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VwGH vom 18.11.2009, 2009/13/0118

VwGH vom 18.11.2009, 2009/13/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 in 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf Platz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1436-W/09, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (mitbeteiligte Partei: H in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der am geborene Sohn des Mitbeteiligten besuchte bis zum eine Höhere Technische Lehranstalt, unterzog sich danach einer Zahnoperation und leistete vom 7. April bis zum den Präsenzdienst. Danach sprach er beim Arbeitsmarktservice vor, wo er wegen seines Hinweises, er habe schon Aussicht auf eine Stelle in der Steiermark, aber nicht als Arbeitsuchender vorgemerkt wurde. Am trat er die in Aussicht genommene Stelle an.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt vom Mitbeteiligten die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April 2008 bis Oktober 2008 zurück, weil während der Ableistung des Präsenzdienstes keine Berufsausbildung vorgelegen sei.

Im Berufungsverfahren bekämpfte der Mitbeteiligte diese Entscheidung nur hinsichtlich der Monate April und Oktober 2008. Er brachte hinsichtlich des Monates April vor, auf Grund der Zahnoperation wäre seinem Sohn ein Schulbesuch zwischen der Abmeldung von der Schule und dem Beginn des Präsenzdienstes gar nicht möglich gewesen, und machte hinsichtlich des Monates Oktober 2008 geltend, es könne nicht zu seinem Nachteil sein, dass sein Sohn sich selbst um einen Arbeitsplatz gekümmert habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Sie vertrat die Auffassung, dass zwar der auf der Berufsausbildung beruhende Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) mit Ablauf des Monates März 2008 erloschen sei, weil der Sohn des Mitbeteiligten die Berufsausbildung am beendet habe. Entgegen schon vorliegenden früheren Entscheidungen der belangten Behörde vertrete die belangte Behörde jedoch die Auffassung, dass ein Anspruch für weitere drei Monate gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG auch dann zustehe, wenn die Ausbildung - wie im vorliegenden Fall - nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern vorzeitig abgebrochen worden sei. Für den Monat April 2008 sei die Rückforderung daher zu Unrecht erfolgt.

Was den Monat Oktober 2008 anlange, so ändere die glaubwürdige Darstellung des Sohnes des Mitbeteiligten nichts daran, dass er nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG als Arbeitsuchender vorgemerkt gewesen sei. Die belangte Behörde vertrete jedoch die Auffassung, dass der mit drei Monaten begrenzte Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG durch den Präsenzdienst - während dessen Ableistung er nach dem Gesetzeswortlaut nicht zustehe - nur gehemmt werde und nach Ableistung des Präsenzdienstes bis zur Erreichung des Höchstausmaßes fortgesetzt werden könne, weshalb die Rückforderung auch für den Monat Oktober 2008 zu Unrecht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG besteht nach dem Wortlaut dieser Vorschrift "für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten". Bei der Beurteilung der Frage, ob unter "Abschluss der Berufsausbildung" auch deren vorzeitiger Abbruch zu verstehen ist, hat die belangte Behörde zwar auf dies verneinende Entscheidungen der belangten Behörde selbst Bezug genommen und erklärt, diesen Entscheidungen nicht zu folgen. Sie hat jedoch übersehen, dass auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass § 2 Abs. 1 lit. d FLAG bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung nicht zur Anwendung kommt (vgl. grundlegend, mit Hinweis auf einen damals auch vorliegenden Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes, das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/15/0111; in weiterer Folge auch die Erkenntnisse vom , Zl. 2003/13/0157, und vom , Zl. 2006/13/0195).

Der angefochtene Bescheid war schon deshalb nicht nur hinsichtlich des Monates April 2008, sondern auch hinsichtlich des Monates Oktober 2008 gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am