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VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0139

VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Bräuhausgasse 63/7-8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 646/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige, reiste am illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Bundesrepublik Jugoslawien für nicht zulässig. Die Abweisung des Asylantrags erwuchs mit in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 des Asylgesetzes 1997 erteilt, die in der Folge bis zum verlängert wurde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde diese Aufenthaltsberechtigung im Zuge eines Verlängerungsverfahrens "widerrufen" und die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Bundesrepublik Jugoslawien für zulässig erklärt. Mit rechtskräftigem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom wurde die dagegen erhobene Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihr die diesbezügliche Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde.

Bereits zuvor hatte die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) in erster Instanz ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, weil sie bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung (nämlich bei der Pflege der österreichischen Staatsbürgerin I) "betreten" worden sei. Zudem ging die Bundespolizeidirektion Wien auf Grund näher dargestellter Erhebungsergebnisse von einer - seitens der Beschwerdeführerin beabsichtigten - Scheinadoption durch I aus.

In der dagegen erhobenen Berufung bestritt die Beschwerdeführerin, dass es sich bei der angestrebten Adoption um eine "Scheinadoption" gehandelt habe. Weiters sei sie auch nie bei einer Schwarzarbeit "betreten" worden und stelle die Pflege ihrer "Wahlmutter" auch keine "Arbeit" dar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) stütze.

Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides im Ergebnis auch für die Berufungsentscheidung maßgebend seien. Die Beschwerdeführerin halte sich - so die belangte Behörde - jedenfalls seit Juli 2007 unrechtmäßig in Österreich auf. Sie habe im Jahr 2003 einen Antrag auf Genehmigung ihrer Adoption durch die österreichische Staatsbürgerin I gestellt, der in weiterer Folge zurückgezogen worden sei. Weiters sei die Pflegetätigkeit, die die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben über vier Jahre hindurch für I erbracht habe, vom Hauptzollamt Wien in einer Stellungnahme vom Jänner 2004 als unerlaubte Beschäftigung im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes qualifiziert worden. Schließlich habe die Beschwerdeführerin im Asylverfahren unrichtige Angaben hinsichtlich der Identität ihres Ehemannes sowie über die behauptete Ermordung von Familienangehörigen gemacht.

Mit Schreiben vom - so die belangte Behörde weiter - sei die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer nach der Aktenlage ausgewiesenen Vertreterin aufgefordert worden, den Nachweis über den Besitz der erforderlichen Mittel zu ihrem Unterhalt zu erbringen. Seitens der Vertreterin sei daraufhin lediglich (erstmals) mitgeteilt worden, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei. Da die Beschwerdeführerin nicht habe nachweisen können, im Besitz der erforderlichen Mittel zu ihrem Unterhalt zu sein, erachtete die belangte Behörde den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 7 FPG als erfüllt und die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG als gegeben.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin geschieden sei und keine Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht habe. Zwar sei angesichts der Dauer des Inlandsaufenthalts von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen, erheblichen Eingriff in ihr Privatleben auszugehen, dieser Eingriff sei allerdings zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße nicht nur der unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin, sondern auch deren offenbare Mittellosigkeit. Zudem habe die Beschwerdeführerin die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung durch wahrheitswidrige Angaben erwirkt. Mangels jeglicher familiärer Bindungen sei das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls ausgeprägt. Im Ergebnis würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf ihre Lebenssituation nicht schwerer wiegen als das in ihrem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse daran, dass sie das Bundesgebiet verlasse und diesem fern bleibe.

Einen Sachverhalt iSd § 61 FPG erachtete die belangte Behörde nicht als gegeben. Mangels besonders zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände sah sie auch keinen Grund, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im November 2007 geltende Fassung.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 7 FPG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder (abgesehen von einer hier nicht maßgeblichen Ausnahme) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Dasselbe ordnen (jeweils unter näheren Voraussetzungen) die Z 8 und 10 des § 60 Abs. 2 FPG für den Fall der Betretung bei einer unerlaubten Beschäftigung bzw. für den Fall des Vorliegens einer so genannten Scheinadoption an. Dem entsprach im Wesentlichen § 36 Abs. 2 Z 7, 8 und 10 FrG.

Die belangte Behörde stützte das Aufenthaltsverbot - anders als noch die erstinstanzliche Behörde - nicht mehr auf das (tatsächlich nie erfolgte) Betreten der Beschwerdeführerin bei einer unerlaubten Beschäftigung iSd (nunmehr:) § 60 Abs. 2 Z 8 FPG und folgte dabei offenbar der Berufung, sondern einzig auf den fehlenden Nachweis der erforderlichen Unterhaltsmittel iSd § 60 Abs. 2 Z 7 FPG. Sie nahm auch - insofern im Einklang mit der Erstbehörde - nicht an, dass der Tatbestand des (nunmehr) § 60 Abs. 2 Z 10 FPG verwirklicht sei. Angesichts dessen geht der Verweis im angefochtenen Bescheid auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides ins Leere und es stellen die Ausführungen zur Einordnung der Pflegetätigkeit der Beschwerdeführerin durch das Hauptzollamt Wien als unerlaubte Beschäftigung keine tragenden Begründungsteile dar. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit den behördlichen Ausführungen zum eingeleiteten Adoptionsverfahren.

