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VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0002

VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2015/03/0003

Ro 2015/03/0004

Ro 2015/03/0005

Ro 2015/03/0006

Ro 2015/03/0012

Ro 2015/03/0008

Ro 2015/03/0009

Ro 2015/03/0010

Ro 2015/03/0011

Ro 2015/03/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Kommunikationsbehörde Austria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77- 79, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zlen W120 2007528-1/7E, W120 2012268-1/3E, W120 2012269-1/3E, W120 2012270-1/3E, W120 2012271-1/3E, W120 2012272-1/3E, W120 2012273-1/3E, W120 2012275-1/3E, W120 2012276-1/3E, W120 2012277-1/3E und W120 2012278-1/3E, betreffend die Verletzung des ORF-Gesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. K GmbH in W, 2. A GmbH Co KG in K,


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3.
R GmbH Co KG in D, 4. L GmbH Co. KG in L, 5. I GmbH in I,
6.
N GmbH in W, 7. E GmbH in W, 8. T GmbH in I, 9. U GmbH in S,
10.
V GmbH in Sch, 11. W GmbH in Wa, alle vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20; sowie 12. Österreichischer Rundfunk in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20; weitere Partei gemäß § 21 Abs 1 Z 3 VwGG:
Bundeskanzler),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den erst- bis elftmitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

und II den Beschluss

gefasst:


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1.
Die Revisionsbeantwortung des Dr. A W wird zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der zwölftmitbeteiligten Partei (Österreichischer Rundfunk), der Revision der revisionswerbenden Partei Folge zu geben, wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Sachverhalt und Revisionsverfahren:

1. Mit der auf § 36 Abs 1 Z 1 lit c ORF-G gestützten Beschwerde vom machten die erst- bis elftmitbeteiligten Parteien im Wesentlichen geltend, der ORF habe im Zeitraum vom bis die Bestimmungen von § 4 Abs 1 und 2 ORF-G verletzt, indem sein Hörfunkprogramm Hitradio Ö3 einen unangemessen niedrigen Wortanteil aufgewiesen habe und in diesem Hörfunkprogramm bzw in den Hörfunkprogrammen des ORF insgesamt kein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle angeboten worden sei.

2. Diese Beschwerde wies die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) mit Bescheid vom ab.

3. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der erst- bis elftmitbeteiligten Parteien hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 31 Abs 1 und 28 Abs 3 2. Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die KommAustria zurück (Spruchpunkt A). Die Revision erklärte das BVwG für zulässig (Spruchpunkt B).

Begründend führte das BVwG aus, die KommAustria habe beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass "zweifelsfreie Feststellungen" zur Zuordnung des vom ORF in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen verbreiteten Hörfunkprogramms zu den in § 4 Abs 2 ORF-G genannten Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport nicht getroffen werden hätten können, zumal der ORF die Kategorisierung seines Programmes nach einem abweichenden Schema (mit weiteren Kategorien) vornehme und der in der Beschwerde vorgenommenen Zuordnung pauschal entgegen getreten sei. Nähere Feststellungen bzw eine (allenfalls durch einen Sachverständigen durchzuführende) Überprüfung der Kategorisierung durch die Beschwerdeführer hätten jedoch unterbleiben können, zumal selbst ausgehend vom Beschwerdevorbringen keine Verletzung des ORF-G durch den ORF festzustellen sei. Damit sehe sich die KommAustria jedoch nicht veranlasst zu prüfen, ob sich allenfalls durch einen anderen - erst noch festzustellenden - Sachverhalt eine Verletzung des ORF-G ergeben könnte.

In ihrer rechtlichen Würdigung habe die KommAustria ausgeführt, es sei maßgeblich, ob die Anteile von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport in der Gesamtheit der vom ORF veranstalteten Hörfunkprogramme (und nicht jeweils bereits in den einzelnen Programmen) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Aus diesem Grund scheide auch eine "kanalweise" Betrachtung des Hörfunkprogramms Ö3 aus. Deshalb sei die KommAustria auch nicht weiter auf das Beschwerdevorbringen eingegangen, wonach die Anteile der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport im Hörfunkprogramm Ö3 bzw im Wortanteil des Hörfunkprogramms Ö3 nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander gestanden seien.

