VwGH vom 13.12.2010, 2007/10/0091
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2008/10/0061
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerden der Z M in Wien, 1. vertreten durch Dr. Gerald Göbel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-SOZ/53/7335/2006, 2. vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhammer, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Gersthofer Straße 10/18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-SOZ/V/53/2439/2007-5, jeweils betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 57,40 (insgesamt EUR 114,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gemäß dem in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebenen Inhalt des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 16.777, ergibt sich Folgendes:
"Die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, lebt seit 1991 in Österreich und verfügte zuletzt über eine bis gültige Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit; der Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung wurde mangels Vorlage eines Existenzmittelnachweises mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom zurückgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom wurde gegen die Beschwerdeführerin ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot wegen Schwarzarbeit erlassen, da sie einmal in einem Espresso beim Abräumen von Gläsern sowie Ausfüllen einer Getränkeliste hinter der Theke und einmal in einem anderen Lokal hinter der Schank stehend bei der Ausübung einer Beschäftigung betreten wurde, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen.
Die Beschwerdeführerin brachte am ein uneheliches Kind in Österreich zur Welt, welches ihr jedoch auf Grund eines vom Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien verhängten Ausfolgeverbotes vom mit der Begründung abgenommen wurde, dass die Existenzgrundlage des Säuglings gefährdet sei, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, für sich und den Neugeborenen Versorgung und Unterkunft bereit zu stellen. Das Kind wurde bei Pflegeeltern untergebracht. Mit Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien vom wurde die volle Erziehung verfügt und die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung dem Jugendwohlfahrtsträger Wien übertragen. Aus einem Bericht des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Wien vom geht folgendes hervor:
'Frau M. verfügt über kein Einkommen und konnte auch keine gesicherte Unterbringung für sich und den Säugling vorweisen, sodass die primären Anforderungen nicht gewährleistet waren und das Kindeswohl gefährdet war. Frau M. zeigt stets größtes Interesse an Kontakten zu ihrem Sohn und hielt die Termine auch relativ verlässlich ein.'
Die Beschwerdeführerin stellte am einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, zu dem sie im Schriftsatz vom ua. zusätzlich ausführte:
'Bei einer Ausreise aus Österreich zum jetzigen Zeitpunkt würde ich mein Kind verlieren und hätte keinerlei Möglichkeit mehr, die Obsorge über meinen Sohn zurückzuerlangen.'
Dieser Antrag wurde jedoch mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom abgewiesen; der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom keine Folge gegeben."
Mit dem eingangs genannten Erkenntnis sprach der Verfassungsgerichtshof aus, die Beschwerdeführerin sei durch den zuletzt genannten Bescheid in dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden, und hob den Bescheid auf.
In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung für den Zeitraum vom bis erteilt.
Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "jeglicher Aufenthaltszweck, § 13 Abs. 2 FrG", der als Antrag auf "Niederlassungsbewilligung-beschränkt" gemäß § 44 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) weiter gelte, mangels Verbesserung durch Vorlage des Nachweises des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft und des gesicherten Lebensunterhaltes (aktueller Einkommensnachweis und arbeitsrechtliche Bewilligung) rechtskräftig zurück. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung zur Verbesserung nicht nachgekommen, obwohl sie auf die Rechtsfolgen des fruchtlosen Ablaufes der gesetzten Frist hingewiesen worden sei.
