VwGH vom 14.11.2012, 2009/12/0206

VwGH vom 14.11.2012, 2009/12/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens, die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. G O in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK- 5144.240962/0002-III/5/2008, betreffend Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die BHAK/BHAS O.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Einzelnen wird auf das im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0206, verwiesen.

Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom den Antrag, seine Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter an der genannten Schule gemäß § 9 Abs. 3 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) in seine Lehrverpflichtung in entsprechender Höhe, beginnend mit September 2001, einzurechnen.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Bezüglich des Zeitraumes beginnend mit dem Schuljahr 2000/2001 bis zum (Spruchpunkt 1.) wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer erst mit in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ernannt worden sei. Betreffend den Zeitraum ab dem (Spruchpunkt 2.) führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, ein Antrag auf gesonderte Feststellung sei im Beschwerdefall unzulässig, weil ein anderes Verfahren zur Verfügung stehe, in dem diese Frage geklärt werden könnte. Weiters begründete die belangte Behörde, weshalb der Antrag ihrer Ansicht nach im Übrigen auch abzuweisen gewesen wäre.

Mit dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom gab der Verwaltungsgerichtshof der lediglich gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom gerichteten Beschwerde statt und hob diesen Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Antrag auf gesonderte Feststellung der Einrechnung einer Nebenleistung unzulässig sei, wenn sich der Anspruch auf Einrechnung (unmittelbar) aus dem Gesetz (BLVG) bzw. einer Verordnung (Einrechnungsverordnung) ergebe, weil ein anderes Verfahren zur Verfügung stehe, in dem diese Frage geklärt werden könne, nämlich das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 GehG. Ein derartiger Fall liege jedoch nicht vor. Weder aus dem BLVG noch aus einer von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als zuständiger Bundesministerin erlassenen Verordnung ergebe sich für den Beschwerdeführer eine Einrechnung der Nebenleistung als Brandschutzbeauftragter in die Lehrverpflichtung. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Feststellungsantrag gestellt, sondern vielmehr in seinem Antrag ersucht, die Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter gemäß § 9 Abs. 3 BLVG in seine Lehrverpflichtung in entsprechender Höhe einzurechnen.

Im Beschwerdefall sei daher von der belangten Behörde für den hier vorliegenden Einzelfall zu bestimmen, inwieweit die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Brandschutzbeauftragter in die Lehrverpflichtung einzurechnen sei. Diese vom Beschwerdeführer zutreffend beantragte Einrechnung hätte mittels konstitutivem Bescheid erfolgen müssen. Erst bei Vorliegen eines solchen (positiven) Bescheides nach § 9 Abs. 3 BLVG könnte die Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG abschließend beurteilt werden.

Die belangte Behörde hätte daher unter Zurückweisung des Devolutionsantrages als erste und letzte Instanz konstitutiv über den Antrag des Beschwerdeführers auf Einrechnung seiner Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter in die Lehrverpflichtung entscheiden müssen. Dadurch, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers nicht inhaltlich behandelte, sondern mit Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers "im Devolutionsweg" vorgegangen sei, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dass abweichend vom Spruch in der Begründung auch hypothetisch für eine inhaltliche Abweisung eine Begründung gefunden worden sei, vermöge nichts an dem Umstand zu ändern, dass für den Beschwerdeführer verbindlich lediglich eine Zurückweisung erfolgt sei.

Nach Ergänzung des Verfahrens wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom zurück (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Einrechnung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Brandschutzbeauftragter in seine Lehrverpflichtung im Zeitraum vom bis ab (Spruchpunkt 2.).

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus:

"Wie im Rundschreiben Nr. 23/2000 des BMUKK, Zl. 39.680/15- Z/A/8/2000, zu den Brandschutzbeauftragten festgehalten, sind diese Vertreter des Dienstgebers und gehört die Übernahme dieser Funktion zu den Dienstpflichten des Bediensteten. Die Bestellung hat schriftlich mittels Dienstauftrages zu erfolgen.

Auf Grund der durch das BMUKK durchgeführten Ermittlungen, insbesondere durch Sichtung aller Bezug habenden Akten, des Brandschutzbuches der BHAK/BHAS O, Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom , der Stellungnahmen der Schulleitung und Ihrer mündlichen Stellungnahmen vom und steht folgender Sachverhalt fest:

Sie waren an der BHAK/BHAS O von bis für den Brandschutz zuständig. Mit Wirksamkeit vom wurden Sie in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt.