Hinsichtlich des fehlenden Nachweises der erforderlichen Unterhaltsmittel, worauf das bekämpfte Aufenthaltsverbot seinem Spruch zufolge allein tragend und erstmals gestützt wurde, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie "sich bereits fast 10 Jahre im Bundesgebiet" aufhalte und bis jetzt ihren Unterhalt immer bestritten habe. Gerade aus der langen Aufenthaltsdauer ergebe sich, dass sie über die notwendigen Mittel für ihren Unterhalt verfüge und auch weiter verfügen werde. Es sei nicht verständlich, warum diese Frage "auf einmal" aufgeworfen werde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0305, mwN).

Die Beschwerdeführerin bestreitet die behördliche Feststellung nicht, dass sie keinen Nachweis über den Besitz der erforderlichen Mittel für ihren Unterhalt erbracht habe. Der bloße Verweis auf die lange Aufenthaltsdauer und das Vorbringen, auch bisher immer den Lebensunterhalt bestritten zu haben, verbunden mit einem nicht näher substantiierten Hinweis auf die "Hilfe von Verwandten", genügt den dargelegten Anforderungen nicht.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass sie persönlich zu einer Stellungnahme aufgefordert werden hätte müssen. Soweit sie damit eine Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde rügt, hat sie es allerdings unterlassen, konkret darzulegen, was sie vorgebracht bzw. welche Unterhaltsnachweise sie vorgelegt und inwiefern dies zu einem für sie günstigeren Bescheid geführt hätte. Dem behaupteten Verfahrensmangel kommt somit keine Relevanz zu.

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 7 FPG als erfüllt angesehen hat. Davon ausgehend durfte die belangte Behörde auch die Voraussetzung des § 60 Abs. 1 FPG als gegeben ansehen.

Nach § 60 Abs. 6 FPG gilt § 66 FPG auch für Aufenthaltsverbote. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, mit dem in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, ist daher nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Es darf jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.

Unter diesem Gesichtspunkt verweist die Beschwerdeführerin wiederum auf ihren langen, überwiegend legalen Aufenthalt im Bundesgebiet, auf ihren hier lebenden Schwager und weitere Verwandte sowie auf die fehlenden Bindungen zu ihrem Heimatstaat.

Die belangte Behörde betonte im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG zwar zutreffend den hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten. Das bezieht sich aber in erster Linie nur auf den unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach der den subsidiären Schutz aberkennenden Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom . Die belangte Behörde hat zwar auch angesichts der Dauer des Inlandsaufenthalts der Beschwerdeführerin einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen, erheblichen Eingriff in ihr Privatleben anerkannt. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass der bis zur Bescheiderlassung neun Jahre und zwei Monate betragenden - und somit sehr langen - Aufenthaltsdauer in Österreich sowie der daraus resultierenden Integration der Beschwerdeführerin ein besonderes Gewicht beigemessen wurde.

Insbesondere wurde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb in dieser Konstellation nicht mit einer Ausweisung das Auslangen hätte gefunden werden können, sondern es der Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes (aus einem erstmals herangezogenen Grund) bedurfte, zumal in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht auf die spezifischen, aus der Mittellosigkeit allenfalls resultierenden Gefahren abgestellt wurde.

Dass außerdem eine lange Aufenthaltsdauer bei einem Aufenthaltsverbot wegen fehlender Unterhaltsmittel bedeutsam ist, lässt sich im Übrigen aus der - bei Aufenthaltsverboten im Wege des § 61 Z 2 FPG anzuwendenden - Regelung des § 55 Abs. 1 FPG ableiten. Der Beschwerdeführerin kam die Stellung als subsidiär Schutzberechtigte nach den asylrechtlichen Bestimmungen zu und ihr rechtmäßiger Aufenthalt dauerte bis zur Aberkennung dieses Status immerhin siebeneinhalb Jahre, mag sie auch nicht als "niedergelassen" iSd § 55 Abs. 1 FPG anzusehen sein. Dessen ungeachtet hätte auch im vorliegenden Zusammenhang beachtet werden müssen, dass eine Aufenthaltsbeendigung wegen fehlender Unterhaltsmittel nach der Intention dieser Regelung bei einer entsprechenden Aufenthaltsverfestigung nur mehr eingeschränkt erfolgen soll.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin auch das Vorbringen in der Beschwerde zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen nicht verwehrt war. Denn die belangte Behörde hätte ihrer Interessenabwägung angesichts der Dauer des Berufungsverfahrens von dreieinhalb Jahren nicht ohne weiteres das Fehlen "jeglicher familiärer Bindungen" der Beschwerdeführerin zugrunde legen dürfen, ohne ihr vor der Entscheidung auch dazu noch Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0669).

Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Berücksichtigung der dargelegten Aspekte zu einem anderen Ergebnis ihrer Interessenabwägung gelangt wäre, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf die Zuerkennung von Umsatzsteuer für den Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren ist vom dafür zugesprochenen Pauschalbetrag bereits erfasst und war daher abzuweisen.

Wien, am