VwGH vom 16.02.2017, Ro 2015/05/0001

VwGH vom 16.02.2017, Ro 2015/05/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision 1. der Dr. R K und 2. des O K, beide in W, beide vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Marxergasse 29/11, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 446608/2013, betreffend Versagung einer Abteilungsbewilligung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 Die Revisionswerber sind gemeinsam grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 241 mit dem Grundstück Nr. 111/3. Im Gutsbestandsblatt dieser grundbücherlichen Einlage ist (unter A2LNR 2a) der "Bauplatz A" auf diesem Grundstück angemerkt, wobei sich aus der hiezu eingetragenen Tagebuchzahl (Einreichungszahl im Sinne des § 103 Abs. 1 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955) ergibt, dass das Ersuchen um diese Anmerkung im Jahr 1983 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist (vgl. den in den Verwaltungsakten enthaltenen Grundbuchsauszug vom ).

2 Die Stadt Wien ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 168 mit dem Grundstück Nr. 111/13.

3 Mit Eingabe vom beantragten die Revisionswerber beim Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) unter Vorlage der näher bezeichneten Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI S. vom (Teilungsplan) die baubehördliche Genehmigung der Abteilung ihrer Liegenschaft zur Schaffung eines Bauplatzes.

4 In dem grundtechnischen Gutachten vom führte der Amtssachverständige des Magistrates DI R. Folgendes aus:

" ...

Befund

...

Es handelt sich um eine Neuauflage der mit Bescheid ... vom

genehmigten Grundabteilung, allerdings ohne die

Einbeziehung des Gstes. 111/13 der EZ 168 (Stadt Wien). Es wird

daher auf das Gutachten vom in beiliegendem Reg. Akt

verwiesen, wonach das Gst. 111/3 zuletzt gemäß PD ... ex 1962 mit

Bescheid ... vom als Bauplatz genehmigt wurde, wobei

zur damals mit einer Breite von 12,00 m festgesetzten

Verkehrsfläche zwischen dem ... Tiergarten und der

gegenständlichen Liegenschaft eine Teilfläche des heutigen Gstes.

111/12 unentgeltlich zum öffentlichen Gut abgetreten und daher die Verpflichtung zur Herstellung der Höhenlage vorgeschrieben und im Grundbuch ersichtlich gemacht wurde (A2LN 3a der EZ 241). Weiters wurde das Gst. 111/13 als reservierter Straßengrund geschaffen und die Liegenschaft EZ 241 mit einem Bauverbot wegen mangelnder Anbaureife belegt (A2LN 3b der EZ 241). Auch das als reservierter Straßengrund geschaffene Gst. 111/13 der EZ 168 wurde fälschlicherweise mit obigen Verpflichtungen belastet (A2LN 4a und 4b der EZ 168). Anlässlich der Aufhebung und Neufestsetzung

des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes mit PD ... ex 1991 wurde

die Verkehrsfläche an der Tiergartenmauer auf 3,00 m verschmälert und diese Breite im derzeit geltenden PD ... ex 2005 beibehalten. Das Gst. 111/10 der EZ 180 wurde zuletzt mit Bescheid ... vom als Bauplatz genehmigt, wobei damals bereits eine Einbeziehung des Gstes. 111/13 in die gegenständliche Liegenschaft EZ 241 angedacht war.

Bei der Besichtigung der Grundstücke wurde festgestellt, dass das Gst. 111/3 bebaut (Wohnhaus) und das Gst. 111/13 unbebaut ist. Die Höhenlage ist in der H...gasse hergestellt und im Weg entlang der Tiergartenmauer nicht hergestellt. Die Anbaureife (Kanal, Wasser) ist nur an der H...gasse gegeben. Der ins Bauland fallende Teil des Gstes. 111/13 befindet sich im physischen Besitz der Abteilungswerber und wird als Zufahrt zu dessen Grundstück genutzt.

Mit Bescheid ... vom wurde an der Front des

Fußweges entlang der Tiergartenmauer die Gehsteigherstellung gestundet (A2LN 4a der EZ 241).

