VwGH 16.10.2008, 2007/09/0369
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AuslBG §18 Abs1; AuslBG §28 Abs1 Z1 lita; AuslBG §3 Abs1; AVG §58 Abs2; AVG §60; VwGG §42 Abs2 Z3 litb; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
RS 1 | Aus einem an die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gerichteten Antrag des Unternehmens A., der identisch ist mit jenen Anträgen, welche den gegenständlichen Entsendebewilligungen zugrunde lagen, geht hervor, dass diese für das antragstellende INLÄNDISCHE Unternehmen A. mit Sitz in K beantragt wurden, wobei ausdrücklich auf einen "Spezialauftrag" der Firma R. in B (deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin ist) für den Zeitraum bis mit dem Hinweis Bezug genommen wurde, der Auftrag erstrecke sich bis , wobei bei Bedarf um Verlängerung bis Juni 2004 ersucht werde. Auch die "Projektbeschreibung" enthält den Hinweis auf einen "Pauschalauftrag der Fa. R. in B von Schweißen 4-Rad und 2-Rad-Schalldämpfern". Im vorliegenden Fall wurden entgegen § 18 Abs. 1 AuslBG Entsendebewilligungen für ein INLÄNDISCHES Unternehmen, nämlich A. mit Sitz in K, ausgestellt. Wurden nun vom zuständigen Arbeitsmarktservice auf Grundlage solcher (inhaltsgleicher) Anträge auch die gegenständlichen - wenn auch rechtswidrig ausgestellten - Entsendebewilligungen erteilt, so ist zunächst auf Grund der dadurch geschaffenen Rechtslage davon auszugehen, dass die bewilligungsgegenständlichen ausländischen Arbeitskräfte zur Erfüllung einer im Inland zu erfüllenden Werkvertragsverpflichtung eines ausländischen Unternehmens herangezogen werden sollen. Damit ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der R. sich im Rahmen ihrer - dem Arbeitsmarktservice bei Antragstellung offen gelegten - Vertragsbeziehung zur Antragstellerin A. auf die rechtliche Richtigkeit der diesem Unternehmen für die gegenständlichen Arbeitnehmer ausgestellten Entsendebewilligungen im Sinne einer Drittwirkung verlassen durfte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2007/09/0381 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde, vermag an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG nichts zu ändern (Hinweis E , Zl. 97/09/0144, mwN). Allerdings bedeutet dies nicht, dass den Beschwerdeführer als einen in Betracht kommenden Adressaten der Strafnorm damit an der vorgeworfenen Übertretung des AuslBG zwingend ein Verschulden trifft. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2002/09/0098 E RS 1
(hier ohne den letzten Satz) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des O K in B, vertreten durch Aschmann & Pfandl, Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Pestalozzistraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 33.19-9/2006-14, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung der Berufung des Zollamtes Graz-KIAB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom schuldig erkannt, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der R Innovation Forschungs- und Abgasanlagenproduktionsges.m.b.H. mit Sitz in B dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft 18 namentlich genannte kroatische Staatsangehörige in unterschiedlichen Zeiträumen zwischen dem und dem beschäftigt habe, obwohl diesem Unternehmen für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis für diese Beschäftigung oder eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen seien.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG mit 18 Geldstrafen in unterschiedlicher Höhe zwischen 2.000,-- Euro und 2.500,-- Euro, gestaffelt nach der Dauer der jeweiligen Beschäftigungszeiträume, bestraft.
Zur weiteren Vorgeschichte wird im Übrigen auf das die zweite Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0381-11 (vormals 2006/09/0103) verwiesen, dem der mit dem vorliegenden Fall idente Sachverhalt zugrunde lag. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des auch in diesem Fall - wortgleich - festgestellten Sachverhaltes fügte die belangte Behörde auf diesen Fall bezogen ergänzend aus, den Beschwerdeführer treffe als handelsrechtlichen Vertreter der genannten Gesellschaft grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, eine interne Aufgabenteilung wirke nicht exkulpierend, sondern allenfalls verschuldensmindernd. Er habe gegenüber der zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführerin seine Kontrollpflichten verletzt, indem er sich lediglich auf deren Mitteilungen verlassen habe. Ein Kontrollsystem sei nicht auch nur ansatzweise behauptet worden.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da der vorliegende Beschwerdefall in allen wesentlichen sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Entscheidungskomponenten jenem Fall gleicht, der dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom zugrunde lag, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses zu verweisen. Aus den dort genannten Gründen war der angefochtene Bescheid auch im vorliegenden Fall wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Insoweit sich allerdings der Beschwerdeführer auf eine interne Aufgabenteilung und seine faktische Unkenntnis der entscheidungsrelevanten Vorgänge beruft, ist er bereits jetzt auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - wie dies hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG der Fall ist - der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte daher initiativ alles vorzubringen, was zu seiner Entlastung dienlich sein könnte. Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer war ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein(e) weitere(r) handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) bestellt worden war, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG allein nichts ändern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0098, mwN).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AuslBG §18 Abs1; AuslBG §28 Abs1 Z1 lita; AuslBG §3 Abs1; AVG §58 Abs2; AVG §60; VStG §5 Abs1; VStG §9 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z3 litb; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
Schlagworte | Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2008:2007090369.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAE-92800