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VwGH vom 02.08.2016, Ra 2015/05/0009

VwGH vom 02.08.2016, Ra 2015/05/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Ing. EW in V, vertreten durch die Holter - Wildfellner Rechtsanwälte OG in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-150214/6/EW/FE, betreffend die Inanspruchnahme einer Liegenschaft für Instandhaltungsarbeiten (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde V, vertreten durch Dr. Andreas Haberl und Dr. Gotthard Huber, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 17 / 1. OG; mitbeteiligte Partei:

Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses S 32 in V, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aufgehoben.

Die Stadtgemeinde V hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Eigentümer der Liegenschaft S 30 in V. 2 Im Akt befindet sich die als Bescheid bezeichnete

Erledigung des Gemeinderates der Stadt V vom , Zl. II- 920-833-2012/Ma (handschriftlich als "Original" bezeichnet), mit der auf Grund der Berufung des Revisionswerbers vom und der "Vorstellungsentscheidung des Amtes der Oö. Landesregierung Geschäftszahl IKD(BauR)-014418/3-2012-Ma/En", festgestellt wurde, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaft S 30 zu Instandhaltungsarbeiten notwendig und vom Eigentümer oder sonst Berechtigten dieser Liegenschaft zu dulden ist. In der Zustellverfügung ist unter 1.) der Revisionswerber genannt, unter 2.) G.S..

3 Angeheftet an diese Erledigung ist die erste Seite einer als Bescheid bezeichneten Erledigung des Gemeinderates der Stadt V vom , Zl. RA 01/10 rh (als "Kopie" überstempelt), mit der auf Grund der Berufung des Revisionswerbers vom und "der Vorstellungsentscheidung des Amtes der Oö. Landesregierung Geschäftszahl IKD(BauR)-014418/3-2012-Ma/En", festgestellt wurde, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaft S 30 zu Instandhaltungsarbeiten an der Liegenschaft S 32 notwendig und vom Eigentümer oder sonst Berechtigten dieser Liegenschaft zu dulden ist. (Im Akt befindet sich - an anderer Stelle - auch eine komplette Ausfertigung des Bescheides vom . Dessen Zustellverfügung lautet unter 2.): "Wohnungseigentümergemeinschaft S 32 vertreten durch G.S. IMMOBILIENTREUHANDGmbH ..."). 4 Angeheftet an diese Schriftstücke sind Rückscheine, nach

denen eine Zustellung sowohl an den Revisionswerber als auch an seinen Rechtsvertreter wie auch an die S. Immobilien Treuhand GmbH am stattfand. Welche der beiden Erledigungen Gegenstand der Zustellung war, ergibt sich aus dem Rückschein nicht.

5 Im Akt befindet sich weiters die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom gegen den am zugestellten Bescheid des Gemeinderates vom (betreffend Feststellung und Duldung gemäß § 15 Abs. 4 der Oö. Bauordnung 1994).

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde einer "Beschwerde des Revisionswerbers" gegen den "Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde V vom , Zl. II-920-833-2012/Ma, betreffend die Inanspruchnahme der Liegenschaft S 30" zu Instandhaltungsarbeiten, stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben.

7 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach der Zustellverfügung sei G.S. Adressat des bekämpften Bescheides. Gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, für die G.S. als Vertreter den Antrag gestellt habe, sei ein Berufungsbescheid nie erlassen worden. Die Berufungsbehörde hätte die Parteien des Verfahrens und die Bescheidadressaten nicht auswechseln und deren Kreis nicht erweitern dürfen, und andererseits habe sie einen Bescheid in einem antragsbedürftigen Verfahren erlassen, ohne dass G.S. persönlich je einen Antrag gestellt habe. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wurde auch die "gegen diesen Bescheid" gerichtete Beschwerde im Wesentlichen wiedergegeben.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, es wegen Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.

9 Die vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Revisionsbeantwortungen.

10 Der Revisionswerber replizierte.

11 Nach der Aktenlage erließ das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Folge ein Erkenntnis vom über die Beschwerde des Revisionswerbers "gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde V vom , Zl. RA 01/10 rh, betreffend die Inanspruchnahme der Liegenschaft S 30" zu Instandhaltungsarbeiten, gab der Beschwerde statt und behob den Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, der vom Revisionswerber vorgelegte Bescheid, der ihm von der belangten Behörde zugestellt worden sei, unterscheide sich insofern von der Urschrift, als er ein anderes Datum () und eine andere Geschäftszahl (Ra 01/10 rh) trage sowie die Zustellverfügung unter Punkt 2.) abgeändert worden sei. Die Urschrift sehe die Zustellung an G.S. vor. Die an den Revisionswerber übermittelte Ausfertigung sehe die Zustellung an die Wohnungseigentümergemeinschaft S 32, vertreten durch "G.S. ImmobilientreuhandgmbH" vor. Auf Grund der Abweichungen zur Urschrift liege der Ausfertigung kein inhaltlich übereinstimmender Beschluss des Gemeinderates zu Grunde. Für den Gemeinderat habe der Bürgermeister und für diesen ein approbationsbefugter Beamter gezeichnet. Der Bescheid sei somit dem Bürgermeister zuzurechnen und daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Die Revision ist angesichts der Frage der Rechtmäßigkeit der Erledigung der Beschwerde des Revisionswerbers zulässig.

14 In der Revision wird unter anderem ausgeführt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich habe rechtswidrig nicht den angefochtenen Bescheid vom , sondern einen Bescheid vom aufgehoben. Bereits dieses Vorbringen führt die Revision zum Erfolg:

15 Unbestritten lag nur eine einzige Beschwerde des Revisionswerbers vor, gerichtet gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt V vom , zugestellt am . In der Beschwerde ist auch die Geschäftszahl RA 01/10 rh genannt.

16 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte eine ersatzlose Behebung des "Bescheides des Gemeinderates der Stadt V vom , Zl. II-920-833-2012/Ma", und zwar mit der Begründung, dass der "Bescheid" vom unter 2.) eine fehlerhafte Zustellverfügung beinhaltet habe. Diese Zustellverfügung wich von jener des Bescheides vom ab. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist in der Folge davon ausgegangen, dass zwei Bescheide vorgelegen seien. Das angefochtene Erkenntnis erging über "die Beschwerde" des Revisionswerbers und wurde auch diesem gegenüber erlassen.

17 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt V vom , Zl. II-920-833- 2012/Ma, lag keine Beschwerde des Revisionswerbers vor. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich war somit zur angefochtenen Entscheidung nicht zuständig.

18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.

19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014.

Wien, am