VwGH vom 21.02.2012, 2011/23/0121
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des JE, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/415.939/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am nach Österreich ein. Sein am gestellter Asylantrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom abgewiesen; gemäß § 8 Asylgesetz 1997 wurde die Abschiebung in sein Heimatland für zulässig erklärt. Die gegen den genannten Bescheid eingebrachte Berufung wurde als verspätet zurückgewiesen. Sein am eingebrachter zweiter Asylantrag wurde im Instanzenzug am gemäß § 68 AVG rechtskräftig zurückgewiesen.
Seit ist der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom ein gemeinsames Kind erwartete.
Auf Grund der erwähnten Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom das zuvor mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom gegen den Beschwerdeführer wegen der mehrmaligen Missachtung von Ein- und Ausreisebestimmungen in Verbindung mit dem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verhängte, auf die Dauer von sechs Jahren befristete Aufenthaltsverbot antragsgemäß aufgehoben.
Der auf die Eheschließung gestützte Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom abgewiesen. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 2100/06-3, ab.
Ein vom Beschwerdeführer im April 2007 eingebrachter, als auf die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels "Familienangehöriger" gerichtet gewerteter Antrag wurde in erster Instanz am abgewiesen.
Mit dem nun angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2233/07-03, und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom ) ergänzte Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung des Umstandes der (absehbaren) Vaterschaft des Beschwerdeführers zu einem österreichischen Staatsbürger jenem, der durch das hg. Erkenntnis vom . Zl. 2009/21/0303, entschieden wurde, und in Ansehung des Umstandes der aufrechten Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin den durch die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2007/21/0493 und 2009/21/0031, entschiedenen Beschwerdefällen. Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Davon ausgehend rügt die Beschwerde zu Recht, dass die belangte Behörde den ihr mitgeteilten Umstand der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes (mit österreichischer Staatsbürgerschaft) des Beschwerdeführers und seiner österreichischen Ehefrau im Rahmen der durchgeführten Interessenabwägung überhaupt nicht berücksichtigt hat. Die belangte Behörde hätte aber unter Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse der Eheleute eingehend begründen müssen, weshalb die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und die damit verbundene Trennung insbesondere von seinem österreichischen Kind dringend geboten im Sinne des § 66 FPG ist.
In Anbetracht der aufgezeigten Begründungsmängel, bei deren Vermeidung die belangte Behörde in Bezug auf die Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-92852