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VwGH vom 11.03.2016, Ro 2015/06/0014

VwGH vom 11.03.2016, Ro 2015/06/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Lehner, über die Revision 1. des D L und 2. des E L, beide in S und vertreten durch die E K M Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Giselakai 45, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. LVwG-3/140/29-2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: J H, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Z; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerber haben zu gleichen Teilen der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/06/0175 und 2013/06/0230, sowie vom , Zl. 2013/06/0011, verwiesen. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H (BH) vom (im Folgenden kurz: Bauplatzerklärung 1983) wurden die Grundstücke Nr. 109/3, .69 und .81, KG I, zu einem Bauplatz erklärt. Alle Grundstücke standen im Eigentum des Ehepaares L.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z. vom (im Folgenden kurz: Bauplatzerklärung 1991) wurden die Grundstücke Nr. 109/3 und .69 zu einem Bauplatz erklärt.

In der Folge wurde das Grundstück Nr. 109/5 vom Grundstück Nr. 109/3 abgetrennt. Das neu entstandene Grundstück Nr. 109/5 sowie das Grundstück Nr. 81 wurden (zunächst von DI H und schließlich) auf Grund des Kaufvertrages vom vom Mitbeteiligten erworben.

Mit Schreiben vom suchte der Mitbeteiligte um Erteilung einer Baubewilligung für einen Zu-, Auf- und Umbau des Wohnhauses auf den Grundstücken Nr. 81 und 109/5 sowie um Erteilung einer Abstandsunterschreitung gemäß § 25 Abs. 8 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) gegenüber den Grundstücken Nr. 79/3, 109/2, 109/5 und .79 an.

Mit Antrag vom beantragte er eine Bauplatzerklärung für das Grundstück Nr. 81.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z. vom (im Folgenden kurz: Bauplatzerklärung 2011) wurde der Bescheid der BH vom , mit dem die damaligen Grundstücke Nr. 109/3, .69 und .81 zum Bauplatz erklärt worden waren, insofern abgeändert, als der Bauplatz nunmehr aus der Parzelle .81 bestand. Dieser Bescheid wurde ausschließlich dem Mitbeteiligten als Antragsteller zugestellt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z. vom wurde dem Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung für die Durchführung von Zu-, Um- und Aufbauten auf den Grundstücken Nr. 81 und 109/5 sowie die ausnahmsweise Zulassung der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes zu den Grundstücken Nr. 79/3, 109/2 und 109/5 erteilt.

Die beiden Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber wurden in der Folge je zur Hälfte Eigentümerinnen der Grundstücke Nr. 69 und 109/3; letzteres grenzt westlich unmittelbar an das Grundstück Nr. 109/5 an. Sie beriefen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z. vom .

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Z. vom wurde diese Berufung abgewiesen.

Auf Grund der Vorstellung der Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber hob die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom den genannten Berufungsbescheid vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Z. Mit einem weiteren Antrag vom beantragte der Mitbeteiligte eine Bauplatzerklärung für die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. 81 und 109/5.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z. vom (im Folgenden kurz: Bauplatzerklärung 2012) wurde die Bauplatzerklärung 1983, samt Abänderungsbescheid vom , dahingehend abgeändert, dass der Bauplatz nunmehr aus dem Grundstück Nr. 81 und einem Teilstück des Grundstückes Nr. 109/5 besteht. Auch dieser Bescheid wurde nur dem Mitbeteiligten als Antragsteller zugestellt.

Die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Z. wies mit Bescheid vom neuerlich die Berufung der Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z. vom ab.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber vom wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/06/0011, wurde dieser Vorstellungsbescheid vom auf Grund einer Beschwerde der Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zentraler Aufhebungsgrund war der Umstand, dass die Anträge betreffend die Bauplatzerklärungen 2011 und 2012 nicht von allen Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unterschrieben und die Bescheide nicht allen Eigentümern zugestellt worden waren; daher hätten diese Bauplatzerklärungen den Bauverfahren nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