Im Folgenden habe die Behörde ausgeführt, es sei zulässig, für die - primär dem ORF selbst zukommende - Kategorisierung gemäß § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G auf den Inhalt und die Methodik der Jahressendepläne (und damit auf die für den Jahresbericht gemäß § 7 ORF-G angestellte Kategorisierung sowie Programmstrukturanalyse) abzustellen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der einzelnen Kategorien sei zu berücksichtigen, dass § 4 Abs 2 ORF-G auf zwei Kategorien abstelle, die im Hörfunk durch das Wort- als auch durch das Musikprogramm erfüllt werden könnten (Kultur und Unterhaltung), während zwei weitere Kategorien allein durch das Wortprogramm erfüllt werden könnten (Information und Sport). Damit wäre aber - ausgehend von der wohl zutreffenden Ansicht der Beschwerdeführer, dass weite Teile des Musikprogramms des ORF jedenfalls der Programme Ö3 und FM4 der Unterhaltung zuzuordnen wären - ein angemessenes Verhältnis der Kategorien untereinander kaum zu erreichen, ohne den Charakter der ausgestrahlten Hörfunkprogramme durch massiven Ausbau des Wortprogramms grundsätzlich zu ändern. Vom Gesetzgeber sei offenkundig nicht intendiert gewesen, durch die gleichwertige Gegenüberstellung der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport das bestehende Hörfunkprogramm des ORF grundsätzlich in Frage zu stellen. Hätte der Gesetzgeber eine deutliche Erhöhung des Wortanteils in den Hörfunkprogrammen des ORF gewollt, wäre eine eindeutige gesetzgeberische Anordnung zu erwarten gewesen. Der Gesetzgeber habe mit § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G nichts Unmögliches anordnen wollen und zur Beurteilung des angemessenen Verhältnisses der in § 4 Abs 2 ORF-G genannten Kategorien in den Hörfunkprogrammen des ORF nur Vergleichbares gegenüber stellen wollen. Dies führe ausgehend von dem Umstand, dass nur im Wortanteil eines Hörfunkprogrammes alle vier Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport abgebildet werden könnten dazu, dass die Einhaltung des angemessenen Verhältnisses der Kategorien zueinander im Bereich des Hörfunks nur an Hand des Wortprogrammes zu prüfen sei.

Ausgehend von diesem Verständnis habe die KommAustria in weiterer Folge geprüft, ob in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen die Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport innerhalb des Wortanteils der Hörfunkprogramme des ORF in einem angemessenen Verhältnis zueinander gestanden seien und sie habe dies bejaht. Basierend auf diesen Überlegungen sei die KommAustria zum Ergebnis gelangt, dass keine Verletzung des ORF-G vorliege.

Dagegen richte sich die Beschwerde der erst- bis elftmitbeteiligten Parteien, der im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides Berechtigung zukomme.

Aus den Gesetzesmaterialien zur letzten Novelle von § 4 ORF-G (BGBl I Nr 50/2010) ergebe sich ein umfassendes Verständnis des Begriffs "Gesamtprogramm" auch bezogen auf das Hörfunkprogramm. Der Gesetzgeber sehe mit dem Begriff "Gesamtprogramm" den in § 3 Abs 1 Z 1 und Z 2 ORF-G festgelegten Umfang umfasst und stelle dabei nicht bloß auf den Wortanteil in den drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks ab.

