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VwGH 24.01.2008, 2007/09/0338

VwGH 24.01.2008, 2007/09/0338

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
ABGB §1175;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §9 Abs2;
RS 1
Gesellschaften bürgerlichen Rechts fehlt die Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Dienstgeberin sein. Diese Eigenschaft kommt vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu (Hinweis E , Zl. 93/18/0230, mit Hinweis auf das E VS , Zl. 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986). Dienstgeber (Arbeitgeber) und Beschäftiger im Sinne des AuslBG sind ident (Hinweis E , Zl. 98/09/0231, mwN). Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist daher als Beschäftiger nach dem AuslBG strafrechtlich verantwortlich. § 9 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 gilt nur für juristische Personen, bestimmte Personengesellschaften und Erwerbsgesellschaften, nicht aber für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Daher kommt auch die Anwendung des § 9 Abs. 2 VStG für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Frage.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des LH in S, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Alberstraße 9/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 33.15-34/2005-69, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom schuldig erkannt, er habe zwei näher umschriebene tschechische Staatsangehörige zwischen 16. bis , zwei weitere näher umschriebene tschechische Staatsangehörige zwischen 19. bis im Hotel A in S ohne eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt.

Er habe jeweils eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt ausschließlich vor, nicht er, sondern Dr. N, mit dem der Beschwerdeführer zur Sanierung der Hotelanlage eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet habe, sei im Rahmen der "internen Aufgabenteilung" für Personalbelange zuständig gewesen. Dr. N sei "als strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG bestimmt" (an anderer Stelle: "als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 1 VStG durch die Gesellschafter nominiert") worden, sodass Dr. N "die ausschließliche Verantwortung im Rahmen des Verwaltungsstrafrechtes für die Einhaltung der Schutzbestimmung des AuslBG" treffe.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts fehlt die Rechtspersönlichkeit. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Dienstgeberin sein. Diese Eigenschaft kommt vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0230, mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12.325/A). Dienstgeber (Arbeitgeber) und Beschäftiger im Sinne des AuslBG sind ident (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/09/0231, mwN).

Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist daher als Beschäftiger nach dem AuslBG strafrechtlich verantwortlich. § 9 Abs. 1 VStG in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 gilt nur für juristische Personen, bestimmte Personengesellschaften und Erwerbsgesellschaften, nicht aber für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Daher kommt auch die Anwendung des § 9 Abs. 2 VStG für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Frage.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine "interne Aufgabenteilung" in dem Sinne, dass er mit der Einstellung von Personal nicht befasst gewesen sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann sich ein Beschuldigter durch den Nachweis, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere Person übergegangen sei, nicht von der ihn treffenden Verantwortung entlasten. Es bedarf hinzu des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person(en) Vorsorge getroffen worden ist, wobei das bezügliche Kontrollsystem vom Beschuldigten darzulegen ist. Im Sinne dieser Judikatur reicht nicht einmal die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen aus; entscheidend ist, ob eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist, wobei selbst kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der Ausländerbeschäftigungsvorschriften sicherstellt, liege vor (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 105 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Ein derartiges Kontrollsystem hat der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

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Normen
ABGB §1175;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §9 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §9 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090338.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAE-92704

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