Mit dem zu Zl. 2007/10/0091 erstangefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Zuerkennung einer Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Devolutionsweg gemäß § 73 Abs. 2 AVG und § 7a WSHG ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin "jugoslawischer Staatsangehörigkeit" sei nunmehr wieder legal in Österreich aufhältig, falle jedoch unter keine der in § 7a WSHG genannten Gruppen von anspruchsberechtigten Staatsangehörigen. Wie weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Anträgen der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, stütze sie sich auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die deren Gleichstellung mit Inländern u.a. hinsichtlich der Anspruchsberechtigung betreffend Sozialhilfe vorsehe, indem sie offenbar von der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie wegen fehlender Umsetzung im WSHG ausgehe. Dabei übersehe die Beschwerdeführerin jedoch, dass Art. 26 der Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichte, diese bis spätestens im innerstaatlichen Recht umzusetzen. Für den Wiener Landesgesetzgeber sei daher keine Verpflichtung entstanden, den richtlinienkonformen Zustand schon zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragseinbringung am herzustellen. Es erübrige sich daher die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Richtlinie erfülle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2007/10/0091 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete aber auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, zu Zl. 2008/10/0061 zweitangefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 20. Juni bis zuzüglich Bekleidungsbedarf, Hälfteanteil für Stromkostenaufwand und Friseurkosten ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nunmehr wieder legal in Österreich aufhältig, falle jedoch unter keine der in § 7a WSHG genannten anspruchsberechtigten Staatsangehörigen. Wie hier nicht verfahrensgegenständlichen Anträgen der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, behaupte sie im Ergebnis, dass ihr die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige zukomme. Wenngleich diese Personengruppe nunmehr in § 7a WSHG Aufnahme gefunden habe und durch die Novelle zum WSHG, LGBl. Nr. 58/2006, die entsprechende Regelung rückwirkend in Kraft getreten sei, sei daraus für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil sie weder über einen Titel "Daueraufenthalt-EG" verfüge, noch Anspruch auf einen derartigen Aufenthaltstitel habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2008/10/0061 erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete aber auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
§ 7a Abs. 1 bis 3 und Art. II des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. Nr. 11/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, lauten:
" § 7a
Personenkreis
(1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur Staatsbürgern zu.
(2) Den Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich erlaubterweise im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
a) Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder
b) Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat, oder
c) Fremde, denen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder
d) durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum begünstigte Arbeitnehmer, Selbstständige, Personen, denen dieser Status gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom , S. 77 in der Fassung ABl. Nr. L 229 vom , S. 35, erhalten bleibt, und ihre Familienangehörigen oder
e) nicht unter lit. d fallende durch den Europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte nach Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise oder gegebenenfalls nach dem längeren Zeitraum der Arbeitssuche, wenn die Einreise zur Arbeitssuche erfolgte, oder
f) Fremde, denen nach § 45 oder § 48 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2006, der Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' bzw. 'Daueraufenthalt - Familienangehöriger' erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 weiter gelten, oder
g) Fremde, die einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und denen eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 NAG erteilt wurde.
(3) Fremden, die nicht nach Abs. 2 den Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erlaubterweise in Österreich aufhalten, kann der nach § 34 zuständige Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Pflege, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und soziale Dienste gewähren, wenn das auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint und der Bedarf nicht durch Leistungen nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz gedeckt werden kann.
...
Artikel II
Artikel I Ziffer 1, Ziffer 2 § 7a Abs. 2 lit. a, b, d und e, Ziffer 3 bis 16 und Ziffer 17, § 45a Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel I Ziffer 2 § 7a Abs. 2 lit. c und Artikel I Ziffer 17 § 45a Abs. 1 treten mit in Kraft.
Artikel I Ziffer 2 § 7a Abs. 2 lit. f und g und Artikel I Ziffer 17, § 45a Abs. 3 treten mit in Kraft."
Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 lit.d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen lauten:
"Artikel 4
Dauer des Aufenthalts
(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.
...
Artikel 5
Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über Folgendes verfügt:
a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen;
b) eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.
Artikel 11
Gleichbehandlung
(1) Langfristig Aufenthaltsberechtigte werden auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt:
...
d) soziale Sicherheit, Sozialhilfe und Sozialschutz im Sinn des nationalen Rechts;
..."
