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VwGH vom 15.12.2010, 2009/12/0217

VwGH vom 15.12.2010, 2009/12/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der I M in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK- 3920.280651/0002-III/8/2009, betreffend Kürzung der Bezüge nach § 13c Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (Zeitraum: Juni 2006 bis einschließlich Oktober 2009), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahre 1951 geborene Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und stand bis zum Beginn des Schuljahres 2003/2004 am Bundesgymnasium S in Verwendung, wo es zwischen ihr und der Schulleitung zu Unstimmigkeiten kam. In den Schuljahren 2003/2004 bis einschließlich 2005/2006 war sie der HTL S jeweils für ein Schuljahr nach § 39 BDG 1979 dienstzugeteilt.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens, das zur ersten Bezugskürzung nach § 13c GehG führte, wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0164, verwiesen, mit dem der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom , der in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides eine Kürzung der Bezüge der Beschwerdeführerin nach § 13c GehG vom bis einschließlich verfügt hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Mit Ersatzbescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin vom statt und hob den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg (der Dienstbehörde erster Instanz) vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG auf.

Mit schriftlicher Erledigung vom hatte mittlerweile der Landesschulrat für Salzburg die Beschwerdeführerin gemäß § 39 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. September d.J. (für das Schuljahr 2005/2006) der HTL S vollbeschäftigt dienstzugeteilt. In ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung trete keine Änderung ein. Sie werde ersucht, sich rechtzeitig mit der Direktion der obgenannten Schule in Verbindung zu setzen.

Die Beschwerdeführerin trat dort am ihren Dienst an, war jedoch vom 4. Oktober bis einschließlich (sohin für 80 Tage) wegen Krankheit vom Dienst abwesend.

Am kam es zu einem (ersten) Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg. In einer an die Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom verwies der Direktor der HTL S. auf eine Mitteilung des LSI V., wonach sie mit Beginn des zweiten Semesters mit einer halben Lehrverpflichtung an der HTL unterrichten werde. Die Beschwerdeführerin möge "morgen" (pd also am ) um 8.15 Uhr zu ihm kommen und ihren Dienst antreten. Ab war die Beschwerdeführerin wiederum - attestiert durch ihre Vertrauensärztin Dr. G. - wegen Krankheit vom Dienst abwesend. Nach dieser Bestätigung war die Beschwerdeführerin "bis auf weiteres" erkrankt.

Am kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg und der Beschwerdeführerin. Ab Juni 2006 wurden der Beschwerdeführerin wieder nach § 13c GehG gekürzte Bezüge ausbezahlt.

Mit einer weiteren Verfügung vom wies die Dienstbehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 11. September d.J. für das Schuljahr 2006/2007 dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium H zur Dienstleistung zu.

Mit Erledigung vom ersuchte die Dienstbehörde erster Instanz das Bundespensionsamt um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens im Hinblick auf die Voraussetzung nach § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 bzw. um Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens (§ 9 PG 1965).

In ihrer Eingabe vom verwies sie einerseits auf ihre Dienstzuteilung zum "BG/BRG H" für das Schuljahr 2006/2007, andererseits auf ihre Vorladung zum Untersuchungstermin "beim BPA" am . Sie ersuche um Mitteilung, was in der Zeit zwischen dem Schulbeginn und der amtsärztlichen Untersuchung ihrerseits zu tun sei.

Mit Erledigung vom teilte die Dienstbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit ärztlicher Bestätigung vom 20. Februar d.J. bis auf weiteres arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Es sei noch keine Gesundmeldung bei der Dienstbehörde eingelangt. Der Dienst am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium H sei anzutreten, wenn sie ein ärztliches Attest über ihre Dienstfähigkeit vorlege bzw. die Dienstfähigkeit durch das Bundespensionsamt (Untersuchungstermin am 19. Oktober d.J.) festgestellt werde. In diesem Fall würde sie eine gesonderte Aufforderung zum Dienstantritt erhalten.

Der leitende Arzt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Dr. Z., gelangte in seinem Gutachten vom zum Schluss, die aktuellen Untersuchungen (Anmerkung: Untersuchungsbefund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom und arbeitspsychologisches Sachverständigen-Gutachten Dris. M. vom ) hätten ergeben, dass zur Ausübung der konkreten Tätigkeit auf Dauer keine ausreichende psychische Belastbarkeit mehr bestehe. Auch eine stundenreduzierte Lehrtätigkeit sei nicht mehr dem Leistungsvermögen angepasst, da festgestellt worden sei, dass die bestehende Persönlichkeitsstruktur eine Störung in zwischenmenschlichen Beziehungen und auf sozialer Ebene nach sich ziehe. Damit sei eine Lehrtätigkeit, die jedenfalls überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit erfordere, nicht mehr zu erfüllen. Prognostisch ungünstig hinsichtlich der Leistungssteigerung wirke auch die Somatisierungsneigung mit der Entwicklung körperlicher Beschwerden bei psychischer Belastung.

Mit ihrer Erledigung vom räumte die Dienstbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin Gehör zu Befund und Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ein, wozu die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. März d.J. umfangreich Stellung nahm.

Mit schriftlicher Verfügung vom , betreffend "Dienstzuteilung", Bezug nehmend auf ein Ansuchen vom 4. Juli d. J., teilte die Dienstbehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin gemäß § 39 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom (für das Schuljahr 2007/2008) neuerlich dem "BG/BRG H" voraussichtlich vollbeschäftigt zu. In ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung trete keine Änderung ein.

Hiezu nahm die Beschwerdeführerin vorerst in ihrer Eingabe vom dahingehend Stellung, sich nicht daran erinnern zu können, am 4. Juli d.J. einen Antrag gestellt zu haben, dagegen habe sie in ihrer Eingabe vom zwei Anträge eingebracht. In einer weiteren Eingabe vom brachte sie vor, das Schreiben vom 4. Juli d.J. sei nach einem Telefonat mit der Behörde hinfällig. Im Übrigen verweise sie auf ihre Stellungnahme vom 30. März d.J. Sie sei durch Geschehnisse im Verantwortungsbereich des Dienstgebers nicht in der Lage, in einer "AHS/BHS" zu unterrichten, sei aber ansonsten uneingeschränkt arbeitsfähig und arbeitswillig und bereit, Dienst etwa in der Erwachsenenbildung, in pädagogischen Begleittätigkeiten oder in der Verwaltung zu tun. Die ihr zugefügte vom Dienstgeber zu verantwortende unterrichtsbezogene Traumatisierung sowie ihre eingeschränkte Einsatzfähigkeit würden durch psychiatrische/psychologische Gutachten bestätigt. Die Lösung könne nicht in einer Zwangspensionierung liegen.

