VwGH vom 20.01.2010, 2009/13/0044
Beachte
Serie führend: 2009/13/0019 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 252/08, betreffend Haftung gemäß §§ 7 und 54 WAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid über die Haftung für Kommunalsteuer abgesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung zur hg. Zl. 2009/16/0025 vorbehalten.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war ab Geschäftsführerin der L. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet wurde.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung (WAO) für den Rückstand an Kommunalsteuer (in der Höhe von EUR 8.849,72) und Dienstgeberabgabe (in der Höhe von EUR 886,41) der L. GmbH für den Zeitraum Januar 2004 bis Februar 2007 haftbar gemacht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die insoweit, als der angefochtene Bescheid über die Haftung für Dienstgeberabgabe abspricht, zur hg. Zl. 2009/16/0025 protokolliert wurde und über die das verwaltungsgerichtliche Verfahren insoweit noch anhängig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde insoweit, als der angefochtene Bescheid über die Haftung für Kommunalsteuer abspricht, nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht - mit der Maßgabe, dass der Haftungszeitraum im vorliegenden Fall nicht schon im Februar 2006 endet und der vor dem Beginn der Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin liegende Teil des Haftungszeitraumes vergleichsweise größer ist - dem den früheren Geschäftsführer der L. GmbH betreffenden Fall des Erkenntnisses vom heutigen Tag zur Zl. 2009/13/0019. Die Beschwerdebegründung ist im Wesentlichen wortgleich, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis verwiesen werden kann. Dies gilt auch hinsichtlich des den Zeitraum bis Februar 2006 betreffenden Vorbringens, für diesen Zeitraum sei auch der frühere Geschäftsführer zur Haftung herangezogen worden, sodass "eine Doppelgeltendmachung der Zahlungspflicht beider Haftungsträger" und "eine Bereicherung der Abgabenbehörde" vorliege.
Aus den im hg. Erkenntnis zur Zl. 2009/13/0019 dargelegten Gründen war daher auch die vorliegende Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die Heranziehung zur Haftung für Kommunalsteuer richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
DAAAE-92789