Auch die von der KommAustria angestellten Erwägungen zur teleologischen Reduktion des Wortlauts der in Rede stehenden Norm seien nicht überzeugend. Zum einen sei es ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht möglich, die zur Begründung einer teleologischen Reduktion getroffene Feststellung zu tätigen, dass ein angemessenes Verhältnis der Kategorien untereinander - bei Berücksichtigung auch des Musikprogramms - nicht zu erzielen wäre, ohne den Charakter der ausgestrahlten Hörfunkprogramme durch massiven Ausbau des Wortprogramms grundsätzlich zu ändern. Entgegen der Argumentation der KommAustria sei für das BVwG etwa nicht ersichtlich, dass weite Teile des Musikprogramms - beispielsweise von FM4 - zwingend der Kategorie "Unterhaltung" und nicht etwa auch der Kategorie "Kultur" zuordenbar wären. Auch die Annahme, dass der Gesetzgeber eine allenfalls notwendige Adaptierung der ausgestrahlten Hörfunkprogramme nicht beabsichtigt habe (bzw diese jedenfalls habe ausschließen wollen), könne auf Grund der Gesetzesmaterialien nicht zwingend nachvollzogen werden. Deshalb könne auch nicht gesagt werden, dass bei einem gegenteiligen Verständnis von § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G Unmögliches angeordnet würde. Zutreffend hebe die Beschwerde hervor, dass das Musikprogramm "prägender Bestandteil eines Hörfunkprogramms" sei. Hätte der Gesetzgeber diesen Teil des Hörfunkprogramms daher von einer gesetzlichen Regelung, die wörtlich auf das "Gesamtprogramm" - somit auch auf das Hörfunkprogramm insgesamt - abziele, nicht erfasst sehen wollen, so hätte er dies explizit anordnen müssen bzw hätte es eindeutiger Anhaltspunkte, die ein einschränkendes Verständnis dieser gesetzlichen Bestimmung rechtfertigten, geben müssen, die aber nicht vorlägen.

Bei diesem Ergebnis erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weil die KommAustria aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen habe. Sie habe den gesamten Musikanteil der Hörfunkprogramme des ORF nicht in Hinblick auf das Verhältnis der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zueinander beurteilt. Auch müsse festgestellt werden, welches Ausmaß der Wortanteil der Hörfunkprogramme erreiche, um anschließend eine Kategorisierung vornehmen zu können. Unter anderem auf Grund der genannten unzutreffenden Rechtsauffassung habe die KommAustria aber jegliche konkrete Ermittlungstätigkeit in diesem Zusammenhang unterlassen. Sie begründe die unterbliebene Ermittlungstätigkeit auch damit, keine Erkundungsbeweise tätigen zu müssen. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführer aber Belege für ihre Behauptungen vorgelegt und ein hinreichend konkretes Sachverhaltsvorbringen erstattet, das die behördliche Ermittlungspflicht ausgelöst habe.

Sowohl die Beschwerde als auch der angefochtene Bescheid orientierten sich an den Angaben im Jahresbericht des ORF. Aus Sicht des BVwG könne dieser Jahresbericht lediglich ein Anhaltspunkt von vielen möglichen für die Beurteilung, ob § 4 Abs 2 ORF-G entsprochen wurde, sein. Insbesondere ersetze die Bezugnahme auf diesen Jahresbericht nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Abgesehen davon, dass es nicht in der Hand des zu Kontrollierenden selbst liegen könne, die Daten zu liefern und diese rechtlich aufzubereiten (den im Gesetz vorgesehenen Kategorien zuzuordnen), anhand derer letztgültig beurteilt werde, ob eine Rechtsverletzung durch ihn vorliege, scheide der Jahresbericht auch schon deshalb als entscheidende Beurteilungsgrundlage aus, als er keine Darstellung der Kategorien des § 4 Abs 2 ORF-G enthalte und schon in Ermangelung einer Reduktion auf vier Kategorien nicht von derselben Wertung ausgehen könne bzw müsse wie § 4 Abs 2 ORF-G. Dass die Beschwerdeführer sich selbst dieses Jahresberichtes bedient hätten, ändere an der grundsätzlich bestehenden Ermittlungspflicht der Behörde nichts.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen gelange das BVwG zum Ergebnis, dass die KommAustria ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf die vorliegende Beschwerde nicht nachgekommen sei. Ohne die vorgenannte Ermittlungstätigkeit sei eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in der Sache nicht möglich. Es sei daher mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 28 Abs 3 VwGVG vorzugehen gewesen.

Zur Zulässigkeit der Revision führte das BVwG aus, die vorliegende Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil es zur Auslegung von § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G bislang an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision der KommAustria mit dem Antrag, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Die erst- bis elftmitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.

6. Auch die zwölftmitbeteiligte Partei (ORF) brachte eine "Revisionsbeantwortung" ein und beantragte darin, "der Revision der KommAustria Folge (zu) geben".

II. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G, BGBl Nr 379/1984 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 50/2010, haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Versorgungsauftrag

§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios

1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks (...)

