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VwGH vom 20.01.2010, 2009/13/0019

VwGH vom 20.01.2010, 2009/13/0019

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/16/0025 E

2009/13/0044 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 251/08, betreffend Haftung gemäß §§ 7 und 54 WAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war seit Geschäftsführer der L. GmbH. Am wurde er in dieser Funktion von Violanta L. abgelöst (vgl. zu deren Beschwerde das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2009/13/0044). Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der L. GmbH der Konkurs eröffnet.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung (WAO) für den Rückstand an Kommunalsteuer der L. GmbH in der Höhe von EUR 2.060,48 für den Zeitraum Januar 2004 bis Februar 2006 haftbar gemacht.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, bis zur Konkurseröffnung habe Violanta L. "die ihr obliegenden Verpflichtungen zur Leistung auch der Kommunalsteuer und der Dienstgeberabgabe erfüllt". Der Beschwerdeführer sei "bemüht" gewesen, "bis zum Schluss sämtliche Gläubiger gemäß den vorhandenen Aktiveingängen zu befriedigen". Er sei aber schon 2006 als Geschäftsführer ausgeschieden. Solange "die Liquidität gegeben" gewesen sei, seien die Gläubiger gleichmäßig befriedigt worden, sodass keine Benachteiligungen, insbesondere des Magistrats der Stadt Wien im Hinblick auf die Kommunalsteuer, eingetreten seien. Die Kausalität einer Pflichtverletzung könne im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden, "zumal auch Frau Violanta L. für einen Zeitraum erst seit laut Bescheid als handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragen war und dem gemäß auch nicht für Beitragsrückstände aus dem Jahr 2004 und 2005 jedenfalls allein aufgrund der Eintragung zu haften hat". Der Beschwerdeführer sei seit dem "in die Geschäftsführung nicht involviert und kann daher auch keine Verletzung eines Vertreters einer juristischen Person begehen, sodass nahezu die gesamten Tatzeiträume, wie im Haftungsbescheid erwähnt, ihm nicht anzulasten sind". Darüber hinaus habe er "auch keine Pflichtverletzung bis zum Ausscheiden aus seiner Funktion als Geschäftsführer gesetzt, sodass es am subjektiven Tatbild jedenfalls fehlt". Schlussendlich liege "auch kein Bericht über das laufende Konkursverfahren vor, inwieferne die Forderung nicht durch die Primärschuldnerin einbringlich zu machen ist".

Die Behörde erster Instanz forderte den Beschwerdeführer auf, hinsichtlich des Haftungszeitraumes eine monatlich gegliederte Liquiditätsaufstellung vorzulegen. Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer bekannt, im Konkursverfahren sei Mag. Clemens R. Masseverwalter und sämtliche Buchhaltungsunterlagen, Bankauszüge sowie "sonstige buchhaltärische Aufzeichnungen" befänden sich in dessen Händen. Der Beschwerdeführer stelle daher "den Antrag auf Einvernahme des Zeugen Mag. Clemens R. ... unter Mitnahme des Buchhaltungswerkes der L. GmbH für die fraglichen Zeiträume".

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Behörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab, weil der Beschwerdeführer keine Liquiditätsaufstellungen vorgelegt habe.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die Behörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Bekanntgabe vom mit Schreiben vom vor, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe der Geschäftsführer nachzuweisen, dass keine Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof halte es für zumutbar, dass der Geschäftsführer in die Akten beim Masseverwalter Einsicht nehme, um seine Behauptungen zu belegen. Der Beschwerdeführer werde daher ersucht, innerhalb eines Monats ab Erhalt des Schreibens beim Masseverwalter Einsicht zu nehmen und im Anschluss daran eine Liquiditätsaufstellung, wie in der Aufforderung der Behörde erster Instanz erläutert, vorzulegen.

Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schreiben vom bekannt, gemäß beiliegendem Schreiben des Masseverwalters befänden sich "lediglich Buchhaltungsunterlagen der Gemeinschuldnerin vom Zeitraum 2004 bis 2007" in der Kanzlei des Masseverwalters. "Darüber hinaus" befinde sich "jedoch die gesamte Buchhaltungs-EDV" bei einer näher bezeichneten GmbH, die "laut Mitteilung der Mandantschaft nicht bereit" sei, "diese Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung zu stellen". Anhand der "noch vorhandenen Unterlagen" sei festgestellt worden, dass die in Frage stehenden Forderungen erst auf Grund einer Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO ermittelt worden seien. Die Niederschrift darüber habe der Beschwerdeführer erst am erhalten, das Konkursverfahren sei aber schon am eröffnet worden. Auf Grund dieses Sachverhaltes werde zum Beweis dafür, "dass entsprechende Zahlungsleistungen bis zum Tag der Konkurseröffnung gemäß vorhandenem Vermögen erfolgt sind und keine Gläubigergruppe, in welcher Form auch immer, bevorzugt behandelt wurde," der Antrag auf Ladung des Masseverwalters wiederholt.

