VwGH vom 26.05.2010, 2009/13/0186
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1591-W/05, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Abgabenrechts, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Unterlagen sowie nach Einsicht in den Akt 2006/13/0118 ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin für den Voranmeldungszeitraum November 2004 einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schriftsatz vom Berufung.
In der Folge erging am der Umsatzsteuerjahresbescheid 2004. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom als unbegründet ab; der erstinstanzliche Bescheid bleibe - so die belangte Behörde - unverändert. Einer gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde, in der die Berufung gegen den Festsetzungsbescheid November 2004 nicht erwähnt wurde (sie war auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich), gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2006/13/0118, keine Folge.
Im Hinblick auf den (erstinstanzlichen) Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 vom hatte mittlerweile das Finanzamt die genannte Berufung vom (gegen den Festsetzungsbescheid vom ) mit Bescheid vom gemäß § 273 BAO zurückgewiesen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom wies die belangte Behörde die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung als unbegründet ab.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die Beschwerde ist damit im Recht, dass der Umsatzsteuerjahresbescheid 2004 an die Stelle des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für November 2004 vom getreten ist, weshalb gemäß § 274 BAO die gegen den Festsetzungsbescheid vom erhobene Berufung vom auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet galt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/13/0124). Ob davon ausgehend die gegen den Jahresbescheid nachträglich gesondert erhobene Berufung vom im Sinn des hg. Erkenntnisses vom , 2006/15/0085, nur als ergänzender Schriftsatz zur Berufung vom zu verstehen gewesen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls wurde in der Folge allein diese Berufung mit dem oben erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom erledigt, und zwar dergestalt, dass sie (die Berufung vom ) als unbegründet abgewiesen wurde. Mithin existierte aber nunmehr ein rechtskräftiger Berufungsbescheid "Jahresumsatzsteuer 2004", dessen Rechtskraftwirkung einer neuerlichen Berufungsentscheidung - jetzt auf Grund der Berufung vom - entgegenstand (dass das in dieser Berufung enthaltene Vorbringen der Sache nach ohnehin Berücksichtigung gefunden hat, sei nur mehr der Vollständigkeit halber erwähnt). Wenn die belangte Behörde davon ausgehend zu dem Ergebnis gelangte, dass sich "die von der Amtspartei ausgesprochene Zurückweisung als rechtskonform (geworden)" erweise und diese erstinstanzliche Zurückweisung daher zu bestätigen sei, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am