverfahren ein, als dessen Ergebnis der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , V 88/2014, die Aufhebungsverordnung als gesetzwidrig aufhob und die Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Oberösterreich verpflichtete.
6 Mit Erkenntnis vom , B 1163/2011, hob der Verfassungsgerichtshof den genannten Vorstellungsbescheid auf. Dazu führte er im Wesentlichen aus, die Landesregierung sei bei Erlassung dieses Bescheides davon ausgegangen, dass im Bauverfahren kein Bebauungsplan anwendbar sei, weil der frühere Bebauungsplan mit der Aufhebungsverordnung aufgehoben worden sei. Eben diese Verordnung habe er nun mit Erkenntnis vom als gesetzwidrig aufgehoben. Ein ersatzlos aufgehobener Bebauungsplan erlange mit der Aufhebung der aufhebenden Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof neuerlich seine Wirksamkeit. Da nicht auszuschließen sei, dass die Nichtberücksichtigung des Bebauungsplanes im Bauverfahren für den Erstmitbeteiligten nachteilig gewesen sei, sei dieser durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
7 Mit dem nunmehr angefochtenen (durch einen Einzelrichter gefassten) Beschluss des - an die Stelle der Landesregierung getretenen (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) - Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde unter Spruchpunkt I. der als Beschwerde (im Sinne des VwGVG) zu wertenden Vorstellung stattgegeben, der Berufungsbescheid vom aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeinderat "der Gemeinde (A.)" zurückverwiesen sowie unter Spruchpunkt II. eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss für unzulässig erklärt.
8 Dazu führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass der Gemeinderat in seiner Berufungsentscheidung zutreffend von der Flächenwidmung "Wohngebiet" und vom Nichtvorliegen eines Bebauungsplanes zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen sei. Die spätere Entwicklung (gemeint: die Aufhebung der Aufhebungsverordnung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ) führe jedoch nunmehr zu einem rechtlichen Handlungsbedarf "in Richtung auf eine nunmehr gegebene Berücksichtigungsverpflichtung". Eine ex post-Betrachtung des Berufungsverfahrens zeige, dass das Ermittlungsverfahren des Gemeinderates in wesentlichen Teilen auf einer als nicht mehr maßgebend zu bezeichnenden Sachverhaltsermittlung aufgebaut habe, weil zu den im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften auch der wiederum in Geltung stehende Bebauungsplan gehöre. Die Ermittlungen des Gemeinderates seien jedoch zu einer wesentlich anderen Rechtslage erfolgt, weshalb offenkundig wesentliche Ermittlungselemente nicht Beachtung gefunden hätten. So sei der Bebauungsplan als zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Geltung stehend betrachtet worden und deshalb auch nicht Gegenstand der diesbezüglichen Sachverhaltsermittlungen gewesen. Da somit wesentliche Teile der Rechtsgrundlagen eine Änderung erfahren hätten, seien die darauf bezogenen Sachverhaltsannahmen der Baubehörde - ex post betrachtet - als zumindest in wesentlichen Teilen unzutreffend zu beurteilen.
9 Was die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG betreffe, so sei für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung hinsichtlich dieser teilweise neuen Verwaltungsrechtssache eine Kostenersparnis bewirken könnte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt als das Verwaltungsgericht ein von ihm geführtes Verfahren werde abschließen können.
10 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, ihn aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen.
11 Im Hinblick darauf, dass dem Revisionsvorbringen zufolge der Gemeinderat anlässlich der Sitzung vom die Einbringung dieser Revision und die Beauftragung der Revisionsvertreterin beschlossen habe und in der Revision als Erstrevisionswerberin jedoch die Gemeinde S. angeführt wurde, wurde die Revisionsvertreterin aufgefordert zu erklären, ob diese Gemeinde oder der Gemeinderat als erstrevisionswerbende Partei auftrete.
12 Mit Schriftsatz vom gab der Gemeinderat durch die Revisionsvertreterin die Erklärung ab, als erstrevisionswerbende Partei aufzutreten.
