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VwGH vom 16.06.2011, 2007/10/0120

VwGH vom 16.06.2011, 2007/10/0120

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/10/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Pelant, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerden des H B in Graz, vertreten durch Dr. Peter Buchbauer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur jeweils vom , 1. Zl. BMBWK-54.001/0030-VII/8a/2006 (zur Zl. 2007/10/0120), und 2. Zl. BMBWK-54.001/0003-VII/8a/2007 (zur Zl. 2007/10/0121), jeweils betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Senates der Stipendienstelle Graz vom wurde ein am eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wies die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem erstangefochtenen Bescheid gemäß §§ 6 bis 12 und § 19 Abs. 1 bis 3 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG iVm § 66 Abs. 4 AVG ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Wintersemester 1996/97 das Diplomstudium Telematik an der Technischen Universität Graz inskribiert. Die erste Diplomprüfung habe er am im neunten Semester des ersten Studienabschnittes abgelegt. Zu Beginn des Sommersemesters 2005 - im neunten Semester des zweiten Studienabschnittes - habe der Beschwerdeführer mit dem Umstieg auf den neuen Studienplan das Diplomstudium Telematik beendet und sein Studium vom 9. bis als Bakkalaureatsstudium Telematik weiterbetrieben; seit betreibe der Beschwerdeführer das Magisterstudium Telematik.

Für die Ableistung des Zivildienstes sei die Anspruchsdauer des Beschwerdeführers um zwei Semester verlängert worden und ende mit dem Wintersemester 2005/06.

Aufgrund seines Antrags habe die Stipendienstelle Graz mit Bescheid vom die Anspruchsdauer des Beschwerdeführers aufgrund einer Knieverletzung um das Sommersemester 2006 verlängert; die Anspruchsdauer habe somit erst am geendet.

Mit Beginn des Wintersemesters 2006/07 habe der Beschwerdeführer auch die mehrfach verlängerte Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe überschritten.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung habe der Beschwerdeführer - im Wesentlichen - ausgeführt, die geltend gemachten Gründe rechtfertigten eine Verlängerung der Anspruchsdauer um mehr als ein Semester.

Mit Vorstellungsvorentscheidung vom habe die Stipendienstelle Graz die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Daraufhin habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Vorstellung gestellt, dem vom Senat der Stipendienstelle Graz mit Bescheid vom keine Folge gegeben worden sei; dagegen habe der Beschwerdeführer Berufung erhoben.

Nach genauer (tabellarischer) Wiedergabe der in der Berufung geltend gemachten Gründe für eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht - unter Wiedergabe maßgeblicher Bestimmungen des StudFG - im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wohnungswechsel (fünf Umzüge) und seine Unterkunftssuche, wodurch seine Teilnahme an sieben "VO-Prüfungen" verhindert worden sei, stellten keine wichtigen Gründe im Sinne des StudFG dar und rechtfertigten daher keine Verlängerung der Anspruchsdauer.

Soweit der Beschwerdeführer den "Zwangsumstieg vom Diplomstudium Telematik auf das Bakkalaureatsstudium Telematik" und die daraus entstandenen Verzögerungen geltend mache, so stelle der Wechsel der Studienvorschriften keinen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer iSd § 19 StudFG dar.

Auch bei den vom Beschwerdeführer weiters angeführten Umständen wie dem Mangel an Prüfungsterminen, (tabellarisch aufgezählten) universitätsinternen Problemen sowie dem Umstand, dass einige Institute an der TU Graz nur mündliche Prüfungen anböten, handle es sich nicht um außergewöhnliche Studienbelastungen, weil diese auch von allen anderen Studierenden in gleicher Lage zu tragen seien. Ein allgemeiner Mangel an Prüfungsterminen stelle keine außergewöhnliche Studienbelastung dar.

Der Bänderriss im Oktober 1999 (Verlängerung der Anspruchsdauer für das Sommersemester 2006) und das Zivildienstjahr vom bis (Verlängerung der Anspruchsdauer für das Sommersemester 2005 und das Wintersemester 2005/06) seien bereits berücksichtigt worden und rechtfertigten daher keine weitere Verlängerung der Anspruchsdauer.

Die vom Beschwerdeführer angeführte Gastroenteritis acuta im Juni 2003 könne nur als kurzfristige Erkrankung im Ausmaß von einem Monat für die vorliegende Studienzeitüberschreitung berücksichtigt werden und rechtfertige daher nicht die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein ganzes Semester.

2. Mit Bescheid des Leiters der Studienbeihilfenbehörde vom wurde ein ebenfalls am eingebrachter Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Anspruchsdauer für das Sommersemester 2006 abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem zweitangefochtenen Bescheid gemäß § 19 Abs. 2 und 6 Z. 1 StudFG iVm § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag Krankheit, ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis und außergewöhnliche Studienbelastung geltend gemacht. Der Antrag sei mit Bescheid vom mit der Begründung abgewiesen worden, dass das überwiegende Ausmaß der vorliegenden Studienzeitüberschreitung nicht auf wichtige Gründe im Sinne des StudFG zurückzuführen sei. Zudem wäre ein fristgerechter Studienabschluss innerhalb der um ein Semester verlängerten Anspruchsdauer nicht zu erwarten, weil der Beschwerdeführer seinen Studienabschluss für Oktober 2006 vorausgesehen habe.