Beigelegt waren dieser Bekanntgabe - abgesehen von Kopien des Konkursediktes und der Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend Lohn- und Kommunalsteuerprüfung - erstens ein Schreiben des Masseverwalters, wonach sich in seiner Kanzlei "lediglich die Buchhaltungsbelege betreffend die Jahre 2004 bis 2007" befänden, die "gesamte Buchhaltungs-EDV" an den Käufer des Unternehmens der Gemeinschuldnerin ausgefolgt worden sei und der Vertreter des Beschwerdeführers sich "zwecks Einsichtnahme in die elektronische

Buchhaltung ... gegebenenfalls an diesen wenden" müsse, und

zweitens ein Schreiben von Violanta L. an den Beschwerdevertreter, wonach "nur die Belege der L. Buchhaltung" beim Masseverwalter vorhanden seien, wohingegen "Saldenlisten, EDV" dem Käufer des Unternehmens übergeben worden seien, sodass "ein Nachschauen" für Violanta L. "nicht möglich" sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieser Entscheidung verwies sie zum Hinweis auf das Datum der Schlussbesprechung darauf, dass es sich bei der Kommunalsteuer um eine Selbstbemessungsabgabe handle. Zum Vorbringen, es fehle ein Bericht über das Konkursverfahren, aus dem die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin hervorgehe, sei auf die Konkurseröffnung zu verweisen, aus der sich ergebe, dass die Forderung nicht oder nur erschwert einbringlich sei. Die Behauptung, nahezu der gesamte Haftungszeitraum könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, sei im Hinblick auf seine Stellung als alleiniger Geschäftsführer während fast des gesamten Haftungszeitraumes nicht nachvollziehbar. Bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit am hätte der Beschwerdeführer aber auch für die Begleichung der Kommunalsteuer für den Monat Jänner 2004 sorgen müssen. Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten ende erst mit ihrer Abstattung. Für die behauptete Gleichbehandlung der Gläubiger habe der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keinen Nachweis erbracht. Die Buchhaltungsbelege für den gesamten Haftungszeitraum befänden sich laut vorgelegter Auskunft des Masseverwalters bei diesem und der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, weshalb es nicht möglich sei, anhand dieser Belege eine Liquiditätsaufstellung zu erstellen. Da er weder darlege, aus welchen Gründen die beim Masseverwalter aufliegenden Unterlagen nicht für die Erstellung einer Liquiditätsaufstellung herangezogen werden könnten, noch überhaupt behaupte, durch den Umstand, dass der Erwerber des Unternehmens die Unterlagen nicht zur Verfügung stelle, an der Erbringung des von ihm geforderten Nachweises gehindert worden zu sein, hafte er für den ausständigen Betrag zur Gänze. Die Geltendmachung der Haftung entspreche aus näher dargestellten Gründen auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle "an einer der Grundvoraussetzungen für die Geltendmachung der Haftung", weil die "Uneinbringlichkeit" der Forderung im laufenden Konkursverfahren nicht festgestellt worden sei, und verweist dazu auf Entscheidungen aus den Jahren 1980, 1985 und 1990. Dazu ist auszuführen, dass § 7 der Wiener Abgabenordnung (WAO) im Jahr 1992 geändert wurde und es auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben nach den im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Bestimmungen der §§ 7 und 54 WAO seit dieser Änderung nicht mehr ankommt. Es genügt, wie im angefochtenen Bescheid dargestellt, die erschwerte Einbringlichkeit (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/13/0040; auf den diesbezüglichen Unterschied gegenüber § 9 BAO verweist Ritz , BAO3, § 9 Tz 8).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, während der Zeit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer seien "offenbar keine Verletzungen abgabenrechtlicher Verpflichtungen geltend gemacht" worden. Eine Verkürzung der Kommunalsteuer sei erst nach der Konkurseröffnung bei einer Buchprüfung festgestellt worden. Auf das Argument der belangten Behörde, es handle sich um eine Selbstbemessungsabgabe, wird dabei in der Beschwerde nicht eingegangen, weshalb es genügt, darauf hinzuweisen, dass dieses Argument zutrifft. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (vgl. etwa Ritz , a.a.O., § 9 Tz 10, m.w.N.).