Die gegen den erstangefochtenen Bescheid erhobene, zu Zl. 2007/10/0091 protokollierte Beschwerde macht zunächst geltend, die belangte Behörde hätte § 7a WSHG nicht in der zur Antragstellung geltenden, sondern in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung anwenden müssen, nach der die Beschwerdeführerin Anspruch auf Sozialhilfe habe. Der Wiener Landesgesetzgeber sei mit der Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates säumig gewesen. Die erforderliche Novellierung sei nicht bis vor dem , sondern mit fast einjähriger Verspätung zum erfolgt. Die Richtlinie sei daher im Zeitraum vom 23. Jänner bis unmittelbar anwendbar. Nach deren Art. 4 Abs. 1 hätten Drittstaatsangehörige, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrages fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. d der Richtlinie seien langfristig Aufenthaltsberechtigte auf dem Gebiet der Sozialhilfe gleich zu behandeln wie eigene Staatsangehörige. Ab gelte § 7a WSHG in der angepassten Fassung, wobei die für die Anliegen der Beschwerdeführerin wesentliche Umsetzung der Richtlinie in Abs. 1 lit. f erfolgt sei. Die novellierte Bestimmung sei im Sinne der Richtlinie, insbesondere deren Art. 4 und 11, auszulegen, sodass allfällige Einschränkungen gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie keine Wirkung zukomme. Die Beschwerdeführerin sei daher Inländern und EU-Bürgern gleichgestellt und habe daher einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.
Die gegen den zweitangefochtenen Bescheid zu Zl. 2008/10/0061 protokollierte Beschwerde macht geltend, auf Grund ihres fristgerecht am 4. (richtig: 8.) November 2005 gestellten Verlängerungsantrages, über den noch nicht entschieden worden sei, sei die Beschwerdeführerin im Sinne des § 24 Abs. 2 NAG rechtmäßig niedergelassen. Auf Grund der bisherigen Dauer des Aufenthaltes in Österreich sei sie daher langfristig aufenthaltsberechtigt, es stünden ihr die Rechte der Richtlinie zu, darunter das Recht auf Sozialhilfe, jedenfalls das Recht auf rechtskonforme Umsetzung der Richtlinie. Die Beschwerdeführerin unterliege zwar nicht wörtlich einer der in § 7a Abs. 2 WSHG genannten Personengruppen, dabei handle es sich allerdings um eine mangelhafte Umsetzung der Richtlinie. Die Beschwerdeführerin sei jedoch von § 7a Abs. 3 WSHG erfasst, weil sie sich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erlaubterweise in Österreich aufgehalten habe. Die belangte Behörde hätte daher die beantragte Sozialhilfe zuerkennen müssen.
Mit dem in den beiden Beschwerden erstatteten Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht dargetan.
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vertritt zunächst den Standpunkt, entgegen der im erstangefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht wäre § 7a WSHG nicht in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden, sondern in jener bei Bescheiderlassung geltenden Fassung anzuwenden gewesen.
Dem ist zu erwidern, dass die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen (im Beschwerdefall: Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes) - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Abspruch ist (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/03/0232, oder vom , Zl. 2007/10/0003). Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes sind daher jeweils in jener Fassung anzuwenden, die in dem Zeitraum in Geltung stehen, über den bescheidmäßig abgesprochen wird, bei Entscheidung ohne Nennung eines Endzeitpunktes ab Beginn des von der Entscheidung erfassten Zeitraumes bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin nach dem WSHG, in den Fassungen vor der Novelle LGBl. Nr. 2006/58, kein Anspruch auf Sozialhilfe zukam.
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid hält es zumindest für möglich, jene gegen den zweitangefochtenen Bescheid behauptet begründungslos, dass die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in der Novelle des WSHG, LGBl. Nr. 2006/58, mangelhaft umgesetzt worden sei. Dass die Beschwerdeführerin jemals über den dort genannten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder eine der in dieser Bestimmung genannten, vor In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung verfügt habe, wurde jedoch in den Beschwerden nicht behauptet und ist auch aus den Verwaltungsakten nicht ersichtlich.
Weder nach den Beschwerdebehauptungen noch nach den den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen gehört die Beschwerdeführerin zu den in § 7a Abs. 2 lit. f WSHG, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen.
Soweit die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe aus § 7a Abs. 3 WSHG ableiten will, ist zu erwidern, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die dort angeführten Leistungen vom zuständigen Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten gewährt werden können, sodass ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Leistungen nicht besteht.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde daher der Beschwerdeführerin zu Recht keine Sozialhilfe gewährt.
Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am
Fundstelle(n):
IAAAE-92958