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VwGH vom 15.12.2010, 2009/12/0208

VwGH vom 15.12.2010, 2009/12/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des F P in Y, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LAD2-P-144.4761/42, betreffend Bemessung des Ruhegenusses nach der Niederösterreichischen DPL 1972 (§ 20 Abs. 1 lit. b iVm § 79 Abs. 8 bis 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer stand seit in einem vertraglichen und seit bis zu der mit Dienstrechtsmandat vom von Amts wegen verfügten Versetzung in den zeitlichen Ruhestand als Diplomsozialarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Seit war er - den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge wegen "psychischer Probleme" - durchgehend vom Dienst abwesend, weshalb die belangte Behörde periodische Untersuchungen des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Melk veranlasste. Der letzte "Ärztliche Sachverständigenbeweis" vor dessen Versetzung in den Ruhestand, datierend vom , nennt als Diagnose "Burn out Syndrom mit Angstneurose" und schließt die ärztliche Beurteilung damit, es bestehe weiterhin eine depressive Erkrankung. Medikamente würden eingenommen. Eine psychiatrische und auch alternative Therapie erfolge, eine Besserung könne subjektiv nicht berichtet werden. Es bestehe Apathie, Dauermüdigkeit und Angstzustände. Mit einem weiteren Bestehen der chronischen Erkrankung müsse gerechnet werden.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Dienstrechtsmandat vom versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, gegründet auf § 20 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), "mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides in den zeitlichen Ruhestand". Begründend führte sie fallbezogen aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit mit Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten im Krankenstand und sei daher bereits insgesamt mehr als ein Jahr lang dienstunfähig.

Mit einer Erledigung vom räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör dazu ein, dass ihm ab ein monatlicher Ruhebezug in der Höhe von brutto EUR 2.106,56 gebühre. Im Rahmen des Parteiengehörs würden ihm die Ruhegenussberechnung, das Berechnungsblatt über die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage sowie die Vergleichsruhegenussberechnungen samt Beilage zur Kenntnis gebracht. Das dieser Erledigung angeschlossene Konvolut beinhaltet tabellarische Auflistungen und Berechnungen des Ruhebezuges, jedoch keine Darlegung allfälliger Ermittlungsergebnisse und Tatsachengrundlagen.

In seiner Eingabe vom , betreffend "Parteiengehör zum Schreiben vom ", brachte der Beschwerdeführer vor, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % werde bei ihm laut der Berechnung der belangten Behörde um 18 Prozentpunkte auf 62 v.H. gekürzt. Mit dieser Berechnung sei er nicht einverstanden. Die Krankheit sei auf Grund seiner Tätigkeit als Diplomsozialarbeiter im Niederösterreichischen Landesdienst als Folge einer Einwirkung des Dienstbetriebes entstanden. Diese Erkrankung sei daher im Range einer Berufskrankheit zu qualifizieren. Er ersuche daher, ihm eine Pension ohne Kürzung der Bemessungsgrundlage von 80 v.H. zu gewähren.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom sprach die belangte Behörde wie folgt ab (Schreibung - auch im Folgenden - im Original):

"Zufolge der mit Dienstrechtsmandat vom 1. September ... erfolgten Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wird festgestellt, dass Ihnen ab ein Ruhebezug laut beiliegender Berechnung in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.106,56 gebührt.


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Rechtsgrundlagen:
§§ 76, 76a, 76b und 76c sowie Artikel XXII der Anlage B der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200"

Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus:

"Sie wurden mit Dienstrechtsmandat vom in den zeitlichen Ruhestand versetzt und mit Schreiben vom wurden Ihnen die Ruhegenussberechnung, das Berechnungsblatt über die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2, die Vergleichsberechnungen sowie das Berechnungsblatt über die Ermittlung des Nebengebührenanteiles zur Kenntnis gebracht.

Sie haben daraufhin mit Schreiben vom eine Stellungnahme dazu abgegeben, in der Sie sich mit der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% auf 62% nicht einverstanden zeigten. Begründend führten Sie an, dass die Krankheit aufgrund Ihrer Tätigkeit als Sozialarbeiter im NÖ Landesdienst als Folge einer Einwirkung des Dienstbetriebes entstanden sei und dass diese Erkrankung daher im Range einer Berufskrankheit zu qualifizieren sei.