13 Die Erst- bis Fünftmitbeteiligten erstatteten eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, der angefochtene Beschluss basiere (zwar) darauf, dass der Berufungsbescheid vom zu Unrecht auf einer Rechtslage ohne Bebauungsplanaufhebung erlassen worden sei. Dieser Beschluss sei (jedoch) am , sohin zu einem Zeitpunkt, als der Bebauungsplan vom Gemeinderat (wieder) aufgehoben gewesen sei, zugestellt worden. Denn diese (gemeint: neuerliche) Aufhebung des Bebauungsplanes sei mit rechtswirksam geworden. Im Zeitpunkt des Datums des angefochtenen Beschlusses sei diese Aufhebung sohin noch nicht rechtswirksam gewesen, im Zeitpunkt dessen Zustellung jedoch schon. Nach den subsidiär anzuwendenden Bestimmungen des AVG sei die im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides geltende Rechtslage maßgeblich, was bedeute, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses die am geltende Rechtslage - also ohne den wieder aufgehobenen Bebauungsplan - maßgeblich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte sohin den Berufungsbescheid unter der Prämisse prüfen müssen, dass (neuerlich) kein Bebauungsplan bestehe. Eine solche Prüfung habe das Verwaltungsgericht allerdings nicht vorgenommen.
15 Ferner sei die Rechtmäßigkeit der Baubewilligung im seinerzeitigen Vorstellungsbescheid vom nach den Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes und der Oö. Bauordnung geprüft worden. Eine Überprüfung vor dem Hintergrund dieser Gesetzesbestimmungen durch das Verwaltungsgericht hätte ergeben, dass die Baubewilligung zu erteilen gewesen wäre. Weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch in dem vor dem Verfassungsgerichtshof seien Fehler dieser Überprüfung durch die Landesregierung aufgezeigt worden, sodass Spruchreife im Sinne einer Bestätigung der Baubewilligung und Abweisung der Beschwerde bestanden habe.
16 Zur Frage, ob die bisherige Judikatur hinsichtlich des Zeitpunktes der Erlassung von Bescheiden monokratischer Behörden auf die Entscheidung von Einzelrichtern des Verwaltungsgerichtes zu übertragen sei, liege eine Rechtsprechung - soweit für die Revisionswerber überblickbar - nicht vor, sodass insofern eine erhebliche Rechtsfrage bestehe. Ziehe man die bisherige zum AVG ergangene Judikatur analog heran, was gemäß § 17 VwGVG geboten sei, so hätte das Verwaltungsgericht den Berufungsbescheid unter Zugrundelegung des Nichtvorliegens eines Bebauungsplanes prüfen müssen.
17 Die Revision erweist sich in Ansehung ihres Vorbringens, es liege noch keine hg. Rechtsprechung darüber vor, ob der (schriftlichen) Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - durch einen Einzelrichter getroffen wird, die im Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung geltende Rechtslage zugrunde zu legen sei, aus folgenden Gründen als zulässig und auch als berechtigt:
18 Der Verwaltungsgerichthof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung (und zwar auch dann, wenn es nicht "in der Sache selbst" entscheidet) an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0083, mwH auf die ständige hg. Judikatur). In der bisherigen, zum VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde allerdings noch nicht darauf eingegangen, wann dieser Entscheidungszeitpunkt anzunehmen ist, nämlich ob er im Zeitpunkt der Willensbildung des Verwaltungsgerichtes oder (wenn die Entscheidung nicht verkündet wird, sondern schriftlich getroffen wird) im Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung vorliegt.
19 Anders als die ZPO, an der sich nach der Absicht des Verfassungsgesetzgebers bei Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit das (verwaltungsgerichtliche) Revisionsmodell orientieren soll (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Ro 2014/05/0089, mwH auf die Gesetzesmaterialien), enthält das VwGVG keine (eigenen) Bestimmungen darüber, in welchem Zeitpunkt eine Sache als entschieden oder eine gerichtliche Entscheidung als gefällt gilt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den zu einschlägigen zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 6 Ob 56/13y, mwN). Auch enthält das VwGVG keine Regelung dahingehend, dass zwischen der "Erlassung" einer gerichtlichen Entscheidung und deren Zustellung zu unterscheiden sei.
20 Gemäß § 17 VwGVG ("Anzuwendendes Recht") sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG grundsätzlich die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Für die Beantwortung der Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt das Verwaltungsgericht die Rechtslage, die es seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, zu beziehen hat, sind daher die gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden Bestimmungen des AVG und die hiezu ergangene hg. Judikatur maßgeblich.