2. (...)

zu sorgen.

(...)

Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag

§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:

1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;

2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;

3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;

4. die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;

5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;

6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;


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7.
die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
8.
die Darbietung von Unterhaltung;
9.
die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
10.
die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;
11.
die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
12.
die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
13.
die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
14.
die Information über Themen der Gesundheit und des Natur- , Umwelt- sowie Konsumentenschutzes unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit.
15.
die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;
16.
die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;
17.
die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
18.
die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung;
19.
die angemessene Berücksichtigung und Förderung sozialer und humanitärer Aktivitäten, einschließlich der Bewusstseinsbildung zur Integration behinderter Menschen in der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt.
Der Österreichische Rundfunk hat, soweit einzelne Aufträge den Spartenprogrammen gemäß §§ 4b bis 4d übertragen wurden, diese Aufgaben auch im Rahmen der Programme gemäß § 3 Abs. 1 wahrzunehmen; der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bleibt durch die Spartenprogramme insoweit unberührt.

(2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen. Die Anteile am Gesamtprogramm haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen.

(...)"

III. Erwägungen:

1. Die KommAustria erneuert in der Revision ihre Rechtsansicht, die Beurteilung des angemessenen Verhältnisses der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zueinander könne für das Hörfunkprogramm des ORF nur anhand von Programmteilen gemessen werden, in denen entsprechende Inhalte auch vorkommen (könnten). Daraus ergebe sich nach Ansicht der KommAustria, dass nur der Wortanteil der Programme heranzuziehen sei, weil die Kategorien Information und Sport durch ein Musikprogramm nicht zu erfüllen seien. Anderenfalls wären die Anforderungen, welche die Bestimmung des § 4 Abs 2 ORF-G an die Programmplanung des ORF stelle, in höchstem Maße unbestimmt. § 4 Abs 2 ORF-G sei auch kein Maßstab für die Zuordnung des Musikprogramms zu den Kategorien Kultur und Unterhaltung zu entnehmen, weshalb die Auslegung der Bestimmung durch das BVwG dieser auch insofern einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle, verblieben doch für die Zuordnung des Musikanteils zu den genannten Kategorien nur höchst willkürliche und unbestimmte Möglichkeiten der Abgrenzung. Somit sprächen auch verfassungsrechtliche Erwägungen für die von der KommAustria gewählte Auslegung.

2. Zu diesem Vorbringen ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom ORF gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Beschwerde, mit der gleichlautende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen und deren Auslegung durch das BVwG geltend gemacht worden sind, mit Beschluss vom , E 1733/2014-10, abgelehnt hat, woraus erkennbar ist, dass er diese Bedenken nicht geteilt hat. Dem schließt sich auch der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die folgenden Ausführungen an.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Auslegung des § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G im Zusammenhang mit dem vom ORF ausgestrahlten Fernsehprogramm in seinem Erkenntnis vom , 2013/03/0064, 0069, ausführlich beschäftigt. Im Einzelnen wurde darin - soweit auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung ist - Folgendes ausgeführt:

"5. In der Sache ist vorauszuschicken, dass die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts zur Rechtslage vor der Novelle zum ORF-G, BGBl I Nr 50/2010, bereits erkannt haben, der ORF habe in Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Auftrages ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot habe sich an der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen. § 4 ORF-G nenne in Abs 1 eine Vielzahl von programmgestalterischen Zielen, die in einem differenzierten und ausgewogenen Gesamtprogramm der Sendungen des ORF ihren Ausdruck finden sollen (Abs 2 und 3) und umschreibe solcherart den Gestaltungsspielraum, der dem ORF bei Umsetzung des Programmauftrages in den einzelnen Sendungen zukomme, final. Bei der Gestaltung des Gesamtprogrammes habe sich der ORF von den im § 4 ORF-G genannten Zielen leiten zu lassen. Er sei aber nicht dazu verpflichtet, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm aufzunehmen oder sie beizubehalten. Vielmehr liege es in seinem Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er den erwähnten Zielsetzungen entspreche. Die Gesamtheit der Programme des ORF müsse aber über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die erwähnten Zielsetzungen bei der Programmgestaltung maßgeblich waren ( mit Hinweis auf VfSlg 16911/2003; vgl auch , wonach die Programme des ORF 'in ihrer Gesamtheit und über einen längeren Zeitraum hin gesehen die Orientierung der Programmgestaltung an der entsprechenden Zielsetzung erkennen lassen müssen').