Gutachten

Der beantragte Bauplatz entspricht nicht den Bestimmungen der BO. Es besteht zusätzlich zum Teilstück 2 eine Einbeziehungsverpflichtung einer Teilfläche des Gstes. 111/13, weil dieses nicht selbständig bebaubar ist und es sich bei der Liegenschaft EZ 180 um einen bereits mit Bescheid ... vom genehmigten Bauplatz handelt.

Wie bereits im Gutachten vom festgestellt wurde, wäre das Teilstück 2 unentgeltlich rückzustellen, da zwischen der Abtretung (1982) und der Änderung des Bebauungsplanes (1991) weniger als 30 Jahre liegen, und die Abtretung einer Teilfläche des Gstes. 111/13 wäre als erstmalige gem. § 17 Abs. 4 lit. a BO unentgeltlich durchzuführen. Es bestehen keine Verpflichtungen zur Leistung eines Kostenersatzes und es wären keine Bauverbote auszusprechen, weil die Anbaureife in der H...gasse gegeben ist.

Die grundbücherlichen Eintragungen A2LN 4a und 4b der EZ 168 und A2LN 2a und 3b der EZ 241 sind nicht mehr aktuell. Die Verpflichtungen A2LN 3a und 4a der EZ 241 sind hingegen aktuell.

Schluss und Gebühren

Es sprechen grundstückstechnisch relevante Umstände gegen die Genehmigung der Grundabteilung. Es besteht noch eine Einbeziehungsverpflichtung einer nicht selbständig bebaubaren Teilfläche des Gstes. 111/13 der EZ 168 (Stadt Wien).

..."

5 Mit Bescheid des Magistrates vom wurde gemäß § 13 Abs. 2 lit. b iVm § 16 Abs. 1 Bauordnung für Wien (BO) das Ansuchen der Revisionswerber um Grundabteilung abgewiesen.

6 Dazu führte der Magistrat im Wesentlichen aus, dass das Grundstück Nr. 111/13 laut dem Amtssachverständigengutachten vom selbständig nicht bebaubar sei und es sich bei diesem Grundstück somit um eine Ergänzungsfläche im Sinne des § 16 Abs. 1 BO handle, die in einen Bauplatz einzubeziehen sei. Die Liegenschaft EZ 180, die ebenfalls an das Grundstück Nr. 111/13 angrenze, sei mit Bescheid vom als Bauplatz genehmigt worden. Dabei habe die Einbeziehung des Grundstückes Nr. 111/13 nicht vorgeschrieben werden können, weil für die jetzt gegenständliche Liegenschaft EZ 241 noch baurechtliche Verpflichtungen bestanden hätten und dort noch ein Bauplatz zu schaffen gewesen sei. Somit sei bei der Schaffung des Bauplatzes auf der Liegenschaft EZ 180 die Einbeziehung des Grundstückes Nr. 111/13 in den zukünftig zu schaffenden Bauplatz auf der EZ 241 möglich gewesen.

7 Nach der BO könnten Ergänzungsflächen nur übrig bleiben, wenn ihre Einbeziehung in einen (anderen) Bauplatz künftig möglich sei. Das Grundstück Nr. 111/13 könne jedoch nur in den Bauplatz auf der Liegenschaft EZ 241 einbezogen werden, weil auf der benachbarten Liegenschaft EZ 180 bereits ein Bauplatz geschaffen worden sei und diesbezüglich keine baurechtlichen Verpflichtungen mehr bestünden. Da somit das Grundstück Nr. 111/13 nur in den Bauplatz A einbezogen werden könne und diese Einbeziehung im vorliegenden Antrag samt Plan nicht durchgeführt worden sei, sei der Antrag auf Genehmigung der Grundabteilung abzuweisen.

