VwGH vom 21.02.2013, 2009/13/0039

VwGH vom 21.02.2013, 2009/13/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Mag. Erwin Dirnberger, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , Zl. RV/0535-K/06, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens sowie Umsatz- und Einkommensteuer 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (Umsatz- und Einkommensteuer 2002) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beim Beschwerdeführer, der für das Jahr 2002 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als bildender Künstler, Vortragender und Schauspieler in der Höhe von EUR -3.066,56 (Einnahmen von EUR 6.127,36 abzüglich Ausgaben von EUR 9.193,92) sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb "als Werbemittelvertreiber und Eventmanager" in der Höhe von EUR 10.249,29 (Einnahmen von EUR 418.930,62 abzüglich Ausgaben von EUR 408.681,33) erklärt und sich in der Umsatzsteuererklärung als "Schauspieler, Bildender Künstler, Werbemittelverteiler, Eventmanager" bezeichnet hatte, fand ab Oktober 2004 u.a. für das Jahr 2002 eine Außenprüfung statt.

Im Bericht darüber vom führte der Prüfer - zusammengefasst - aus, bei der Erzielung seit Jahren überwiegend negativer Einkünfte aus der selbständigen Arbeit als bildender Künstler, Vortragender und Schauspieler handle es sich um Liebhaberei, und gewisse Aufwendungen für Miete u.dgl. seien nach einvernehmlich festgelegten Prozentsätzen von den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu verschieben. Seit 2002 verbuche der Beschwerdeführer bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb aber "unter Eventmanagement" auch Aufwendungen für ein künstlerisches Projekt X, die vom Prüfer nicht anerkannt würden. Der Beschwerdeführer habe 1996 den Gewerbebetrieb als Werbemittelverteiler (Plakatieren und Auflegen von Foldern) begonnen, weil er von seinen Einkünften als Künstler nicht habe leben können und ihm Freunde aus der Kunstbranche diese Möglichkeit geboten hätten. 1997 habe er seinen Angaben zufolge den noch existierenden Verein X gegründet, um damit Subventionen zu erlangen und Veranstaltungen organisieren zu können. 1997, 1999 und 2000 seien im In- und Ausland näher bezeichnete Projekte abgewickelt worden, an denen der Beschwerdeführer zum Teil auch als Künstler mitgewirkt habe. 2002 habe er einen Gewerbeschein als Eventmanager gelöst, um sich, wie er angegeben habe, abzusichern "und nicht um eine neue Einkunftsquelle anzumelden". In den Büchern seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von da an nicht mehr nur als solche "als Werbemittelverteiler", sondern als solche "als Werbemittelverteiler und Eventmanager" tituliert worden. Die "Einkünfte aus Eventmanagement" würden unter dem Überbegriff "Projekt X" getrennt verbucht und führten jährlich zu hohen Aufwendungen, denen kaum oder (im Jahr 2002) keine Erlöse gegenüberstünden. Unter dem Titel "X" würden nun "im Prinzip genau die selben" Veranstaltungen durchgeführt, die der Beschwerdeführer zuvor als Einzelperson bzw. über den Verein durchgeführt habe. Gesondert gebucht werde "nur deshalb, um eine bessere Übersicht zu haben". Der Beschwerdeführer sehe diese Aufwendungen als Werbeausgaben an und mache geltend, ohne diese Art von "Werbung" wäre die erzielte Umsatzsteigerung in der Werbemittelvertreibung nicht möglich gewesen. Dem halte der Prüfer entgegen, dass "der Aufbau der Firma und das Erzielen erheblicher Umsätze" zu einer Zeit geschehen seien, in der nur eine Ausstellung in Österreich (1999) und zwei Veranstaltungen im Ausland (1997 und 2000) stattgefunden hätten. Zum "Werbemittelvertreibungsmarkt in der Kunst- und Kulturbranche" habe der Beschwerdeführer angegeben, vier bis viereinhalb Firmen würden ihn sich aufteilen. Zur Überprüfung des Werbeeffekts seien Kunden des Beschwerdeführers befragt worden, die angegeben hätten, mit seiner Arbeit sehr zufrieden zu sein und "sein Engagement in der Kunstbranche" sehr zu schätzen, eine "direkte Werbewirkung" aber verneint hätten. Sechs von zehn befragten Personen hätten angegeben, keine der Veranstaltungen des Beschwerdeführers besucht zu haben. Nach Meinung des Prüfers sei der Beschwerdeführer "Künstler mit Leib und Seele". Dass er zuvor "die selben" Veranstaltungen als Einzelperson bzw. über den Verein durchgeführt habe, lasse darauf schließen, dass er damit seiner persönlichen Neigung folge und er solche Veranstaltungen auch durchführen würde, wenn er keinen Gewerbebetrieb hätte und diese Aufwendungen nicht geltend machen könnte. Die getrennte Verbuchung, die Titulierung als Eventmanagement und das Lösen eines Gewerbescheines ließen weiters darauf schließen, dass "diese Aufwendungen ursprünglich wohl nicht als Werbeaufwand gedacht" gewesen seien. Da die "unter Eventmanagement gebuchten" Aufwendungen (2002: EUR 75.532,60) "nicht als Werbung für die gewerblichen Einkünfte aus Werbemittelvertreibung anerkannt" würden, würden auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuern (2002: EUR 6.853,31) gestrichen.

