VwGH vom 26.02.2016, Ra 2015/03/0087

VwGH vom 26.02.2016, Ra 2015/03/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei Österreichischer Rundfunk in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl W194 2011411- 1/6E, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria; weitere Partei: Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt und Revisionsverfahren

1 Mit Bescheid vom , KOA 2.500/14-037, stellte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) fest, dass

1.) der ORF am X.X.2014 während der von ca 11:05 Uhr bis ca 11:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung "Pressestunde" durch die Einblendung von Sponsorhinweisen zu Gunsten der Tageszeitung "Kronen Zeitung" § 17 Abs 3 ORF-G verletzt habe, wonach Sendungen zur politischen Information nicht im Sinne von § 17 Abs 1 leg cit finanziell unterstützt werden dürfen; und 2.) der ORF am X.X.2014 während der von ca 11:05 Uhr bis ca 11:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung "Pressestunde" von ca 11:09:25 bis ca 11:09:31 Uhr, von ca 11:15:30 bis ca 11:15:39 Uhr, von ca 11:21:31 bis ca 11:21:35 Uhr, von ca 11:32:41 bis ca 11:32:48 Uhr und von ca 11:37:46 bis ca 11:37:51 Sponsorhinweise zu Gunsten der Tageszeitung "Kronen Zeitung" ausgestrahlt und dadurch jeweils § 17 Abs 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt habe, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind.

Gleichzeitig wurde dem ORF die Veröffentlichung der Entscheidung durch Verlesung eines vorgegebenen Textes aufgetragen und es wurde angeordnet, darüber entsprechende Nachweise zu erbringen.

2 Dagegen erhob der ORF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), die mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen wurde. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das BVwG nicht zu.

3 Seiner Entscheidung legte das BVwG folgenden - unstrittigen - Sachverhalt zugrunde:

"Am X.X.2014 wurde von ca 11:05 Uhr bis ca 11:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 die Sendung ‚Pressestunde' ausgestrahlt. Die Sendung, die die EU-Wahl 2014 zum Inhalt hat, beginnt nach einer Signation mit der Begrüßung der Spitzenkandidatin der Z-Partei für die EU-Wahl 2014, Z.Z., und des Innenpolitikchefs der Kronen Zeitung, K.K., durch den Moderator T.T.

Unmittelbar im Anschluss an die Begrüßung stellen K.K. und T.T. Fragen an Z.Z. zum Standpunkt der Z-Partei bzw. der Spitzenkandidatin zur Europäischen Union.

Von ca 11:09:25 bis 11:09:31 Uhr wird, während K.K. eine Frage an Z.Z. stellt, unterhalb der Großaufnahme von K.K. sein Name und am rechten unteren Bildschirmrand das in rot-weiß gehaltene Logo (Wort-Bild-Marke) der Tageszeitung ‚Kronen Zeitung' eingeblendet. Während der Sendung wird weiters

von ca 11:15:30 bis ca 11:15:39 Uhr,

von ca 11:21:31 bis ca 11:21:35 Uhr,

von ca 11:32:41 bis ca 11:32:48 Uhr und

von ca 11:37:46 bis ca 11:37:51 Uhr

jeweils während K.K. Fragen an Z.Z. adressiert, unterhalb der Großaufnahme des Interviewers links sein Name und am rechten unteren Bildschirmrand das Logo der Tageszeitung ‚Kronen Zeitung' eingeblendet (vgl. nachfolgenden Screenshot der Sendung ‚Pressestunde' vom X.X.2014).

Während der Beantwortung der Fragen von K.K. und T.T. durch Z.Z. in der Sendung ‚Pressestunde' am X.X.2014 wird links unterhalb der Interviewten ihr Name und der Zusatz ‚Spitzenkandidatin EU-Wahl, Z-Partei' eingeblendet (vgl. nachfolgenden Screenshot der Sendung Pressestunde vom X.X.2014).

Im Rahmen der sonntags im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung ‚Pressestunde' wird seit längerem beim Namen des anwesenden Pressevertreters auch das Logo der entsendenden Zeitung oder Zeitschrift eingeblendet. Beispielsweise wurde in der am Y.Y.2013 im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Pressestunde während L.L., Chefredakteurin der Tageszeitung ‚Der Standard', Fragen an Q.Q. stellt, links unterhalb der Großaufnahme von L.L. ihr Namen und am rechten unteren Bildschirmrand das Logo der Tageszeitung ‚Der Standard' inklusive dem Werbeclaim ‚Die Zeitung für Leser' eingeblendet (vgl. nachfolgenden Screenshot der Sendung Pressestunde vom Y.Y.2013).