8 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Berufung. 9 Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der Bauoberbehörde für Wien (im Folgenden: Berufungsbehörde) auf Grund deren Anfrage mit, dass das Grundstück Nr. 111/13 (EZ 168) nicht öffentliches Gut sei, sondern im Privateigentum der Stadt Wien stehe. Für die Einbeziehung dieses Grundstückes in den zu schaffenden Bauplatz auf dem Grundstück Nr. 111/3 komme daher einer Rückstellung nach § 58 BO nicht in Betracht.

10 Ferner teilte der Magistrat der Berufungsbehörde in Beantwortung deren weiteren Anfrage bezüglich der Nutzung des Grundstückes Nr. 111/3 mit Schreiben vom mit, dass dieses Grundstück eingefriedet sei und vom Eigentümer der Liegenschaft EZ 241 im vorderen Bereich als Parkplatz bzw. Zufahrt und dahinter als Garten genutzt werde.

11 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Revisionswerber als unbegründet abgewiesen.

12 Dazu führte die Berufungsbehörde (u.a.) aus, die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen, dass es sich bei dem Grundstück Nr. 111/13 um eine selbständig nicht bebaubare Restfläche (Ergänzungsfläche) gemäß § 16 Abs. 1 BO handle, die mangels anderer Einbeziehungsmöglichkeiten in den gegenständlichen Bauplatz A (EZ 241) einzubeziehen sei, würden seitens der Revisionswerber in keiner Weise bestritten. Diese brächten in ihrer Berufung lediglich vor, dass die gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich der Bescheid stütze, verfassungswidrig seien, weil dadurch das verfassungsmäßig geschützte Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und der Gleichheitsgrundsatz verletzt würden, zumal die Auflage, zusätzliche Grundstücksteile erwerben zu müssen, damit die Rückübertragung der nicht als Verkehrsfläche benötigten und in das öffentliche Gut unentgeltlich abgetretenen Grundstücksteile erst möglich werde, unverhältnismäßig sei und zum Ergebnis führe, dass die Antragsteller, um den Grundstücksteil "unentgeltlich" rückübertragen zu bekommen, die Ergänzungsfläche abkaufen müssten.

13 Dazu sei auszuführen, dass durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in diese Rechte nur eingegriffen werden könne, wenn er sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stütze oder willkürlich erlassen worden sei. Dies könne jedoch nicht erkannt werden, zumal die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BO nicht in direktem Zusammenhang mit § 58 Abs. 2 lit. d BO stehe. Es sei unstrittig, dass die Voraussetzungen für die Rückstellung des Grundstückes Nr. 111/12 vorlägen und eine Rückstellung auf Antrag der Revisionswerber zu erfolgen habe. Allerdings bedürfe es für die Einbeziehung einer rückzustellenden Grundfläche einer Grundabteilung. Bei dieser seien die Bestimmungen der BO zu berücksichtigen, so auch § 16 Abs. 1 BO, wonach selbständig nicht bebaubare Restflächen einzubeziehen seien. Da im vorliegenden Fall eine solche Restfläche vorliege, die gemäß § 16 Abs. 1 BO in den Bauplatz A einbezogen werden müsse, könne die beantragte Grundabteilung, die nur die Rückstellung des Grundstückes Nr. 111/12 beinhalte, nicht bewilligt werden. Dass die Rückstellung und die Einbeziehung der Restfläche grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachten seien, zeige sich auch daran, dass, selbst wenn das rückzustellende Grundstück bereits in den Bauplatz A einbezogen wäre, im Falle einer Grundabteilung die gegenständliche Restfläche ebenfalls in den Bauplatz A einbezogen werden müsste. Anzumerken sei, dass der Berufungsbehörde eine Kompetenz zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetze nicht zukomme und Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen der Behörde erster Instanz nicht erkennbar seien.