In ihrer an den Landesschulrat für Salzburg gerichteten Eingabe vom ersuchte die Beschwerdeführerin um Nachzahlung des Differenzbetrages sowie um Fortzahlung ihrer Bezüge in voller Höhe, allenfalls um Erlassung eines Bescheides über die ihr gebührenden Bezüge.

In ihrem "Devolutionsantrag" vom beantragte sie den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag vom 5. März d.J. auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG: Dem genannten Antrag sei seitens der Dienstbehörde erster Instanz nicht entsprochen worden. Weder seien Bezüge nachbezahlt noch sei innerhalb von sechs Monaten seit Antragstellung ein entsprechender Bescheid erlassen worden. Weiterhin würden lediglich die zu Unrecht gekürzten Bezüge zur Auszahlung gebracht. Als der Behörde bereits bekannt werde angenommen, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistung nicht habe erbringen können, weil ihr eine Rückkehr in die von der Dienstbehörde erster Instanz angebotenen Arbeitsplätze unzumutbar gewesen sei und (auch weiterhin) sei. Die ursprüngliche Dienstfreistellung sei weiterhin aufrecht, allfällige Weisungen zum Dienstantritt bzw. Beendigungserklärungen der Dienstfreistellung hätten keine Wirksamkeit erlangt. Darüber hinaus könne die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung wegen sonstiger weiterer Gesundheitsschädigungen nicht als Verhinderung durch Krankheit im Sinn des § 13c GehG gewertet werden, zumal diese Hinderung der Dienstleistung von Funktionären der Dienstbehörde herbeigeführt und bis dato nicht beseitigt worden sei.

Mit einer weiteren Erledigung vom räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gehör zum bisherigen Verwaltungsgeschehen ein. Zudem führte sie aus, im Zuge eines mit der Beschwerdeführerin laufenden Amtshaftungsverfahrens sei von Univ.-Prof. Dr. D. am ein psychiatrischneurologisches Gutachten erstellt und die Frage, ob zum Untersuchungszeitpunkt eine krankheitswertige psychiatrische Störung vorliege, bejaht worden ("anhaltende depressive Störung mit Krankheitscharakter (ICD-10 F 38.8)"). Auf Grund der Krankmeldung der Beschwerdeführerin vom im Zusammenhalt mit dem Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom sowie dem Gutachten Dris. D. vom gehe die Dienstbehörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert sei. Sie sei seit bis auf weiteres als arbeitsunfähig gemeldet. Im Hinblick auf die Ersterkrankung (4. Oktober bis = 80 Tage) sei die Kürzung der Bezüge gemäß § 13c GehG mit (183. Kalendertag der Dienstverhinderung) erfolgt.

Hiezu gab die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom folgende Stellungnahme ab (Schreibungen im Original, Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof - dies auch im Folgenden):

"Als amtsbekannt wird die Vorgeschichte vorausgesetzt, insbesondere die bereits vor etlichen Jahren ausgesprochene Dienstfreistellung und das betreffend § 13c Gehaltsgesetz abgeführte und rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren sowie die im Zuge dieses Verfahrens ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso geht die Antragstellerin davon aus, dass der Personalakt und die relevanten Unterlagen, insbesondere die in dieser Stellungnahme zitierten Unterlagen, der Behörde bereits vorliegen. Selbstverständlich können diese auf Wunsch nachgereicht werden. Weiters wird als amtsbekannt angenommen, dass die Antragstellerin an einer Traumatisierung leidet, die ihre Einsatzfähigkeit einschränkt, aber für sich alleine keine gänzliche Dienstunfähigkeit bewirkt.

Im Schreiben des BMUKK vom wird ausgeführt, mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom sei die Schulleitung angewiesen worden, zur Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen (die Beschwerdeführerin) im zweiten Semester des Schuljahres 2005/2006 mit einer halben Lehrverpflichtung einzusetzen. Über diese interne Anweisung hat (die Beschwerdeführerin) naturgemäß keine Kenntnis, allerdings hat sie von Herrn Direktor K. am ein E-Mail erhalten, in der ihr mitgeteilt wurde, dass sie ihren Dienst am antreten möge und dass sie eine halbe Lehrverpflichtung unterrichten werde.

Von einer Verwendung zur Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen (Reduzierung der Drop Out Rate in den unteren Jahrgängen im Gegenstand Mathematik-Förderkonzept) ist in der Mitteilung des Schulleiters keine Rede gewesen und musste (die Beschwerdeführerin) davon ausgehen, dass sie eine halbe Lehrverpflichtung zu unterrichten gehabt hätte und dass dementsprechend ihr Gehalt auch auf die Hälfte reduziert würde, wie es für Herabsetzungen der Lehrverpflichtung im Gesetz vorgesehen ist. Dieses Schreiben hat (die Beschwerdeführerin) verständlicherweise irritiert, zumal sie keinen Antrag auf Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung gestellt hat.

Um die genaueren Umstände nachzuvollziehen, ist es notwendig, zusätzlich zu erwähnen, dass bereits im Vorfeld Gespräche zwischen (der Beschwerdeführerin) und dem Herrn Präsidenten des Landesschulrates im Beisein von Gewerkschaftsvertretern geführt wurden, die einen schonenden Wiedereinstieg unter Berücksichtigung der Vorgeschichte zur konstruktiven Lösung der Angelegenheit bzw. Schadensbegrenzung zum Ziel hatten. Bei diesem Gespräch wurde vereinbart, (die Beschwerdeführerin) zunächst nicht im Unterricht einzusetzen, sondern ihr die Möglichkeit zu geben, sich mit den Umständen in ihrer neuen Schule vertraut zu machen und inhaltliche Neuerungen der letzten Jahr nachzulernen und dann schrittweise die direkte Verwendung im Unterricht zu beginnen, sodass für alle Beteiligten das bestmögliche Ergebnis sichergestellt wird. Von einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung bzw. einer damit verbundenen Halbierung ihres Entgeltes war bei diesem Gespräch nicht die Rede.

Insoferne erscheint eine entsprechende Anweisung des Landesschulrates an die Schule somit als glaubwürdig, die daraus resultierende Anweisung des Schulleiters an (die Beschwerdeführerin) (E-Mail vom ) hatte jedoch einen in den wesentlichen Punkten anderen Inhalt, sodass (die Beschwerdeführerin) diesbezüglich das Gespräch mit dem Herrn Präsidenten des Landesschulrates wiederum gesucht hat, um mögliche Missverständnisse auszuräumen. Eine Dienstanweisung zur Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen (auch von dem für ihre Diensteinteilung zuständigen Dienststellenleiter) hätte die Antragstellerin ausdrücklich begrüßt und hätte ein solcher Versuch für einen beruflichen Wiedereinstieg gute Erfolgsaussichten gehabt.

Sie hat dementsprechend ihr Schreiben vom an den Herrn Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg gerichtet und um einen Gesprächstermin ersucht. Zu diesem Gesprächstermin kam es dann auch am .