21 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 323/66, VwSlg 7227/A) sind die rechtlichen Grundlagen, auf die sich der Bescheid stützt, nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung (mündliche Verkündung oder Zustellung) zu beurteilen, weil das Gesetz in keiner Vorschrift dem Zeitpunkt der Willensbildung oder der Unterschrift durch den Genehmigenden die Bedeutung zumisst, dass damit ein Stichtag der Rechtslage fixiert würde. Die Gesetzmäßigkeit eines Bescheides ist daher nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem der behördliche Wille durch die Verkündung oder durch die ihr gleichgestellte Zustellung in der maßgebenden Weise kundgegeben wird, wodurch der Bescheid erst rechtliche Existenz erlangt.
22 Diese Judikatur, wonach ein Bescheid nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung (mündlichen Verkündung oder Zustellung) zu beurteilen ist, bezieht sich allerdings auf Bescheide, die von einer monokratischen Behörde erlassen wurden. Für die Überprüfung der Entscheidung einer Kollegialbehörde ist hingegen - sofern nicht auf Grund einer gesetzlichen Übergangsbestimmung oder einer sonstigen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung eine andere Betrachtungsweise geboten ist - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Kollegialorganes maßgeblich (vgl. aus der hg. Judikatur etwa den Beschluss vom , Zl. 2000/12/0045, und das Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0169, mwN; ferner zum Ganzen Hengstschläger/Leeb , AVG § 59 Rz 80 f).
23 Da diese Rechtsprechung, wie dargestellt, auf die Beurteilung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG Anwendung findet, ist bei der Prüfung des vorliegend angefochtenen, von einem Einzelrichter gefassten Beschlusses auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses abzustellen.
24 Wie in der Revision vorgebracht und sich aus den im Revisionsverfahren vorgelegten Aktenteilen ergibt, wurde der angefochtene Beschluss am zugestellt. Mit Beschluss vom hat der Gemeinderat den Bebauungsplan "(T.) - Ost Nr. 1, später abgeändert auf Nr. 4, samt seinen neun Einzeländerungen mit den Nummern 1-3 und 4.4 bis 4.9" (erneut) aufgehoben. Diese Aufhebung wurde als Verordnung der Gemeinde S. kundgemacht (Kundmachung vom , an der Amtstafel der Gemeinde S. angeschlagen am , abgenommen am ). Mit Bescheid der Landesregierung vom wurde diese vom Gemeinderat am beschlossene Aufhebung gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 4 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 aufsichtsbehördlich genehmigt. Mit Schreiben vom teilte die Landesregierung der Gemeinde S. mit, dass die gemäß § 101 Oö. Gemeindeordnung 1990 durchgeführte Verordnungsprüfung keine Gesetzwidrigkeit ergeben habe und die Aufhebung ab dem rechtswirksam sei.
25 Die Revision macht daher zu Recht geltend, dass das Verwaltungsgericht dadurch, dass es dem angefochtenen Beschluss (u.a.) den genannten - sodann auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom (neuerlich) aufgehobenen - Bebauungsplan zugrunde gelegt hat, von einer unrichtigen Rechtslage ausgegangen ist.
26 Im Hinblick darauf erweist sich die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass von dem wiederum in Geltung stehenden Bebauungsplan auszugehen sei, als verfehlt. Damit fehlt auch eine Begründung dafür, dass das Verwaltungsgericht, obwohl der prinzipielle Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist und die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken sind (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom , Ra 2014/06/0047, mwN), gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung über die Beschwerde getroffen hat.
27 Da somit das Verwaltungsgericht, wie dargestellt, die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
28 Angemerkt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof - auch wenn im Kopf des angefochtenen Beschlusses nur von der Beschwerde (vormals Vorstellung) des Erstmitbeteiligten die Rede ist - im Hinblick darauf, dass dieser Beschluss an alle Mitbeteiligten ergangen ist, davon ausgeht, dass das Verwaltungsgericht damit über die Beschwerde aller Mitbeteiligten entschieden hat.
29 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der Antrag des Erstrevisionswerbers auf Zuspruch von Aufwandersatz war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/04/0045, mwN).
Wien, am