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VwGH vom 14.07.2011, 2007/10/0036

VwGH vom 14.07.2011, 2007/10/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des R S in H, vertreten durch Mag. Kathrin Hetsch-Neuhold, Rechtsanwältin in 3430 Tulln, Albrechtsgasse 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. GS5-SH-10844/003-2006, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden BH) vom wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu den Kosten der von der Niederösterreichischen Landesregierung mit Bescheid vom bewilligten Sozialhilfe für seinen Aufenthalt im Wohnheim der Caritas in H im Zeitraum vom bis in der Höhe von EUR 94.957,75 einen Kostenersatz in der Höhe von EUR 81.312,39 zu leisten.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen bewilligt worden. Er verfüge über ein Sparvermögen in der Höhe von EUR 86.246,39. Davon müsse ihm ein Betrag in der Höhe des zehnfachen Sozialhilferichtsatzes für einen Alleinstehenden, das seien EUR 4.934,--, verbleiben. Das restliche Sparvermögen in der Höhe von EUR 81.312,39 sei vom Beschwerdeführer zum teilweisen Ersatz der aufgewendeten Kosten heranzuziehen. Angemerkt werde, dass eine teilweise Belassung des Vermögens zur Einräumung eines Wohnrechtes im Haus des Lebensgefährten (richtig:) der Mutter nicht erfolgen könne. Der Empfänger von Sozialhilfe müsse die Kosten ersetzen, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange.

Der Beschwerdeführer erhob die mit datierte Berufung.

Mit Schreiben vom übermittelte die BH die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom an die belangte Behörde. Dieses Schreiben (samt Stellungnahme) langte am in der Poststelle des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung und am in der Abteilung Soziales ein.

Mit dem angefochtenen mit datierten Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, zu den Kosten der Sozialhilfe für die Unterbringung in der Behinderteneinrichtung L für den Zeitraum vom bis von EUR 94.957,75 dem Land Niederösterreich einen Kostenersatz in der Höhe von EUR 81.312,39 zu leisten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die von ihm erhobene Berufung damit begründet, dass aus dem erstinstanzlichen Bescheid nicht hervorgehe, woraus sich die angefallenen offenen Sozialhilfekosten in der Höhe von EUR 94.957,75 zusammensetzten. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer Sparguthaben in der Höhe von EUR 86.246,39 besitze. Dieser Betrag resultiere aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung, die er von seinem Vater geerbt habe. Aus dem monatlichen Einkommen aus Pflegegeld und Pensionen würden vom Beschwerdeführer EUR 1.000,-- monatlich für die Kosten des Caritasheimes überwiesen.

Der Beschwerdeführer erhalte gemäß § 32 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz (NÖ SHG) "Hilfe zur sozialen Eingliederung", die Kosten dieser Maßnahme würden vorerst vom Land Niederösterreich getragen. § 38 NÖ SHG bestimme, dass der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet sei, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, hätten Barbeträge und sonstige Sachwerte, die das Zehnfache des Richtsatzes für einen Alleinstehenden nicht überschritten, vom Vermögen des Hilfesuchenden unberücksichtigt zu bleiben.

Da in der Berufung nur die fehlende Aufschlüsselung der offenen Sozialhilfekosten als Berufungsgrund betont worden sei, werde hiermit die schriftliche Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben seitens der BH von Jänner 2003 bis in der Beilage übermittelt. Daraus gingen die monatlichen Kosten der Caritaseinrichtung hervor - je nach Anwesenheit und mit jährlicher sichtbarer Erhöhung der Kosten. Weiters seien auch aus dieser Tabelle die Einnahmen aus Pension und Pflegegeld ersichtlich.

