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VwGH vom 14.10.2015, Ra 2015/04/0076

VwGH vom 14.10.2015, Ra 2015/04/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des D P in N, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik und Mag. Dr. Gernot Prattes, Rechtsanwälte in 8600 Bruck an der Mur, Hauptplatz 23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 43.19-5893/2014-17, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Angefochtenes Erkenntnis

Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wurde das Ansuchen des Revisionswerbers um Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Selbstbedienungssolariums an einem näher bezeichneten Standort mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG sowie gemäß den §§ 74 und 77 GewO 1994 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Revision gegen dieses Erkenntnis für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, nach der dem Antrag angeschlossenen Projektbeschreibung sei die Anwesenheit einer Person während der Betriebszeiten aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgesehen.

Der medizinische Amtssachverständige habe anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum beantragten Betrieb eines Selbstbedienungssolariums unter anderem ausgeführt, Erste-Hilfe-Leistung sei generell bei Selbstbedienungssolarien nicht gewährleistet. Auch ein Erste-Hilfe-Koffer stelle keine Erste-Hilfe-Maßnahme dar, sofern es zu Bewusstlosigkeit, Kollaps etc. komme. Da bei einer Ausdehnung von 15 % der Körperoberfläche in Verbindung mit höhergradiger Verbrennung schockähnliche Zustände auftreten könnten, sei eine Fremdhilfe erforderlich.

In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dem Revisionswerber sei beizupflichten, dass das von ihm beantragte Solarium mit Selbstbedienung nicht unter die Solarienverordnung, BGBl. Nr. 147/1995, subsumierbar sei. Die Regelungen in dieser Verordnung (technische Anforderungen, Anforderungen an die Ausstattung, Schutzmaßnahmen und deren Anhänge) könnten aber als Stand der Technik und Wissenschaften von den Sachverständigen als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom , 2010/04/0040, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich (UVS) vom abgelehnt. In dieser Entscheidung habe der UVS der Berufung gegen die Abweisung eines Antrages um gewerbebehördliche Genehmigung für ein Sonnenstudio mit Selbstbedienung nach Einholung eines medizinischen Gutachtens keine Folge gegeben. Vorliegend ergebe sich, dass bei dem vom Revisionswerber beantragten Betrieb eines Solariums in Selbstbedienung eine Gefährdung der Kunden nicht auszuschließen sei, weshalb die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht zu Recht erfolgt sei. Der Antrag des Revisionswerbers könne nicht durch Vorschreibung von Auflagen genehmigungsfähig gemacht werden, da diese das Projekt in seinem Wesen berühren würden.

Revision

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Grundsätzlich

Die Revision bringt als grundsätzliche Rechtsfrage vor, zur Genehmigung von Solarien in Selbstbedienung liege alleine die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Dagegen seien in Österreich bereits eine Vielzahl von Selbstbedienungssolarien genehmigt und habe der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Entscheidung des UVS offensichtlich ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen.

Die Revision ist zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt. Genehmigungsvoraussetzungen

Gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, (unter anderem) das Leben oder die Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden werden.

Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang in § 77 Abs. 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen. Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind dabei unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , 2015/04/0030, mwN).

Selbstbedienungssolarium

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten hg. Beschluss vom , 2010/04/0040, dem ebenso die Versagung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für ein Selbstbedienungssolarium zugrunde lag, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2007/04/0006, begründend ausgeführt, dass die Beschwerde den nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

Gleiches trifft in der vorliegenden Rechtssache zu: Wie vom Verwaltungsgericht begründend ausgeführt, hat der medizinische Amtssachverständige in schlüssiger Weise ausgeführt, dass für die Gewährleistung von Erste-Hilfe-Leistung eine Fremdhilfe (Anwesenheit von Personen während der Betriebszeit) erforderlich ist. Weiters hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der Solarienverordnung, BGBl. 147/1995, als Stand der Technik herangezogen werden können. Gemäß Punkt 1.1. der Anlage zu § 2 dieser Verordnung dürfen die UV-Bestrahlungsgeräte nicht zur Selbstbedienung durch die Benützer eingerichtet sein. Nur wenn Solarien den in der Anlage angeführten Anforderungen entsprechen und die in der Anlage getroffenen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, begründen sie für sich alleine nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 2 dieser Verordnung.

Der von der Revision ins Treffen geführte Umstand, dass in Österreich bereits eine Vielzahl von Selbstbedienungssolarien genehmigt worden seien, kann für sich genommen eine Unschlüssigkeit des eingeholten Amtssachverständigengutachtens nicht dartun.

Ergebnis

Der Inhalt der vorliegenden Revision lässt somit erkennen, dass die von der Revisionswerberin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am