zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 13.05.2011, 2007/10/0050

VwGH vom 13.05.2011, 2007/10/0050

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/10/0259

2007/10/0146

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerden der C S in Innsbruck, vertreten durch

1. Dr. Walter Kerle, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 57/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Va-456-363/1/93, (Zl. 2007/10/0050)

2. Dr. Oliver Kühnl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9/I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Va-456-363/1/108, (Zl. 2007/10/0146) und

3. Dr. Barbara Lässer, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13/II, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Va-456- 363/1/133, (Zl. 2007/10/0259),

jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 (insgesamt EUR 1.831,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid vom (Zl. 2007/10/0050) gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1, 6 TGSG für den Zeitraum vom 1. April bis eine monatliche Unterstützung für Ernährung (Lebensunterhalt) in der Höhe von EUR 294,91. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung des vollen Richtsatzes für Lebensunterhalt wurde abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 39 Abs. 2 AVG treffe im Allgemeinen die Beweispflicht die belangte Behörde, doch werde in Verfahren, die die Gewährung von Begünstigungen zum Gegenstand hätten und nur auf Antrag der interessierten Partei durchgeführt würden und in deren Verlauf auch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen sei, eine Beweislast des Antragstellers anzunehmen sein, auch wenn dies die in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anordneten. Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreie die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.

Wegen der Schwierigkeit, die jeweiligen Bedürfnisse des Hilfesuchenden amtswegig zu ermitteln, bedürfe es im Sozialhilferecht in ganz besonderem Maß einer Mitwirkung des Hilfesuchenden (vgl. Pfeil , Österreichisches Sozialhilferecht, 494 ff).

Zudem normiere das Tiroler Grundsicherungsgesetz (TGSG) in § 2 Abs. 5 eine ausdrückliche Beitragspflicht des Hilfesuchenden, wonach für die Gewährung der Grundsicherung die Bereitschaft des Hilfesuchenden vorausgesetzt werde, nach seinen Möglichkeiten in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Beseitigung der Notlage beizutragen. Als ein solcher Beitrag gelte gemäß § 2 Abs. 5 lit. d TGSG die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Leistung Grundsicherung nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zu gewähren wäre, soweit dies dem Hilfesuchenden ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sei.

Die Beschwerdeführerin sei bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass es für eine Meldung als arbeitssuchend notwendig sei, eine ärztliche Bestätigung hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe verspätet eine ärztliche Bestätigung betreffend Arbeitsunfähigkeit vorgelegt, welche aber keine genaue medizinische Diagnose enthalte. Weiters sei die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice (AMS) immer noch nicht als arbeitssuchend gemeldet, sodass sie ihre Mitwirkungspflicht am Verfahren verletzt habe.

In den Bescheiden des Sozialamtes Innsbruck (vom 18. Jänner, 14. März und ) sei die Beschwerdeführerin mehrmals ausdrücklich aufgefordert worden, "binnen zwei Wochen betreffend Antragstellung für eine Pension und in Folge die Bestätigung vom AMS betreffend Antragstellung für einen Pensionsvorschuss vorzulegen". Diesen Aufforderungen betreffend Pensionsantrag sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Einer hilfsbedürftigen Person obliege es allerdings - sofern dies nicht von vornherein unzumutbar sei bzw. aussichtslos erscheine - womöglich bestehende Ansprüche gegen Dritte (wie zum Beispiel auf eine Pensionsleistung durch eine Pensionsversicherung) auch durchzusetzen. Solche Leistungen Dritter seien in weiterer Folge bei der Bedarfsprüfung der hilfsbedürftigen Person bedarfsdeckend bzw. -mindernd zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin sei die Stellung eines Antrages an die Pensionsversicherungsanstalt jedenfalls zumutbar. Da sie trotz mehrmaliger Aufforderung einen derartigen Antrag nicht gestellt habe, sei von der Beschwerdeführerin die sie gemäß § 2 Abs. 5 TGSG treffende Beitragspflicht verletzt worden.

Auf Grund der oben genannten Sachverhalte habe die Beschwerdeführerin ihre Notlage gemäß § 3 Abs. 5 TGSG zumindest teilweise selbst grob fahrlässig herbeigeführt und erscheine eine Kürzung des Richtsatzes um 30 % vertretbar und angemessen. In weiterer Folge könne der Richtsatz bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 5 TGSG durchaus auch in einem höheren Ausmaß gekürzt werden.