Auch das Argument, zu Beginn des Haftungszeitraumes sei er noch nicht Geschäftsführer gewesen, trägt der Beschwerdeführer vor, ohne sich mit der diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Bescheides auseinander zu setzen. Der Beschwerdeführer hätte, wie von der belangten Behörde dargelegt, auch für die Entrichtung schon vor seinem Eintritt als Geschäftsführer fällig gewordener, aber noch nicht entrichteter Abgaben sorgen müssen (vgl. zur Pflicht, sich bei Übernahme der Vertretertätigkeit entsprechend zu informieren, Ritz , a. a.O., § 9 Tz 15, m.w.N.).

Der Beschwerdeführer verweist auch auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zlen. 98/08/0191, 0192, Slg. Nr. 15.528/A, mit dem die Geschäftsführerhaftung "in einem analogen Haftungsfalle (§ 67 Abs. 10 ASVG)" auf die Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten und Nichtabfuhr von Dienstnehmerbeiträgen eingeschränkt worden sei. "Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung" könne "nicht nunmehr die Haftung über diese Erkenntnisse hinaus ausgedehnt werden wie etwa auf Dienstgeberbeiträge oder fehlende Kommunalsteuer". Hiezu ist - abgesehen von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Haftung der Vertreter für nicht entrichtete Dienstgeberbeiträge und Kommunalsteuer - darauf hinzuweisen, dass das erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates sich darauf stützte, dass bestimmte im Abgabenrecht normierte Pflichten der Vertreter ihnen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für den dort geregelten Bereich infolge näher beschriebener Gesetzesänderungen nicht mehr auferlegt würden.

Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen über das Vorhandensein einerseits der Buchhaltungsunterlagen der Primärschuldnerin beim Masseverwalter und andererseits der Buchhaltungs-EDV beim Erwerber des Unternehmens mit der Erneuerung seines Antrages auf Ladung des Masseverwalters zum Nachweis der behaupteten Gleichbehandlung der Gläubiger verbunden. Dem Argument der belangten Behörde, es sei nicht dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer nicht in die Unterlagen beim Masseverwalter Einsicht genommen und sein Vorbringen auf dieser Grundlage konkretisiert habe, hält die Beschwerde nun entgegen, die Unterlagen beim Masseverwalter seien ohne die vom Erwerber des Unternehmens übernommene "gesamte EDV

mit Festplatte ... nämlich nicht verwertbar". Diese nicht näher

begründete Behauptung ist, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig aufzeigt, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.

Im unmittelbaren Anschluss daran wird in der Beschwerde ausgeführt, es erscheine auch "fraglich, wie der Gleichbehandlungsgrundsatz für eine Abgabenforderung unter Beweis gestellt werden soll, wenn diese Abgabenforderung erst 1 Monat nach Konkurseröffnung festgestellt ist. Der Beschwerdeführer hat offenbar bis zur Konkurseröffnung die Forderungen jeweils anteilsmäßig nach Eingängen befriedigt, da sonst ja Gläubigerinteressen verletzt worden wäre(n) oder Krida vorgelegen wäre, wodurch es zu einem eigenen Strafverfahren gekommen ist. Die Begründung der Behörde I. Instanz, es würde sich um eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im vorliegenden Fall handeln, kann daher nicht nachvollzogen werden, es handelt sich um eine reine Scheinbegründung".

Auch diese Ausführungen führen die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil der Beschwerdeführer nie dargetan hat, dass und wodurch er an der richtigen Bemessung der Selbstbemessungsabgabe (hinsichtlich des Rückstandes zu Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit an dessen Feststellung) ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, und der bloße Hinweis auf das offenbar gemeinte Unterbleiben eines "eigenen Strafverfahrens" auch im Verwaltungsverfahren kein geeigneter Ersatz für die unterlassene Konkretisierung des Berufungsvorbringens zur Gleichbehandlung gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer macht schließlich noch geltend, auch die nachfolgende Geschäftsführerin Violanta L. sei für denselben Haftungszeitraum haftbar gemacht worden, sodass "eine unzulässige Doppelbelastung" vorliege. Dem ist entgegen zu halten, dass die Inanspruchnahme mehrerer Personen zur Haftung gemäß §§ 7 und 54 WAO gemäß § 5 Abs. 1 WAO zur Folge hat, dass diese Personen als Gesamtschuldner haften (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2007/13/0005, 0006, 0007). Von einer unzulässigen Doppelbelastung kann somit keine Rede sein. Gegen die Begründung der Ermessensentscheidung der belangten Behörde wendet sich die Beschwerde nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am