4 Rechtlich folgerte das BVwG, der ORF bringe zusammengefasst vor, dass die in Rede stehenden Einblendungen ausschließlich einem redaktionellen Hintergrund gedient hätten und nicht gegen einen Beitrag zur Finanzierung erfolgt seien. Dabei übersehe er, dass es zur Beurteilung des entgeltlichen Elements des Sponsorings darauf ankomme, ob im konkreten Fall nach objektiven Gesichtspunkten Entgeltlichkeit vorgelegen sei, ob also für solche Einblendungen nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten sei. Es sei hingegen nicht ausschlaggebend, ob von der "Kronen Zeitung" tatsächlich ein (nicht notwendiger Weise in Geld bestehender) Beitrag zur Finanzierung an den ORF geflossen sei. Aus Sicht des BVwG müsse in Anwendung des objektiven Maßstabs davon ausgegangen werden, dass für Einblendungen wie im hier zu beurteilenden Fall nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten ist. Dies folge schon daraus, dass ein nach den Grundsätzen der Marktwirtschaft agierendes Unternehmen ein anderes Unternehmen nur dann exklusiv im Rahmen seines Programms namhaft mache, wenn es hierfür eine Gegenleistung erwarten könne. Hierbei müsse auch darauf Bedacht genommen werden, dass der Gesetzgeber ausdrücklich unter anderem das Firmenemblem des Sponsors als zur Kennzeichnung einer gesponserten Sendung tauglich erachte (§ 17 Abs 1 Z 2 ORF-G), was ebenfalls für den wirtschaftlichen Hintergrund einer solchen Einblendung spreche.

Der ORF habe im Übrigen - entgegen seiner Argumentation - auf die "Serviceleistung" der leichteren Erkennbarkeit und Zuordnung für den Zuseher durch die Einblendung eines Logos beim politischen Gast der Sendung verzichtet. Das dafür vom ORF vorgebrachte Argument, es sei nur eine Politikerin in der Sendung zu Gast gewesen, die von anderen Politikern nicht hätte unterschieden werden müssen, erscheine dem BVwG nicht überzeugend. Dem Vorbringen des ORF, die Einblendung habe ausschließlich redaktionellen Hintergrund gehabt, sei zum einen entgegen zu halten, dass dem § 1a Z 11 ORF-G kein derartiges (redaktionelles) Kalkül entnommen werden könne; zum anderen stehe ein Abstellen auf die Motive des ORF den vom Verwaltungsgerichtshof geforderten objektiven Maßstäben entgegen.

Das Tatbestandselement des Beitrags zur Finanzierung sei vorliegend somit erfüllt, weswegen im Ergebnis von Sponsoring im Sinne des § 1a Z 11 ORF-G auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund habe die KommAustria die verfahrensgegenständliche Sendung zutreffender Weise an den Anforderungen des § 17 ORF-G gemessen und zu Recht Verstöße gegen § 17 Abs 3 ORF-G (Verbot des Sponsorings von Sendungen zur politischen Information) und § 17 Abs 1 Z 2 ORF-G (Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung) festgestellt.

Die Revision sei nicht zuzulassen, weil keiner der in Art 133 Abs 4 B-VG genannten Fälle vorliege. Auch seien keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Zusammengefasst wird darin vorgebracht, zu der in Rede stehenden Rechtsfrage liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Sowohl die KommAustria als auch das BVwG seien davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständliche Sendung gesponsert worden sei. Dies treffe jedoch nicht zu:

Vorauszuschicken sei, dass die Behörden allein die Teilnahme eines Journalisten der "Kronen Zeitung" an der Sendung "Pressestunde" nicht als Beitrag zur Finanzierung der Sendung angesehen haben. Dagegen spreche auch, dass der ORF dem Journalisten dafür ein marktübliches Honorar zahle und sich durch die Teilnahme des Journalisten keine Produktionskosten erspare. Weiters müsse davon ausgegangen werden, dass nicht nur die Einblendung des Namens des co-moderierenden Journalisten, sondern auch seine berufliche Zugehörigkeit durch laufende Einblendungen kenntlich gemacht werden dürften und im Sinne des Objektivitäts- und Transparenzgebotes sogar müssten. Davon ausgehend könne aber kaum bezweifelt werden, dass ein Bedürfnis des Sehers der "Pressestunde" bestehe, nicht nur zu wissen, wer die Fragen stelle, sondern auch, welchem "Lager" der Mitdiskutant/Co-Moderator zuzurechnen sei, wenn es sich nicht um einen Mitarbeiter des ORF handle. Damit verbleibe als allein maßgebliche Frage, ob sich diese Beurteilung verändere, wenn das Medium, für das der comoderierende Journalist tätig sei, nicht bloß in Standardschrift, sondern mit seinem Logo dargestellt werde. Hierfür gebe es weder Anhaltspunkte noch Begründung, und zwar (unter anderem) deshalb, weil die Darstellung des Logos nach Art und Umfang (Dauer der Einblendung, Größe, Anzahl) nicht in besonders werblicher Weise erfolgt sei. Im Ergebnis sei daher nicht zu sehen, aus welchem Grund eine objektive Verkehrserwartung bestehen solle, dass für die Einblendung des Logos der "Kronen Zeitung" ein Finanzierungsbeitrag zu leisten sei.

