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VwGH 09.09.2009, 2007/10/0021

VwGH 09.09.2009, 2007/10/0021

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs4;
RS 1
Eine Berufungsbehörde ist nicht gehindert, einen Antrag, den die Erstbehörde in der Sache entschieden hat, wegen Verspätung zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Verspätung gegeben sind. Die Berufungsbehörde hat daher, indem sie Spruchpunktes I. des erstbehördlichen Bescheids dahin abänderte, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückwiesen werde, die Sache des Berufungsverfahrens nicht überschritten.
Normen
AVG §71;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §26 idF 2004/I/005;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §30 Abs2 idF 2004/I/005;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §36 Abs6 idF 2004/I/005;
RS 2
Wie sich aus § 30 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes 2002 ergibt, "gebührt" die Kinderzulage, welche zu den Familienzulagen im Sinn des § 26 zählt, bei verspäteter Meldung im Sinne des § 30 Abs. 2 leg. cit. erst ab einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem nächstfolgenden Monatsersten ab Einlangen der verspäteten Meldung. Daraus wird deutlich, dass § 30 Abs. 2 des Gehaltskassengesetzes 2002 eine materiell-rechtliche Frist normiert, deren Versäumung für einen bestimmten Zeitraum einen Anspruchsverlust bewirkt. Gegen die Versäumung einer derartigen Frist ist - Gegenteiliges sieht das Gehaltskassengesetz 2002 nicht vor - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des AVG ausgeschlossen (vgl. zur Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung bei materiell-rechtlichen Fristen zB. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/10/112, vom , Zl. 98/12/0240, und vom , Zl. 2003/10/0071).
Normen
RS 3
Ausführungen dazu, dass die BF durch die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen vermeintlicher Verspätung an Stelle der gebotenen Zurückweisung wegen Unzulässigkeit (da es sich im gegenständlichen Fall um materiell-rechtliche Fristen handelte) nicht in Rechten verletzt wurde.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Mag. L in Enns, vertreten durch Mag. Wulf Sieder, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Stadlgasse 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom , Zl. BMGF-92360/0005- I/8/2006, betreffend Kinderzulage nach dem Gehaltskassengesetz 2002 und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Pharmazeutischen Gehaltskasse (im Folgenden: Gehaltskasse) vom wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom bis zum gemäß § 23 Abs. 1 des Gehaltskassengesetzes 1959 die Kinderzulage für den Sohn C. zuerkannt. In der Begründung wurde ausgeführt, laut vorgelegter Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe bestehe für den Sohn C. im Zeitraum Juli 1999 bis Februar 2002 Anspruch auf Familienbeihilfe. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass neuerlich um Gewährung der Kinderzulage angesucht werden könne, falls die Familienbeihilfe nach dem weiter ausbezahlt werde.

Im vorgelegten Verwaltungsakt erliegt ein Schreiben der Gehaltskasse vom an die Beschwerdeführerin, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Kinderzulage für den Sohn C. laut Bescheid vom bis befristet zuerkannt worden sei. Da der Anspruch auf eine Kinderzulage seitens der Gehaltskasse grundsätzlich vom Anspruch auf eine staatliche Familienbeihilfe für dieses Kind abhängig sei, werde die Kinderzulage vorläufig nicht mehr ausbezahlt. Weiters wird der Text des § 30 des Gehaltskassengesetzes 2002 wiedergegeben.

Mit Schreiben vom ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung - auch rückwirkend - der Kinderzulage für ihre Tochter A. Beigeschlossen war dem Antrag die Mitteilung des Finanzamts Linz vom über den Bezug von Familienbeihilfe, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin für ihre Tochter A. im Zeitraum vom bis sowie für ihren Sohn C. im Zeitraum vom Juli 1999 bis September 2005 Familienbeihilfe gewährt werde.

