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VwGH vom 27.04.2011, 2011/23/0044

VwGH vom 27.04.2011, 2011/23/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des F S alias F O L, geboren 1976 alias , vertreten durch Mag. Barbara Kirchner, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 47-49/13, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 239.143/6/12E-XII/36/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und beantragte am die Gewährung von Asyl.

Am heiratete der Beschwerdeführer eine in Österreich niedergelassene slowakische Staatsangehörige.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt III. im Wesentlichen aus, die Ausweisung stelle zwar einerseits einen Eingriff in sein von Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben dar, da der Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner in Österreich niedergelassenen slowakischen Ehefrau und deren Sohn führe, und andererseits einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben, da der Beschwerdeführer bereits ca. fünf Jahre in Österreich aufhältig sei. Diese Eingriffe erwiesen sich aber als verhältnismäßig und gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer in Österreich nur als Asylwerber aufhältig gewesen sei und daher für den Fall eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens mit einer Aufenthaltsbeendigung habe rechnen müssen. Seine Ehe sei er erst zu einem Zeitpunkt eingegangen, als er bereits die erstinstanzliche negative Asylentscheidung erhalten hatte, die Aufenthaltsbeendigung sohin vorhersehbar gewesen sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich wegen eines - näher ausgeführten - Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden, daher sei die Aufenthaltsbeendigung zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen dringend geboten. Schließlich habe der Beschwerdeführer versucht, seine Aufenthaltsbeendigung durch falsche Angaben zu Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit zu verhindern bzw. zu erschweren und diese Angaben erst zwecks Eheschließung richtig gestellt. Aus diesen Gründen überwögen die öffentlichen Interessen; eine Ausweisung sei verhältnismäßig und daher zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Zu I.:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht (im Hinblick auf die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers und seine Eigenschaft als Angehöriger einer Unionsbürgerin) in seinen wesentlichen Umständen jenem, der bereits mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/01/0855, entschieden wurde.

Auf die in diesem Erkenntnis angeführten Entscheidungsgründe wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Da die belangte Behörde es in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, sich mit einem aus der Richtlinie 2004/38/EG abzuleitenden Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers - unter Einbeziehung des Kapitels VI der Richtlinie (vgl. hiezu das Urteil des EuGH "Metock" Randnr. 74) - auseinanderzusetzen, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft im Übrigen - soweit sie sich auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-92748