6. Mit der Novelle zum ORF-G, BGBl I Nr 50/2010, hat diese Rechtslage insofern eine Änderung erfahren, als (unter anderem) in § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G festgehalten wurde, dass die Anteile der zuvor genannten Kategorien (Information, Kultur, Unterhaltung und Sport) am Gesamtprogramm "in einem angemessenen Verhältnis zueinander" stehen müssen. (...)

Zur Ergänzung in § 4 Abs 2 ORF-G wurde (in den Gesetzesmaterialien) festgehalten, damit werde klargestellt, dass die jeweiligen Anteile von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport am Gesamtprogramm insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen haben. Eine überproportionale Ausweitung einer der genannten Kategorien solle damit hintangehalten werden (761 BlgNR 24. GP, 11).

7. Die KommAustria und die belangte Behörde haben die Frage des angemessenen Verhältnisses der Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport zueinander im Gesamtprogramm des ORF für das Hörfunk- und Fernsehprogramm getrennt beurteilt. (...) Diese (rechtliche) Sichtweise wird von den Verfahrensparteien nicht (mehr) in Zweifel gezogen.

(...)

8. (...) Dass verfassungsrechtliche Vorgaben der Rundfunkfreiheit (keine) Überprüfung der Einhaltung des § 4 Abs 2 ORF-G zulassen sollen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen. Im Zusammenhang mit § 4 Abs 3 ORF-G hatte der Verfassungsgerichtshof sich mit vergleichbaren Einwänden der diese gesetzliche Bestimmung anfechtenden Wiener Landesregierung auseinanderzusetzen und gelangte zu dem Ergebnis, dass den Regulierungsbehörden nicht die Kontrolle einzelner Sendungen (im dortigen Fall in Bezug auf ihren anspruchsvollen Gehalt) zukomme, sondern eine längerfristige Durchschnittsbetrachtung stattzufinden habe, ob den Zielvorstellungen des Gesetzes entsprochen werde. Dadurch werde der Vorwurf, die Regelung führe zu einem 'staatlichen Qualitätsrichtertum', entkräftet. Auch das Bestimmtheitserfordernis des Art 18 B-VG sah der VfGH - wie ergänzend anzumerken ist - durch die Anordnung des § 4 Abs 3 ORF-G, 'anspruchsvolle Sendungen' zur Wahl zu stellen, nicht verletzt, und er zog insgesamt auch nicht in Zweifel, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs 3 ORF-G im Rahmen der Rechtsaufsicht wahrgenommen werden kann (vgl = VfSlg 16911/2003). Diese Überlegungen lassen sich sinngemäß auch auf die im gegenständlichen Fall in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs 2 ORF-G übertragen. Die Überprüfung der Einhaltung des § 4 Abs 2 ORF-G im Rahmen der behördlichen Rechtsaufsicht erscheint dem Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der mit der Novelle zum ORF-G, BGBl I Nr 50/2010, erfolgten Präzisierung im letzten Satz der Norm möglich und zulässig, und zwar jedenfalls dann, wenn der Spielraum des ORF für die Gestaltung seines Gesamtprogramms nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird; eine Unverhältnismäßigkeit in diesem Sinne liegt jedoch - unter Bedachtnahme auf die folgenden Erwägungen - hier nicht vor (vgl zum Ganzen auch den

B 660/2013-8, mit dem die Beschwerde des ORF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid abgelehnt worden ist).