Die Gehaltskasse sprach daraufhin mit Bescheid vom aus, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom bis gemäß § 27 Abs. 1 des Gehaltskassengesetzes 2002 die Kinderzulage für ihre Tochter A. zuerkannt werde. Mit Bescheid ebenfalls vom wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom bis gemäß §§ 27 Abs. 1 und 36 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes 2002 die Kinderzulage für den Sohn C. zuerkannt werde. Begründend wurde im zweitgenannten Bescheid ausgeführt, dem von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmer gebühre für jedes Kind, für das jemand Familienbeihilfe beziehe, unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Meldung im Sinn des § 30 des Gehaltskassengesetzes 2002, ab dem Monat der Geburt eine Kinderzulage. Werde die Meldung nach § 30 des Gehaltskassengesetzes 2002 nicht rechtzeitig erstattet, so gebühre die Familienzulage gemäß § 36 Abs. 6 leg.cit. erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an. Laut vorgelegter Mitteilung des Finanzamts über den Bezug von Familienbeihilfe vom bestehe für den Sohn C. im Zeitraum von Juli 1999 bis September 2005 Anspruch auf Familienbeihilfe. Der diesbezügliche Nachweis sei bei der Gehaltskasse am eingelangt. Es wären daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kinderzulage für den Zeitraum vom bis gegeben.

Eine Berufung gegen diesen Bescheid unterblieb.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Kinderzulage für ihren Sohn C. für den Zeitraum vom März 2002 bis Dezember 2003. Für C. sei ihr seit 1999 "bis jetzt" Familienbeihilfe gewährt worden, weil er in Wien studiere. An diesem Sachverhalt sei in diesen Jahren keine Änderung eingetreten, sodass sie nicht wisse, welche Meldepflichten sie verletzt haben sollte. Erst am sei ihr eine Kopie des Schreibens der Gehaltskasse vom übermittelt worden. Erst an diesem Tag sei ihr überhaupt klar geworden, dass die Kinderzulage "bereits im Februar" eingestellt worden sei und sie die Anspruchsvoraussetzungen neuerlich nachzuweisen gehabt hätte. Sie beantragte "daher hilfsweise, wenn man schon von der Verletzung einer Meldepflicht zum damaligen Zeitpunkt ausgeht", ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu bewilligen, weil ihr der Beginn des Fristenlaufs zum damaligen Zeitpunkt unverschuldeter Weise nicht bekannt gewesen sei.

Mit Bescheid der Gehaltskasse vom wurde der Antrag auf Gewährung der Kinderzulage für den Sohn C. für den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2003 gemäß §§ 30 und 31 des Gehaltskassengesetzes 2002 "abgelehnt" (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der (hilfsweise gestellte) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 4 AVG "abgelehnt" (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, die Kinderzulage für den Sohn C. sei zuletzt mit Bescheid vom befristet bis zuerkannt worden und ab März 2002 nicht mehr ausbezahlt worden. Im Zuge der Korrespondenz wegen der Verlängerung der Kinderzulage für die Tochter A. sei am eine Mitteilung des Finanzamts über den Bezug der Familienbeihilfe vom eingelangt, aus der auch ersichtlich gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin für ihren Sohn C. durchlaufend Familienbeihilfe erhalten habe. Gemäß §§ 27 Abs. 1 und 36 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes 2002 sei ihr in der Folge mit rechtskräftigem Bescheid vom die Kinderzulage für C. ab wieder gewährt worden. Eine rückwirkende Gewährung für den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2003 sei gemäß §§ 30 und 36 Abs. 5 (gemeint: Abs. 6) des Gehaltskassengesetzes 2002 nicht möglich.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei weder durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der Fristwahrnehmung gehindert worden, noch sei ihr Verschulden nur von minderem Ausmaß. Es hätte der Beschwerdeführerin auffallen müssen, dass die Kinderzulage für C. ab März 2002 nicht mehr ausbezahlt worden sei.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mit Bescheid vom abgewiesen, wobei Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides dahin abgeändert wurde, dass der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen werde.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Abweisung des Antrags auf Kinderzulage für C. für den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2003 aus, der Dienstnehmer habe gemäß § 30 des Gehaltskassengesetzes 2002 jede Tatsache, die für den Anfall von Familienzulage (damit auch der Kinderzulage) von Bedeutung ist, binnen drei Monaten nach Eintritt der Tatsache der Gehaltskasse unter Vorlage der entsprechenden Belege bekannt zu geben. Habe der Dienstnehmer die Meldung nach § 30 leg. cit. nicht rechtzeitig erstattet, so gebührten die Familienzulagen erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an. Da nach innerhalb von drei Monaten keine Meldung unter Nachweis der entsprechenden Belege an die Gehaltskasse über die Weitergewährung der Familienbeihilfe ab erfolgt sei, könne gemäß § 36 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes 2002, weil die Meldung nach § 30 leg. cit. nicht rechtzeitig erstattet worden sei, die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an gewährt werden. Infolge des Einlangens der Meldung (erst) am sei die Kinderzulage erst ab zuzusprechen gewesen.