Abgesehen davon sei die Erstreckung des "objektiven Entgeltsbegriffes", der nach Auffassung des ORF ohnedies zur Gänze abzulehnen sei, auf das Sponsoring-Regime aus näher dargestellten Gründen, insbesondere unter Bedachtnahme auf das Unionsrecht, unzutreffend. In diesem Zusammenhang werde daher angeregt, das Verfahren zu unterbrechen und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV näher umschriebene Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

6 Die KommAustria sah von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ab und verwies auf ihre ausführliche Begründung im Bescheid vom bzw die korrespondierenden Überlegungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis. II. Rechtslage

7 Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes, BGBl Nr 379/1984 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 50/2010 (ORF-G), lauten auszugsweise:

" Begriffsbestimmungen

§ 1a . Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
(bis) 5. (...)
6.
‚Kommerzielle Kommunikation' jede Äußerung, Erwähnung oder Darstellung, die
a)
der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, oder
b)
der Unterstützung einer Sache oder Idee
dient und einer Sendung oder einem Angebot gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der lit. a als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist. Zur kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Z 8;
7.
(bis) 10. (...)
11.
Sponsoring, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
(...)
Sponsoring

§ 17. (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. Ihr Inhalt und bei Fernseh- oder Hörfunkprogrammen ihr Programmplatz dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.

2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig.

3. Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(2) Sponsoring von natürlichen oder juristischen Personen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, für die kommerzielle Kommunikation gemäß § 13 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, ist untersagt. Beim Sponsoring durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht jedoch auf bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

(4) Auf Sponsorhinweise zugunsten von Medieninhabern periodischer Druckwerke findet § 14 Abs. 8 sinngemäß Anwendung.

(5) Sofern es sich bei einer gesponserten Sendung nicht um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, sind Sponsorhinweise in die in § 14 geregelte Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Dauer der Sponsorhinweise regionaler Sendungen im Fernsehen bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch die regionale Sendung technisch erreichten Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs.

(6) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig. Die Ausstrahlung einer Sendung darf nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass ein Beitrag zur Finanzierung der Sendung geleistet wird."

III. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Zur Zulässigkeit der Revision ist zunächst festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bislang wiederholt damit beschäftigt hat, Sponsoring von anderen Formen der kommerziellen Kommunikation im Sinne des § 1a Z 6 ORF abzugrenzen (vgl etwa für die Abgrenzung zur Werbung , und zur Produktplatzierung , vom , 2011/03/0043, und zuletzt vom , 2013/03/0122). Es wurde weiters erkannt, dass Sponsoring nicht nur durch Geld, sondern auch durch andere Formen eines Finanzierungsbeitrags erfolgen kann (vgl ). Zur Entgeltlichkeit des Sponsorings vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass ein objektiver Maßstab anzulegen ist, also entscheidend ist, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden (Sponsor )Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre (). Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen wurden jedoch - wie im Folgenden darzustellen sein wird - noch nicht hinreichend behandelt; die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebenen Leitlinien zum Sponsoring bedürfen daher einer ergänzenden Klarstellung.

9 Die Revision ist deshalb zulässig und sie ist - im Ergebnis - auch begründet.

Zum Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information

10 Nach § 17 Abs 3 ORF-G dürfen Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht durch Sponsoring finanziell unterstützt werden. Gleichlautende Anordnungen fanden sich schon im ORF-G vor der Novelle BGBl I Nr 50/2010 (§ 17 Abs 4 ORF-G) und im Rundfunkgesetz, BGBl Nr 379/1984 idF BGBl Nr 505/1993 (§ 5g Abs 4). Damit wurden Vorgaben aus dem Unionsrecht umgesetzt (vgl zur früheren Rechtslage Art 17 Abs 3 der Richtlinie 89/552/EWG (Fernseh-Richtlinie) und zur aktuellen Rechtslage Art 10 Abs 4 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen).