Mit Bescheiden vom nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer wieder auf und erließ neue Sachbescheide, in denen es dem Prüfer folgte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide vom - nach Einholung einer vom Beschwerdeführer mit einer Replik beantworteten Stellungnahme des Prüfers, Durchführung eines Erörterungstermins, Vorlage eines Gutachtens durch den Beschwerdeführer und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - als unbegründet ab. Sie traf Feststellungen über die Zusammensetzung der strittigen Ausgaben und über Veranstaltungen unter Verwendung der Bezeichnung X im Zeitraum 2000 bis 2004, wobei den Ausgaben dafür im Jahr 2003 (EUR 70.231,35) Einnahmen in der Höhe von EUR 2.324,10, den Ausgaben im Jahr 2004 (EUR 50.036,45) aber wieder keine Einnahmen gegenüber gestanden seien. Bei zwei der drei Veranstaltungen des Jahres 2002 sei der Beschwerdeführer als künstlerischer Gesamtleiter aufgeschienen. Für eine davon sei Eintritt verlangt worden, bei der anderen sei mit dem Hinweis, die künstlerische Arbeit des Projektes werde zum Großteil durch Spenden finanziert, um Spenden gebeten und es seien jeweils auch Firmenlogos, erkennbar von Sponsoren, abgebildet worden. Die Website des Projektes habe bis zum Beginn der Außenprüfung keinen "Querverweis zur Werbemittelvertriebsfirma" des Beschwerdeführers enthalten.

Den Werbemittelvertrieb habe der Beschwerdeführer "als Wild- bzw. Freiplakatierer begonnen". Im Lauf der Zeit sei er "in der Gruppe vergleichbarer Betriebe zum größten Freiplakatierer in Wien" geworden. Er bezeichne das "reguläre Plakatieren" als bis zu zehnmal teurer als die von ihm angebotene Leistung und gebe an, er sei jeweils wegen des besten Preises, des besten Know-how oder der besten Kontakte beauftragt worden, "dies noch ergänzt" durch die "beste Kompetenz". Er berate seine Kunden auch, wo und an welchen Orten Folder und Plakate die beste Werbewirksamkeit entfalten würden. Der Bruttoumsatz seines Werbemittelverteilunternehmens habe 2005 etwa das Viereinhalbfache dessen von 2000 betragen (näher dargestellt) und sei 2008 eingebrochen, weil der Beschwerdeführer u.a. durch eine Anzeige wegen Sachbeschädigung und eine Einstweilige Verfügung an der Fortsetzung seines "bisherigen Werbewegs" gehindert worden sei.

Besonders ausführlich stellte die belangte Behörde schließlich auch die Ergebnisse der Befragung von Kunden des Beschwerdeführers durch den Prüfer dar.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Durchführung von Kunstveranstaltungen falle "gesichert nicht in das typische Berufsbild eines Werbemittelverteilers". In der anschließenden Auseinandersetzung mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe damit für das Werbemittelverteilunternehmen geworben, verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass die Internetseite des Projektes X im Streitzeitraum keinen Hinweis auf das Unternehmen des Beschwerdeführers enthalten habe und auch kein Beweis für eine Anführung des Unternehmens auf Programmen oder Einladungen erbracht worden sei. Eine "direkte" Werbung liege daher nicht vor. Auch der Behauptung eines "Sponsoring" der bei den Veranstaltungen aufgetretenen Künstler stehe das Fehlen eines Nachweises "für eine nach außen erkennbare Verbindung" zwischen den Veranstaltungen und dem Unternehmen des Beschwerdeführers entgegen. Darüber hinaus sei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten zu entnehmen, "dass es verabsäumt wurde, ein detailliertes Konzept für das behauptete Sponsoring zu erstellen und dass damit 'klassische' Sponsoringziele außer Acht gelassen worden seien". Wenn der Sachverständige letztlich den Schluss ziehe, zur Beurteilung des marketingtechnischen Erfolges könne "nur" der Unternehmenserfolg herangezogen werden, so bedeute das aus der Sicht der belangten Behörde, "dass wesentliche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Sponsoring nicht gegeben erscheinen".