Zur Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führte die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen begründend aus, die Beschwerdeführerin habe jedenfalls nach Erhalt des Bescheides vom Kenntnis von der Versäumung der Frist des § 30 Abs. 2 des Gehaltskassengesetzes 2002 erlangt. Der erst am gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei somit jedenfalls verspätet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 100 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 5/2004, lauten (auszugsweise):

"Zweites Hauptstück

Leistungen der Gehaltskasse

1. Abschnitt

Bemessung und Auszahlung der Bezüge

...

Familienzulage

§ 26. Familienzulagen sind die Kinderzulage, die Haushaltszulage und die Aushilfe.

Kinderzulage

§ 27. (1) Die Kinderzulage gebührt den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern für jedes eigene oder adoptierte Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 376, gewährt wird, unabhängig davon, wem die Familienbeihilfe gewährt wird.

...

Meldeverpflichtung

§ 30. Der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer ist verpflichtet, jede Tatsache, die für den Anfall und die Einstellung von Familienzulagen von Bedeutung ist, binnen drei Monaten nach Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis der Gehaltskasse unter Vorlage der entsprechenden Belege bekannt zu geben.

Zulagenbescheide

§ 31. Über Zuerkennung und Einstellung von Familienzulagen hat die Gehaltskasse Bescheide zu erlassen.

...

Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 36. (1) Der Anspruch auf Gehalt entsteht mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt mit Beendigung derselben.

(2) Bei Bezugsänderungen ist, sofern nicht anderes festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Gebührt der Gehalt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf eines Monats die Höhe des Gehalts, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsgehalts.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 3 gelten auch für die Familienzulagen.

(5) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage für ein Kind ab dem Monat der Geburt, die Haushaltszulage ab dem Monat der Verehelichung bzw. der Geburt des Kindes.

(6) Hat der von der Gehaltskasse besoldete Dienstnehmer die Meldung nach § 30 nicht rechtzeitig erstattet, so gebühren die Familienzulagen erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an.

...

Drittes Hauptstück

Verfahren

§ 44. Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 dieses Bundesgesetzes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse Berufung eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingebrachten Berufung kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Über die Berufungen entscheidet der Bundesminister für Soziales, Sicherheit und Generationen (Bundesminister für Gesundheit und Frauen).

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Auszugehen ist im Beschwerdefall von den beiden Bescheiden vom , mit denen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom bis "gemäß § 27 Abs. 1 des Gehaltskassengesetzes 2002" die Kinderzulage für ihre Tochter A. und für den Zeitraum vom bis "gemäß § 27 Abs. 1 und § 36 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes 2002" die Kinderzulage für den Sohn C. zuerkannt wurde. Während sich die Erstbehörde im erstgenannten Bescheid nur auf § 27 Abs. 1 des Gehaltskassengesetzes 2002 stützte, berief sie sich im zweitgenannten Bescheid zusätzlich auf § 36 Abs. 6 leg. cit. Auch in der Begründung des zweitgenannten Bescheides nahm die Erstbehörde auf § 36 Abs. 6 leg. cit. Bezug und brachte zum Ausdruck, dass wegen des erst am eingelangten Nachweises über den Anspruch auf Familienbeihilfe die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Kinderzulage für C. gemäß § 36 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes 2002 erst von dem der (nach Auffassung der Behörde nicht rechtzeitig erstatteten) Meldung nächstfolgenden Monatsersten, mithin ab , gebühre. Im Falle der Tochter A. ging die Erstbehörde hingegen, wie auch die Zitierung (nur) des § 27 Abs. 1 des Gehaltskassengesetzes 2002 zeigt, von einer rechtzeitigen Meldung aus, weshalb die Kinderzulage - betrachtet aus dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung:

rückwirkend - bereits ab (dem in der Mitteilung des Finanzamtes genannten Anfangszeitpunkt für die Gewährung von Familienbeihilfe) gebühre.