In seiner dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer mehrere Gründe für eine Verlängerung der Anspruchsdauer (diese Gründe werden im zweitangefochtenen Bescheid tabellarisch wiedergegeben und decken sich mit jenen der unter Punkt 1. wiedergegebenen Berufung) geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass er im Wintersemester 2002/03 noch das Diplomstudium Telematik und nicht bereits das Magisterstudium inskribiert habe. Auch seien etliche "alte" Lehrveranstaltungen entgegen der Aussage des Studiendekans nicht dreimal angeboten worden. Voraussichtlich werde der Beschwerdeführer sein Studium im Oktober 2006 abschließen; dies hänge von den restlichen Prüfungen und der Dauer der noch zu erledigenden Magisterarbeit ab.

Eine Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe - so die belangte Behörde weiter - habe ergeben, dass diese keine wichtigen Gründe im Sinne des § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG darstellten und deshalb nicht zu einer Verlängerung der Anspruchsdauer hätten führen können. Über den geltend gemachten Bänderriss sei nicht gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG zu entscheiden gewesen. Daher sei die Anspruchsdauer des Beschwerdeführers - lediglich - aus Krankheitsgründen mit Bescheid der Stipendienstelle Graz vom um das Sommersemester 2006 verlängert worden, womit dem Ansuchen des Beschwerdeführers entsprochen worden sei.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit den Anträgen, diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete je eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, und legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist gemäß § 6 Z. 3 StudFG, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist.

Ein günstiger Studienerfolg liegt gemäß § 16 Abs. 1 StudFG vor, wenn der Studierende


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1.
sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17 StudFG),
2.
die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19 StudFG) und
3.
Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25 StudFG).
Gemäß § 18 Abs. 1 StudFG umfasst die Anspruchsdauer grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19 StudFG).
Die Anspruchsdauer ist gemäß § 19 Abs. 1 StudFG zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.
Wichtige Gründe im Sinn des § 19 Abs. 1 StudFG sind gemäß § 19 Abs. 2 StudFG:
1.
Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,
2.
Schwangerschaft der Studierenden und
3.
jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG hat der Leiter der Studienbeihilfenbehörde auf Antrag des Studierenden bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.
Der Beschwerdeführer bringt in seinen Beschwerden - im Wesentlichen gleich lautend - vor, er sei "gezwungen" gewesen, fünf Mal seine Wohnstätte zu wechseln, weil er von den Vermietern "derart behandelt worden" sei, dass ein "Auszug seinerseits unvermeidlich" gewesen sei. Da die Wohnungssuche viel Zeit in Anspruch genommen habe, habe er an insgesamt sieben Vorlesungsprüfungen nicht teilnehmen können. Dieser ständige Wohnungswechsel stelle für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis iSd § 19 Abs. 2 StudFG dar.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund eines Bänderrisses im Oktober 1999 lange Zeit daran gehindert gewesen, Prüfungen abzulegen. Diesen Umstand habe die Stipendienstelle zwar berücksichtigt, jedoch nicht in ausreichendem Maß. Die Verletzung des Beschwerdeführers, welche eine Krankheit iSd § 19 Abs. 2 Z. 1 StudFG darstelle, hätte eine längere als eine bloß einsemestrige Verlängerung gerechtfertigt.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde die Gastreoenteritis acuta des Beschwerdeführers im Juni 2003 in keiner Weise berücksichtigt.
Auch sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, vom begonnenen Bakkalaureatsstudium auf das Magisterstudium Telematik umzusteigen. Die Übergangsbestimmungen sähen zwei Möglichkeiten vor, wobei sich der Beschwerdeführer - ohne Aufklärung durch die Universität - für die zeitintensivere Variante des Studienumstiegs entschieden habe. Durch den Umstieg habe der Beschwerdeführer bereits erfolgreich abgelegte Prüfungen verloren. Die Studienplanänderung bzw. die damit zusammenhängenden Folgen stellten für den Beschwerdeführer wiederum ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis iSd § 19 Abs. 2 StudFG dar.
Darüber hinaus müsse den Studierenden gemäß § 59 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 die Möglichkeit geboten werden, sich aus drei Prüfungsterminen pro Semester einen aussuchen zu können; dieses Recht sei dem Beschwerdeführer genommen worden. Auch dieser Umstand habe den Beschwerdeführer in der Planung und Fortsetzung seines Studiums beeinträchtigt und sei daher als wichtiger Grund iSd § 19 Abs. 2 StudFG zu werten.
Weiters habe die belangte Behörde die Anspruchsdauer des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit als Tutor lediglich im Ausmaß von einem Semester verlängert, obwohl eine Verlängerung um zwei Semester gerechtfertigt gewesen sei.
Weitere - näher dargestellte - universitätsinterne Probleme, welche "zumindest in einer Gesamtschau" Gründe für eine Verlängerung der Anspruchsdauer im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG darstellten, hätten den Beschwerdeführer daran gehindert, sein Studium ordnungsgemäß fortzusetzen bzw. dieses bereits zu beenden.
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.
Maßgeblich für die Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigem Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG ist nicht nur, dass ein derartiger wichtiger Grund gegeben ist, sondern auch, dass dieser Umstand die Studienzeitüberschreitung im Wesentlichen verursacht hat und während der Anspruchsdauer eingetreten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0112, mwN).
Dabei ist zu beachten, dass es Sache des Antragstellers ist, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang seines Studiums; ihn trifft somit bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , mwN).
Der Beschwerdeführer ist allerdings dieser Verpflichtung zur konkreten Darlegung des Einflusses des fünffachen Wohnungswechsels auf seinen Studienfortgang nicht ausreichend nachgekommen:
So hat er in dem Begleitschreiben zu seinen Anträgen im Wesentlichen bloß vorgebracht, aufgrund der Unterkunftssuche (meist in den Monaten Mai, Juni und Juli) keine Zeit gehabt zu haben, die (in dem Schreiben ausdrücklich genannten) "VO-Prüfungen" wie geplant abzulegen, jedoch nicht konkret dargelegt, weshalb er durch die Unterkunftssuche terminlich an der Ablegung der Prüfungen gehindert gewesen sei.
Auch im weiteren Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer nie präzisiert, durch welchen Wohnungswechsel er wann an der zügigen Verfolgung seines Studiums gehindert gewesen sei.
Selbst in den Beschwerden bringt er - wie oben wiedergegeben -