9. (...) Das ORF-G enthält für den Begriff der 'Sendung' in § 1a Z 5 ORF-G eine Legaldefinition und stellt damit eine gesetzlich determinierte einschlägige Bezugsgröße zur Verfügung. Das ORF-G nimmt auf diesen Terminus wiederholt Bezug; unter anderem wird er auch im Zusammenhang mit der Normierung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (vgl etwa § 4 Abs 3 und 4 ORF-G) und der bereits angesprochenen Regelung des internen Qualitätssicherungssystems (§ 4a Abs 3 ORF-G) verwendet. Es ist daher sachgerecht, die 'Sendung' auch bei der in Rede stehenden Prüfung nach § 4 Abs 2 ORF-G als Bezugsgröße heranzuziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof räumt zwar ein, dass einzelne Sendungen (etwa Informationssendungen, die auch Sport- und Kulturbeiträge enthalten) mehrere relevante Kategorien berühren können. Ungeachtet dessen lässt sich auch für solche Sendungen in der Regel festlegen, auf welcher der Kategorien das Schwergewicht der Sendung liegt. Dieser vergröbernden Betrachtung kann schon dadurch entgegengewirkt werden, dass das Prüfkalkül bei der Angemessenheitsprüfung nach § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G nicht zu eng gezogen wird.


