VwGH vom 29.03.2012, 2011/23/0125
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des N, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 2200/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, lebte laut eigenen Angaben seit 1993, somit seit seinem 14. Lebensjahr, in Österreich. Ab dem verfügte er durchgehend über Aufenthaltstitel, zuletzt - nachdem seiner Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war - über eine Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher", gültig bis zum .
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahls gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lagen folgende Straftaten zu Grunde:
Der Beschwerdeführer hatte im Herbst 2001 in Wien mit einem Mittäter einen Einbruch in ein Kaffeehaus verübt, dabei einen Pokerautomaten aufgebrochen und Bargeld in Höhe von ca. S 2.300,-- gestohlen. Am hatte der Beschwerdeführer mit drei Mittätern in Himberg einen Einbruch in ein Einfamilienhaus verübt und dabei diversen Schmuck und andere Gegenstände im Gesamtwert von ca. S 50.000,-- sowie Bargeld in Höhe von ca. S 50.000,-- gestohlen.
Am wurde dem Beschwerdeführer im Zuge einer Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich mitgeteilt, dass er - sollte er erneut österreichische Rechtsvorschriften verletzen - mit der Ergreifung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu rechnen habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Einbruchsdiebstahls gemäß den §§ 127, 129 Z 1, § 15 StGB sowie wegen der Vergehen des Betruges gemäß § 146 StGB und der schweren Körperverletzung gemäß den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Strafnachsicht betreffend die Verurteilung vom widerrufen. Dieser Verurteilung lagen folgende Straftaten zu Grunde:
Der Beschwerdeführer hatte am gemeinsam mit einem Mittäter in Wien einen Einbruch in ein Lokal verübt, dort ein Handy und Bargeld in Höhe von EUR 32,-- gestohlen sowie versucht, einen Tresor zu stehlen. Am hatte der Beschwerdeführer Angestellte einer Firma durch Täuschung über Tatsachen (nämlich durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein) zur Erbringung von Dienstleistungen (nämlich zur Freischaltung eines Telefonanschlusses und zur Gewährung von Gesprächszeiten) verleitet und der Firma dadurch einen Schaden in Höhe von EUR 1.094,44 zugefügt. Am hatte der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter in Wien einen Mann verletzt, indem er ihm Faustschläge ins Gesicht und der Mittäter ihm mehrere Messerstiche gegen Hände und Arme versetzt hatte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung zur Folge hatte.
Im Hinblick auf diese Verurteilungen und die jeweils zugrundeliegenden Straftaten erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2005/18/0379, - unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom , Rs. C-136/03 - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mittlerweile war der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt worden. Auf Grund der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde die Freiheitsstrafe mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom auf neun Jahre erhöht. Unter einem wurde die bedingte Entlassung aus der Strafhaft betreffend die Vorverurteilungen widerrufen. Dieser Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am in Wien die Angestellte eines Wettbüros durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Gaspistole zur Herausgabe zweier Brieftaschen mit Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 1.592,30 genötigt hatte, während sein Mittäter die Kunden des Wettbüros zu Boden gestoßen und einen davon mit einer Gaspistole bedroht hatte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die Sicherheitsdirektion Wien der gegen das erstinstanzliche unbefristete Aufenthaltsverbot gerichteten Berufung neuerlich keine Folge, und zwar mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) gestützt wurde.
Eingangs stellte die belangte Behörde die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteile sowie die jeweils zugrundeliegenden Straftaten dar. Im Hinblick darauf könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei. Da das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maße gefährde, erweise sich auch die Annahme gemäß § 60 Abs. 1 FPG als gerechtfertigt. Zwar sei die Mutter des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin und sie unterstütze ihren Sohn, aber sie habe nach der Aktenlage ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei somit nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG anzusehen. Darüber hinaus komme dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Volljährigkeit auch nicht die Stellung als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG zu.
In Ansehung des § 66 FPG hielt die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei seit 1993 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, "lebt(e)" mit seinen Eltern, die mittlerweile beide die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, im gemeinsamen Haushalt und habe in Österreich ein Jahr einen polytechnischen Lehrgang besucht. Weiters lebe seine Schwester mit ihren drei Kindern in Wien. Ausweislich eines vorliegenden Versicherungsdatenauszugs sei er im Zeitraum von Jänner 2001 bis Herbst 2003 nicht einmal zwei Monate einer Beschäftigung nachgegangen, die übrige Zeit habe er entweder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen. Im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nahm die belangte Behörde an, dass mit der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein beträchtlicher Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei. Allerdings habe die aus der langen Aufenthaltsdauer ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente durch die zahlreichen Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Angesichts dieser Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung des Eigentums und insbesondere der körperlichen Integrität Dritter sei das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Eltern seien sehr krank und würden ihn brauchen, hielt die belangte Behörde entgegen, dass kein Grund "namhaft" gemacht worden sei, warum die in Wien lebende Schwester ihre Eltern nicht unterstützen könne. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers seien die damit verbundenen Auswirkungen auf seine Lebenssituation und auf die seiner Familie von ihm in Kauf zu nehmen.