11 Sowohl die Vorgaben des Unionsrechts als auch die national umgesetzte Vorschrift zielen erkennbar darauf ab, Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information von jeglichen Einflüssen durch Sponsoren frei zu halten und nicht einmal den Eindruck einer solchen Einflussnahme entstehen zu lassen, weil letzteres schon ausreichen würde, um das Vertrauen der Zuseher in die unbeeinflusste Berichterstattung und Information in Frage zu stellen. Somit dient die in Rede stehende Vorschrift nicht nur der redaktionellen Unabhängigkeit des ORF, sondern auch den Interessen der Zuseher, umfassend und angemessen geschützt zu werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, begnügt sich das Gesetz nicht mit der Regelung des § 17 Abs 2 Z 1 ORF-G, wonach Sponsoren den Inhalt und Programmplatz auf keinen Fall in der Weise beeinflussen dürfen, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet wird. § 17 Abs 3 ORF-G ordnet vielmehr ein vollständiges Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information an.

12 Ausgehend davon kommt es für die Feststellung einer Verletzung des § 17 Abs 3 ORF-G zunächst darauf an, ob dieser Verbotsnorm zuwider tatsächlich Sponsoring einer Nachrichtensendung oder einer Sendung zur politischen Information stattgefunden hat, also ein Finanzierungsbeitrag durch einen Sponsor geleistet worden ist.

13 Ist das nicht der Fall oder lässt sich die tatsächliche Leistung eines Finanzierungsbeitrags nicht feststellen, so läge ein Verstoß gegen § 17 Abs 3 ORF-G nach dem bisher Gesagten auch dann vor, wenn für den Zuseher zumindest der begründete Eindruck entsteht, dass die betreffende Nachrichtensendung oder Sendung zur politischen Information gesponsert worden ist, etwa dadurch, dass während der Sendung (unzulässige) Sponsorhinweise gezeigt werden. Auch in diesem Fall würde nämlich dem Schutzweck des § 17 Abs 3 ORF-G zuwider gehandelt.

14 Im vorliegenden Fall ist das BVwG zu Recht und unbestritten davon ausgegangen, dass die Sendung "Pressestunde" eine solche zur politischen Information war. Es hat jedoch keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass für die strittige Einblendung des Logos der "Kronenzeitung" tatsächlich ein Finanzierungsbeitrag dieses Printmediums geleistet worden wäre.

15 Auch die (festgestellte) mehrmalige Einblendung des Logos der "Kronenzeitung" während der Sendung reicht fallbezogen aus den im Folgenden zu erörternden Gründen (vgl Rz 20 bis 22) nicht aus, um einen Verstoß gegen § 17 Abs 3 ORF-G im Sinne der vorherigen Erwägungen anzunehmen.

16 Deshalb war die Feststellung einer Verletzung des § 17 Abs 3 ORF-G (Verbot des Sponsorings von Nachrichtensendungen oder Sendungen zur politischen Information) auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen inhaltlich rechtswidrig. Zur Unzulässigkeit von Sponsorhinweisen während einer Sendung

17 Gemäß § 17 Abs 1 Z 2 ORF-G müssen gesponserte Sendungen durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung gekennzeichnet sein (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind hingegen - nach der im Revisionsfall anzuwendenden Rechtslage absolut - unzulässig.

18 Nach der Auffassung des BVwG habe der ORF durch die Einblendung des Logos der "Kronenzeitung" während der Sendung "Pressestunde" gegen das in § 17 Abs 1 Z 2 ORF-G angeordnete Verbot von Sponsorhinweisen während der Sendung verstoßen. Dazu vertritt das BVwG zum einen die Auffassung, eine gesponserte Sendung im Sinne dieser Norm liege auch dann vor, wenn tatsächlich kein Finanzierungsbeitrag des Sponsors geleistet wurde, ein solcher nach dem üblichen Verkehrsgebrauch für die Einblendung eines Firmenlogos aber zu zahlen wäre. Zum anderen widerspricht das BVwG der Ansicht des ORF, dass die Einblendung des Firmenlogos im vorliegenden Fall kein Sponsorhinweis gewesen sei, sondern zur Kenntlichmachung der beruflichen Zugehörigkeit des comoderierenden Journalisten gedient habe. Beide Argumentationen werden vom ORF in der Revision bekämpft (vgl Rz 5).

19 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kritik des ORF an der Beurteilung des Sponsorings nach einem objektiven Maßstab (üblicher Verkehrsgebrauch), wie er in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen worden ist (vgl Rz 8), zutrifft bzw es erforderlich machen könnte, den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens zu befassen.