Gegen den abweisenden Teil des erstangefochtenen Bescheides richtet sich die zu Zl. 2007/10/0050 protokollierte Beschwerde, in der der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid vom (Zl. 2010/10/0146) wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1, 6 TGSG für den Zeitraum vom 1. August bis eine monatliche Unterstützung für Ernährung (Lebensunterhalt) in der Höhe von EUR 214,86 bewilligt. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung des vollen Richtsatzes für Lebensunterhalt wurde abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf Kostenübernahme für den Ankauf einer Brille laut Kostenvoranschlag der Firma X Optik in der Gesamthöhe von EUR 408,-- abgelehnt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 39 Abs. 2 AVG treffe die Beweispflicht die belangte Behörde. Die Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen vorzugehen, befreie die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Wegen der Schwierigkeiten, die jeweiligen Bedürfnisse des Hilfesuchenden amtswegig zu ermitteln, bedürfe es im Sozialrecht in ganz besonderem Maß einer Mitwirkung des Hilfesuchenden.

Nach Darstellung der den Hilfesuchenden gemäß § 2 Abs. 5 lit. d TGSG treffenden Beitragspflicht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bereits mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden (z.B. Bescheide vom und vom ), dass es für eine Meldung als arbeitssuchend notwendig sei, eine ärztliche Bestätigung hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit vorzulegen. Hierbei habe die Beschwerdeführerin wiederum keine unmittelbare Bereitschaft gezeigt, am Verfahren mitzuwirken, sondern habe erst verspätet mit eine ärztliche Bestätigung betreffend ihrer Arbeitsunfähigkeit vorgelegt.

Den Antrag auf Notstandshilfe habe die Beschwerdeführerin ebenfalls erst mit eingebracht und sohin auch nur ungenügende Mitwirkungsbereitschaft gezeigt, ihre Ansprüche gegen Dritte durchzusetzen, nachdem sie seitens der Behörde bereits mehrfach dazu aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen Antrag auf Notstandshilfe verspätet vorgelegt, sodass sie den sie treffenden Mitwirkungspflichten verspätet nachgekommen sei.

In den Bescheiden der ersten Instanz vom 18. Jänner, 14. März und sei die Beschwerdeführerin mehrmals ausdrücklich aufgefordert worden, "binnen zwei Wochen betreffend Antragstellung für eine Pension und in Folge die Bestätigung vom AMS betreffend Antragstellung für einen Pensionsvorschuss vorzulegen". Diesen Aufforderungen sei die Beschwerdeführerin bis dato noch nicht nachgekommen.

Einer hilfsbedürftigen Person obliege es allerdings - sofern dies nicht von vornherein unzumutbar sei bzw. aussichtslos erscheine - womöglich bestehende Ansprüche gegen Dritte (wie zum Beispiel auf eine Pensionsleistung durch eine Pensionsversicherung) auch durchzusetzen. Solche Leistungen Dritter seien in weiterer Folge bei der Bedarfsprüfung der hilfsbedürftigen Person bedarfsdeckend bzw. -mindernd zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin sei die Stellung eines entsprechenden Antrages an die Pensionsversicherungsanstalt jedenfalls zumutbar. Da sie einen solchen Antrag trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht gestellt habe, sei von ihr die sie gemäß § 2 Abs. 5 TGSG treffende Beitragspflicht verletzt worden.

Auf Grund der oben angeführten Sachverhalte habe die Beschwerdeführerin ihre Notlage gemäß § 3 Abs. 5 TGSG zumindest teilweise grob fahrlässig herbeigeführt und erscheine eine Kürzung des Richtsatzes um 49 % daher vertretbar und angemessen.

Für die Anschaffung einer Brille könnten grundsicherungsrechtlich grundsätzlich nur jene Kosten übernommen werden, welche den Richtlinien der Kassentarife der Tiroler Gebietskrankenkasse entsprächen. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich ihres Antrages auf Übernahme der Kosten für einen Sehbehelf trotz Aufforderung keinen ärztlichen Nachweis (ärztliche Vorschreibung) vorgelegt. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kostenvoranschlag in Höhe von EUR 408,-- entspreche nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Erhebungen der belangten Behörde bei derselben Firma hätten ergeben, dass eine Brille in der von der Beschwerdeführerin benötigten Stärke bereits zu einem Preis von EUR 80,31 erhältlich sei. Weitere Erhebungen bei der Tiroler Gebietskrankenkasse hätten ergeben, dass die dortigen Kassentarife für eine entsprechende Brille ebenfalls bei EUR 80,31 lägen. Grundsicherungsrechtlich könnten nur die Kosten für eine Brille übernommen werden, die diesen Kriterien (Kassentarifen) entsprächen, weshalb der vorliegende Antrag abzuweisen gewesen sei.