Die belangte Behörde legte weiters dar, dass § 61 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstünde. Da keine besonderen zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Abschließend hielt die belangte Behörde fest, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen nicht vorhergesehen werden könne, weshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im November 2007 geltende Fassung.
Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Beschwerde rügt einleitend, die belangte Behörde habe nicht ermittelt, ob die Mutter des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Allerdings behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal selbst, dass dies der Fall sei, und legt somit schon die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es - in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte ergeben, dass die österreichische Ankerperson von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat - primär am Beschwerdeführer gelegen wäre, bereits im Verwaltungsverfahren diesbezüglich ein konkretes Vorbringen zu erstatten, handelt es sich dabei doch um in seinem Bereich gelegene Tatsachenumstände (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0124). Die Behörde hatte daher die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nicht am Maßstab des u.a. für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden § 86 Abs. 1 FPG zu prüfen und nahm auch zu Recht gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 FPG ihre Zuständigkeit als Berufungsbehörde in Anspruch.
Auf der Grundlage der dargestellten Verurteilungen ist die - in der Beschwerde auch nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine strafgerichtliche Verurteilung allein die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertige, sondern es vielmehr auf die Gefährdungsprognose ankomme. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde ihre Gefährdungsannahme ohnehin auf die - den Verurteilungen jeweils zugrundeliegenden und von ihr auch eingehend dargestellten - Straftaten des Beschwerdeführers gestützt hat. Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von Mai 2001 bis Juli 2004 wiederholt gerichtliche Straftatbestände verwirklicht. Er ist nicht nur - trotz bereits erfolgter Verurteilungen - bezüglich auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Delikte rasch rückfällig geworden, sondern seine Straftaten haben sich in ihrer Gewalttätigkeit und Rücksichtslosigkeit gegenüber den Opfern auch erheblich gesteigert. Dazu kommt, dass die letzte Straftat des schweren Raubes nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes im ersten Rechtsgang und - siehe die diesbezüglichen Ausführungen im erwähnten Urteil des Oberlandesgerichtes Wien - nur vier Wochen nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft wegen der Vorverurteilungen begangen wurde. Angesichts dieser Umstände war die Annahme der belangten Behörde, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt.
Nach § 60 Abs. 6 FPG gilt § 66 FPG auch für Aufenthaltsverbote. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, mit dem in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, ist daher nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Es darf jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie auf die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen Bedacht zu nehmen.
Im Zusammenhang mit dem - aus dem Aufenthaltsverbot resultierenden - Eingriff in sein Privat- und Familienleben rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe seinen bereits 14- jährigen Aufenthalt in Österreich, seine familiären Bindungen sowie den Umstand, dass seine Eltern schwer erkrankt seien, nicht ausreichend berücksichtigt.
Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde die dargelegten integrationsbegründenden Umstände ohnehin in ihre Abwägung einbezogen hat. Sie hat dem daraus resultierenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet aber zu Recht das - auf Grund seiner wiederholten erheblichen Delinquenz - besonders große öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art gegenübergestellt. Betreffend den schlechten gesundheitlichen Zustand seiner Eltern legt der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in seiner Stellungnahme vom dar, weshalb es für seine Eltern "unbedingt notwendig" sei, dass er in Österreich verbleibe. Der Umstand, dass seine Eltern nicht in der Lage wären, ihn im Ausland zu besuchen, kann das Interesse an einem Verbleib in Österreich zwar grundsätzlich verstärken, führt allerdings im vorliegenden Fall nicht zu einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen. Auch dass die belangte Behörde nicht ausdrücklich die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Eltern geprüft hat, ist nicht als relevanter Begründungsmangel anzusehen. Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an seiner Aufenthaltsbeendigung ist es nämlich nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes nicht nur vom Beschwerdeführer selbst, sondern im Ergebnis auch von seinen Eltern in Kauf zu nehmen sind.
Der Beschwerdeführer verweist auch auf § 61 Z 4 FPG und rügt, dass die belangte Behörde nicht begründet habe, weshalb diese Bestimmung nicht anwendbar sei. Ein Eingehen auf dieses Vorbringen erübrigt sich schon deshalb, weil § 61 Z 4 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässt, wenn der Fremde zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, und der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt wurde.
Weiters verweist die Beschwerde auf das durch § 60 Abs. 1 FPG eingeräumte Ermessen und rügt, die belangte Behörde habe ihre Erwägungen bezüglich der Ermessensentscheidung nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Beschwerde zeigt diesbezüglich aber keine Gründe auf, wonach das Ermessen durch die belangte Behörde nicht in gesetzmäßiger Weise ausgeübt worden wäre. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden - wie im vorliegenden Fall - wegen einer in § 55 Abs. 3 Z 1 FPG genannten strafbaren Handlung eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0174, mwN).
Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer noch die unterbliebene Befristung des Aufenthaltsverbotes. Er legt aber in diesem Zusammenhang keine überzeugenden Umstände dar, aus denen sich ergäbe, dass bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung für einen bestimmten Zeitpunkt bereits vorhersehbar gewesen wäre.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am