VwGH vom 27.06.2012, 2009/13/0142

VwGH vom 27.06.2012, 2009/13/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1300-W/09, miterledigt RV/1321-W/09 und RV/1369-W/09, betreffend Zurückweisung von Anträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom , den er mit Schriftsatz vom berichtigte, vom Finanzamt "gemäß BAO § 293a" die "Aufhebung oder Änderung der Buchung der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen 2004 in der Höhe von Euro 400,00".

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers vom 10./ sowie zwei auf § 293a BAO gestützte Anträge der Erika K vom und , mit denen diese die Aufhebung oder Änderung der Buchung der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen 2001 (Antrag vom ) bzw. die Aufhebung oder Änderung der Buchung der Voranmeldung Umsatzsteuer 02/2005 (Antrag vom ) begehrte, zurück.

Gegen den Zurückweisungsbescheid vom brachte der Beschwerdeführer am beim Finanzamt und am bei der belangten Behörde gleichlautende

Berufungsschriftsätze wie folgt ein:

"(Finanzamt bzw. belangte Behörde)

Betrifft: BUMI 2/2004 vom , Buchung der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen in der Höhe von 400,00 Euro mein Antrag vom , Berichtigung vom , Zurückweisungsbescheid vom

Ich bringe hiemit

Berufung

gegen den Zurückweisungsbescheid vom ein.

BEGRÜNDUNG:

1.) Im gegenständlichen Zurückweisungsbescheid ist

nicht dargetan, warum eine unrichtige Buchung von Nebenansprüchen

nicht aufgehoben oder geändert werden kann. Der

Zurückweisungsbescheid vom ist daher mangelhaft und

rechtswidrig.

2.) Die gegenständliche Buchung ist unrichtig, da ein

relevanter Bescheid mangels Zustellung nicht wirksam wird. (Ritz,

ÖStZ 1990, 257).

3.) Mein berichtigter Antrag vom gilt auch

als Berufungsbegründung.

4.) Mein Antrag vom und die Berichtigung

vom betreffen keine Mutwillensstrafen sondern Zwangs- und Ordnungsstrafen. Der Zurückweisungsbescheid vom ist daher mangelhaft und rechtswidrig.

Ich beantrage die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom ."

Am und am brachte der Beschwerdeführer zudem zwei weitere Berufungsschriftsätze gegen den Zurückweisungsbescheid vom ein, in denen er ausführte, er habe die Anträge vom (Schriftsatz vom ) und vom (Schriftsatz vom ) nicht eingebracht. Mit der Begründung, dass "man einen nicht gestellten Antrag nicht zurückweisen kann", beantragte er jeweils "die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom ".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die "Berufungen (des Beschwerdeführers) vom , , und gegen den Zurückweisungsbescheid des (Finanzamtes) vom " ab und begründete die Abweisung wie folgt:

"Zu den verfahrensgegenständlichen Mutwillensstrafen wurden in den letzten Jahren bereits Verfahren nach anderen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung initiiert. Dem (Beschwerdeführer) ist aus den vor (der belangten Behörde) und dem VwGH ausgetragenen Verfahren unzweifelhaft bekannt, dass es sich bei den den Buchungen zu Grunde liegenden Bescheiden um Bescheide hinsichtlich der Verhängung von Mutwillenstrafen gehandelt hat. Die Aufhebung der Buchungen wurde bereits in Abrechnungsbescheidverfahren ohne Erfolg begehrt, die neuerliche Befassung der Abgabenbehörden mit diesen nicht auf gesetzlichen Ansprüchen basierenden Anträgen ist daher als eine nicht auf Rechtsschutzinteresse basierende Aktion zu werten, daher konnte im Sinne einer effizienten Verfahrensabhandlung von der Zitierung der einzelnen Antrags- und Berufungstexte abgesehen werden.

Den Anträgen liegen, wie im Zurückweisungsbescheid richtig ausgeführt wird, Nebenansprüche und nicht Nebengebühren zu Grunde, daher besteht hinsichtlich der Bescheide über die Verhängung von Mutwillensstrafen kein Antragsrecht nach § 293a BAO.

Hinsichtlich des Antrages zum Thema der Verbuchung einer Umsatzsteuerfestsetzung ist ebenfalls eine nicht zutreffende Norm als Antragsgrundlage angeführt worden, da es sich auch diesbezüglich nicht um einen Antrag zu einer Nebengebühr handelt.

Die Anträge wurden somit zu Recht als unzulässig eingebracht zurückgewiesen."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung seines auf § 293a BAO gestützten Antrages vom 10./ auf "Aufhebung oder Änderung der Buchung der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen 2004" abgewiesen wurde, ist darauf zu verweisen, dass § 293a BAO ein Verfahrenstitel zur Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden ist. Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d leg. cit.) sind insbesondere die Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens (vgl. Ritz , BAO4, § 293a Tz 1). Die im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträgen sowie die Kosten der Ersatzvornahme (§ 3 Abs. 2 lit. c BAO) stellen - worauf bereits das Finanzamt im Zurückweisungsbescheid vom zutreffend hingewiesen hat - Nebenansprüche und nicht Nebengebühren dar. Der auf § 293a BAO gestützte Antrag des Beschwerdeführers vom 10./ wurde daher vom Finanzamt zu Recht zurückgewiesen. Auch die Abweisung der gegen den Zurückweisungsbescheid gerichteten Berufung erfolgte zu Recht.

Auch das Vorbringen, wonach sich die Abweisung der Berufung als rechtswidrig erweise, weil das Finanzamt mit Bescheid vom auch Anträge zurückgewiesen habe, die nicht den Beschwerdeführer sondern Erika K beträfen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung der Anträge von Erika K in keinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am