Abschließend sei die Summe der offenen Sozialhilfekosten mit EUR 94.957,75 errechnet worden, die jedoch über der Summe des angesparten Vermögens des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 86.246,39 liege. Daher würde bezüglich des Kostenersatzes vom Vermögen des Beschwerdeführers der zehnfache Richtsatz eines Alleinstehenden (EUR 4.934,--) vom Sparvermögen abgezogen, wodurch sich der zu leistende Kostenersatz mit EUR 81.312,39 ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte Teile der Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn


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1.
er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
2.
nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
3.
im Falle des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird.
Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist gemäß § 38 Abs. 3 NÖ SHG abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
In der Beschwerde wird ausgeführt, bereits in der Berufung sei geltend gemacht worden, dass der Betrag der Gesamtkosten der Unterbringung des Beschwerdeführers nicht aufgeschlüsselt worden sei. Die Behörde habe mit Schreiben vom zwar mitgeteilt, dass nunmehr die Aufschlüsselung in der Beilage übermittelt werde, jedoch sei diese Beilage nicht zugestellt worden, sodass auf Grund neuerlicher Aufforderung durch den Beschwerdeführer vom um Übermittlung der Beilage ersucht und eine Fristerstreckung für die Stellungnahme beantragt worden sei. Mit Schreiben vom sei die Aufstellung übermittelt und eine Frist für die Stellungnahme bis eingeräumt worden.
Mit Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, dass die Sachwalterin zu keinem Zeitpunkt über eine Erhöhung der Kosten des Caritasheimes informiert worden und daher davon ausgegangen sei, dass die monatlichen Kosten nach wie vor bei ATS 25.950,-- = EUR 1.885,96, wie mit Bescheid vom mitgeteilt, lägen.
Weiters sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1983 zwei Drittel des Nachlasses seines Vaters geerbt habe und zu zwei Dritteln Eigentümer eines Einfamilienhauses in G geworden sei. Dieses Einfamilienhaus sei 1988 verkauft und hierfür eine Eigentumswohnung in T angeschafft worden. Alleineigentümer dieser Wohnung sei der Beschwerdeführer gewesen. Der Verkauf und der Kauf seien jeweils pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden. Entgegen den Ausführungen im Bescheid vom habe der Beschwerdeführer somit bereits zur Zeit der Hilfeleistung Vermögen gehabt und sei dies der Behörde auch bekannt gewesen.
Die Wohnung sei schließlich zu klein geworden und es habe sich angeboten, diese zu verkaufen und stattdessen ein Haus in T anzuschaffen. Gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Mutter sei im Jahr 2003 ein Einfamilienhaus in T angeschafft worden, welches im Hälfteeigentum des Lebensgefährten der Mutter und des Beschwerdeführers gestanden sei. Auch dieser Kauf sei pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden. Die BH sei über sämtliche Schritte informiert worden, habe zu keinem Zeitpunkt Einwände erhoben und sich immer einverstanden erklärt.
Als die Stadtgemeinde T den beiden Eigentümern - also dem Beschwerdeführer und dem Lebensgefährten seiner Mutter - angeboten habe, das Haus zu einem sehr guten Preis zu kaufen, weil an dieser Stelle ein Kreisverkehr habe errichtet werden sollen, hätten sich die Sachwalterin und der Lebensgefährte entschieden, das Haus zu verkaufen und stattdessen ein neues Haus in L zu bauen.
Da das Haus auf einem Grundstück des Lebensgefährten der Mutter habe gebaut werden sollen, sohin Alleineigentümer der Lebensgefährte gewesen sei, habe man dem Beschwerdeführer ein lebenslanges Wohnrecht in diesem Haus grundbücherlich einverleiben und ihm eine eigene Wohneinheit in diesem Wohnhaus einräumen wollen, wofür sich dieser an den Kosten der Errichtung dieser Wohneinheit habe beteiligen sollen und im Gegenzug ein Wohnrecht auf Lebenszeit hätte bekommen sollen. Zu diesem Zwecke habe die Kindesmutter als Sachwalterin gemeinsam mit dem Notar Dr. S. beim BG Hollabrunn (Richterin Mag. O.) vorgesprochen und sei ihr erklärt worden, dass gegen die Anlegung des Geldes in eine eigene Wohneinheit im Haus ihres Lebensgefährten gegen Einräumung eines grundbücherlichen Wohnrechts kein Einwand bestehe. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung solle aber erst nach Vollendung des Hausbaues vorgenommen werden und das Geld vorerst mündelsicher angelegt bleiben.