Während dieser Zeit war (die Beschwerdeführerin) krank gemeldet, weil sich in diesem Zeitraum eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (wegen einer akuten dermatologischen Angelegenheit) ergeben hatte, die ihren Dienstantritt am verhindert hat. Eine entsprechende Krankmeldung hat sie ordnungsgemäß übermittelt.

Bei diesem Gespräch am mit dem Herrn Präsidenten des Landesschulrates hat sie ihre Arbeitswilligkeit und die inzwischen wiedererlangte Arbeitsfähigkeit (bei eingeschränkter Einsatzmöglichkeit) dargestellt und konnte sich dieser hiervon auch persönlich überzeugen. Weiters hat sie sich bemüht, das mögliche Missverständnis zwischen dem Landesschulrat und der Schulleitung aufzuklären und Lösungen für die Zukunft zu erwirken, sodass ihr eine Dienstantrittsaufforderung zugestellt werden hätte können, die auf Basis einer vollen Lehrverpflichtung und der vereinbarten Vorgangsweise stehen hätte können. Eine entsprechende Aufforderung zum Dienstantritt und Klarstellung, dass auf ihre Dienstleistung Wert gelegt würde, ist jedoch in weiterer Folge nicht erfolgt, was (die Beschwerdeführerin), insbesondere im Hinblick auf die Vorgeschichte nur als weitere Dienstfreistellung verstehen konnte. Pflichtgemäß hat sie somit eine Aufforderung zum Dienstantritt erwartet und sich entsprechend bereitgehalten.

Richtigerweise ist sie somit seit dem als dienstfrei gestellt zu betrachten , während einer Dienstfreistellung ist ein Krankenstand nicht möglich, wie vom Verwaltungsgerichtshof im Vorverfahren bereits ausgesprochen wurde.

In weiterer Folge hat sie das Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom erhalten, mit dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie mit Wirksamkeit vom dem BG/BRG H dienstzugeteilt werde, und zwar voraussichtlich (?) zur Vollbeschäftigung. Weiters ist sie angewiesen worden, sich den Untersuchungen des Bundespensionsamtes zwecks Feststellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen.

Mit Schreiben vom an den Landesschulrat für Salzburg hat sie demzufolge die Frage gestellt, was sie in der Zeit zwischen Schulbeginn und der amtsärztlichen Untersuchung tun soll.

Hierauf hat sie das Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom erhalten, mit dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie ihren Dienst nur antreten könne, wenn sie ein ärztliches Attest über ihre Dienstfähigkeit vorlege oder das Bundespensionsamt ihre Dienstfähigkeit feststellen werde. Ihr wurde eine gesonderte Aufforderung zum Dienstantritt angekündigt, sollte auf ihre Dienstleistung Wert gelegt werden, bzw. sollte die Dienstbehörde nach einer Feststellung des Bundespensionsamtes einen Dienstantritt der Antragstellerin anstreben.

Dieses Schreiben vom konnte (die Beschwerdeführerin) ebenfalls nur als Dienstfreistellung auffassen, zumal ihr eine gesonderte Aufforderung zum Dienstantritt angekündigt wurde. Das Angebot an (die Beschwerdeführerin), ihren Dienst antreten zu dürfen, sollte sie eine entsprechende Attestierung erwirken und vorlegen, ist als rechtlich irrelevant anzusehen, zumal eine diesbezügliche Verpflichtung von Beamten nicht besteht und ein solches Angebot den Charakter einer Dienstfreistellung auch nicht zu verändern vermag.

Somit ist (die Beschwerdeführerin) spätestens seit dem Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom als vom Dienst freigestellt zu betrachten.

Im Sommer 2007 hat (die Beschwerdeführerin) sodann eine weitere Dienstzuteilung erhalten, in der auf ihre Antragstellung hingewiesen wurde. Da sie einen solchen Antrag nie gestellt hatte, muss es sich bei diesem Schreiben um eine irrtümliche Erledigung gehandelt haben, was in weiterer Folge auch aufgeklärt werden konnte. Um diese Umstände festzuhalten, hat sie das Schreiben vom an den Landesschulrat für Salzburg verfasst, in dem sie ausdrücklich auf ihre zwar eingeschränkte Einsatzmöglichkeit, aber doch vorhandene Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nochmals hingewiesen hat. Sie hat in diesem Schreiben ebenfalls festgehalten, dass ihr eine vom Dienstgeber zu verantwortende unterrichtsbezogene Traumatisierung zugefügt wurde, wobei ihr durch die psychiatrisch-psychologischen Gutachten die im übrigen ungeschmälerte Einsatzfähigkeit bestätigt wurde. Ihr Ersuchen und ihre konstruktive Bereitschaft, angemessene Lösungen zu finden, hat sie in diesem Schreiben nochmals bekundet.

Richtigerweise ist somit davon auszugehen, dass (die Beschwerdeführerin) seit dem , jedenfalls aber seit dem , von ihrer Dienstbehörde vom Dienst freigestellt wurde und sie somit rechtlich keinesfalls als durch Krankheit vom Dienst abwesend betrachtet werden kann. Hinzu kommt, dass aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere aufgrund der Traumatisierung (der Beschwerdeführerin), von einer besonderen Fürsorgepflicht der Dienstbehörde auszugehen ist , die im gegenständlichen Fall eine zumutbare Verwendung (der Beschwerdeführerin) vorsehen hätte müssen, die keine weitere Traumatisierung bzw. Verstärkung der bestehenden Traumatisierung bewirkt hätte. Ihre Zustimmung für eine Verwendung in der Verwaltung, allenfalls verbunden mit einer Versetzung nach Wien in den Bereich des BMUKK, hat sie mehrfach angekündigt, sodass die Dienstbehörde in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht ein entsprechendes Angebot zur konkreten Zustimmung zu unterbreiten gehabt hätte. Auf den Fragenkomplex der Fürsorgepflicht bzw. einer Verwendungsänderung (der Beschwerdeführerin) braucht jedoch nicht näher eingegangen werden, da aufgrund der aufrechten Dienstfreistellung eine Dienstverhinderung durch Krankheit im Sinne des § 13c Abs. 1 Gehaltsgesetz nicht vorliegen kann.

Dementsprechend begehrt (die Beschwerdeführerin) weiterhin die Nachzahlung der mit ihrem Antrag angesprochenen Bezugsteile bzw. eine entsprechende Entscheidung mittels Bescheid."