20 Schon die Annahme des BVwG, im vorliegenden Fall seien während der Sendung unzulässige Sponsorhinweise im Sinne des § 17 Abs 1 Z 2 ORF-G gegeben worden, trifft nämlich nicht zu.

21 Zutreffend weist der ORF in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er (auch) im Rahmen der Sendung "Pressestunde" zur Einhaltung des Objektivitätsgebots verpflichtet war (vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa , mwN), wozu es fallbezogen auch gehörte, die berufliche Zuordnung des Fragen stellenden Journalisten zu einer bestimmten österreichischen Tageszeitung für den Zuseher der Sendung eindeutig offen zu legen.

22 Deshalb war es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der ORF während der Sendung zu Zeitpunkten, zu denen der betreffende Journalist ins Bild kam und Fragen an die anwesende Politikerin richtete, dessen Namen und seine berufliche Zuordnung zur "Kronenzeitung" offengelegt hat. Dass schon dadurch ein gewisser Werbeeffekt zugunsten der "Kronenzeitung" eintreten konnte, ist zwar nicht zu verneinen, ist aber in Anbetracht des im Vordergrund stehenden Erfordernisses einer aus dem Objektivitätsgebot resultierenden Transparenz zulässig. Dies wurde vom BVwG auch nicht in Zweifel gezogen.

23 Die Kritik des BVwG ging vielmehr dahin, dass durch die Einblendung des Firmenlogos der "Kronenzeitung" anstelle der bloßen Namensnennung in Standardschrift die Grenze zum Sponsorhinweis überschritten worden sei.

Diese Ansicht wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt:

Dem BVwG ist zwar einzuräumen, dass die Einblendung eines Firmenlogos (Firmenemblems) auch als Sponsorhinweis dienen kann (vgl § 17 Abs 1 Z 2 ORF-G, wo das Firmenemblem ausdrücklich als mögliches Mittel zur Kennzeichnung des Sponsors erwähnt wird). Allerdings darf dabei der Gesamtzusammenhang, in dem das Logo gezeigt wird, nicht außer Acht gelassen werden. Soll es als Sponsorhinweis am Beginn oder am Ende einer Sendung dienen, so erfordert es zusätzlich auch die Klarstellung, dass die Sendung von eben jenem Unternehmen gesponsert wurde, dem das Logo zuzuordnen ist. Anderenfalls wäre nämlich nicht eindeutig klargestellt, dass das gezeigte Logo die Sendung als gesponsert im Sinne des § 17 Abs 1 Z 2 ORF-G kennzeichnet. Findet - wie etwa in jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/03/0122, zugrunde lag - die Einblendung eines Firmenlogos während einer Sendung ohne erkennbaren redaktionellen Bezug zum Sendungsgeschehen statt, so ist es in diesem Zusammenhang ebenfalls gerechtfertigt, von einem unzulässigen Sponsorhinweis während der Sendung auszugehen. Wird das Logo aber - wie im vorliegenden Fall - dazu verwendet, die berufliche Zuordnung des gleichzeitig gezeigten und namentlich benannten Journalisten zum betreffenden Printmedium zu kennzeichnen, liegt in der Verwendung des Emblems nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Konnex kein Sponsorhinweis vor. Dabei übersieht der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass der Wiedererkennungswert eines Firmenlogos im Vergleich zur bloßen Namensnennung des Printmediums in Standardschrift höher ist und dementsprechend auch einen leicht erhöhten Werbeeffekt erreicht. Es wurde aber schon angesprochen, dass dieser Werbeeffekt nur ein Nebenaspekt der notwendigen Kennzeichnung des an der Sendung teilnehmenden Journalisten ist. Soweit sich der ORF dabei - wie im gegenständlichen Fall - darauf beschränkt, das Firmenlogo mit dem Namenszug des Mediums einzublenden und diese Einblendung keine zusätzlichen werblichen Botschaften enthält (wie etwa die festgestellte Einblendung eines Firmenlogos der Zeitung "Standard" mit dem Zusatz "Die Zeitung für Leser" am Y.Y.2013, die allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens ist), handelt es sich noch immer um ein bloßes Gestaltungselement der Sendung, das im journalistischen Spielraum, der dem ORF zuzugestehen ist, Deckung findet, wird dadurch doch ermöglicht, in sehr kurzer Zeit eine assoziative Verknüpfung des im Bild gezeigten Journalisten, seines Namens und des Logos der Zeitung vorzunehmen.

24 Eine Verletzung von § 17 Abs 1 Z 2 ORF-G (unzulässige Sponsorhinweise während der Sendung) lag somit nicht vor.

IV. Ergebnis

25 Das angefochtene Erkenntnis war aus diesen Gründen gemäß

§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

26 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-

Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am