im Wesentlichen lediglich vor, die Wohnungssuche habe "dermaßen viel Zeit" in Anspruch genommen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, an insgesamt sieben Vorlesungsprüfungen teilzunehmen.


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Die Kausalität des "ständigen Wohnungswechsels" für die Studienzeitverzögerung wurde somit durch den Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dargetan.
Eine Erkrankung des Beschwerdeführers kommt grundsätzlich als wichtiger Grund iSd § 19 Abs. 2 Z. 1 StudFG in Betracht. Soweit ein solcher Grund geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob er im konkreten Fall vorlag und - falls ja - ob die Studienverzögerung im überwiegenden Ausmaß auf diesen Grund zurückzuführen ist. Wiederum hat der Antragsteller Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses sowie dessen Auswirkungen auf den Fortgang seines Studiums konkret darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0052, mwN).
Wie die im Verwaltungsakt erliegenden Bestätigungen des Studienerfolges zeigen, hat der Beschwerdeführer ab Beginn seiner fachärztlich bestätigten Erkrankung (Bänderriss im Oktober 1999) lediglich in diesem Semester (Wintersemester 1999/2000) keine bzw. negative Prüfungsergebnisse aufzuweisen. Im Sommersemester 2000 hat er wiederum mehrere Prüfungen positiv absolviert. Ein Kausalzusammenhang ist daher zwischen der Krankheit des Beschwerdeführers und der eingetretenen Studienverzögerung nur hinsichtlich jenes Semesters anzunehmen, in dem der Beschwerdeführer sowohl erkrankt war als auch keine positiven Prüfungsbeurteilungen erzielen konnte (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom ).
Die Ansicht der belangten Behörde, der Bänderriss des Beschwerdeführers sei bereits berücksichtigt worden und rechtfertige keine weitere Verlängerung der Anspruchsdauer, ist somit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerden bestreiten darüber hinaus nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass die Gastreoenteritis acuta des Beschwerdeführers lediglich von kurzer Dauer gewesen sei. Auch aus der - im Verwaltungsakt erliegenden - ärztlichen Bestätigung dazu ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer lediglich für den Zeitraum vom 4. bis als arbeitsunfähig galt. Die Ansicht der belangten Behörde, diese kurzfristige Erkrankung rechtfertige nicht die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein ganzes Semester, kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0100).
Der vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführte Wechsel der Studienvorschriften stellt - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - keinen wichtigen Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer im Sinne des § 19 StudFG dar (vgl.
Marinovic/Egger , Studienförderungsgesetz5, E 21 zu § 19 Abs. 2). Gleiches gilt für den - vom Beschwerdeführer vorgebrachten - Mangel an Prüfungsterminen.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Funktion als Tutor ist zu entgegnen, dass dieser im gesamten Verwaltungsverfahren nie behauptet hat, durch diese Tätigkeit sei eine Studienverzögerung eingetreten. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) nicht zu berücksichtigen; darüber hinaus stellt eine Tätigkeit als Tutor - wie jede andere freiwillig übernommene Tätigkeit - kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG dar.

Auch zu den vorgebrachten verschiedenen universitätsinternen Problemen hat der Beschwerdeführer lediglich behauptet, diese würden "zumindest in einer Gesamtschau Gründe für eine Verlängerung der Anspruchsdauer im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG darstellen", ohne jedoch seiner - schon oben näher dargestellten - Verpflichtung zur konkreten Darlegung des Einflusses jener universitätsinternen Probleme auf den Fortgang seines Studiums nachzukommen. Schon deshalb ist die Auffassung der belangten Behörde auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

Die sich somit als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am