Es wird davon ausgegangen, dass Sie im Zusammenhang mit Ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz/Ihrer Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter die von Ihnen qualitativ angeführten Tätigkeiten ausgeführt haben. Zum für Ihre Tätigkeit im Rahmen der Zuständigkeit für den Brandschutz/als Brandschutzbeauftragter anfallenden Zeitaufwand wird Folgendes festgestellt: Sie wurden mit Schreiben des BMUKK vom um Stellungnahme ersucht, inwieweit und insbesondere in welchem zeitlichen (wöchentlichen, monatlichen oder jährlichen) Ausmaß Ihre Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter eine zusätzlichen Belastung darstellt. Sie haben dazu mit Schreiben vom keine den Zeitaufwand beziffernde Stellungnahme abgegeben. Sie haben lediglich angeführt, dass 'Basisdaten über die zeitliche Inanspruchnahme aus dem Brandschutzbuch der BHAK/BHAS O entnommen werden können'. Das Brandschutzbuch mit Beilagen wurde dem BMUKK seitens der Schulleitung übermittelt. Angaben über den Zeitaufwand des Brandschutzbeauftragten sind darin nur vereinzelt auffindbar (Protokolle vom , , , , , ), sodass daraus keine Rückschlüsse auf Ihre zeitliche Belastung insgesamt möglich waren, sondern vielmehr in einem Umkehrschluss daraus abzuleiten ist, dass es sich im konkreten um keine regelmäßige ein bestimmtes Niveau übersteigende Arbeitsbelastung handeln muss.

Es wurde zusätzlich eine Stellungnahme der Schulleitung und Ihrer 'Nachfolgerin' als Brandschutzbeauftragte ab dem Schuljahr 2005/2006 eingeholt, wonach der durchschnittliche Zeitaufwand im Rahmen der Zuständigkeit für den Brandschutz/als Brandschutzbeauftragter bis zu zehn Stunden im Schuljahr beträgt. Sie haben diese Einschätzung am telefonisch bestätigt. Auf Grund dieser übereinstimmenden Aussagen ist daher festzustellen, dass der jährliche Zeitaufwand als Zuständiger für den Brandschutz/Brandschutzbeauftragter an der gegenständlichen Schule durchschnittlich zehn Stunden pro Unterrichtsjahr beträgt. Da es sich dabei um eine Verwaltungstätigkeit (Vollzeit mit 40 Stunden pro Woche) handelt, ist zur Berechnung der Wochenstunden im Sinne des BLVG (Vollzeit mit 20 Wochenstunden) von fünf Wochenstunden im Sinne des BLVG auszugehen und ergibt sich bei 36 Unterrichtswochen eine zusätzliche Belastung durch diese Nebenleistung im Ausmaß von 0,138 Wochenstunden.