14 Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1259/2013-7, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

15 Dazu führte der Verfassungsgerichtshof (u.a.) aus, der Berufungsbehörde sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgehe, dass der Antrag auf Abteilung des Teilstückes 2 des Teilungsplanes vom vom Grundstück Nr. 111/12, EZ 232, zum - sich im Eigentum der Revisionswerber befindlichen - Grundstück Nr. 111/3, EZ 241, von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht abgewiesen worden sei, zumal Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage der Beurteilung des Abteilungsvorhabens, nicht jedoch jene der Rückstellung des Teilstücks 2 sei. Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde jedoch insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes (zu § 58 BO) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

16 In dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten, die nunmehr als Revision geltende Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom beantragen die Revisionswerber, ihrem Ansuchen um Grundabteilung stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

17 Das in sinngemäßer Anwendung des Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der Berufungsbehörde getretene Verwaltungsgericht Wien legte die Akten des Verwaltungsverfahrens, sah jedoch von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18 Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung erst nach dem Ablauf des an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/05/0078, mwN).

19 Im vorliegenden Revisionsfall sind die Bestimmungen der BO, LGBl. Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2012 maßgeblich.

20 Die §§ 13, 16 und 58 BO lauten auszugsweise wie folgt:

"Abteilung

§ 13. (1) Abteilungen sind bewilligungs- oder anzeigepflichtig.

(2) Bewilligungspflichtig ist:

a) die Schaffung von Bauplätzen, Baulosen, Kleingärten oder

Teilen von solchen, gleichgültig, ob diese ausdrücklich beantragt wird oder aus der Gestalt und Größe der Grundstücke oder aus sonstigen Gründen angenommen werden kann, dass eine solche beabsichtigt ist;

b) die Veränderung von Bauplätzen, Baulosen, Kleingärten

oder Teilen von solchen oder einer sonstigen bebauten Liegenschaft;

..."

"Beurteilung des Abteilungsvorhabens

§ 16. (1) Bei Schaffung und Veränderung von Bauplätzen, Baulosen, Kleingärten oder Teilen von solchen sind die Bestimmungen des Bebauungsplanes einzuhalten. Bauplätze müssen unmittelbar, Baulose unmittelbar oder mittelbar über Aufschließungswege an eine vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzen und eine solche Gestalt und Größe erhalten, dass auf ihnen und auf den angrenzenden Liegenschaften den Anforderungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplanes entsprechende Gebäude errichtet werden können. Bleiben bei der Schaffung von Bauplätzen, Baulosen oder Kleingärten selbständig nicht bebaubare Restflächen bestehen (Ergänzungsflächen), die nicht zur Baureifgestaltung anderer Grundstücke vorbehalten werden müssen, ist der Antragsteller verpflichtet, diese Ergänzungsflächen in seine beabsichtigten Bauplätze, Baulose oder Kleingärten einzubeziehen, und der Eigentümer dieser Flächen verpflichtet, sie gegen Entschädigung abzutreten. Diese Flächen müssen dann nicht oder nicht zur Gänze vom Antragsteller einbezogen werden, wenn ihre Einbeziehung in einen Bauplatz, ein Baulos oder einen Kleingarten künftig möglich ist. Die seitlichen Grenzen von Bauplätzen und Baulosen sollen möglichst senkrecht zur Achse der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. des Aufschließungsweges verlaufen.

..."

"Besondere Bestimmungen bei Änderung des Bebauungsplanes durch Verschmälerung, Verbreiterung, Auflassung oder Änderung der Verkehrsflächen

§ 58. (1) Werden durch Änderungen des Bebauungsplanes Verkehrsflächen verschmälert, verbreitert, aufgelassen oder so geändert, daß unter Beibehaltung der Breite die Baulinie auf der einen Seite vorgerückt und auf der anderen Seite zurückgerückt wird, und entsteht für Bauplätze oder Baulose durch die Änderung des Bebauungsplanes die Verpflichtung, nach Maßgabe der neuen Baulinie Grundflächen einzubeziehen oder abzutreten, so hat im ersten Fall der Bauwerber an die Gemeinde oder an den Eigentümer dieser Grundflächen, im zweiten Fall die Gemeinde an den Bauwerber Entschädigung zu leisten.