Gegen den abweisenden Teil des zweitangefochtenen Bescheides vom richtet sich die zur Zl. 2007/10/0146 protokollierte Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen drittangefochtenen Bescheid vom (Zl. 2007/10/0259) wurde - soweit hier noch von Interesse - der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1. gemäß §§ 1, 6 TGSG vom 1. Jänner bis eine monatliche Unterstützung für Ernährung (Lebensunterhalt) in der Höhe von EUR 219,91 bewilligt. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung des vollen Richtsatzes für Lebensunterhalt wurde abgewiesen.

Die Einschränkung des Richtsatzes wurde im Wesentlichen inhaltsgleich wie im zweitangefochtenen Bescheid begründet. Zusätzlich führte die belangte Behörde aus, die Aufforderung zur Erlangung einer Pension durch die Erstbehörde verletze das Grundrecht auf Arbeit in keiner Dimension, weil Berufsunfähigkeitspensionen im Sinne des § 277 ASVG oder Invaliditätspensionen im Sinne des § 254 ASVG etc. aus Sparsamkeitsgründen grundsätzlich nur mehr zeitlich beschränkt zugesprochen würden. Damit stünde einem neuerlichen Berufseintritt der Beschwerdeführerin bei zukünftig veränderten positiven Rahmenbedingungen nichts im Wege.

Erkennbar lediglich gegen den abweisenden Teil des Spruchpunktes 1. des drittangefochtenen Bescheides (siehe Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe) richtet sich die vorliegende zur Zl. 2007/10/0259 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des TGSG lauteten:

"§ 1

Allgemeines

(1) Die Grundsicherung ist die öffentliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

(2) Die Grundsicherung ist nach diesem Gesetz Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

§ 2

Grundsätze für die Gewährung der Grundsicherung

(5) Die Gewährung der Grundsicherung hat die Bereitschaft des Hilfesuchenden, nach seinen Möglichkeiten in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Beseitigung der Notlage beizutragen, zur Voraussetzung. Als ein solcher Beitrag gelten insbesondere:

d) außer im Fall der Aussichtslosigkeit oder der Unzumutbarkeit für den Hilfesuchenden die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Leistung Grundsicherung nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zu gewähren wäre, soweit dies dem Hilfesuchenden ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

§ 3

(5) Führt ein Hilfesuchender seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei oder geht er trotz Belehrung und Ermahnung mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam um, so ist die Grundsicherung unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Gründe auf das unerlässliche Mindestmaß einzuschränken.

§ 7

Hilfe in besonderen Lebenslagen

(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst Maßnahmen zur Beseitigung der im § 1 Abs. 3 lit. b genannten außergewöhnlichen Schwierigkeiten. Hierzu gehören insbesondere:

a) die Krankenhilfe,

(2) Die Krankenhilfe umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Heilung von Krankheiten einschließlich der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes.

§ 18

Informations- und Mitwirkungspflicht

(2) Die Hilfesuchenden haben an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Grundsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Sie haben die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen."

Die belangte Behörde hat in allen drei angefochtenen Bescheiden die Einschränkung des der Beschwerdeführerin gewährten Richtsatzes auf § 3 Abs. 5 TGSG gestützt, wonach für den Fall, dass ein Hilfesuchender seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt oder trotz Belehrung und Ermahnung mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht, die Grundsicherung unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Gründe auf das unerlässliche Mindestmaß einzuschränken ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0044, zum inhaltsgleichen § 7 Abs. 5 erster Satz Tiroler Sozialhilfegesetz (TSHG) ausgesprochen, dass eine Einschränkung der Grundsicherung gerechtfertigt ist, wenn der Hilfesuchende einen Pensionsanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit geltend machen könnte, sich aber weigert, einen solchen Antrag zu stellen, und dadurch in eine Notlage gerät. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, dass es ihr nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, einen Pensionsantrag zu stellen, oder dass die Voraussetzungen eines Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension nicht erfüllt seien. Die diesbezüglich in den Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Behauptungen verstoßen gegen das Neuerungsverbot.

Auf die in den angefochtenen Bescheiden vertretene Ansicht, dass auch weitere Sachverhalte (im Zusammenhang mit der unterlassenen Antragstellung betreffend Notstandshilfe oder der Nichtmeldung als arbeitssuchend beim AMS) eine Einschränkung der Grundsicherung rechtfertigten, und das dazu in den vorliegenden Beschwerden erstattete Vorbringen muss daher nicht eingegangen werden.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom wurde weiters der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für den Ankauf einer Brille laut Kostenvoranschlag der Firma X Optik in der Gesamthöhe von EUR 408,-- abgelehnt. Dieser Entscheidung kann schon deshalb nicht entgegen getreten werden, weil die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung keine ärztliche Verordnung betreffend eine Brille vorlegte.

Die sich somit als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am