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VwGH vom 10.11.2010, 2009/12/0213

VwGH vom 10.11.2010, 2009/12/0213

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/12/0215 E

2009/12/0212 E

2009/12/0214 E

2009/12/0216 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des A M in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. BMF-321301/0018-I/20/2009, betreffend (Versagung der Neubemessung einer pauschalierten) Mehrleistungszulage nach § 18 iVm § 15 Abs. 2 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis Ende des Jahres 2006 stand er beim Zollamt Villach in Verwendung und war dort zuletzt mit Aufgaben der Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) betraut.

Mit Bescheid des Zollamtes Villach vom wurde dem Beschwerdeführer das bisher festgesetzte Pauschale für die ihm gemäß § 18 GehG gebührende Mehrleistungszulage gemäß § 15 Abs. 6 leg. cit. mit Wirkung vom mit monatlich 3,25 v.H. des Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung neu bemessen, da er auf Grund seiner Versetzung zum Team KIAB eine Verwendungsänderung erfahren habe.

Mit wurden die Aufgaben der KIAB von den Zollämtern zu den Finanzämtern verlagert und - beschwerdefallbezogen - der Beschwerdeführer mit Wirkung von diesem Tag vom Zollamt Villach zum Finanzamt Spittal Villach, Standort Villach, versetzt und mit den Aufgaben eines Teamreferenten der KIAB betraut.

In seiner Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf seine mit erfolgte Versetzung - die Gewährung der Mehrleistungszulage nach § 18 GehG "analog in dem Ausmaß, wie sie Dienstnehmer des Finanzamtes Spittal Villach zusteht". Sollte seinem Antrag nicht entsprochen werden, beantrage er darüber eine bescheidmäßige Feststellung.

Mit Erledigung vom räumte das Finanzamt Spittal Villach dem Beschwerdeführer dazu Gehör ein, dass die Verlagerung der KIAB-Aufgaben von den Zollämtern zu den Finanzämtern keine Änderung an den Kernaufgaben der KIAB-Organe gebracht habe. Da durch die organisatorische Verlagerung der mit einem KIAB-Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben von den Zollämtern zu den Finanzämtern keine (wesentliche) Änderung der mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen Aufgaben gegeben und somit mit der Verwendung des Beschwerdeführers verbunden sei, lägen die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Neubemessung nach § 15 Abs. 6 GehG ("wesentliche Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes") nicht vor. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Neubemessung der Mehrleistungszulage lediglich mit seiner Versetzung vom Zollamt Villach zum Finanzamt Spittal Villach begründet. Eine bloße organisatorische Änderung hinsichtlich seines Arbeitsplatzes ohne eine wesentliche Änderung der mit diesen verbundenen Aufgaben stelle jedoch nach der Rechtsprechung keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes im Sinn des § 15 Abs. 6 GehG dar.

In seiner Eingabe vom vertrat der Beschwerdeführer zusammengefasst den Standpunkt, er stütze seinen Antrag auf Erhöhung seiner Mehrleistungszulage grundsätzlich auf einen näher zitierten "gültigen Grunderlass des BMF" sowie die dazu ergangenen Folge-Erlässe, in denen (allen) Bediensteten bei den Finanzämtern unter gewissen Voraussetzungen eine entsprechende Mehrleistungszulage zuerkannt werde. Dieser Erlass sei nach wie vor gültig, sodass er auch auf die im Finanzamt eingegliederten KIAB-Bediensteten anzuwenden sei. Zusätzlich wolle er erwähnen, dass sich auch die Art und der Umfang seiner Tätigkeit wesentlich geändert hätten. Dies werde auch durch die Aufwertung der Bewertung des Arbeitsplatzes des Teamleiters (von A2/5 auf A2/6) bestätigt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage, wie sie einem Teamreferenten KIAB des Finanzamtes Spittal Villach mit guter Dienstbeschreibung zustünden, erfülle er somit. Ergänzen möchte er noch, dass eine unterschiedliche Anwendung des § 18 GehG innerhalb der Bediensteten eines Finanzamtes, die als homogene Gruppe einer gemeinsamen Dienststelle gälten, gegenüber der bisher geübten Praxis als systemwidrig erscheine. Im Lichte der geforderten Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage nach § 18 GehG, die er zur Gänze erbringe, erscheine der KIAB-Erlass im Verhältnis zum Erlass für die Bediensteten der Finanzämter sogar als gleichheitswidrig. Da in seinem Fall sowohl die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Mehrleistungszulage als auch für die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage, wie sie einem Teamreferenten KIAB des Finanzamtes Spittal Villach mit guter Dienstbeschreibung zustünden, vorlägen, bitte er um positive Erledigung seines Antrages.