Die belangte Behörde verwies dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2005/15/0103, VwSlg 8267/F, das zu Sponsorzahlungen im Sportbereich (im damals entschiedenen Fall: eines Steuerberaters an seinen als Autorennfahrer tätigen Sohn) unter Bezugnahme auf Vorjudikatur u. a. darlegte, die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Sponsor und Gesponsertem müssten von vornherein eindeutig fixiert sein und es komme darauf an, "ob auch andere Wirtschaftstreibende unter denselben Voraussetzungen einen gleichartigen Sponsorvertrag geschlossen hätten". Diesen Kriterien entsprechende Vereinbarungen mit den bei den Veranstaltungen aufgetretenen Künstlern seien im vorliegenden Fall nicht erweislich. Der Beschwerdeführer selbst habe zugegeben, beim "Imagetransfer" vom Verein X auf das gleichnamige Projekt habe es "Unschärfen" gegeben, und sein eigener Übergang vom Künstler zum Unternehmer sei "unorganisiert" entstanden.

Erhebliche Bedeutung messe die belangte Behörde auch der Aussage des Beschwerdeführers zu, das "reguläre Plakatieren" sei bis zu zehnmal teurer als jene Art des Freiplakatierens, die er seinen Kunden habe anbieten können. Wenn der Beschwerdeführer selbst - in dieser Reihenfolge - den besten Preis, das beste Knowhow oder die besten Kontakte, ergänzt durch die beste Kompetenz, als Beweggründe seiner Kunden für die Auftragserteilung an ihn genannt habe, so füge sich dies "nahtlos in das Gesamtbild ein". Auch der spätere Einbruch des Geschäfts und seine Erklärung durch den Beschwerdeführer ließen erkennen, dass der vom Beschwerdeführer angebotene Preis "wohl das Hauptargument" für seine Beauftragung gewesen sei. Der Umsatzeinbruch 2008, so die belangte Behörde, habe "die wahren Beweggründe der Auftraggeber" offengelegt, "nämlich ihre Kosten durch die Frei- bzw. Wildplakatierung niedriger zu halten, als dies bei einer regulären Plakatierung der Fall gewesen wäre". Wäre das künstlerische Engagement des Beschwerdeführers und seine Veranstaltertätigkeit "ausschlaggebend" gewesen, so "hätten seine Auftraggeber wohl auch die reguläre Plakatierung und Werbemittelverteilung bei ihm in Auftrag gegeben."

Die Befragung seiner Kunden habe zwar ergeben, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Veranstalter "sicherlich bei der Mehrzahl der Befragten eine positive Wirkung für die Einschätzung des Bw. durch seine Auftraggeber" gehabt habe. Wenn sechs von zehn Befragten aber niemals eine der Veranstaltungen besucht hätten, so gehe "das Argument des Bw. wohl ins Leere, durch die Durchführung von Kunstveranstaltungen die Leistungsfähigkeit seines Werbemittelverteilunternehmens gegenüber seinen Auftraggebern unter Beweis gestellt zu haben. Denn wie sollte jemand, der keine Veranstaltung besuchte, daraus Schlüsse über die Leistungsfähigkeit des Werbemittelunternehmens ziehen können." Dem beim Erörterungstermin vorgetragenen Gedankengang "einer von uns plakatiert und weiß, wo und wie" sei entgegenzuhalten, dass damit "fachliche Kompetenzen und Auftragsvoraussetzungen" genannt würden, "die im Berufsbild der Werbemittelverteiler für alle in diesem Metier tätigen Unternehmen festgehalten sind, ohne dass eine zusätzliche Durchführung von Kunstveranstaltungen als ernstlich notwendig erscheint".

Die belangte Behörde legte schließlich auch Gewicht darauf, dass der Beschwerdeführer nach Erlangung eines Gewerbescheins hiefür in den Abgabenerklärungen für das Streitjahr 2002 "seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 'Eventmanagement' erweitert" habe, was dagegen spreche, dass er zum damaligen Zeitpunkt an eine "ursächliche Verbindung" mit dem Werbemittelverteilunternehmen gedacht habe. Nach Ansicht der belangten Behörde sei "dem seinerzeit unmissverständlich deklarierten Willen des Bw. jedenfalls der Vorrang vor einer nachträglichen Deutung der Vorgangsweise zu geben".