Daraus erhellt, dass über die Frage, ob der Beschwerdeführerin für C. Kinderzulage auch für den vor Einlangen des Nachweises liegenden Zeitraum (ab ) Kinderzulage gebühre, mit dem Bescheid vom bereits abgesprochen wurde, und zwar verneinend derart, dass im Hinblick auf die von der Erstbehörde angenommene Verspätung der Meldung über den Bezug von Familienbeihilfe die Kinderzulage erst ab dem in § 36 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes 2002 vorgesehenen nächstfolgenden Monatsersten, also ab , gebühre.

Da dieser Bescheid vom unstrittig in Rechtskraft erwuchs, wäre der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Gewährung der Kinderzulage für C. für den Zeitraum vom bis wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen gewesen. Die von der belangten Behörde an Stelle dessen vorgenommene Bestätigung von Spruchpunkt I. des erstbehördlichen Bescheides vom bewirkte allerdings keine Verletzung der Beschwerdeführerin in Rechten.

Es sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe im Hinblick auf die Mitteilung des Finanzamtes über Gewährung der Familienbeihilfe für C. von Juli 1999 bis Februar 2002 und die darauf aufbauende Gewährung von Kinderzulage für C. für den Zeitraum vom bis zum (Bescheid vom ) ihre Meldung über die Gewährung von Familienbeihilfe für C. nicht innerhalb der in § 30 Abs. 2 des Gehaltskassengesetzes 2002 vorgesehenen dreimonatigen Frist erstattet, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Dass die Beschwerdeführerin vom Bezug von Familienbeihilfe für C. nach dem erst durch die am vorgelegte Mitteilung des Finanzamts erfahren hätte, wurde jedenfalls nicht nachgewiesen.

2.2. Die belangte Behörde hat ihre Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf § 71 Abs. 2 AVG gestützt. Soweit die Beschwerdeführerin in der von der belangten Behörde vorgenommenen Abänderung des Spruchpunktes I. des erstbehördlichen Bescheids dahin, dass der Wiedereinsetzungsantrag (wegen Verspätung) zurückgewiesen werde, eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens erblickt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Berufungsbehörde nicht gehindert ist, einen Antrag, den die Erstbehörde in der Sache entschieden hat, wegen Verspätung zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Verspätung gegeben sind.

Allerdings hat die belangte Behörde bei ihrer Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags wegen Verspätung übersehen, dass die Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist nur für sogenannte verfahrensrechtliche Fristen gelten.

Wie sich aus § 30 Abs. 2 und § 36 Abs. 6 des Gehaltskassengesetzes 2002 ergibt, "gebührt" die Kinderzulage, welche zu den Familienzulagen im Sinn des § 26 zählt, bei verspäteter Meldung im Sinne des § 30 Abs. 2 leg. cit. erst ab einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem nächstfolgenden Monatsersten ab Einlangen der verspäteten Meldung. Daraus wird deutlich, dass § 30 Abs. 2 des Gehaltskassengesetzes 2002 eine materiellrechtliche Frist normiert, deren Versäumung für einen bestimmten Zeitraum einen Anspruchsverlust bewirkt. Gegen die Versäumung einer derartigen Frist ist - Gegenteiliges sieht das Gehaltskassengesetz 2002 nicht vor - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Bestimmungen des AVG ausgeschlossen (vgl. zur Unzulässigkeit einer Wiedereinsetzung bei materiellrechtlichen Fristen zB. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/10/112, vom , Zl. 98/12/0240, und vom , Zl. 2003/10/0071).

Durch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags wegen vermeintlicher Verspätung an Stelle der gebotenen Zurückweisung wegen Unzulässigkeit wurde die Beschwerdeführerin jedoch auch in diesem Punkt nicht in Rechten verletzt.

2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

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Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs2;
AVG §71 Abs4;
AVG §71;
B-VG Art144;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §26 idF 2004/I/005;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §30 Abs2 idF 2004/I/005;
GehaltskassenG Pharmazeuten 1959 §36 Abs6 idF 2004/I/005;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100021.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAE-92875