Hierauf veranlasste die belangte Behörde die zeugenschaftliche Einvernahme des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg, Mag. G., zum Thema, ob anlässlich des persönlichen Gespräches der Beschwerdeführerin mit ihm am Äußerungen gefallen seien, die diese als Verzicht des Dienstgebers auf ihre Dienstleistung hätte werten können; dieser gab hierzu Folgendes an:

"In der Rückschau kann ich zu dem Vieraugen-Gespräch aus der Erinnerung wenig sagen. Es besteht kein Protokoll über das Gespräch. (Die Beschwerdeführerin) machte auf mich einen wenig orientierten Eindruck. Ich konnte ihr auch nichts anbieten. Nach dem Versuch des Einsatzes an der HTL I hatte ich auch keine Vorstellung, was man noch versuchen könnte. Ich habe noch nie jemandem gesagt, dass ich auf seine Dienstleistung verzichten würde.

Auf die Frage, ob (die Beschwerdeführerin) ihre Arbeitswilligkeit und ihre Arbeitsfähigkeit dargestellt habe: Sie war, wie meine Rückfrage jetzt ergeben hat, zu diesem Zeitpunkt krank geschrieben. Hätte sie bekundet, sie sei arbeitsfähig oder möchte wieder arbeiten, hätte ich das zur Kenntnis genommen. Mit Sicherheit ist von mir kein Satz dahingehend gefallen, dass ich auf ihre Dienstleistung verzichten würde, sollte sie sich nicht mehr im Krankenstand befinden. Eine Aufforderung zum Dienstantritt ist nicht erfolgt, das kann ich ausschließen; wenn sie im Krankenstand ist, ist sie im Krankenstand. Ich bin Amtsführender Präsident und kein Mediziner. Ich habe ihr primär zugehört. Im Gespräch ist sie wenig greifbar. Die Schuppenflechte war erkennbar. Mein Eindruck war, dass eine gesundheitliche Problemlage gegeben ist. Ich hatte den Eindruck, sie wollte einfach mit mir sprechen, wie es aussieht, und zwar im Anschluss an das Gespräch im Jänner, bei dem der erste persönliche Kontakt zwischen ihr und mir stattgefunden hatte. Eine Klarstellung, dass auf eine Dienstleistung Wert gelegt wurde ist, glaube ich, nicht gefallen.

Auf die Frage, ob eine Äußerung gefallen ist, die von (der Beschwerdeführerin) als weitere Dienstfreistellung verstanden werden hätte können: Mit Sicherheit nicht.

Auf die Frage, ob darüber hinaus noch etwas über das Gespräch gesagt werden kann: Es war einfach ein Gespräch, das stattfand, weil (die Beschwerdeführerin) um den Termin gebeten hatte. Ich konnte ihr bei diesem Gespräch nichts anbieten, deshalb war auch niemand sonst beigezogen und wurden keine Notizen angefertigt. Eventuell hatte (die Beschwerdeführerin) die Erwartung, dass ich ihr etwas anbieten könnte, das war aber, wie gesagt, nicht der Fall und so hat sie primär über ihr Befinden gesprochen."

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin gemäß § 13c Abs. 1 und 2 und "§ 13 Abs. 5 GehG" iVm § 55 Abs. 1 GehG für die einzelnen Monate Juni 2006 bis einschließlich Oktober 2009 gebührenden Bezüge sowie die gekürzten Bezüge tabellarisch und ziffernmäßig fest. Aus der Tabelle geht hervor, dass die Kürzung ab erfolgte. Nach einleitender Darstellung des Verfahrensganges (Teil A der Begründung) stellte sie im Teil B auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgenden Sachverhalt fest:

"Sie wurden mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom ... für die Dauer des Schuljahres 2005/2006 (erneut) der Höheren Technischen Bundeslehranstalt S (HTL S) zur Dienstleistung zugewiesen. Sie traten Ihren Dienst in administrativer Verwendung am an (Dienstantrittsmeldung der Schule, eingelangt beim Landesschulrat für Salzburg am , ...). Aufgrund eines erforderlichen chirurgischen Eingriffes waren Sie vom bis im Krankenstand. Die Gesundmeldung durch die Schule erfolgte mit Schreiben vom .. (ärztliche Bestätigung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom , eingelangt an der Schule am ).

Am fand beim Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg - im Beisein von Dienstnehmervertretern - ein Gespräch mit Ihnen statt, bei dem es um Ihren schonenden Wiedereinstieg in den Lehrberuf ging. Man suchte in angenehmer Gesprächsatmosphäre nach konstruktiven Lösungen, Sie mit dem Schulbetrieb wieder vertraut zu machen.

Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom ... wurde die Schulleitung angewiesen, Sie zur Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen (Reduzierung der Drop-out-Rate in den unteren Jahrgängen im Gegenstand Mathematik/Förderkonzept) im zweiten Semester des Schuljahres 2005/2006 mit einer halben Lehrverpflichtung einzusetzen.

Mit Mail vom , 10:39 Uhr, an die Schulleitung der HTL S (datiert mit ) wurde von Ihnen ein Zwischenbericht betreffend das Gespräch beim Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg vom bzw. Stand (Anruf Ihrerseits im Büro des Amtsführenden Präsidenten) übermittelt.

Mit Mail der Schulleitung der HTL S vom ... wurden Sie aufgefordert, am um 8:15 Uhr bei der Schulleitung zu erscheinen und den Dienst (mit halber Lehrverpflichtung) an der HTL S anzutreten.

Mit Schreiben der Schulleitung der HTL S vom

... wurde Ihre Krankmeldung mit Beginn der Dienstunfähigkeit ab

(Bestätigung über Facharztbesuch am , Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit von bis auf weiteres durch Dr. G., Ärztin für Allgemeinmedizin) vorgelegt.

Mit Schreiben vom ersuchten Sie um einen persönlichen Gesprächstermin beim Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg. In der Folge erhielten Sie für den einen Termin. Es fand ein Vieraugen-Gespräch statt, über dessen Inhalt keine Aufzeichnungen erfolgten. Es wurde Ihnen dabei keine neue Einsatzmöglichkeit in Aussicht gestellt und es erging auch keine Aufforderung zum Dienstantritt. Der Amtsführende Präsident, der von einer bei Ihnen vorliegenden aktuellen gesundheitlichen Problemlage ausging, äußerte sich im Verlauf des Gesprächs nicht dahingehend, dass auf Ihre Dienstleistung verzichtet würde. Thema des Gesprächs war vor allem Ihr Befinden.

Mit Schreiben der Schulleitung der HTL S vom ... wurde der Landesschulrat für Salzburg ersucht, von Ihrer neuerlichen Dienstzuteilung (im Krankenstand seit ) Abstand zu nehmen, da Sie seit Ihrer Dienstzuteilung an die HTL im Schuljahr 2003/2004 (erstmalige Dienstzuteilung an die HTL S mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom ...) nie an der HTL S unterrichtet haben, sondern lediglich im Schuljahr 2005/2006 aus pädagogischer Notwendigkeit (Dienstantritt , Krankenstand vom bis ) in administrativer Verwendung gestanden seien, man jedoch seit dem Schuljahr 2003/2004 die erforderlichen Maßnahmen für Ihren etwaigen Dienstantritt gesetzt habe.

Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom ... wurden Sie mit Wirksamkeit für das Schuljahr 2006/2007 dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium 5400 H (BG/BRG H), zur Dienstleistung zugewiesen.

Der Landesschulrat für Salzburg hat mit Schreiben vom ... das Bundespensionsamt um Erstellung eines (neuerlichen) ärztlichen Gutachtens im Hinblick auf § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 bzw. um Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens ersucht.

Sie wurden mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom ... von der amtsärztlichen Untersuchung (beim Bundespensionsamt) gemäß § 52 Abs. 2 BDG 1979 in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, die Untersuchungstermine einzuhalten.

Mit Schreiben vom ... sind Sie an den Landesschulrat für Salzburg herangetreten und thematisierten, wie sich die Dienstzuteilung (Schreiben vom ) bzw. die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit gemäß § 52 Abs. 2 BDG 1979 beim Bundespensionsamt (Schreiben vom ) zueinander verhielten und was in der Zeit zwischen Schulbeginn und amtsärztlicher Untersuchung für Sie zu tun sei - zumal auf Ihre Urgenz (nachdem Sie am noch keine Benachrichtigung vom Bundespensionsamt über Ihre Untersuchungstermine erhalten hatten) nunmehr eine Ladung für in Wien vorliege.

Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom ... wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie mit ärztlicher Bestätigung vom bis auf weiteres arbeitsunfähig geschrieben wurden. Es sei noch keine Gesundmeldung bei der Dienstbehörde eingelangt. Der Dienst am BG/BRG H sei anzutreten, wenn Sie ein ärztliches Attest über die Dienstfähigkeit vorlegten bzw. wenn die Dienstfähigkeit durch das Bundespensionsamt (Untersuchungstermin: ) festgestellt werde. In diesem Fall würden Sie eine gesonderte Aufforderung zum Dienstantritt seitens des Landesschulrates für Salzburg erhalten. Ein ärztliches Attest über die Dienstfähigkeit ist von Ihnen in der Folge nicht vorgelegt worden.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (ehemals Bundespensionsamt) hat mit Schreiben vom , eingelangt beim Landesschulrat für Salzburg am ..., das Gutachten Nr. 168995 des Dr. Z. vom übermittelt. Dr. Z. hat im Gutachten ausgeführt, dass die aktuellen Untersuchungen ergeben haben, dass zur Ausübung der konkreten Tätigkeit auf Dauer keine ausreichende psychische Belastbarkeit mehr bestehe. Auch eine stundenreduzierte Lehrtätigkeit sei nicht mehr dem Leistungsvermögen angepasst, da festgestellt wurde, dass die bestehende Persönlichkeitsstruktur eine Störung in zwischenmenschlichen Beziehungen und auf sozialer Ebene nach sich ziehe. Damit sei eine Lehrtätigkeit, die jedenfalls überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit erfordere, nicht mehr zu erfüllen. Prognostisch ungünstig hinsichtlich der Leistungssteigerung wirke auch die Somatisierungsneigung mit Entwicklung körperlicher Beschwerden bei psychischer Belastung.

Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom ... wurde Ihnen das Gutachten im Zusammenhang mit einer seitens der Behörde angestrebten Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 unter Einräumung einer 14-tägigen Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Sie haben um Fristerstreckung ersucht und mit Schreiben vom Befundung und Gutachten in Frage gestellt. In Ihrer Stellungnahme haben Sie darüber hinaus beantragt, die Behörde möge von einer Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 absehen und mit Ihnen statt dessen die Möglichkeit einer anderweitigen, angemessenen Verwendung in der Lehre oder Verwaltung bereden.

Im Schreiben vom haben Sie nochmals auf die - wenn auch unter eingeschränkter Einsatzmöglichkeit - vorhandene Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit hingewiesen und festgehalten, dass Ihnen eine vom Dienstgeber zu verantwortende Traumatisierung zugefügt worden sei.

Im Zuge eines von Ihnen angestrengten Amtshaftungsverfahrens wurde von Univ. Prof. Dr. D. am ein Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten erstellt und darin die Frage, ob zum Untersuchungszeitpunkt eine krankheitswidrige psychiatrische Störung vorliege, bejaht ('Anhaltende depressive Störung mit Krankheitscharakter (ICD-10 F 38.8)').

Aufgrund Ihrer Krankmeldung vom im Zusammenhalt mit dem Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom sowie dem Gutachten des Dr. D. vom ging die Dienstbehörde (Landesschulrat für Salzburg) davon aus, dass Sie durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind.

Diese Dienstverhinderung besteht seit und dauert bis auf weiteres an.

Im Hinblick auf die Ersterkrankung ( bis = 80 Tage) erfolgte die Kürzung der Bezüge gemäß § 13c GehG mit (183. Kalendertag der Dienstverhinderung).

Sie stehen als Lehrerin der Verwendungsgruppe L 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit erreichten Sie die Gehaltsstufe 17 (nächste Vorrückung am ). Anspruch auf Dienstzulagen gemäß § 3 Abs. 2 GehG besteht nicht. Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren im Sinne des § 13c Abs. 4 GehG gebührten im streitgegenständlichen Zeitraum bzw. in den vorangehenden zwölf Monaten nicht."