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10.
(bis) 11. (...)
12.
Soweit die Beschwerde des ORF - in allgemeinen Worten - den von den Regulierungsbehörden herangezogenen Kulturbegriff in Frage stellt, unterlässt sie es, in ausreichend konkreter Art und Weise darzustellen, welcher Kulturbegriff ihrer Ansicht nach heranzuziehen gewesen wäre und welche zahlenmäßigen Auswirkungen dies für die zu beurteilenden Anteile insbesondere der Kategorien Unterhaltung und Kultur im strittigen Zeitraum gehabt hätte. Schon deshalb ist der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden. Im Übrigen begegnen den Erwägungen der belangten Behörde zum hier maßgeblichen Kulturbegriff aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken.
13.
(...) Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich keine exakten rechnerischen Größen für das angemessene Verhältnis der in § 4 Abs 2 ORF-G genannten Kategorien zueinander festlegen lassen, sondern dem ORF diesbezüglich ein Gestaltungsspielraum zukomme, der es ihm ermögliche, einzelne Kategorien in seinem Programm stärker oder weniger stark zu bedienen. Der Spielraum finde aber dort seine Grenzen, wo ein angemessenes Verhältnis der Kategorien im Sinn des § 4 Abs 2 ORF-G nicht mehr gewährleistet sei.
Diese rechtliche Beurteilung wird vom Verwaltungsgerichtshof geteilt. Sie findet im Wortlaut des Gesetzes, aber auch in den Gesetzesmaterialien Deckung, wonach eine überproportionale Ausweitung einer der maßgeblichen Kategorien hintangehalten werden soll.
Ausgehend davon ist es nicht von Relevanz, ob die Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport in der (hypothetischen) Ausgangsbasis als grundsätzlich gleich groß angesehen und anschließend in der Programmgestaltung vergrößert oder verkleinert werden, oder ob die Beurteilung von vornherein von unterschiedlichen Anteilen der einzelnen Kategorien ausgeht. Entscheidend ist hingegen, dass das Gesamtprogramm in seiner endgültigen Gestaltung dem Erfordernis der Ausgewogenheit entspricht, wozu eben auch gehört, dass die Anteile der Kategorien nach § 4 Abs 2 ORF-G in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. (...)
Ungeachtet dessen ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass im strittigen Zeitraum jedenfalls der Anteil der Kategorie Unterhaltung zum Anteil der Kategorie Kultur im Gesamt(fernseh)programm des ORF außer Verhältnis stand. Nach den Feststellungen der KommAustria, die von der belangten Behörde übernommen wurden, betrug der Anteil der Kategorie Unterhaltung 51,56%, jener der Kultur nur 2,85%. Die Beschwerde des ORF hat nicht aufgezeigt, dass diese Feststellungen - nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes - fehlerhaft getroffen worden wären (vgl dazu bereits Punkt 12 der Erwägungen). Ausgehend davon war die Kategorie Unterhaltung im Gesamtprogramm des ORF im strittigen Zeitraum 18-fach mehr vertreten als die Kategorie Kultur. Unter Berücksichtigung insbesondere der Zielvorgaben des § 4 Abs 1 ORF-G, die umfassende Information der Allgemeinheit auch über alle wichtigen kulturellen Fragen sicherzustellen (Z 1), für die Vermittlung und Förderung von (unter anderem) Kultur zu sorgen (Z 5) und ein vielfältiges kulturelles Angebot zu bieten (Z 7), sowie unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Vorgabe, die Vielfalt der Interessen des Publikums ausgewogen zu berücksichtigen (§ 4 Abs 2 ORF-G) und 'im ausgewogenen Gesamtprogramm anspruchsvolle Inhalte gleichwertig' anzubieten bzw im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten (§ 4 Abs 3 ORF-G), war ein derartiges Ungleichgewicht von Unterhaltung und Kultur im Fernsehprogramm des ORF im überprüften Zeitraum nicht gesetzeskonform und verstieß daher - wie die Regulierungsbehörde und die belangte Behörde zutreffend festgestellt haben - gegen das Gebot, dass die Anteile der Kategorien nach § 4 Abs 2 ORF-G in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen.
14.
(bis) 15. (...)
16.
(...) Der ORF hat (...) seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag dadurch zu erfüllen, dass er in den Programmen nach § 3 Abs 1 Z 2 ORF-G alle Programmziele im Auge behält; es ist ihm nach § 4 Abs 1 letzter Satz ORF-G untersagt, in der Gestaltung seiner Programme ORFeins und ORF 2 die auf Spartensender ausgelagerten Aufgaben vollständig unberücksichtigt zu lassen. Die Anordnung des § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G, die Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport müssten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, bezieht sich aber ausdrücklich auf das Gesamtprogramm und geht damit über die Fernsehprogramme ORFeins und ORF 2 hinaus. Deshalb lässt sich eine Verletzung der Verpflichtung des ORF, im Rahmen der Fernsehprogramme nach § 3 Abs 1 Z 2 ORF-G den Programmauftrag nach § 4 ORF-G zu erfüllen und in diesem Sinne 'Vollprogramme' zur Verfügung zu stellen, nicht schon dann feststellen, wenn in den Programmen ORFeins und ORF 2 einzelne Kategorien im Sinne des § 4 Abs 2 ORF-G weniger repräsentiert sind. (...)"
4.
Auf dieser Grundlage teilt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der KommAustria, bei der Prüfung, ob das (gesamte) Hörfunkprogramm des ORF den Anforderungen des § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G entspricht, sei nur der Wort-, nicht aber der Musikanteil des Programms zu berücksichtigen, nicht.
Die Anordnung des § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G, die Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport müssten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, bezieht sich ausdrücklich auf das Gesamtprogramm, worunter in gegebenem Zusammenhang das gesamte Hörfunkprogramm zu verstehen ist. Dass bei dieser Beurteilung die im Hörfunk gespielte Musik außer Acht zu lassen wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Eine solche Sichtweise würde auch dazu führen, dass der ORF bei der Gestaltung der Musikprogrammteile im Hörfunk auf ein angemessenes Verhältnis von Unterhaltung und Kultur nicht Rücksicht nehmen müsste; Derartiges kann dem Willen des Gesetzgebers unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien aber nicht unterstellt werden.