Gemäß § 76 Abs. 8 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit. d, allenfalls in Verbindung mit Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B, in den Ruhestand versetzt hätte werden können, das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen.

Gemäß § 76 Abs. 9 lit. 2 findet eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Abs. 8 nicht statt, wenn zum Zeitpunkt einer in einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit begründeten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides aus einer gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf eine Versehrtenrente oder auf eine Anhebung einer bereits zuerkannten Versehrtenrente aufgrund dieses Dienstunfalls oder dieser Berufskrankheit bestand.

Da Sie mit Dienstrechtsmandat vom aufgrund Ihrer Krankenstände in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurden, war die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 76 Abs. 8 DPL 1972 zu kürzen."

Nach einer Rechtsmittelbelehrung nach § 61 AVG und dem Hinweis nach § 61a AVG schließt dieser Bescheid mit folgender "Mitteilung":

"Sollten Sie wegen Dienstunfähigkeit vom zeitlichen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 76 Abs. 9 lit. 2 nur dann nicht zu kürzen, wenn die Ruhestandsversetzung aufgrund einer Berufskrankheit erfolgt und Sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides aus einer gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf eine Versehrtenrente aufgrund dieser Berufskrankheit haben. In diesem Fall wird um Vorlage des entsprechenden Bescheides ersucht.

Eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 76 Abs. 8 DPL 1972 findet gemäß § 76 Abs. 9 lit. 3 DPL 1972 auch dann nicht statt, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist. Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 9 lit. 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb (jedweder Art, ohne Rücksicht auf das bisherige Berufsbild) nachzugehen. Die Frage, ob dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder nicht, wird von der Behörde von Amts wegen in jedem Verfahren auf Versetzung in den dauernde Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit geklärt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Ruhegenuss in gesetzlichem Ausmaß nach § 75a DPL 1972 iVm § 20 dieses Gesetzes ... verletzt".

Er sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen darin, die belangte Behörde habe das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 9 DPL 1972 nicht geprüft und diesbezüglich, soweit für ihn ersichtlich, kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, ihm jedenfalls zu diesbezüglichen Verfahrensergebnissen kein Parteiengehör gewährt. Ansonsten hätte er zusätzlich zur Geltendmachung einer Berufskrankheit auch die dauernde Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht, weil diese auch tatsächlich gegeben sei. Durch die berufsbedingte Belastung habe er ein so schwerwiegendes Burn out Syndrom erlitten, dass er nicht im Stande gewesen sei (und sei), einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei gehöriger Verfahrensdurchführung hätte sich das herausgestellt und wäre daher im Sinne seines Vorbringens eine Bemessung des Ruhegenusses ohne Kürzung nach § 76 Abs. 8 DPL 1972 vorzunehmen gewesen.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sieht die Beschwerde darin, der begünstigende Tatbestand des § 76 Abs. 9 Z. 2 DPL 1972 verlange keine dauernde, sondern nur schlicht "Dienstunfähigkeit". Eine solche müsse naturgemäß auch zum Zeitpunkt einer zeitlichen Ruhestandsversetzung gegeben sein.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Unbestritten ist, dass in Ansehung des Alters und des Zeitpunktes der Versetzung des Beschwerdeführers in den zeitlichen Ruhestand die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kürzungsbestimmung des § 76 Abs. 8 DPL 1972 erfüllt sind. Strittig ist, ob nach § 76 Abs. 9 leg. cit. von einer Kürzung nach Abs. 8 Abstand zu nehmen ist.

Nach § 20 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 - DPL 1972, in der Fassung der DPL-Novelle 2006, LGBl. Nr. 39 = Nr. 2200-60, ist der vor dem geborene Beamte von der Landesregierung in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er schon ein Jahr lang ununterbrochen oder mit Unterbrechungen von weniger als sechs Monaten insgesamt ein Jahr lang dienstunfähig war, die Vorbedingungen für seine Versetzung in den dauernden Ruhestand aber nicht gegeben sind.