Zu Ihrem Vorbringen, Ihr Zeitaufwand habe auf Grund von Basisarbeiten in den ersten drei Jahren der Funktionsausübung eine Stunde wöchentlich und danach eine halbe Stunde wöchentlich betragen, wird Folgendes festgestellt: Betrachtet man den Zeitraum, in dem Sie eine Einrechnung beanspruchen, so fällt darin eine Zeitspanne vor Inkrafttreten der oben zitierten Bestimmungen des BBSG und der Arbeitsstättenverordnung - nämlich bis - und eine Zeitspanne nach dessen Inkrafttreten - nämlich bis . Gemäß dem oben zitierten § 96 Abs. 1 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, galten bis zum die §§ 46 bis 50 Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung als Bundesgesetz. Eine Gegenüberstellung der in diesen Rechtsgrundlagen (denkbar in Hinblick auf die gegenständliche Schule) genannten Aufgaben zeigt Folgendes:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und Bundes- Arbeitsstättenverordnung
Es ist durch deutlich sichtbare Anschläge auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer in (wegen Lagerung von leicht brennbaren Stoffen etc.) besonders brandgefährdeten Räumen hinzuweisen.
Es sind die erforderlichen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitzustellen, gebrauchsfähig zu halten und erforderlichenfalls gegen Einfrieren zu schützen. Die Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend bezeichnet und leicht erreichbar sein.
Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Feuerlöscheinrichtungen besonderer Art, wie Sprinkleranlagen, sind in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen.
Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte ist eine hinreichende Anzahl von Dienstnehmern vertraut zu machen.
Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein (BBSG); Alle Bediensteten sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen (ArbeitsstättenVO).
Es sind bei besonderer Brandgefährdung geeignete Brandalarmeinrichtungen anzubringen und die Dienstnehmer über die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten im Brandfall zu belehren.
Die Bediensteten sind über das Verhalten im Brandfall zu informieren.
Probealarmübungen sind abzuhalten.
Mindestens einmal jährlich sind Brandalarm und Räumungsübungen durchzuführen.
Gebäude mit erhöhter Blitzschlaggefahr sind mit Blitzschutzanlagen zu versehen, diese sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
Der Dienstgeber hat erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten zuständig sind (BBSG); Der Leiter der Zentralstelle hat die Bestellung eines/einer Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
Als Brandschutzbeauftragte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16 stündige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
Der Brandschutzbeauftragte ist zur Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik heranzuziehen.
Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Sie ist allen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen.
Es ist ein Brandschutzbuch zu führen.
Es ist ein Brandschutzplan in Zusammenarbeit mit dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zu erstellen.
Der Brandschutzbeauftragte ist zur Bekämpfung von Entstehungsbränden, zur Evakuierung der Arbeitsstätte und zur Vorbereitung eines Feuerwehreinsatzes heranzuziehen.

Wie aus dieser Tabelle und den oben zitierten einschlägigen Bestimmungen ersichtlich, bestand die Neuerung durch das BBSG und die ArbeitsstättenVO insbesondere darin, dass für bestimmte Konstellationen eine für den Brandschutz explizit zuständige Person, der Brandschutzbeauftragte, eingeführt wurde, der eine bestimmte Ausbildung nachweisen muss und für die Evakuierung der Arbeitsstätte, die Brandbekämpfung bzw. Vorbereitung eines Feuerwehreinsatzes zuständig ist. Zu den 'neuen Aufgaben' dieser Brandschutzbeauftragten zählten nunmehr auch die Erstellung einer Brandschutzordnung und eines Brandschutzplans sowie die Führung eines Brandschutzbuches sowie die Durchführung der Eigenkontrolle in regelmäßigen Intervallen.

Sie haben angegeben, dass Sie in den Anfangsjahren Basisarbeiten erledigen mussten, die zu einem erhöhten Arbeitsaufwand geführt haben. Obwohl das BBSG und die ArbeitsstättenVO erst am in Kraft getreten sind, wird davon ausgegangen, dass Ihnen die dort vorgesehenen Aufgaben sozusagen 'in Vorwegnahme' des Inkrafttretens bereits mit März 2001 übertragen wurden (auch das Brandschutzbuch enthält bereits Eintragungen ab Juni 2001). Es wird weiters entsprechend Ihren Angaben davon ausgegangen, dass grundsätzliche Arbeiten zu erledigen waren, die zu einem erhöhten Arbeitsaufwand geführt haben und zwar insbesondere die Entwicklung eines Brandschutzplanes, die Entwicklung einer Brandschutzordnung, die Einführung des Brandschutzbuches und der strukturierten Eigenkontrolle.

Der Brandschutzplan gemäß TRVB (Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz) O 121 ist ein vereinfachter Gebäudeplan, der alle brandschutzrelevanten Angaben enthält, die der Feuerwehr die Arbeit erleichtern soll. Wie aus dem Brandschutzbuch der BHAK/BHAS O hervorgeht, wurde mit der Erstellung eines Brandschutzplanes eine externe Firma durch die Stadtgemeinde O beauftragt. Es wird davon ausgegangen, dass Sie hier organisatorische Vorarbeiten geleistet haben und dass Begehungen mit der Feuerwehr und eine planliche Aufnahme erforderlich waren. Die Brandschutzordnung enthält Angaben gemäß TRVB O 119, die den Ausbruch eines Brandes verhindern bzw. das Risiko minimieren sollen, sie muss allen DienstnehmerInnen zur Kenntnis gebracht werden. Gemäß TRVB O 119 ist die Eigenkontrolle (TRVB O 120) in regelmäßigen Intervallen durchzuführen, wobei technische und betriebliche Gegebenheiten zu überprüfen sind.