(2) Sind anläßlich einer Abteilungsbewilligung Grundflächen zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetreten worden, treten bei Änderung des Bebauungsplanes folgende Rechtswirkungen ein:

...

c) Der Eigentümer eines Bauplatzes oder Bauloses hat eine

zum Bauplatz bzw. Baulos einzubeziehende Verkehrsfläche zum vollen

Grundwert einzulösen, soweit nicht die Bestimmungen des folgenden

Punktes anzuwenden sind.

d) Der Eigentümer eines Bauplatzes oder Bauloses hat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung für die Mehrleistung, die dadurch entstanden ist, dass das Ausmaß der zu Verkehrsflächen unentgeltlich abgetretenen Grundflächen bzw. solcher, für die eine Geldleistung gemäß § 17 Abs. 4a entrichtet wurde, nach dem zur Zeit der Abtretung in Geltung gestandenen Bebauungsplan größer war, als es sich nach dem neuen Bebauungsplan ergeben würde. Müssen für Verkehrsflächen seinerzeit unentgeltlich abgetretene Grundflächen bzw. solche, für die eine Geldleistung gemäß § 17 Abs. 4a entrichtet wurde, nach der neuen Baulinie als Baugrund einbezogen werden, sind diese Flächen im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung unentgeltlich und von oberirdischen Bauwerken geräumt zurückzustellen. Für die über dieses Ausmaß zum Bauplatz oder Baulos einzubeziehenden Grundflächen hat der Eigentümer dieses Bauplatzes bzw. Bauloses Entschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Fällt die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zuviel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz oder in das Baulos, hat die Gemeinde an den Eigentümer des Bauplatzes oder Bauloses, von dem die Grundflächen seinerzeit unentgeltlich abgetreten worden sind, Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes zu leisten. Diese Ansprüche stehen jedoch nur zu, wenn zur Zeit der Beschlussfassung über die Änderung des Bebauungsplanes dreißig Jahre seit der Abschreibung und Übergabe des Straßengrundes noch nicht verstrichen sind.

..."

21 Die Revision bringt vor, dass das ursprüngliche "Nutzungsgrundstück" Nr. 111/12 (EZ 232) ursprünglich ungeteilt den Grundstücken Nr. 111/6 (EZ 171), Nr. 111/3 (EZ 241, Grundstück der Revisionswerber) und Nr. 111/10 (EZ 180) vorgelagert sowie auch im ungeteilten Zustand auf Grund der Grundstückskonfiguration nicht selbständig bebaubar gewesen sei. Die zuvor unentgeltlich ins öffentliche Gut abgetretene Grundfläche sei dem Eigentümer des Grundstückes Nr. 111/6 unentgeltlich rückübertragen und vom den Grundstücken Nr. 111/13 und Nr. 111/10 vorgelagerten restlichen Grundstücksteil Nr. 111/13 abgetrennt worden, ohne dass dieser Grundstückseigentümer eine Kaufverpflichtung für Restflächen habe erfüllen müssen. Von dieser Teilung und Zuschreibung seien die Revisionswerber überdies nicht verständigt worden. Da auf dem ebenfalls benachbarten Grundstück Nr. 111/10 bereits ein Bauplatz geschaffen worden sei, seien die Revisionswerber als letzte der betroffenen Grundstückseigentümer nunmehr gezwungen, für die mit Bescheid vom verfügte unentgeltliche Zurückstellung des Teilstückes 2 des Grundstückes Nr. 111/13 die daneben gelegenen Teilstücke 4 und 5 zu dem von der Gemeinde Wien als Eigentümerin einseitig festgesetzten Preis von EUR 198.500,-- zu erwerben, was dem Gleichheitsgrundsatz und dem Sinn der Bestimmung des § 16 Abs. 1 BO widerspreche. Ob man für die "unentgeltliche" Rückübertragung bezahlen müsse oder nicht, könne nicht davon abhängen, wem zuerst und wem zuletzt rechtskonform zuvor unentgeltlich ins öffentliche Gut abgetretene Grundstücke infolge einer Widmungsänderung rückübertragen werden müssten. Der bloße Zeitpunkt einer Bauplatzschaffung sei keine ausreichend sachliche Rechtfertigung für eine derart eklatante Ungleichbehandlung. Die Behörde habe § 16 Abs. 1 BO geradezu willkürlich angewendet, um die gewünschte Zahlung zu erhalten, und übersehe, dass sie den Revisionswerbern mit Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom Servitutsrechte am Grundstück Nr. 111/13 eingeräumt und einen Bauplatz verkauft habe. Das Grundstück Nr. 111/13 sei darüber hinaus, wie sich aus dem Bestandsvertrag vom ergebe, mit Servitutsrechten für die Revisionswerber und die Autobahnverwaltung belastet, ohne dass die Stadt Wien dies bei der Kaufpreisgestaltung berücksichtigt hätte.