In seinem "Devolutionsantrag" vom beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf Zuerkennung einer Mehrleistungszulage an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag vom auf Neubemessung der Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG ab.

Begründend erwog sie nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der von ihr angewendeten Rechtsvorschriften (Schreibung im Original):

"Im Zuge der Neuorganisation der KIAB wurden die Aufgaben vom Zollamt zum Finanzamt übertragen. Durch diese Verlagerung hat sich an den Aufgaben Ihres Arbeitsplatzes nichts geändert.

Ein Vergleich der Arbeitsplatzbeschreibungen vor und nach - also vor bzw. nach dem Zeitpunkt der Neuorganisation KIAB - zeigt folgendes Bild:

Aufgaben und Ziele bzw. Katalog der Tätigkeiten vor :

Aufgaben des Arbeitsplatzes:


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-
Selbständige Durchführung von Erhebungen und Ermittlungen
-
Selbständige Anzeigenlegung an die Strafbehörde I. Instanz
-
Zusammenarbeit mit den Interessensvertretungen im lokalen Bereich
-
Effiziente Umsetzung der der Zollverwaltung übertragenen Aufgabenfelder betreffend das AuslBG, AVRAG, ASVG, AlVG und GewO
-
Erstellung von Strafanzeigen, Schlussberichten und Stellungnahmen an die Strafbehörde I. Instanz
-
Teilnahme als Zeuge vor dem UVS
-
Teilnahme als Partei an Sitzungen des UVS
-
Rechtsauskünfte über die derzeitige Rechtslage, die vorherrschende Judikatur und die Beurteilung aus der Sicht des BMF sowohl gegenüber Bezirksverwaltungsbehörden und Behörden, als auch gegenüber Rechtsvertretern, Beschuldigten und anderen Ratsuchenden
-
Unterstützung der anderen Teams im Wirtschaftsraum bzw. in den Wirtschaftsräumen in Angelegenheiten der zugewiesenen Verantwortungsbereiche
-
Bereitstellung von Informationen bzw. Daten an das RMW zur Weiterleitung an das RIA im Rahmen einer ergebnis- und zielorientierten Risikoanalyse
Ziele des Arbeitsplatzes:
-
Effiziente und effektive Umsetzung des AuslBG, AVRAG, BAO, ASVG, AlVG und GewO im zugewiesenen Wirkungsbereich sowie der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften.


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Tätigkeiten
Quantifizierung
Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten: - keine
0 %
Primärtätigkeiten: - Durchführung von Erhebungen und Ermittlungen, Beweissicherung sowie Anzeigenlegung in nichtkomplexen Fällen an die Strafbehörde I. Instanz - 75 % - Stellungnahmen im Strafverfahren - 5 % - Führen von Protokollen (mit Beweiskraft) - 10 % - Zeuge vor UVS - 5 % - Führen von Statistiken - 5 %
100 %
Kontrolltätigkeit: - keine
0 %

Aufgaben und Ziele bzw. Katalog der Tätigkeiten nach

:

Aufgaben:


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-
Informationsmanagement innerhalb des Teams und zu den anderen Teams
-
Eigenverantwortliche (für den zugewiesenen Wirtschaftsraum) Umsetzung des/der AuslBG, AVRAG, ASVG, AlVG, GewO und SozBeG in Verbindung mit den bestehenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften aus den Bereichen Zoll und Finanz, sowie Sozialversicherungsgesetzgebung
-
Rechtsauskünfte über die derzeitige Rechtslage, die vorherrschende Judikatur sowie die Beurteilung aus Sicht des BMF sowohl gegenüber der Rechtsvertreter, Beschuldigten und anderen Rat suchenden
-
Erhebungen und Ermittlungen sowie Beweissicherungsmaßnahmen in Sozialbetrugsfällen
-
Selbständige Erstellung von Berufungsschriftsätzen
-
Selbständige Verfassung von rechtlichen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Strafverfahren
-
Bearbeitung von Straffällen, Sammlung und Auswertung von Beweismitteln, die Sachentscheidung vorbereitende Erhebungen wie Vernehmungen und dgl., Sachverhaltsdarstellungen, rechtliche Würdigungen sowie Schlussberichte im Rahmen der Erhebungen im Sozialbetrugsgesetz
Ziele des Arbeitsplatzes:
-
Sicherung der ordnungsgemäßen Vollziehung der im AuslBG, AVRAG, ASVG, AlVG, GewO und SozBeG sowie der damit sachverhaltsmäßig im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften.


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Tätigkeiten
Quantifizierung
Leitungs- und Koordinierungstätigkeiten: - Leitung von Amtshandlungen in Vertretung des/der TeamexpertIn vor Ort
10 %
Primärtätigkeiten: - Durchführung von Erhebungen und Ermittlungen unter Berücksichtigung des Steuer- und Sozialversicherungsbetruges sowie Anzeigenlegung an die Strafbehörde
35 %
Verfassen von Stellungnahmen im Strafverfahren
25 %
Teilnahme an Sitzungen bei dem UVS als Auskunftsperson oder Zeuge
20 %
Führen von Datenaufzeichnungen, Statistiken
5 %
Kontrolltätigkeit: - Prüfung eingegangener Straferkenntnisse
5 %

Aus den Arbeitsplatzbeschreibungen vor und nach der Neuorganisation der KIAB zum Stichtag ist ersichtlich, dass sich lediglich die Leitungs- und Koordinationstätigkeit ab um 10 % erhöht und die Kontrolltätigkeit um 5 % erhöht haben. Die 15%ige Verminderung beim mehrleistungszulagenfähigen Anteil an Arbeitsleistung, der sich aus der Verschiebung der Leitungs- und Koordinationstätigkeit bzw. Kontrolltätigkeit ergibt, führt zu keiner Neubemessung der Mehrleistungszulage, weil erst Veränderungen im Ausmaß von 25 % die Erheblichkeitsschwelle erreichen, die zu einer Neubemessung führen.

Allfällige Mehrleistungen für einzelne Mitarbeiter wurden im Bereich der KIAB vorweg durch zusätzliche Planstellenzuführungen bei den Finanzämtern abgefangen.

Da mit der organisatorischen Verlagerung vom Zollamt Villach zum Finanzamt Spittal Villach keine Änderung der mit diesen Arbeitsplätzen verbundenen Aufgaben erfolgte und somit sich Ihre Verwendung inhaltlich nicht veränderte, liegen die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für eine Neubemessung nach § 15 Abs. 6 GehG ('wesentliche Änderung des der Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes') nicht vor.