Im fortgesetzten Verfahren erklärte der Bauwerber mit Schriftsatz vom , dass die Mindestabstände bezogen auf die Bauplatzerklärung 1983 eingehalten seien.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass das Ehepaar L. seiner Tochter, Frau S., bereits im Jahr 1988 das Grundstück Nr. 81 und Teile des Grundstückes Nr. 109/3 geschenkt hatte, somit auch der Antrag betreffend die Bauplatzerklärung 1991 nicht von allen Eigentümern der betroffenen Grundstücke - nämlich nicht von Frau S. - unterschrieben worden waren, gab Frau S. mit Erklärung vom einen Rechtsmittelverzicht ab.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bauwerber eine Änderung des Bauantrages bezogen auf die Traufenhöhe im nördlichen Eck ein.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis (vom ) wies das LVwG die als Beschwerde zu wertende ehemalige Vorstellung der Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber vom gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Z. vom mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die baubehördliche Bewilligung unter Zugrundelegung der geänderten Einreichplanunterlage vom unter Beibehaltung aller übrigen Festlegungen und Auflagen im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z. vom erteilt werde. Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, gegenüber dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/06/0011, habe sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Neuerung ergeben. Mit Schenkungsvertrag vom habe das Ehepaar L. das Grundstück Nr. 81 und Teile des Grundstückes Nr. 109/3 (im Ausmaß von 130 m2) seiner Tochter, Frau S., geschenkt; der Schenkungsvertrag sei vom Bezirksgericht Zell am See zur Tagebuchzahl 2681/88 im Jahr 1988 verbüchert worden. Der Antrag vom auf Änderung der Bauplatzerklärung 1983 betreffend die Grundstücke Nr. 109/3 und .69 sei jedoch nur vom Ehepaar L. unterschrieben worden; Frau S. als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 81 und eines Teiles des ehemaligen Grundstückes Nr. 109/3 habe diesen Antrag nicht unterschrieben. Diese Neuerung habe das LVwG zu berücksichtigen. Da der Antrag vom somit nicht die Unterschrift sämtlicher Eigentümer der von der zu ändernden Bauplatzerklärung umfassten Grundstücke aufgewiesen habe, habe diesem Antrag eine Antragsvoraussetzung gefehlt. Den Anträgen des Mitbeteiligten vom sowie vom hätten ebenfalls Unterschriften der Eigentümer der von der zu ändernden Bauplatzerklärung 1983 umfassten Grundstücke und somit Antragsvoraussetzungen gefehlt. Weder die Bauplatzerklärungen 1991 noch 2011 und 2012 seien somit rechtskräftig und hätten den gegenständlichen Bauverfahren nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Maßgeblich sei daher nach wie vor die Bauplatzerklärung 1983.

Auch wenn Frau S. über die Antragstellung betreffend die Bauplatzerklärung 1991 informiert gewesen sei und dazu eine Erklärung und eine Bestätigung vorgelegt worden seien, werde darauf hingewiesen, dass Bauplatzerklärungen Bescheide mit dinglicher Wirkung seien und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht nur die Rechte, sondern auch die Pflichten auf den jeweiligen späteren Eigentümer übergingen. Frau S. sei seit 1991 nicht mehr Eigentümerin der betreffenden Grundstücke Nr. 81 und Nr. 109/5 und könne daher keine Rechtsmittelverzichtserklärung abgeben, weil auch ein allfälliges Recht auf einen Rechtsmittelverzicht auf den jeweils aktuellen Eigentümer übergehe. Auch eine Erklärung, zum damaligen Zeitpunkt mit der Antragstellung einverstanden gewesen zu sein, könne daran nichts ändern.

Sofern die Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber vorbrächten, die fehlerhafte Antragstellung sei einerseits durch das Baubewilligungsverfahren aus 1991 betreffend das Grundstück Nr. 69 und andererseits durch das Baubewilligungsverfahren aus 1995 betreffend das Grundstück Nr. 81 geheilt, weil diesbezüglich von den übrigen Eigentümern als Nachbarn keine Einwendungen erhoben worden seien, werde darauf hingewiesen, dass im Baubewilligungsverfahren 1991 das Ehepaar L. und die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 81 nicht einbezogen worden seien. Weder Frau S. noch ihr Rechtsnachfolger DI H. seien zur mündlichen Bauverhandlung geladen worden; ihnen sei der Baubewilligungsbescheid vom auch nicht zugestellt worden. Eine Heilung des mangelhaften Bauplatzerklärungsantrages durch die Nichterhebung von Einwendungen im Baubewilligungsverfahren könne diesbezüglich gar nicht eingetreten sein.

Dem Baubewilligungsverfahren aus dem Jahr 1995 bezüglich eines Ansuchens von DI H. betreffend das Grundstück Nr. 81 sei die Bauplatzerklärung 1983 zugrunde gelegt worden. Da die Bauplatzerklärung 1991 in diesem Verfahren nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei, könne ein Unterbleiben von Einwendungen im Baubewilligungsverfahren auch nicht als Zustimmung zur Bauplatzerklärung 1991 führen.