22 Der angefochtene Bescheid greife in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZPEMRK) ein, und die Voraussetzungen für eine Enteignung seien nicht erfüllt. Durch die Vorgangsweise der Behörde werde die Anwendung des § 58 Abs. 2 lit. d BO de facto verweigert, weil die Rückstellung der Teilfläche 2 ohne Ankauf der Teilflächen 4 und 5 verweigert werde. Im vorliegenden Fall bedeuteten die in § 58 Abs. 2 lit. d BO in Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 BO getroffenen Regelungen, dass den Revisionswerbern das seinerzeit ins öffentliche Gut unentgeltlich abgetretene Teilstück 2 des Grundstückes Nr. 111/13 nur dann unentgeltlich zurückgestellt werde, wenn sie das aus den Teilflächen 4 und 5 bestehende Restgrundstück Nr. 111/13 von der Gemeinde Wien als Grundstückseigentümerin käuflich erwerben und in weiterer Folge das Teilgrundstück 5 (Gehweg) wiederum unentgeltlich ins öffentliche Gut rückübertragen würden. Die aus den §§ 58 und 16 BO resultierende Verpflichtung, quasi als Voraussetzung für die Rückübertragung zusätzliche, ansonsten als Restflächen bestehen bleibende Flächen erwerben zu müssen, dies zu einem Preis, welcher von der Gemeinde Wien einseitig festgesetzt werde, sei unverhältnismäßig. Für die Rückübereignung einer Fläche von 180 m2 (Teilfläche 2), welche gemäß Bescheid unentgeltlich zu erfolgen habe, seien die Revisionswerber verpflichtet, eine doppelt so große, nicht bebaubare Restfläche (Ergänzungsfläche) zu einem einseitig von der Gemeinde Wien als Verkäuferin festgesetzten Preis (EUR 500,--/m2 für Teilflächen, die nicht bebaubar und noch dazu mit Servituten belastet seien) zu erwerben. Damit sei die Verhältnismäßigkeit für eine Auflage zur unentgeltlichen Rückübertragung der Teilfläche 2, nämlich der Verpflichtung zum käuflichen Erwerb der Restfläche, jedenfalls nicht mehr gegeben und führe faktisch zu einer Enteignung, für die kein diesen Umstand rechtfertigender sachlicher Grund vorliege und die daher die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte der Revisionswerber beeinträchtige. In diesem Zusammenhang sei bedeutsam, dass das Teilstück 4 und die Teilfläche 2 auch gemeinsam nur eine sogenannte Ergänzungsfläche darstellten, weil auf Grund der Grundstückskonfiguration eine Bebaubarkeit der gemeinsamen Teilstücke 4 und 2 nicht gegeben sei und daher bei Unterbleiben einer Rückübertragung unverbaubare Restflächen in einem sogar höheren Ausmaß als bei der beantragten Rückübertragung/Grundstücksteilung bestehen blieben. Für die wirtschaftliche Verwertung der Restfläche mache es keinen Unterschied, ob die Teilfläche 2 den Revisionswerbern unentgeltlich rückübereignet werde oder die Rückübereignung an die Bedingung gebunden sei, dass die Teilfläche(n) 4 (und 5) von ihnen gekauft werden müssten (und in weiterer Folge die Teilfläche 5 dann wieder unentgeltlich ins öffentliche Gut abgetreten werden müsse). Es liege daher kein konkreter Bedarf vor, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liege, und der Eingriff in das Eigentumsrecht der Revisionswerber sei jedenfalls unverhältnismäßig und rechtswidrig.