Die Sachwalterin habe das Sparbuch bei der BH vorgewiesen und auch mitgeteilt, dass ein Teil des Sparguthabens in ein lebenslängliches Wohnrecht fließen solle.
Als die Sachwalterin am das Schreiben der BH erhalten habe, dass der Kaufvertrag vorgelegt werden müsse und mitgeteilt werden solle, was mit dem Sparguthaben passieren solle, habe sie selbst bei der BH vorgesprochen und das Vorhaben erklärt und über die bereits mündlich gegebene Zustimmung des Pflegschaftsgerichts berichtet.
Am habe die Sachwalterin ein Schreiben der BH erhalten, dass eine teilweise Belassung des Vermögens zur Einräumung eines Wohnrechts im Hause ihres Lebensgefährten nicht erfolgen könne, sondern dass vielmehr EUR 81.312,39 an Kosten zu ersetzen seien. Dieses Schreiben habe sie zu einem Zeitpunkt erhalten, als die Bauarbeiten bereits abgeschlossen gewesen seien. Die Wohneinheit, bestehend aus einem Wohn-Schlafzimmer und einem extra für den Behinderten geplanten und eingerichteten Badezimmer im Erdgeschoss sei bereits vollendet gewesen; die Gesamtkosten für die Wohneinheit hätten sich auf ca. EUR 35.000,-- belaufen. Dieser Betrag wäre vom Beschwerdeführer an den Lebensgefährten der Mutter zu bezahlen gewesen, um ihm das lebenslängliche Wohnrecht im Grundbuch einzuräumen und ihn für seine Zukunft abzusichern.
Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer nur die Höhe der offenen Sozialhilfekosten und die mangelnde Aufschlüsselung bekämpft habe. Nachdem diese nachgereicht worden sei, sei der Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet. Die belangte Behörde setze sich mit den anderen Berufungsgründen, die in der Stellungnahme vom geltend gemacht worden seien, und sich auf § 38 Abs. 3 NÖ SHG 2000 bezögen, mit keinem Wort auseinander. Dass die Sachwalterin für den Beschwerdeführer eine Absicherung seiner Zukunft in dem Sinne gewollt habe, dass nach Baufertigstellung ein lebenslanges Wohnrecht im Haus des Lebensgefährten der Sachwalterin in einer eigenen Wohneinheit eingeräumt werde, ergebe sich schon aus dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren. Die Berufungsbehörde habe sich mit keinem Wort damit auseinandergesetzt, dass es eine Härte für den Beschwerdeführer bedeuten würde, wenn ihm nicht zumindest EUR 35.000,-- für die Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts verblieben.
Da das nunmehr gebaute Haus im Alleineigentum des Lebensgefährten der Sachwalterin stehe, habe der Beschwerdeführer kein Recht, sich in diesem aufzuhalten. Er wäre in Zukunft nicht abgesichert, da er auch keinerlei Ersparnisse mehr hätte, und er hätte ohne Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts keine abgesicherte Wohnmöglichkeit. Der Beschwerdeführer lebe zwar überwiegend im Caritasheim, doch sei er zumindest jedes zweite Wochenende bei seiner Mutter und deren Lebensgefährten, den er auch "Papa" nenne.