Ein Bauplatzerklärungsverfahren stelle ein vom Baubewilligungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren dar, weshalb die Nichterhebung von Einwendungen in einem Baubewilligungsverfahren nicht das Fehlen von Antragsvoraussetzungen in einem anderen Verfahren ersetzen könne. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass eine durch Zustellung an alle Parteien rechtskräftige Bauplatzerklärung im Sinne der Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom überhaupt erst Voraussetzung für die Zugrundelegung im Baubewilligungsverfahren sei, ohne dass mit der Unterlassung von Einwendungen in Baubewilligungsverfahren ein (allenfalls konkludent anzunehmender) Rechtsmittelverzicht verbunden wäre.

Fallbezogen werde im Bauplatzerklärungsbescheid 1983 eine Höchsthöhe des Bauwerkes mit 6,50 m über dem obersten Gesimse (Dachtraufe) festgelegt, wobei die Höhen auf das verglichene Niveau der Verkehrsfläche des Grundstücks Nr. 606 zu beziehen seien und sich der Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung entsprechend der natürlichen Hangneigung verschiebe. Die dem Grundstück der Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber zugekehrte Gebäudefront halte, gerechnet vom unteren Bezugspunkt des natürlichen Geländes, die nach der Bauplatzerklärung 1983 zulässige Höchsthöhe von 6,50 m ein. Dass der geplante Bau des Mitbeteiligten zum Bau der Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber die Summe der jeweils in § 25 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz normierten Abstände einhalte, hätten diese nicht bestritten. Wenn die Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber die Überschreitung der Höchsthöhen an der Nordostseite und an der Südostseite einwendeten, werde darauf verwiesen, dass ihr Grundstück Nr. 109/3 westlich des Gebäudes des Mitbeteiligten gelegen sei, sodass sie diesbezüglich die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht einwenden könnten, weil eben diese Fronten nicht ihrem Grundstück zugekehrt seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0146). An der dem Grundstück der Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber zugekehrten westlichen Front des Gebäudes des Mitbeteiligten halte dieses die Höchsthöhe laut Bauplatzerklärung 1983 ein.

Dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines sei nicht näherzutreten gewesen, weil der hochbautechnische Amtssachverständige bereits in der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am die zur westlichen Anrainerparzelle eingehaltenen Gebäudehöhen, ausgehend vom gewachsenen Gelände, dargelegt und überprüft habe. Diesen Ausführungen des Amtssachverständigen seien die Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Schließlich erklärte das LVwG eine ordentliche Revision für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine fehlende Antragsvoraussetzung in einem Bauplatzerklärungsverfahren durch die Nichterhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren geheilt werden könne, fehle.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, in der beantragt wurde, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Das LVwG legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; der Mitbeteiligte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw. abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Den Ausführungen in der Revision zufolge hätten die Revisionswerber die Liegenschaftsanteile von ihren Rechtsvorgängerinnen gekauft bzw. übernommen und seien "damit die künftigen Eigentümer der Nachbarliegenschaft"; bis zur Eintragung der Eigentumsrechte der Erwerber stünden die Rechte der Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber "zumindest auch den bisherigen (Mit )Eigentümerinnen zu".

Dem Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuches vom zufolge sind die Revisionswerber auf Grund eines Schenkungsvertrages vom jeweils zur Hälfte als Eigentümer der Grundstücke Nr. 69 und 109/3 eingetragen. In der Revision gaben sowohl die Rechtsvorgängerinnen als auch die Revisionswerber eindeutig zu erkennen, dass Letztere in die Rechtsposition ihrer Rechtsvorgängerinnen eintreten wollen.

Die Revision wird primär damit begründet, dass der erteilten Baubewilligung eine Bauplatzerklärung (nämlich jene vom ) unrichtigerweise im ursprünglichen Geltungsumfang zugrunde gelegt worden sei. Richtigerweise werde der Nachbarabstand zur Grenze des Bauplatzes des Grundstückes Nr. 81 unterschritten, weil die Geltung der Bauplatzerklärung 1983 infolge Derogation durch die Bauplatzerklärung 1991 auf das Grundstück Nr. 81 beschränkt sei. Vom Mitbeteiligten werde auch gar nicht bestritten, dass der Nachbarabstand zum Bauplatz der Grundstücke Nr. 109/3, 109/5 und .69 hin unterschritten werde, wenn man davon ausgehe, dass die Bauplatzerklärung 1991 zum Rechtsbestand gehöre und damit der Bauplatzerklärung 1983 derogiert werde.