23 Dieses Vorbringen führt die Revision im Ergebnis zum Erfolg. 24 Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 dritter Satz BO ist,

wenn bei der Schaffung (u.a.) von Bauplätzen selbständig nicht bebaubare Restflächen (Ergänzungsflächen), die nicht zur Baureifgestaltung anderer Grundstücke vorbehalten werden müssen, bestehen bleiben, der Antragsteller (Abteilungswerber) verpflichtet, diese Ergänzungsflächen in seine beabsichtigten Bauplätze einzubeziehen. Während etwa in § 16 Abs. 1 erster Satz BO (hinsichtlich der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes) sowohl von der Schaffung als auch von der Veränderung von Bauplätzen - welche beiden Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 lit. a und b leg. cit. bewilligungspflichtig sind - die Rede ist, stellt somit § 16 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. insoweit lediglich auf die Schaffung eines Bauplatzes, nicht jedoch auch auf eine Veränderung eines bereits bestehenden Bauplatzes ab. Dem Landesgesetzgeber kann angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung nicht unterstellt werden, dass er in § 16 Abs. 1 dritter Satz leg. cit. auch den Anwendungsfall der Veränderung eines Bauplatzes einbeziehen wollte, zeigt doch gerade die Unterscheidung zwischen "Schaffung" und "Veränderung" (eines Bauplatzes) in der mit § 16 leg. cit. eng zusammenhängenden Anordnung des § 13 Abs. 1 leg. cit., dass der Gesetzgeber mit diesen beiden Ausdrücken Unterschiedliches gemeint hat. Auch die Materialien zur Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. Nr. 18 (vgl. zu den Erläuternden Bemerkungen etwa Geuder/Hauer, Das Wiener Baurecht2 (1983) zu § 16 BO, S. 92: "EB zur Nov. 1976"), mit der § 16 BO idF GBlW Nr. 33/1936 novelliert wurde und die zu § 16 Abs. 1 dritter und vierter Satz BO in der für die vorliegende Beurteilung anzuwendenden Fassung im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelungen getroffen wurden, legen kein anderes Auslegungsergebnis in Bezug auf diese Gesetzesbestimmung nahe.

25 Auf dem Grundstück Nr. 111/3 wurde bereits - wie aus dem Grundbuch und dem oben auszugsweise wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten vom hervorgeht - vor Stellung des Ansuchens der Revisionswerber um Abteilungsbewilligung vom die Schaffung eines Bauplatzes (Bauplatz A) bewilligt. Auf Grund dieses Ansuchens soll eine weitere Grundfläche (des Grundstückes Nr. 111/12) in diesen Bauplatz einbezogen und somit dessen Veränderung im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. b BO bewilligt werden. Für die Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 dritter Satz leg. cit., nämlich die Verpflichtung der Revisionswerber zur Einbeziehung einer (nicht von ihrem Ansuchen umfassten) Ergänzungsfläche - wie des Grundstückes Nr. 111/13 - in ihren bereits bestehenden Bauplatz, deren Voraussetzungen die Berufungsbehörde für erfüllt hielt, fehlt somit die hiefür erforderliche Tatbestandsvoraussetzung der "Schaffung" eines Bauplatzes.

26 Mit ihrer Auffassung, dass die beantragte Grundabteilung nicht bewilligt werden könne, weil mit dem Grundstück Nr. 111/13 eine Ergänzungsfläche gemäß § 16 Abs. 1 BO vorliege, die nach dieser Gesetzesbestimmung in den gegenständlichen Bauplatz A einbezogen werden müsse, hat daher die Berufungsbehörde das Gesetz verkannt.

27 Im Hinblick darauf war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

28 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm §§ 3 und 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am