Zu Ihrem ergänzenden Vorbringen im Rahmen des Parteiengehörs vom , wonach Sie auf einen BMF-Erlass aus dem Jahre 1974 hinweisen und Sie der Meinung sind, seither - insbesondere 2003 und März 2005 - hätten sich Ihre Aufgaben nach Art und Umfang wesentlich geändert, ist folgendes festzustellen:

Die bezeichneten Erlässe sind als generelle an die Organwalter der Dienstbehörden gerichtete Weisungen zu qualifizieren. Art 20 Abs. 1 B-VG konstituiert die Weisung als eine eigene Rechtsform, die im Innenverhältnis der Verwaltung ergeht. Durch eine Weisung können immer nur Organwalter der Verwaltung verpflichtet werden; sie richtet sich an Führungskräfte und Mitarbeiter der Dienstbehörden, wie im Einzelfall zu vollziehen ist. Diese generelle Weisung begründet insbesondere keine subjektiven öffentlichen Rechte. Ob und in welcher Höhe eine Mehrleistungszulage gebührt, ist in einem Streitfall aber ausschließlich nach dem Gesetz (§ 18 GehG) zu prüfen. Erlässe (= verwaltungsinterne Normen mit generellem Adressatenkreis) wendet der Verwaltungsgerichtshof mangels gehöriger Kundmachung nicht an ...

In diesem Zusammenhang ist daher für das Ermittlungsverfahren insbesondere die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Orientierungsmaßstab heranzuziehen.

...

Mit Bescheid des Zollamtes Villach vom ... wurde Ihnen mit Wirkung vom die Ihnen gemäß § 18 GehG gebührende Mehrleistungszulage gemäß § 15 Abs. 6 GehG mit monatlich 3,25 v.H. des Gehaltes ... neu bemessen.

Ihre Hinweise auf die Änderungen in den Jahren 2003 und März 2005 waren der bescheiderlassenden Behörde am bekannt und sind im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden. Eine weitere Berücksichtigung ist unzulässig, da eine entschiedene Sache vorliegt.

Zu Ihrem Vorbringen hinsichtlich Ihrer Einsatzbereitschaft in den Nachtstunden und an Wochenenden ist festzustellen:

Für die Unbill, Normalarbeitszeiten während den Nachtstunden und Wochenenden erbringen zu müssen, sieht das Gesetz besondere Formen der Abgeltung vor (zB Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 GehG).

Bei der Mehrleistungszulage kommt es aber ausschließlich auf den 'Akkordlohn' an. Die zeitliche Lage der Stunden ist in Bezug auf den Anspruch der Mehrleistungszulage unbeachtlich, da es hier auch auf den Akkordanteil ankommt.

Weiters begründen Sie Ihre Überlegungen durch den Vergleich mit dem Teamleiter, dessen Arbeitsplatz von A 2/5 auf A 2/6 - also höher - bewertet wurde. Weiters erscheine Ihnen die unterschiedliche Anwendung des § 18 GehG innerhalb der Bediensteten eines Finanzamtes systemwidrig bzw. gleichheitswidrig. Dazu ist folgendes festzustellen:

Die Arbeitsplatzbewertung des Vorgesetzten - hier des Teamleiters (A 2/6) - erfolgte auf Grundlage der von ihm qualitativ und quantitativ zu erbringenden Leistungen. Sie ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Gesetz kennt überdies keine Automatik, wonach sich die Arbeitsplatzwertigkeit des Vorgesetzten zwingend auf die ihm unterstellten Mitarbeiter auswirkt.

In Ihrem Fall ist die Normalleistung abstrakt zu ermitteln. Dabei ist auf eine Durchschnittsbetrachtung abzustellen, wie viel ein Mitarbeiter auf einem gleichen Arbeitsplatz - hier Teamreferent A 3/5 - normalerweise leistet. Diese Normalleistung bildet den Ausgangspunkt zur Ermittlung der Mehrleistung (Akkord). Diese Mehrleistung in der Normalarbeitszeit bildet den Grund und die Grenze für die Bemessung der Mehrleistungszulage nach § 18 GehG.

Das gilt auch für Vergleiche mit gleichwertigen, von der konkreten Aufgabenstellung jedoch nicht gleichartigen Arbeitsplätzen in der Finanzverwaltung. Sie sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens bzw. ist aus deren Normal- bzw. Mehrleistung nichts für Ihren Fall zu gewinnen.