Soweit es die KommAustria als schwierig ansieht, den Musikanteil des Hörfunkprogramms den maßgeblichen Kategorien des § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G zuzuordnen, ist ihr zu erwidern, dass es derartige Schwierigkeiten nicht rechtfertigen, Musikprogrammteile bei der erforderlichen Beurteilung außer Betracht zu lassen. Wie schon im hg Erkenntnis vom , 2013/03/0064, 0069, näher ausgeführt wurde, ist es sachgerecht, die "Sendung" bei der in Rede stehenden Prüfung nach § 4 Abs 2 ORF-G als Bezugsgröße heranzuziehen. Berühren einzelne Sendungen mehrere relevante Kategorien (fallbezogen wäre beispielsweise daran zu denken, dass eine Sportsendung im Hörfunk auch Musikbeiträge enthält), so lässt sich auch für solche Sendungen in der Regel festlegen, auf welcher der Kategorien das Schwergewicht der Sendung liegt. Dass es im Übrigen nicht möglich sein soll, Musik nach sachlichen Kriterien den Kategorien Unterhaltung oder Kultur zuzuordnen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen, zumal diese Zuordnung nicht anders als bei Wortprogrammteilen eine Auseinandersetzung mit dem Kulturbegriff erfordert, der - ähnlich den Überlegungen im Zusammenhang mit dem Fernsehprogramm des ORF - zu erfolgen hat.
5.
Im zweiten Teil ihrer Revision argumentiert die KommAustria, die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache sei - selbst bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des BVwG - nicht ausreichend begründet. Einerseits sei nämlich nicht für sämtliche vom BVwG für erforderlich erachteten Ermittlungsschritte die Zuziehung eines Sachverständigen erforderlich, andererseits sei die vorzunehmende Kategorisierung (allein) durch einen Sachverständigen gar nicht zulässig. Hinsichtlich der vorgenommenen Kategorisierung des Wortanteils der Hörfunkprogramme sei die KommAustria in freier Beweiswürdigung von den Angaben des ORF in seinem Jahresbericht ausgegangen. Dies liege auch nahe, solange den dort dargestellten Ergebnissen - wie im vorliegenden Fall - von den Parteien des Verfahrens nicht konkret entgegen getreten wird oder die Behörde Kenntnis von abweichenden Umständen hat. Die KommAustria habe auch keine Zweifel an der Zulässigkeit der Kategorisierung des Hörfunkprogramms anhand von "Beispielwochen" bzw Stichproben, zumal der Behörde keine Aufzeichnungen des Programms für den strittigen Prüfzeitraum vorlägen.
Zu diesem Vorbringen ist zunächst auf das hg Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0063, zu verweisen, in dem näher begründet worden ist, dass die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl zuletzt etwa auch ).
Im vorliegenden Fall hat sich die KommAustria bei der Beurteilung des geltend gemachten Verstoßes nach § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G nur mit dem Wortanteil des Hörfunkprogramms beschäftigt und - wie zuvor dargelegt worden ist - den Musikanteil zu Unrecht außer Acht gelassen. Als Grundlage hat sie überdies den Jahresbericht des ORF herangezogen, der den Wortanteil nicht nur nach den Kategorien Information, Kultur, Unterhaltung und Sport untergliedert, sondern daneben zahlreiche weitere Kategorien enthält, die im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Beurteilung den vier maßgeblichen Kategorien zugeordnet werden müssten.
Insgesamt hat die KommAustria daher die für die Beurteilung des Falles erforderlichen Ermittlungen bloß ansatzweise getätigt, weshalb dem BVwG nicht entgegengetreten werden kann, wenn es von der - ausnahmsweise vorgesehenen - Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenen Bescheids und der Zurückweisung der Angelegenheit an die KommAustria nach § 28 Abs 3 VwGVG fallbezogen Gebrauch gemacht hat. Dass sich die KommAustria, wie sie in der Revision geltend macht, bei den ergänzenden Ermittlungen auf stichprobenartige Überprüfungen des Programms (etwa anhand von "Beispielwochen") beziehen und daraus Rückschlüsse auf das Gesamtprogramm im strittigen Zeitraum ziehen möchte, ist ihr durch die Entscheidung des BVwG nicht verwehrt, setzt jedoch voraus, dass diese Stichproben - unter Berücksichtigung auch des Parteivorbringens - für das Gesamtprogramm repräsentativ und ausreichend aussagekräftig sind. Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des BVwG insoweit, als die Aufbereitung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, insbesondere wegen der unterschiedlichen Kategorien im Jahresbericht des ORF einerseits und in § 4 Abs 2 letzter Satz ORF-G andererseits, nicht ausschließlich anhand des Jahresberichtes des ORF erfolgen kann und eine fachkundige, wenn auch nicht zwingend durch einen Sachverständigen vorzunehmende Beurteilung nicht zu ersetzen vermag.
6.
Die Revision der KommAustria war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7.
Die Revisionsbeantwortung des Dr. A W, Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks war zurückzuweisen, weil diesem keine Stellung als mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommt (vgl dazu bereits , mwN). Der Antrag der zwölftmitbeteiligten Partei (ORF), der Amtsrevision Folge zu geben, war ebenfalls unzulässig, weil ein Beitritt einer mitbeteiligten Partei auf Seiten der revisionswerbenden Partei im VwGG keine Deckung findet.
8.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Danach steht den erst- bis elftmitbeteiligten Parteien Kostenersatz zu, nicht aber dem ORF als zwölftmitbeteiligter Partei, der sich den Anträgen der Amtsrevision angeschlossen hat.
Wien, am