Im Teil C, "Beweismittel und Beweiswürdigung", führte die belangte Behörde aus, zu den Feststellungen über den dargestellten Sachverhalt sei sie auf Grund folgender Beweismittel gelangt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Einsichtnahme in den beim Landesschulrat für Salzburg geführten Personalakt der Beschwerdeführerin,
-
Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom ,
-
zeugenschaftliche Einvernahme des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg, Niederschrift vom .
Bezüglich des (einzigen) strittigen Sachverhaltselements des Dienstleistungsverzichts am 6.
März 2006 werde der unter Wahrheitspflicht gemachten glaubwürdigen Zeugenaussage des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg gefolgt. Diese sei auch dahingehend überzeugend und schlüssig, dass angesichts der für ihn erkennbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung kein plausibler Anlass für eine Aufforderung zum Dienstantritt oder für einen etwaigen Verzicht auf die Dienstleistung der Beschwerdeführerin bestanden habe. Wäre im Verlauf des Gesprächs eine - damals außergewöhnliche - dienstrechtliche Maßnahme gesetzt worden, wie sie jedenfalls der Verzicht auf Dienstleistung darstelle, wären darüber jedenfalls Aufzeichnungen angefertigt und entsprechende Mitteilungen an die Personalverwaltung, Schulaufsicht und Schulleitung ergangen. Demgegenüber überzeuge die von der Beschwerdeführerin erhobene Behauptung des Vorliegens eines (neuerlichen) Dienstleistungsverzichtes nicht. So sei ihr Vorbringen insoweit widersprüchlich, als im Vorfeld des Gespräches vom und in dessen Verlauf für sie kein Anlass bestanden habe, "Missverständnisse" bezüglich des geplanten Einsatzes aufzuklären, weil ja der Inhalt der Weisung des Landesschulinspektors an die Schulleitung nach ihrem eigenen Vorbringen noch nicht bekannt gewesen sei.
Im Teil
D, "Rechtliche Erwägungen" schließt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht Folgendes:
"Da eine bescheidmäßige Erledigung Ihres Antrages vom 5.
März 2008 nicht innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG vorgesehenen Frist erfolgt ist, ist aufgrund Ihres Antrages vom gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung betreffend § 13c GehG auf die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur übergegangen.
Sie haben (auf Grund der Verfügung vom 25.
Juli 2005, ...) am Ihren Dienst an der HTL S angetreten (vgl. die von Ihnen unterfertigte Dienstantrittsmeldung), sodass der ehemals ausgesprochene Verzicht auf Ihre Dienstleistung dadurch jedenfalls widerrufen bzw. gegenstandslos ist.
Zu einem neuerlichen Dienstleistungsverzicht ist es im Rahmen des Gesprächs mit dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates am 6.
März 2006 nicht gekommen. Dem Unterbleiben einer Dienstantrittsaufforderung kann jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Amtsführende Präsident von einer gesundheitlichen Problemlage ausging und deswegen keinen Anlass zu einer solchen Aufforderung hatte, keinesfalls die Bedeutung eines (schlüssigen) Dienstleistungsverzichtes beigemessen werden.
Die Verfahrensergebnisse enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass in anderem Zusammenhang Anordnungen Ihrer Dienstbehörde getroffen worden sind, die als (neuerlicher) Verzicht auf Ihre Dienstleistung zu werten wären: Aus Ihrem Vorbringen zum Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 7.
September 2006 ... betreffend Aufforderung zum Dienstantritt lässt sich für die Annahme eines Dienstleistungsverzichtes nichts gewinnen.
In diesem Schreiben war lediglich festgehalten, dass der Landesschulrat für Salzburg sich mit einer Aufforderung zum Dienstantritt an Sie wenden werde, sollten Befund/Gutachten der BVA-Pensionsservice (damals Bundespensionsamt) auf Dienstfähigkeit lauten. Auch dann hätte sich nämlich die Dienstbehörde mit der Schlüssigkeit des Gutachtens auseinander setzen müssen; der Umstand, dass für diesen Fall -
der in der Folge nicht eingetreten ist - eine Aufforderung zum Dienstantritt in Aussicht genommen worden ist, verleiht der Erledigung vom nicht den Charakter eines (vorläufigen) Dienstleistungsverzichtes.
Diese Konstellation ist auch deutlich verschieden von jener, die dem Erkenntnis vom 5.
Juli 2006, Zl. 2005/12/0164, zugrunde lag: damals wurde mit schriftlicher Erledigung bis auf weiteres auf Ihre Dienstleistung verzichtet und ausdrücklich angeführt, dass nach Beendigung Ihres Krankenstandes kein Dienstantritt zu erfolgen hat.
Gemäß §
13c Abs. 1 GehG (in der im Spruch genannten Fassung) gebührt dem Beamten, wenn er durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist, ab der Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.
Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie nach Abs.
2 des § 13c GehG (in der im Spruch genannten Fassung) als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
Ihre Krankmeldung vom 20.
Februar 2006 (mit der ärztlichen Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres), die Wahrnehmungen des Amtsführenden Präsidenten beim Gesprächstermin am (gesundheitliche Problemlage), das Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom (in dem davon ausgegangen wird, dass von Ihnen eine Lehrtätigkeit, die jedenfalls überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit erfordere, nicht mehr zu erfüllen sei) sowie das am erstellte Gutachten des Dr. D. ('Anhaltende depressive Störung mit Krankheitscharakter (ICD-10 F 38.8)') belegen nach Überzeugung der Behörde, dass Sie an der Dienstleistung als Lehrkraft durch Krankheit verhindert sind. Sie haben keine ärztliche Bestätigung vorgelegt, die Sie als Lehrkraft als arbeitsfähig ausweisen würde. Auf Ihre Einschätzungen bezüglich Ihrer (eingeschränkten) Einsatzmöglichkeit bzw. Ihrer Arbeitswilligkeit oder der Zumutbarkeit Ihres Arbeitsplatzes kommt es dabei nicht an. Wenn Sie sich als durch den Dienstgeber traumatisiert erachten, gehen Sie offenbar selbst von einem bestehenden Krankheitsbild aus. Auf Ihr Vorbringen betreffend die aus Ihrer Sicht für Ihre Erkrankung ursächlichen Umstände ist (ebenso) nicht einzugehen, weil es nach § 13c GehG auf die Ursachen der der Verhinderung zugrundeliegenden Krankheit nicht ankommt.
Aufgrund eines erforderlichen chirurgischen Eingriffes waren Sie vom
bis im Krankenstand. Mit Schreiben vom hat die Schulleitung Ihre (neuerliche) Krankmeldung mit Beginn der Dienstunfähigkeit ab vorgelegt. Sie sind seit bis auf weiters gemäß ärztlicher Bestätigung arbeitsunfähig. Im Hinblick auf Ihre Ersterkrankung, die eine Dauer von 80 Kalendertagen ( bis ) aufweist, und den Umstand, dass innerhalb von sechs Monaten () eine abermalige Dienstverhinderung durch Krankheit eintrat, gilt Ihre neuerliche noch andauernde Erkrankung als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Ihre Dienstverhinderung durch Krankheit hat am (183. Tag der Dienstverhinderung) eine Dauer von 182 Kalendertagen erreicht, sodass ab eine Kürzung Ihres Monatsbezuges gemäß § 13c Abs. 1 und Abs. 5 GehG zur Anwendung gelangt.
Nach §
13c Abs. 5 GehG (in der im Spruch genannten Fassung) wird die Verringerung des Monatsbezuges mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht . Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
..."