"Nicht unbeachtlich" erschien es der belangten Behörde in diesem Zusammenhang auch, dass der Verein X noch in den Jahren 2001 und 2002 subventioniert worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar dargelegt, dass diese Subventionen für ein bestimmtes anderes Projekt verwendet worden seien, doch erscheine "die Überwälzung der Kosten der Kunstveranstaltungen auf 'Eventmanagement' (laut Abgabenerklärungen) bzw. 'Werbeaufwand' (laut Vorbringen anlässlich der Betriebsprüfung) im Lichte dieser Umstände keinesfalls gerechtfertigt".

Die belangte Behörde stimme auch dem Finanzamt zu, dass es "nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, dass sich jemand seine behauptete Werbung durch Eintrittspreise, Spenden und Sponsoren finanzieren lasse".

Die Veranstaltertätigkeit des Beschwerdeführers könne daher nicht als durch das Werbemittelverteilunternehmen veranlasst betrachtet werden. "Vielmehr" sei sie "der künstlerischen Neigung des Bw. zuzuordnen. Da diese wiederum abgabenrechtlich als Liebhaberei eingestuft ist, kommt eine steuerliche Berücksichtigung nicht in Betracht". Dass die Tätigkeit "für die Beurteilung des Bw. durch einen Teil seiner Auftraggeber förderlich" gewesen sei, begründe "keine Betriebsausgabeneigenschaft beim Werbemittelverteilunternehmen". Nach dem (einen auch als Konzertveranstalter tätigen Ziviltechniker betreffenden) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/15/0128, sei nicht ausschlaggebend, ob durch die Ausgaben eine Einkunftstätigkeit gefördert werde, sondern es komme darauf an, ob sie durch diese Einkunftstätigkeit veranlasst würden.

Im "Lichte der vorstehenden Ausführungen" erwiesen sich die Aufwendungen des Beschwerdeführers für das Projekt X "auch umsatzsteuerlich als nicht für das Werbemittelverteilunternehmen des Bw. ausgeführt (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994)".

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die im angefochtenen Bescheid auch enthaltene Bestätigung der Wiederaufnahmen. Er erachtet sich in Bezug auf die Einkommensteuer dadurch beschwert, dass die belangte Behörde die Aufwendungen für die Veranstaltungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt habe, und führt dazu aus, die belangte Behörde habe verkannt, dass die Wirkung von Werbemaßnahmen den Kunden in der Regel nicht bewusst werde. Der Argumentation mit den einschränkenden Anmerkungen im Gutachten des Sachverständigen sei entgegenzuhalten, dass auch unzweckmäßige oder vermeidbare Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb abzugsfähig seien. Es treffe auch nicht zu, dass die Mitfinanzierung der Werbezwecken dienenden Veranstaltungen durch Eintrittsgelder, Spenden und Sponsoren der Lebenserfahrung widerspreche. Die vorliegende Konstellation sei zwar "nicht üblich", aber auch selten vorkommende Vorgänge im Wirtschaftsleben seien zu berücksichtigen.

Wenn die belangte Behörde die Veranstaltertätigkeit auf die künstlerische Neigung des Beschwerdeführers zurückführe und diese als Liebhaberei einstufe, so sei darauf hinzuweisen, dass sie selbst von zwei Einkunftsquellen innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgehe, indem sie sich auch auf eine Eventmanagementtätigkeit des Beschwerdeführers beziehe. Eine nachvollziehbare, auch auf den Gesichtspunkt der Gesamtrentabilität und einen Anlaufzeitraum Bedacht nehmende Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des Eventmanagements Liebhaberei vorliege, habe die belangte Behörde nicht vorgenommen.

Für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer sei es unmaßgeblich, ob die Aufwendungen der Tätigkeit als Eventmanager oder der als Werbemittelverteiler zuzuordnen seien. Die belangte Behörde habe verkannt, dass Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn gemäß § 6 der Liebhabereiverordnung nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung vorliegen könne, worunter sich die Tätigkeit als Eventmanager nicht subsumieren lasse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist anzumerken, dass die Ausführungen der belangten Behörde zum behaupteten Werbeeffekt der Veranstaltungen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nur zum Teil gerecht werden. Die belangte Behörde argumentiert, als hätte er behauptet, er habe seine Kunden durch seine Veranstaltertätigkeit zum "Freiplakatieren" statt des viel teureren "regulären Plakatierens" bewogen, während es dem Vorbringen nach - trotz der Bezeichnung auch der "Gewista" als "Konkurrent" - darum ging, "in der Gruppe vergleichbarer Betriebe zum größten Freiplakatierer" bzw. "zum größten Werbemittelverteiler der so genannten 'freien Szene'" zu werden (vgl. Seite 13 und 18 des angefochtenen Bescheides). Schwer nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch das Argument, der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gesichtspunkt, seine Kunden würden ihn der strittigen Tätigkeit wegen als Branchenkollegen ("einer von uns") betrachten, der die Bedürfnisse daher besser kenne und besser befriedigen könne als seine Mitbewerber, gehe fehl, weil das damit angesprochene Know-how nur "fachliche Kompetenzen und Auftragsvoraussetzungen" bezeichne, "die im Berufsbild der Werbemittelverteiler für alle in diesem Metier tätigen Unternehmen festgehalten" seien. Auch die Kritik der Beschwerde an der Verneinung einer Werbewirkung wegen der Angaben der vom Prüfer befragten Kunden des Beschwerdeführers scheint nicht unbegründet.