Die Bauplatzerklärung 1991 sei unstrittig Grundlage des Bauverfahrens und der Baubewilligung im Jahr 1991 für Um- und Zubauten auf dem Grundstück Nr. 69 der Rechtsvorgängerinnen der Revisionswerber gewesen und sei damit konsumiert worden. Die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 81 sei zur Zeit des Ansuchens um Erteilung der mit Bescheid vom erteilten Bauplatzerklärung und der Erteilung der Baubewilligung einverstanden gewesen und habe ihr Einverständnis zur Erteilung der Bauplatzerklärung und zur Baubewilligung auch im Verfahren vor dem LVwG bestätigt. Durch dieses Einverständnis und jedenfalls auch durch die Nichterhebung von Einwendungen gegen die Baubewilligung betreffend das Grundstück Nr. 69 im Jahr 1991 und durch die Nichterhebung von Einwendungen gegen die Bebauung auf Grund der Baubewilligung seien allfällige Mängel des Verfahrens zur Erteilung der Bauplatzerklärung sowie des Bescheides dazu vom jedenfalls saniert und gehöre die Bauplatzerklärung damit seit der Rechtskraft der Baubewilligung vom dem Rechtsbestand an. Damit sei - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2013/06/0011, ausgeführt habe - der Bauplatzerklärung 1983 derogiert worden und deren Geltung sei auf das Grundstück Nr. 81 beschränkt.

Ein allfälliger Mangel des Verfahrens zur Erteilung der Bauplatzerklärung 1991 sei auch dadurch saniert worden, dass der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten selbst auf Grundlage der durch die Derogation auf das Grundstück Nr. 81 eingeschränkten Geltung der Bauplatzerklärung 1983 im Jahr 1995 eine Baubewilligung beantragt und erteilt erhalten habe. In diesem Verfahren seien die Grenzen des Bauplatzes ausdrücklich thematisiert worden. Dadurch, dass der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten keine Einwendungen gegen die Einschränkung des Geltungsbereiches infolge der Derogation auf das Grundstück Nr. 81 erhoben habe, seien Mängel der Bauplatzerklärung 1991 jedenfalls saniert worden, wenn diese noch nicht dem Rechtsstand angehört hätte.

Es gebiete schon die erforderliche Rechtssicherheit, dass durch die Rechtskraft einer Baubewilligung eine dieser zugrunde liegende Bauplatzerklärung saniert werde, wenn dieser Mängel - etwa in Bezug auf die Antragstellung oder die Gewährung einer Parteistellung oder des rechtlichen Gehörs - anhafteten. Die Zustimmung einer Eigentümerin eines Grundstückes des vormals von der Bauplatzerklärung 1983 umfassten Bauplatzes manifestiere sich in der Nichterhebung von Einwendungen sowohl im Bauplatzerklärungsverfahren als auch im Baubewilligungsverfahren. Die Einbeziehung von Frau S. sei nur deshalb unterblieben, weil die Baubehörden allem Anschein nach davon ausgegangen seien, dass ihr im Verfahren um eine neue Bauplatzerklärung für die ihr nicht gehörenden Grundstücke keine Parteistellung zukomme. Bei einer evidenten inhaltlichen Zustimmung könne aus Gründen der Rechtssicherheit daraus jedenfalls nicht Jahrzehnte später eine Rechtsunwirksamkeit einer Bauplatzerklärung abgeleitet werden.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.

Zunächst ist festzuhalten, dass der vom LVwG festgestellte geänderte Sachverhalt, nämlich dass der Antrag vom betreffend die Bauplatzerklärung 1991 nicht von allen Grundstückseigentümern unterschrieben, der diesen Antrag erledigende Bescheid vom ausschließlich dem Ehepaar L. zugestellt worden, daher nicht in Rechtskraft erwachsen sei und somit dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht zu Grunde gelegt werden dürfe, zur Folge hat, dass das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/06/0011, in dem Umfang, als von einer Derogation der Bauplatzerklärung 1983 durch die Bauplatzerklärung 1991 ausgegangen wurde, keine Bindungswirkung entfaltet. Dass dieser Antrag vom nicht auch von Frau S. unterschrieben und der diesen Antrag erledigende Bescheid vom dieser nicht zugestellt wurde und daher mangelhaft ist, wurde in der Revision nicht bestritten.