Nach Abs. 2 leg. cit. gebührt dem Beamten im zeitlichen Ruhestand anstelle des Gehaltes der Ruhegenuss im gesetzlichen Ausmaß (§§ 75a bis 77).

Nach § 21 Abs. 2 lit. b leg. cit. ist der Beamte von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist; nach lit. c leg. cit. weiters dann, wenn er bereits seit drei Jahren in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist und im Fall des § 20 Abs. 1 lit. c darum ansucht.

§ 76 Abs. 9 und 10 DPL 1972 in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebenden Fassung - Abs. 9 in der Fassung der DPL-Novelle 1996, LGBl. Nr. 84 = Nr. 2200-42, der DPL-Novelle 1999, LGBl. Nr. 59 = Nr. 2200-47 und der Novelle LGBl. Nr. 97/2002 = Nr. 2200-52; Abs. 10 in der Fassung der DPL-Novelle 1999, LGBl. Nr. 59 = Nr. 2200-47 - lauten:

"(9) Eine Kürzung nach Abs. 8 findet nicht statt


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1.
im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
2.
Wenn zum Zeitpunkt einer in einem Dienstunfall oder eine Berufskrankheit begründeten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides aus einer gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf eine Versehrtenrente oder auf eine Anhebung einer bereits zuerkannten Versehrtenrente auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit bestand oder
3.
wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

(10) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 9 Z. 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen."

Nach der Systematik des § 76 Abs. 9 DPL 1972 sowie dem in Z. 2 leg. cit. a.E. genannten Wort "oder" findet eine Kürzung nach Abs. 8 leg. cit. dann nicht statt, wenn einer der Fälle der Z. 1, 2 oder 3 leg. cit. alternativ erfüllt ist.

Soweit der Beschwerdeführer von einer Anwendbarkeit des § 76 Abs. 9 Z. 2 DPL 1972 im Fall der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 20 Abs. 1 lit. b leg. cit. ausgeht, kann dem insofern beigetreten werden, als § 76 Abs. 9 Z. 2 leg. cit. nicht zwischen einer Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und einer solchen in den dauernden Ruhestand unterscheidet, sondern auf die Dienstunfähigkeit schlechthin abstellt, die auch nach § 20 Abs. 1 lit. b DPL 1972 vorausgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat aber weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde behauptet, dass er über einen rechtskräftigen Bescheid eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers verfüge, auf Grund dessen er eine Versehrtenrente wegen einer Berufskrankheit bezöge. Schon deshalb scheidet im Beschwerdefall die Anwendbarkeit des § 76 Abs. 9 Z. 2 DPL 1972 aus.

Eine Anwendbarkeit des § 76 Abs. 9 Z. 3 iVm Abs. 10 DPL 1972 scheidet dagegen aus folgenden systematischen Überlegungen aus:

Wohl verweist § 20 Abs. 2 DPL 1972 für die Bemessung des dem Beamten im zeitlichen Ruhestand gebührenden Ruhegenusses auf die §§ 75a bis 77, sodass ausgehend von diesem Wortlaut auch die Ausnahmebestimmung des § 76 Abs. 9 Z. 3 iVm Abs. 10 leg. cit. mitumfasst wäre. Allerdings setzt die genannte Bestimmung voraus, dass der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig war, d.h. dass er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Eine solche Einschränkung des Beamten würde aber dessen Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 21 Abs. 2 lit. b DPL 1972, nicht jedoch eine solche in den zeitlichen Ruhestand gebieten, weshalb nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber diese Ausnahme von der Kürzungsbestimmung auf einen Fall zur Anwendung bringen wollte, in dem die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ausgeschlossen war.

Gerade diese ist jedoch im vorliegenden Fall der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand verneint worden, womit eine Anwendung des § 76 Abs. 9 Z. 3 iVm Abs. 10 DPL 1972 ausscheiden muss.

Vor diesem Hintergrund entbehrt die Verfahrensrüge der Beschwerde einer möglichen Relevanz.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am