Auf die Frage, ob die aus den Veranstaltungen des Beschwerdeführers resultierenden Verluste durch seine Tätigkeit als Werbemittelverteiler veranlasst waren, kommt es aus einem in der Beschwerde zutreffend aufgezeigten Grund aber letztlich nicht an. Der Beschwerdeführer hat 2002 nämlich einen Gewerbeschein für Eventmanagement gelöst und für dieses - das streitgegenständliche -

Jahr erstmals Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Werbemittelvertreiber "und Eventmanager" erklärt. Dass die verlustreichen Veranstaltungen, in deren Rahmen andere Künstler auftraten, nur eine Fortsetzung der eigenen künstlerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers als bildender Künstler, Vortragender und Schauspieler gewesen seien, ist aus dem Hinweis der belangten Behörde, er sei "sehr wohl auch nach dem Jahr 2002" (gemeint: und in diesem Jahr) "künstlerisch in Erscheinung getreten", indem er (u.a. bei zwei Veranstaltungen im Jahr 2002) die "künstlerische Gesamtleitung" wahrgenommen habe, nicht ableitbar. Den Behauptungen des Beschwerdeführers im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung und im Berufungsverfahren, er habe den Gewerbeschein nur gelöst, um sich abzusichern, und nicht, um eine neue Einkunftsquelle anzumelden, es handle sich nur um einen "Bestandteil des Werbemittelverteilunternehmens" und die Verbuchung unter "Eventmanagement" sei "offensichtlich unabsichtlich irreführend" gewesen, hielt die belangte Behörde entgegen, er habe in den Abgabenerklärungen für 2002 nach Erlangung eines Gewerbescheins dafür seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb um "Eventmanagement" erweitert, woraus zu schließen sei, dass er noch bei Abgabe der Erklärungen im August 2004 "nicht an eine ursächliche Verbindung seiner Kulturveranstaltungen mit dem Werbemittelverteilunternehmen" gedacht habe. Seinem späteren Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass er die Abgabenerklärungen selbst unterfertigt habe, und nach "Ansicht des Senates" sei "dem seinerzeit unmissverständlich deklarierten Willen des Bw. jedenfalls der Vorrang vor einer nachträglichen Deutung der Vorgangsweise zu geben".

Auf der Grundlage dieser vom späteren Vorbringen unter Hinweis auf die Abgabenerklärungen abweichenden Annahmen über den "Willen" des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde jedoch, wie die Beschwerde mit Recht ins Treffen führt, die von ihr nicht als bloße Fehlbezeichnung gewertete Erklärung von Einkünften als Eventmanager einer inhaltlichen Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Liebhaberei unterziehen müssen und den Beschwerdeführer nicht bloß darauf verweisen dürfen, dass seine "künstlerische Neigung" (gemeint wohl: die darauf beruhende Betätigung als bildender Künstler, Vortragender und Schauspieler) schon bisher und unstrittig (vgl. die Wiedergabe des Vorbringens auf Seite 17 des angefochtenen Bescheides) als Liebhaberei gewertet worden sei.

Wenn die belangte Behörde dem in der Gegenschrift das spätere Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenhält, dem sie keinen Glauben geschenkt hat, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu ihren Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Auch davon, dass eine gewerbliche Tätigkeit als Eventmanager "nicht einmal behauptet" worden und die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerde ein "unzulässiges neues Vorbringen" sei, wie es in der Gegenschrift noch heißt, kann bei der gegebenen Sachlage keine Rede sein. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die aktenkundige Erklärung von Einkünften aus Eventmanagement gestützt, den Fall in rechtlicher Hinsicht aber im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung 1993 beurteilt, als ob es um Aufwendungen des Beschwerdeführers als bildender Künstler, Vortragender und Schauspieler ginge.

Dieser Widerspruch belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Ausmaß des Begehrens gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am