Es wird davon ausgegangen, dass Sie im ersten vollen Schuljahr der Tätigkeit einen erhöhten Zeitaufwand gegenüber dem 'normalen Zeitaufwand' für diese Tätigkeit (üblicherweise bis zu zehn Stunden im Unterrichtsjahr von ihnen angegeben) hatten und dieser mit der von Ihnen angeführten einen Stunde wöchentlich veranschlagt wird. Diese Stunde ist, da die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten eine Verwaltungstätigkeit darstellt, als eine halbe Wochenstunde im Sinne des BLVG zu bewerten (siehe Erläuterungen oben).

Weiters wird davon ausgegangen, dass der Zeitaufwand ab dem zweiten vollen Unterrichtsjahr der Tätigkeit mit 10 Stunden pro Jahr zu veranschlagen ist (diese entsprechen 0,138 Wochenstunden, da es nach dem oben Gesagten nicht glaubwürdig ist, dass Sie während Ihrer gesamten Tätigkeit den behaupteten erhöhten Zeitaufwand hatten.

Ihr Engagement durch Einbeziehung des gegenüberliegenden Kindergartens und Involvierung der Einsatzkräfte aus Bayern kann in den festgestellten Zeitaufwand nicht einfließen, da es außerhalb der gesetzlich und verordnungsmäßig festgelegten Verpflichtungen liegt und auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der schulischen Verpflichtung an der Schule steht.

Ebenso fließt die Dauer der zu absolvierenden Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten nicht in den festgestellten Zeitaufwand ein, da es sich dabei um eine Voraussetzung der Bestellung als Brandschutzbeauftragter und nicht um eine Nebenleistung handelt.

Für die Bestimmung, inwieweit Ihre Nebenleistung in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung im Vergleich zu den in den Bestimmungen des BLVG angeführten Leistungen maßgebend (§ 9 Abs. 3 letzter Satz BLVG).

Betrachtet man die im BLVG angeführten Nebenleistungen, so handelt es sich dabei grundsätzlich um im Voraus plan- und einteilbare Leistungen. Wie zB das Modell der Schulbibliothek auf einen bestimmten von der Bücherzahl und den Öffnungszeiten abhängigen Betreuungsaufwand abstellt. Die dafür vorgesehenen Einrechnungen führen sämtlich zu einer verminderten Unterrichtsverpflichtung, die bereits im Rahmen der Lehrfächerverteilung Berücksichtigung findet. Im Gegensatz dazu kann die nicht voraussehbare fallweise Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten nicht in der Lehrfächerverteilung einfließen. § 43 Abs. 4 der Bundes-Arbeitsstättenverordung legt in diesem Sinne fest, dass den Brandschutzbeauftragten während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren ist. Die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten und die aus dieser Tätigkeit zusätzlich erwachsende Belastung sind daher mit den im BLVG geregelten Leistungen insofern nicht vergleichbar, als der Brandschutzbeauftragte ad hoc unter Entfall von Dienstzeit tätig wird und die seiner Lehrverpflichtung entsprechende Grundentlohnung unabhängig vom Tätigwerden als Brandschutzbeauftragter zusteht.

Dazu kann ergänzend auf die Systematik der Mehrdienstleistungsabrechnung hingewiesen werden, nach der gemäß § 61 Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 nur eine 'dauernde' Überschreitung der Lehrverpflichtungsgrenze einen Überstundenanspruch und eine 'überstundenmäßige Erhöhnung' der Lehrverpflichtung samt der damit verbundenen Abgeltung nach einem bestimmten Schlüssel vorsieht. Unregelmäßige Einzelfallvertretungen sind mit einem fixen Abgeltungssatz zu vergüten. Dazu ist noch auf das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, zu verweisen, in dem ein jährlich zu erbringender 10 stündiger Supplierpool für jede Lehrkraft eingeführt wurde, nach dessen Erbringung erst ein Anspruch auf eine Vergütung für eine Supplierstunde zusteht. Damit ist ein Richtwert des Gesetzgebers herauszulesen, dass erst ab einem bestimmten Quantitätsausmaß zusätzliche (unterrichtliche) Tätigkeiten überhaupt abzugelten sind.