Die Revisionswerber wenden sich nicht gegen die - mit den vorgelegten Verfahrensakten im Einklang stehenden - Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach im Baubewilligungsverfahren 1991 betreffend das Grundstück Nr. 69 die Nachbarn - nämlich Frau S. bzw. DI H. - dem Verfahren nicht als Parteien beigezogen waren, dass dem Baubewilligungsverfahren im Jahr 1995 betreffend das Grundstück Nr. 81 die Bauplatzerklärung 1983 zugrunde lag und somit in diesem Baubewilligungsverfahren die Bauplatzerklärung 1991 gar nicht Verfahrensgegenstand war. Dass im Baubewilligungsverfahren im Jahr 1995 "die Grenzen des Bauplatzes thematisiert wurden", ändert daran nichts. Fallbezogen kann die Rechtskraft der Baubewilligungen auf Grund der Nichteinbeziehung von Frau S. bzw. DI H. als Partei im Baubewilligungsverfahren 1991 bzw. des mangelnden Verfahrensgegenstandes der Bauplatzerklärung 1991 im Baubewilligungsverfahren 1995 keinesfalls dazu führen, dass dadurch eine fehlende Antragsvoraussetzung bzw. die Rechtskraft der Bauplatzerklärung 1991 ersetzt wird.

Dem LVwG ist auch darin zuzustimmen, dass ein Rechtsmittelverzicht nur von einer Partei des Verfahrens abgegeben werden kann. Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann dies - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides (bzw. allenfalls nunmehr Erkenntnisses) und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb , AVG § 63 Rz 73f zitierte hg. Judikatur). Da Frau S. unbestritten zum Zeitpunkt der Abgabe ihrer Erklärung am nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke Nr. 81 und 109/3 war, konnte sie rechtsgültig keinen Rechtsmittelverzicht abgeben.

Dies hat zur Folge, dass dem gegenständlichen Bauverfahren die Bauplatzerklärung 1983, welche die Grundstücke Nr. 109/3 (einschließlich des später abgeteilten Grundstückes Nr. 109/5), .69 und .81 umfasst, zugrunde zu legen ist.

Wie das LVwG zutreffend ausführte, hat der Nachbar ein Mitspracherecht nur hinsichtlich der Einhaltung der festgesetzten Gebäudehöhe im Hinblick auf die ihm zugekehrte Front (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0158, mwN). Die in der Revision vertretene gegenteilige Ansicht widerspricht der ständigen hg. Judikatur.

§ 7 Abs. 1 Baupolizeigesetz, LGBL. Nr. 40/1997, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 90/2008, lautet auszugsweise:

"Parteien

§ 7

(1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber und außerdem

1. als Nachbarn

a) bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs. 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m3 haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind;

b) ...

§ 25 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968, idF LGBl. Nr. 31/2009, lautet wie folgt:

"§ 25

(1) ...

(3) Für den Abstand der Bauten von der Grundgrenze gegen die Verkehrsfläche gilt die Baufluchtlinie oder die Baulinie. Im übrigen müssen die Bauten im Bauplatz so gelegen sein, daß ihre Fronten von den Grenzen des Bauplatzes jeweils einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe, jedenfalls aber von 4 m, haben. Grenzt der Bauplatz an Flächen an, die ihrer Bodenbeschaffenheit nach nicht bebaubar sind (Gewässer, Böschungen u. dgl.), vermindert sich dieser Abstand um die Hälfte der Breite dieser Flächen, nicht jedoch unter 4 m. Die Höhe bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe ist an der jeweiligen Front vom gewachsenen Gelände aus zu berechnen. Nicht als oberste Dachtraufe gelten hiebei Traufen von bloß geringfügiger Länge, die keinen negativen Einfluß auf die sonst gegebenen Besonnungs- und Belichtungsverhältnisse ausüben (Traufen von Krüppel- oder Schopfwalmen).

(4) ..."

Dazu stellte das LVwG fest, nach der Änderung der Einreichplanung im Mai 2015 halte das Bauvorhaben des Mitbeteiligten die nach der Bauplatzerklärung 1983 zulässige Gebäudehöhe von 6,50 m bis zum obersten Gesimse (Dachtraufe) bei den dem Grundstück der Revisionswerberin zugekehrten westlichen Gebäudefronten ein. Dem treten die Revisionswerber nicht entgegen; aus den Verfahrensunterlagen ergibt sich ebenfalls nicht Gegenteiliges.

Wenn die Revision eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf Grund der Nichtdurchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Amtssachverständigen rügt, zeigt sie die Relevanz des Verfahrensmangels nicht auf.

Da sich die Revision somit insgesamt als unberechtigt erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am