Abschließend legte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin gebührenden Gehaltsansätze und die Höhe der gekürzten Bezüge für einzelne Monate dar. Da die Beschwerdeführerin seit 20.
Februar 2006 durch Krankheit an ihrer Dienstleistung verhindert sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "Recht auf volle gesetzmäßige Bezüge nach den Bestimmungen des GehG durch unrichtige Anwendung dessen §
13c sowie ... verletzt".
Die vorliegende Beschwerde sieht eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Wesentlichen darin, die belangte Behörde habe zu den das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrats am 6.
März (richtig:) 2006 betreffenden Annahmen kein Parteiengehör eingeräumt. Hätte sie dies getan, hätte die Beschwerdeführerin ein von ihr an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst gerichtetes Schreiben vom mit folgendem Inhalt vorgelegt:
"Das Gespräch mit Präs.
G. brachte keine neuen Erkenntnisse. G. sagte, er werde von sich aus keine weitere 'Untersuchung' anordnen, eine neue Begutachtung ist auf eigenem Wunsch möglich. Bezüglich meines Krankenstandes gibt es seitens des LSR kein Problem, da ja die unbefristete Krankmeldung ab vorliegt. Am findet in Salzburg eine Tagung der Landesschulratspräsidenten statt. Präs. G. wird das Gespräch mit SC Mag. St. wegen einer anderen Verwendungsmöglichkeit suchen. Er wird auch mit Frau Präs. B. sprechen. Er wird mir vom Ergebnis der Gespräche berichten."
Aus diesem Schreiben hätte sich das Gegenteil der behördlichen Annahme, dass in dem Gespräch ein (weiterer) Verzicht auf die Arbeitsleistung nicht zum Ausdruck gelangt wäre, ergeben. Richtigerweise hätte der Entscheidung hinsichtlich des Gespräches vom 6.
März 2006 zu Grunde gelegt werden müssen, dass der Amtsführende Präsident des Landesschulrates der Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben hätte, deren Dienstleistung würde erst erlaubt werden, wenn es eine ärztliche Beweisurkunde über die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin gäbe. Damit sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung von einer weiteren Verhinderung der Dienstleistung durch den Dienstgeber und nicht von einer krankheitsbedingten Dienstabwesenheit auszugehen gewesen.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht die Beschwerdeführerin -
zusammengefasst - darin, dass sie in der Zeit vom (richtig wohl:) bis keinen Dienst verrichtet habe, sei ausschließlich daran gelegen, dass der Dienstgeber sie habe warten lassen, bis über ihre weitere Verwendung befunden würde. Diese Zeit dürfe daher keinesfalls als Krankenstand iS des § 13c GehG auf die sechs Monate angerechnet werden. Vom Vorliegen eines allerdings nur kurzfristigen Krankenstandes könne dann zwar ab ausgegangen werden. Entscheidende Bedeutung habe in dieser Beziehung das Gespräch vom . Da die Beschwerdeführerin bei diesem Gespräch aus den Äußerungen des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates habe entnehmen müssen, dass der Dienstgeber nicht an ihren Dienstleistungen interessiert gewesen wäre und nur auf Basis eines ihre Dienstfähigkeit zum Ausdruck bringenden ärztlichen Attests eine neuerliche Dienstverrichtung in Frage kommen würde, habe die Frage, ob sie aktuell überhaupt noch erkrankungsbedingt dienstunfähig wäre, ihre Bedeutung verloren. Vielmehr sei rechtlich davon auszugehen, dass der Dienstgeber durch den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates ihr gegenüber eine Haltung eingenommen habe, welche eine Dienstverrichtung so lange verhindert habe, bis eine von diesem gesetzte Bedingung erfüllt sein würde, wobei aber diese Bedingung gesetzwidrig gewesen sei, die Beschwerdeführerin daher keinerlei Verpflichtung zu ihrer Erfüllung getroffen habe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom ihre Dienstverrichtungsbereitschaft schlüssig zum Ausdruck gebracht, worauf der Landesschulrat für Salzburg mit Schreiben vom 7. September d.J. genau jene Haltung explizit deklariert habe, welche sie schon im Gespräch vom zur Kenntnis genommen habe, nämlich dass sie so lange nicht Dienst verrichten dürfte, bis eine ärztliche Bestätigung ihre Dienstfähigkeit ergeben würde. Jedenfalls ab dem Schreiben vom bzw. spätestens ab dem Antwortschreiben des Landesschulrates vom sei jener Zustand der Dienstverhinderung durch den Dienstgeber gegeben gewesen, welcher die Annahme eines Krankenstandes im Sinn des § 13c GehG ausschließe. Im Übrigen könne durchaus gesagt werden, dass ein Verhalten, wie es vom Dienstgeber in concreto gesetzt worden sei, nämlich das Nichtzulassen der Dienstverrichtung, faktisch und begriffslogisch den Verzicht auf die Dienstleistung inkludiere.
Nach Erachten der Beschwerdeführerin wäre der Tatbestand des §
13c GehG selbst dann nicht erfüllt, wenn es ein abschließendes und gesichertes Beweisergebnis im Sinne einer auf Dienstunfähigkeit lautenden medizinischen Begutachtung geben würde (was nicht der Fall sei). Darüber hinaus hätten Gutachten immer nur für die Vergangenheit Aussagekraft und es sei daher schon die Haltung des Dienstgebers der ausschlaggebende Grund für die Nichtdienstleistung, wenn er nicht einmal einen Dienstverrichtungsversuch zulasse.
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage kann wiederum gemäß §
43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits zitierte Erkenntnis vom verwiesen werden.
Die Beschwerdeführerin erblickt neuerlich in der Vorgangsweise des Dienstgebers (Landesschulrat für Salzburg) dessen Verzicht auf die Erbringung ihrer Dienstleistung, sodass sie nicht im Sinn des §
13c Abs. 1 GehG "durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert" gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin hatte im Verwaltungsverfahren selbst eingeräumt, dass ihre Dienstfähigkeit eingeschränkt sei. Unbestritten ist, dass sie in der Zeit vom 4.
Oktober bis einschließlich "auf Grund eines erforderlichen chirurgischen Eingriffes" - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid konkret feststellte - und somit wegen Krankheit vom Dienst abwesend war. Weiters ist unbestritten, dass sie am wiederum eine Krankmeldung, gegründet auf ein Attest ihrer Vertrauensärztin, erstattete und in der Folge auch niemals ein gegenteiliges Attest über die Wiedererlangung ihrer vollen Dienstfähigkeit beibrachte. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Dienstbehörde erster Instanz (oder die belangte Behörde) in weiterer Folge - etwa anlässlich amtsärztlicher Untersuchung - ein solches Ergebnis in Erfahrung gebracht hätte.
Ausgehend von der von der Beschwerdeführerin durch Vorlage eines ärztlichen Attests ihrer Vertrauensärztin über ihre Dienstunfähigkeit ab 20.
Februar 2006 selbst geschaffenen Beweislage kann zunächst die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen vom Zeitraum vom 4. Oktober bis einschließlich - ab neuerlich wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkung, somit wegen Krankheit, an den ihr zugewiesenen Schulen von ihrem Dienst, d.h. von der Ausübung des Lehrberufs, abwesend war. Daran ändert die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin, sie sei zu anderweitigem Dienst "in der Erwachsenenbildung, in pädagogischen Begleittätigkeiten oder in der Verwaltung" befähigt, nichts.
