VwGH vom 27.04.2011, 2011/23/0096
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des VK, geboren 1981, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 312.212-1/34E-XIX/62/07, betreffend §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt III. (Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Weißrussland), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Weißrussland, stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jener eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland nicht zuerkannt (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung fallbezogen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2007 in Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin lebe, mit der er im Dezember 2007 einen gemeinsamen Wohnsitz begründet habe. Der Beschwerdeführer beabsichtige, seine Lebensgefährtin im Juli 2008 zu heiraten. Bei Eingehen dieser Beziehung habe dem Beschwerdeführer jedoch die eigene ungewisse aufenthaltsrechtliche Lage bekannt sein müssen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht behauptet, dass einer gemeinsamen Ausreise "mit seiner Ehefrau" ein unüberwindliches Hindernis entgegenstünde. Die Familieneinheit könne daher "unter Umständen" auch durch eine gemeinsame Ausreise nach Weißrussland aufrechterhalten werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zu I.:
Der vorliegende Fall gleicht insoweit, als der angefochtene Bescheid keine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin - die nach der Aktenlage überdies Mutter eines minderjährigen Kindes ist - im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers enthält, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0537, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war aus den dort genannten Gründen in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerde sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-92824