VwGH vom 02.12.2015, Ra 2015/03/0081
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des C A in W, vertreten durch Masser Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl KLVwG-3092/6/2014, betreffend Entziehung der Jagdkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirksjägermeister für den Jagdbezirk St. Veit/Glan), im Umlaufweg zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhalt
1. In Bestätigung des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde entzog das Landesverwaltungsgericht Kärnten (vgl Spruchpunkt I. des bekämpften Erkenntnisses) der revisionswerbenden Partei nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am die ihr im Jahr 1994 unter der fortlaufenden Nummer 1/94 ausgestellte Jagdkarte (dies vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des verwaltungsbehördlichen Bescheides trat, vgl dazu , mwH). Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, aus § 37 Abs 1 iVm § 38 Abs 1 lit h iVm § 39 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 (K-JG) ergebe sich eindeutig, dass der revisionswerbenden Partei ihre Kärntner Jagdkarte für die Zeit, für die ihr durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark die für die Steiermark gültige Jagdkarte entzogen worden sei, (zwingend) zu entziehen sei. Der revisionswerbenden Partei sei mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom die Jagdkarte für die Dauer von zwei Jahren entzogen worden. Damit sei nachträglich der Ausschließungsgrund des § 38 Abs 1 lit h K-JG betreffend die Ausstellung einer Jagdkarte eingetreten; dieser nachträgliche Wegfall einer Voraussetzung für die Ausstellung der Jagdkarte führe iSd § 39 K-JG zum Entzug der Jagdkarte.
2. Gegen dieses Erkenntnis richtete die revisionswerbende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom ,
E 749/2015-4, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abtrat. In der darauf erhobenen außerordentlichen Revision wird (insbesondere) die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
II. Rechtslage
Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner
Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 (K-JG), idF LGBl Nr 85/2013, lauten:
"5. Abschnitt
Jagdkarten
§ 36
Allgemeine Bestimmungen
(1) Niemand darf jagen, ohne im Besitz einer gültigen Kärntner Jagdkarte (Jagdkarte, Jagdgastkarte) zu sein.
..."
"§ 37
Jagdkarten
(1) Personen, die die für die Jagdausübung erforderliche Verläßlichkeit und die jagdliche Eignung sowie ausreichende Kenntnisse des Kärntner Jagdrechtes und des Kärntner Naturschutzrechtes und Grundkenntnisse der Ersten Hilfe nachweisen und bei denen kein Ausschließungsgrund nach § 38 vorliegt, ist auf Antrag eine Jagdkarte auszustellen.
..."
"§ 38
Verweigerung der Jagdkarten
(1) Von der Möglichkeit des Erlangens einer Jagdkarte sind ausgeschlossen:
...
h) Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Besitz einer Jagdkarte abgesprochen oder gegen die auf Verlust der Jagdkarte erkannt (§ 98) oder denen die Kärntner Jagdkarte entzogen (§ 39) wurde oder gegen die in einem anderen Land oder Staat eine vergleichbare Anordnung hinsichtlich der Jagdkarte dieses Landes oder Staates getroffen wurde, für die ausgesprochene Dauer,
..."
"§ 39
Entziehung der Jagdkarte
Wenn beim Inhaber einer Jagdkarte eine der Voraussetzungen des § 37 nachträglich wegfällt, hat der Bezirksjägermeister die Jagdkarte zu entziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Jagdkartenbeitrages besteht nicht. Entzogene Jagdkarten sind unverzüglich dem Bezirksjägermeister vorzulegen und von diesem als ungültig zu kennzeichnen."
III. Erwägungen
1. Die vom Landesverwaltungsgericht Kärnten herangezogene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , mit der der revisionswerbenden Partei ihre Jagdkarte nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 für die Dauer von zwei Jahren eingezogen wurde, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ra 2015/03/0020, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
2. Die Kassation dieses Erkenntnisses wirkt auf dem Boden des § 42 Abs 3 VwGG ex tunc , weshalb die davon betroffene Rechtssache in vollem Umfang in jene Lage zurückversetzt wurde, in welcher sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom befand (vgl aus der Rechtsprechung etwa ). Die ex-tunc -Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses vom hat zur Folge, dass die Rechtslage zwischen der Erlassung des landesverwaltungsgerichtlichen Entziehungserkenntnisses vom und der Aufhebung dieses Erkenntnisses so zu betrachten ist, als sei dieses nie erlassen worden (vgl etwa ). Diese ex-tunc -Wirkung führt somit dazu, dass dem vorliegenden, auf dem Entziehungserkenntnis vom aufbauenden, nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten die rechtliche Basis entzogen wurde, weshalb die beiden aufeinander aufbauenden Entscheidungen miteinander insofern in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl dazu etwa ; ; ; ).
IV. Ergebnis
Aus dem Gesagten folgt, dass das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Diese Entscheidung konnte im Umlaufweg getroffen werden, weil im Revisionsfall die Voraussetzungen des § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gegeben sind.
Wien, am