An einer solchen, durch Krankheit bedingten Abwesenheit von ihrem Dienst änderten auch die weiteren von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstände nichts in dem Sinn, dass ihre Abwesenheit nunmehr etwa durch einen Verzicht des Dienstgebers auf ihre Dienstleistung bedingt (verursacht) gewesen wäre:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten, sodass zur Lösung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen sind.
§
863 ABGB enthält allgemeine Regeln über die Willensbildung und misst auch den schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgestaltenden Willen des Erklärenden ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf also kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt. Für diesen Rechtsfolgewillen kommt es nach § 863 in Verbindung mit § 914 ABGB primär - also selbst vorrangig zu einem allenfalls davon abweichenden objektiven Gehalt der Erklärung - auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und auch gewonnen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0223, mwN, sowie jüngst jenes vom , Zl. 2009/05/0231).
Insolange ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht nach §
51 Abs. 2 erster Satz BDG 1979 durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter solch "Entgegenstehendem" ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung zu verstehen, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund (im Sinn des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG) herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte und durfte (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/12/0102, und vom , Zl. 2009/12/0138, betreffend die gleichgelagerte Mitwirkungspflicht nach § 35 Abs. 2 LDG 1984).
Soweit die Beschwerdeführerin ihr Gespräch mit dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg vom 6.
März 2006 ins Treffen führt, bildete der Inhalt dieses Gespräches unter Beachtung der von ihr selbst geschaffenen Vertrauenslage und unter Anwendung der auch zur Auslegung von Erklärungen im Bereich des öffentlichen Rechts maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätze keine geeignete Grundlage dafür, auf einen ausdrücklich oder stillschweigend Verzicht des Dienstgebers auf die Dienstleistung der Beschwerdeführerin zu schließen. Ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Sicht der Beschwerdeführerin konnte und durfte die - im Übrigen auch von der Beschwerde nicht näher in Zweifel gestellten - Erklärungen des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg nur dahingehend verstehen, dass seitens des Dienstgebers bis auf weiteres von einer krankheitsbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführerin und damit von einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ausgegangen werde.
Die von der vorliegenden Beschwerde ins Treffen geführte E-Mail an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst vom 13.
März 2006 enthält keine Aussage, die im Widerspruch zu den Feststellungen der belangten Behörde über den Inhalt des Gespräches vom stünde, sodass eine Relevanz eines der Beschwerdeführerin zum Beweisergebnis der Einvernahme des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg vorenthaltenen Parteiengehörs an Hand dieser E-Mail nicht erkennbar ist und auch in der Beschwerde nicht näher aufgezeigt wird.
Unter Zugrundelegung des besagten Empfängerhorizontes und
- verständnisses war auch den weiteren Schreiben des Landesschulrates für Salzburg weder ein stillschweigender geschweige denn ein ausdrücklicher Verzicht auf eine Dienstleistung der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist dem Schreiben vom , wie er im angefochtenen Bescheid unbekämpft festgestellt ist, keine "Dienstverrichtungsbereitschaft" der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Lehrerberuf zu entnehmen, die der daraufhin ergehenden Erledigung des Landesschulrates für Salzburg vom - wie im angefochtenen Bescheid unbekämpft festgestellt - den Inhalt eines Verzichts auf die Dienstleistung der Beschwerdeführerin, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand, unterlegen könnte.
Der Erledigung des Landesschulrates vom 7.
September 2006 ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Dienstbehörde die Beschwerdeführerin wegen der von ihr vorgelegten ärztlichen Bestätigung, dass sie "bis auf weiteres" nicht arbeitsfähig sei, mangels einer zwischenzeitig erfolgten Gesundmeldung auch zu diesem Zeitpunkt als dienstunfähig angesehen hat. Die weiteren Ausführungen in diesem Schreiben können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als Verzicht auf ihre Dienstleistung angesehen werden: Die an sie gerichtete Aufforderung, bei Dienstantritt auch eine die Dienstfähigkeit bescheinigende ärztliche Bestätigung vorzulegen, bringt lediglich zum Ausdruck, dass sie der Dienstgeber andernfalls weiterhin als dienstunfähig ansehen werde.
Es war der Beschwerdeführerin aber während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraumes unbenommen, den Dienst an jener Schule, der sie zur Dienstleistung zugewiesen war, wiederum anzutreten, sollte sie der Meinung gewesen sein, zur Ausübung des Lehrberufs gesundheitlich befähigt zu sein. Dass die Beschwerdeführerin dies auch tatsächlich versucht und ihr dies der Landesschulrat verwehrt hätte -
erst dann hätte sich (allenfalls) die Frage gestellt, ob dies als ein Verzicht auf ihre Arbeitsleistung zu deuten gewesen wäre - hat sie nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage.
Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von ihr zugestandenen "eingeschränkten Einsatzfähigkeit" (vgl.
dazu z. B. ihre Stellungnahme vom ) vorgeschlagenen Verwendungen (vgl. dazu z.B. ihr Schreiben vom ) betreffen nicht den Unterricht in Schulen und gehören daher nicht zum Kernbereich der mit dem Lehrberuf verbundenen lehramtlichen Verpflichtungen; sie kommen daher als (Verweisungs) Arbeitsplätze, auf die die Beschwerdeführerin allenfalls versetzt hätte werden können, nicht in Betracht. In diesem Fall ist es auch für das gehaltsrechtliche Verfahren nach § 13c GehG ohne Bedeutung, ob die für die mangelnde Fähigkeit zum Unterricht in einer Schule ursächliche (psychische) Erkrankung durch ein - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - dem Dienstgeber zuzurechnendes Verhalten (hier: Unterlassen des Einschreitens gegen das gegen sie an einer früheren Schule gerichtete Mobbing) herbeigeführt wurde.
Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, dass die Zeit (ab ihrer Gesundmeldung) vom 23.
Dezember 2005 bis einschließlich keinesfalls als Krankenstandszeit iSd § 13c GehG auf jene sechs Monate angerechnet werden dürfe, in denen trotz krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit noch die vollen Bezüge gebührten, geht ihre Rüge ins Leere. Die belangte Behörde hat diese Zeit nicht als eine Zeit der Dienstverhinderung durch Krankenstand iS des § 13c Abs. 1 GehG, sondern iS des § 13c Abs. 2 leg. cit. als eine Zeit zwischen zwei Krankenständen ( bis einerseits und ab durchgehend bis Ende Oktober 2009 andererseits) gewertet, die wegen ihrer Kurzfristigkeit (Dauer unter sechs Monaten) eine Zusammenrechnung der beiden Krankenstände gebietet, weshalb eine Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen mit Ablauf des gegeben war und daher die in § 13c GehG vorgesehene Kürzung des Monatsbezugs am eingetreten ist.
Nach dem Gesagten war die vorliegende Beschwerde gemäß §
42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§
47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am