Wie in der Stellungnahme vom ausgeführt, seien sämtliche Schritte der Sachwalterin mit dem Pflegschaftsgericht besprochen worden. Es sei der Sachwalterin verbindlich zugesagt worden, dass der für den Bau der Wohneinheit aufgewendete Betrag für die Einräumung des lebenslangen Wohnrechts verwendet werden sollte. Nach Vorliegen der genauen Baukosten sollte das Wohnrecht verbüchert und der Betrag an den Lebensgefährten der Mutter ausbezahlt werden. Das Gericht habe vorab keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erteilen können, da ein genauer Betrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden sei, sodass es die mündelsichere Anlage des Vermögens verfügt habe. Es habe sich nur um eine Zwischenlösung gehandelt, im Endeffekt hätte der Beschwerdeführer wieder die Sicherheit erhalten, dass er neben dem Caritasheim (es gebe keine Garantie, dass er dort für immer aufhältig sein werde) noch eine weitere sichere Wohnmöglichkeit habe.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei falsch, wenn sie auf die angeführten Gründe, die gegen eine vollständige Bezahlung des Kostenersatzes von EUR 81.312,39 sprächen, nicht eingehe, weil die belangte Behörde § 38 Abs. 3 NÖ SHG nicht berücksichtige.
In der Stellungnahme vom seien auch noch weitere Gründe, die gegen die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz sprächen, angeführt worden. So fielen auch regelmäßig Kosten für Urlaub, Sondertherapien (mit dem Pferd), Bekleidungskosten, etc. an.
Vorweg ist Folgendes festzuhalten:
Da dem verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren ein Neuerungsverbot fremd ist, darf der Berufungswerber, wie aus § 65 AVG hervorgeht, im Zuge des Berufungsverfahrens auch neues Tatsachenvorbringen erstatten, das die Berufungsbehörde in ihrer Entscheidungsfindung dann auch einzubeziehen hat, wenn damit der Gegenstand der Sache nicht verlassen wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0154, und
Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 1998 E1 ff, Hengstschläger/Leeb, AVG, § 65, Rz 4 ff) . Mit dem in der Stellungnahme erstatteten Vorbringen wurde der Gegenstand der Sache nicht verlassen. Die Stellungnahme ist am bei der belangten Behörde eingelangt, der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erst am zugestellt, sodass das in der Stellungnahme erstattete Vorbringen im angefochtenen Bescheid zu berücksichtigen gewesen wäre.
Allerdings ist auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens nichts für den Beschwerdeführer gewonnen:
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein Sparguthaben von EUR 86.246,39 verfügt, das aus dem Erlös der (zwischen 2003 und 2006 erfolgten) Veräußerung einer zur Hälfte dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaft mit Einfamilienhaus stammt. Dem angefochtenen, auch insoweit den erstinstanzlichen Bescheid übernehmenden Berufungsbescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer sei solcher Art im Sinne des § 38 Abs. 1 Z. 3 NÖ SHG zu hinreichendem Vermögen gelangt; er sei daher - unter Berücksichtigung des Schonvermögens im Sinne des § 15 Abs. 5 leg. cit. - zum Ersatz eines Teiles der vom Sozialhilfeträger für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet.
Die Beschwerde hält - wie dargelegt, dagegen, die Verpflichtung zum Kostenersatz würde für den Beschwerdeführer eine Härte im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ SHG bedeuten, würden ihm nicht wenigstens EUR 35.000,-- verbleiben, die er - so die Beschwerde sinngemäß - zum Erwerb eines Wohnrechts im Haus des Lebensgefährten seiner Mutter verwenden wolle. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer "kein Recht, sich in dem im Alleineigentum des Lebensgefährten der Mutter des Beschwerdeführers stehenden Haus aufzuhalten".