Da keine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, ist Ihr Antrag auf Neubemessung der Mehrleistungszulage abzuweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Mehrleistungsvergütung in gesetzlicher Höhe nach dem Gehaltsgesetz (insbesondere dessen § 18) und in gleichbehandlungsrechtlicher Hinsicht durch unrichtige Anwendung der vorbezeichneten Norm, des österreichischen Verfassungsrechtes (Art. 7 B-VG) und des EU-Rechtes (insbesondere Art. 119 EG-Vertrag) ... verletzt".

Die vorliegende Beschwerde lässt die Feststellung des angefochtenen Bescheides, wonach dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Zollamtes Villach vom mit Wirkung vom 1. Dezember d.J. gemäß § 18 iVm § 15 Abs. 6 GehG eine pauschalierte monatliche Mehrleistungszulage bemessen worden sei, unberührt. Sie sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen darin, dass - entgegen der Darstellung der belangten Behörde - seit damals sehr wohl eine wesentliche Änderung in den Aufgaben des Beschwerdeführers eingetreten sei. Weiters ergebe sich die Rechtswidrigkeit aus einer "Ungleichbehandlung", die unmittelbar evident sei und dem Gleichbehandlungsgrundsatz, aber auch dem übergeordneten "EU-Recht", namentlich Art. 119 EG-V, widerspreche. Entsprechendes besage auch die Lohngleichheitsrichtlinie (75/117/EWG), sowie die Allgemeine Gleichbehandlungsrichtlinie (76/207/EWG). Zwar gehe es hier nicht speziell darum, dass Frauen (oder Männer) nicht schlechter behandelt würden als Männer (oder Frauen), es sei aber schon die Formulierung des Art. 119 EG-V allgemein auf ein gleiches Entgelt für Männer und Frauen gerichtet, womit es völlig unvereinbar wäre, dass einzelne Männer untereinander bei gleicher Arbeit einen ungleichen Lohn erhalten dürften. Schließlich gehe es um die "Erlasseinhaltung".

Insbesondere vor dem Hintergrund der mit (in Rechtskraft erwachsenem) Bescheid vom nach § 18 iVm § 15 Abs. 6 GehG pauschal bemessenen Mehrleistungsvergütung war das Begehren des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom in Zusammenhalt mit seiner Eingabe vom als Begehren auf bescheidförmige - höhere - Pauschalierung einer Mehrleistungszulage nach § 18 GehG zu verstehen.

Dass dieses grundsätzlich auf Pauschalierung gerichtete Begehren im Verwaltungsverfahren einer näheren Konkretisierung der Höhe nach ermangelte - es war jedenfalls auf eine Erhöhung gegenüber dem mit Bescheid vom bemessenen Pauschale gerichtet -, kann im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen dahinstehen:

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0027, verwiesen.

Aus den dort näher dargelegten Gründen wurde der Beschwerdeführer durch die bescheidförmig erfolgte Versagung einer gegenüber dem Bescheid vom erhöhten Pauschalierung seiner Mehrleistungszulage nicht in dem von ihm vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Recht auf Mehrleistungsvergütung verletzt. Es bleibt ihm unbenommen, einen Anspruch auf Abgeltung allfälliger Mehrleistungen, die von dem mit Bescheid vom bemessenen Pauschale seiner Auffassung nach nicht abgegolten sind, durch Einzelverrechnung geltend zu machen.

Aus den weiteren, im zitierten hg. Erkenntnis vom dargelegten Gründen, auf die gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, geht auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus dem (nunmehr:) Unionsrecht, dem Verfassungsrecht, namentlich Art. 7 B-VG, aber auch aus Erlässen der belangten Behörde ableitet, ins Leere.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG schon deshalb als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen - eine wesentliche Änderung des Aufgabenbereiches - einzugehen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-92689