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um die Sicherung des Wohnbedarfes des Hilfeempfängers geht, sind bei der Auslegung des Begriffes "Härte" im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ SHG nicht zuletzt auch die Vorschriften des § 38 Abs. 1 Z. 3 NÖ SHG und des § 15 Abs. 4 NÖ SHG in den Blick zu nehmen. Es folgt nämlich aus § 15 Abs. 4, dass ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfeempfängers dient, als nicht verwertbares Vermögen gilt, und aus § 38 Abs. 1 Z. 3 NÖ SHG, dass die Verwertung von Vermögen unzumutbar ist, wenn die in § 15 Abs. 4 normierten Voraussetzungen der Fiktion der Unverwertbarkeit vorliegen. Nun ist im Beschwerdefall unbestritten, dass in Ansehung des Sparvermögens des Beschwerdeführers § 15 Abs. 4 der Verwertung nicht entgegensteht, weil es sich nicht um ein Eigenheim bzw. eine Eigentumswohnung handelt; daher liegen auch die Voraussetzungen der Fiktion des § 38 Abs. 1 Z. 3 NÖ SHG nicht vor. Der Zweck der genannten Vorschriften liegt erkennbar darin, jene Vermögensbestandteile des Hilfeempfängers (Eigenheim oder Eigentumswohnung), die der Befriedigung seines notwendigen Wohnbedarfes dienen, sowohl von der Anrechnung auf die eigenen Mittel, aus denen der Hilfesuchende seinen Lebensunterhalt vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu decken hat, auszuschließen, als auch darin, sie dem Zugriff des Sozialhilfeträgers im Wege von Ersatzansprüchen gegenüber dem Hilfeempfänger zu entziehen. Zieht man diese Gesichtspunkte bei der Auslegung des Begriffs der "Härte" im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ SHG heran, ergibt sich, dass das Vorliegen einer in der Inanspruchnahme der Ersatzpflicht des Hilfeempfängers gelegenen Härte auch dann bejaht werden kann, wenn die in Rede stehenden Barmittel aus der angesichts der Umstände des Einzelfalles unvermeidlichen oder zweckmäßigen Veräußerung des Eigenheimes (der Eigentumswohnung) stammen und die Veräußerung in der Absicht erfolgte, den Erlös unverzüglich ganz oder teilweise zur Beschaffung einer Wohngelegenheit zu verwenden, die dem notwendigen Wohnbedarf des Hilfeempfängers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wenigstens in gleicher Weise zu dienen geeignet ist wie die zuvor innegehabte. Allerdings darf in einem solchen Fall - angesichts einer Reihe von gesetzlichen Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die Hilfeempfänger aus ihrem Einkommen und Vermögen zumutbare Beiträge zu den Kosten der ihnen vom Sozialhilfeträger erbrachten Hilfen leisten - mit den entsprechenden wirtschaftlichen Dispositionen keine gröbliche Benachteiligung des Sozialhilfeträgers, die zum Verlust eines Deckungsfonds für seine Ersatzansprüche führt, einhergehen.
Nur unter den soeben genannten Voraussetzungen kann sich der Hilfeempfänger in einem solchen Fall mit Erfolg auf die "Härteklausel" berufen. Diese Voraussetzungen liegen aber im Beschwerdefall nicht vor; denn die von der Beschwerde ins Spiel gebrachte entgeltliche Einräumung eines Wohnrechts verschafft dem Beschwerdeführer lediglich ein Gebrauchsrecht und nicht die zuvor innegehabte Rechtsstellung eines (Mit)Eigentümers. Die von der Beschwerde angenommene Härte entstünde somit erst durch eine für den Beschwerdeführer nachteilige Disposition; diese wäre auch mit dem Untergang des zuvor in Gestalt des Liegenschaftseigentums vorhandenen Deckungsfonds für die vom Sozialhilfeträger aufgewendeten Kosten verbunden.
Dass Kosten eines allfälligen Urlaubes oder sonstiger persönlicher Bedürfnisse in dem dem Beschwerdeführer verbleibenden Betrag in Höhe des zehnfachen Sozialhilferichtsatzes von EUR 4.934,-- keine Deckung fänden, wird in der Beschwerde nicht konkret aufgezeigt.
Mit ihrem Vorbringen zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am