Ihr Antrag wäre bereits auf Grund dieser mangelnden Vergleichbarkeit mit anderen im BLVG normierten 'Einrechnungstatbeständen' abzuweisen.

Es werden in Folge dennoch im Detail die in den oben zitierten Bestimmungen des BLVG angeführten Tätigkeiten, für die Einrechnungen vorgesehen sind, betrachtet:


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1
verwaltungsmäßige Unterstützung des Direktors
halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe (LVG) III je Klasse der Schule bei mindestens acht Klassen
2
Betreuung einer Schulbibliothek an einer allgemein bildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder Sozialpädagogik, einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder bestimmten Schulzentren
Sechs/siebeneinhalb/neun Wochenstunden der LVG II je nach Größenklasse (Erhöhung um eine halbe/eine/eineinhalb/zwei Wochenstunden der LVG II bei zusätzlichen Abendschülern)
3
Betreuung einer Schulbibliothek an Praxishauptschulen
Vier/fünf Wochenstunden der LVG III je nach Größenklasse
4
pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie Arbeitsplätze an mittleren und höheren Schulen (Zusätzlich zu den auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Einrechnungen)
Eins/zwei/drei/vier Wochenstunden der LVG II je Schule
5
die von einem Unterrichtspraktikanten in einem Unterrichtsgegenstand zu haltenden Unterrichtsstunden
in die Lehrverpflichtung des Lehrers einzurechnen, der mit der Betreuung des Unterrichtspraktikanten im betreffenden Unterrichtsgegenstand betraut ist
6
Erziehertätigkeit der Lehrer (Erzieher) an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten
je Beschäftigungsstunde in der Woche 0,5/an Sonn u. Feiertagen 0,75 Werteinheiten (siehe genauer oben)
7
Nachtdienst an diesen Einrichtungen
2,25 Werteinheiten (höher im Zusammenhang mit Sonn und Feiertagen und an bestimmten Einrichtungen, siehe oben)
8
Unvorhergesehene Einteilung zur Betreuung/Beaufsichtigung an diesen Einrichtungen
0,25 Werteinheiten je Stunde in der Woche
9
Aufsichtsführung an Tagesschulheimen etc. (siehe oben)
eine Unterrichtsstunde der LVG III für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden
10
Mitverwendung eines Lehrers an einer Schule im Ausland
1:1 Anrechnung der Unterrichtsstunden (zur Bewertung siehe oben)
11
Tätigkeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen gegenstandsbezogene Lernzeit
1:1 Anrechnung der Wochenstunden der LVG des entsprechenden Gegenstandes
12
Tätigkeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen individuelle Lern und Freizeit
0,5 Wochenstunden der LVG III je Betreuungsstunde
13
Leitung des Betreuungsteiles
0,5 Werteinheiten je Gruppe
14
Software Implementierung zur Vollziehung des Dienst und Besoldungsrechtes der Lehrer
bis zu einer/zwei/drei Wochenstunden der LVG II je nach Schulgröße je Schule (siehe oben)

Betrachtet man die angeführten Nebenleistungen, so ergebe sich eine Vergleichbarkeit in Hinblick auf die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten grundsätzlich nur mit den unter 1, 2, 3 und 13 genannten Tätigkeiten. Die unter 4 und 14 genannten Nebenleistungen sind nicht vergleichbar, da hier für einen Schulstandort vorhandene Kontingente angeführt werden, die auf eine nicht näher bestimmte Anzahl von LehrerInnen aufgeteilt werden können. Die unter 5 bis 12 angeführten Nebenleistungen betreffen Einrechungen von Unterrichts-, Aufsichts- und Erziehertätigkeiten. Diesen Tätigkeiten ist die Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum gemeinsam, der sich aus der vorgegebenen Lehrfächerverteilung und dem vorgegebenen Dienstplan ergibt. Die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten ist dagegen in zeitlicher Hinsicht nicht bestimmt oder einer vergleichbaren Einteilung unterliegend. Zu den unter 5 bis 12 angeführten Tätigkeiten bestehen auch keine inhaltlichen Anknüpfungspunkte.

Die unter 1, 2, 3 und 13 angeführten Nebenleistungen seien mit der Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten insofern vergleichbar, als es sich dabei einerseits um Tätigkeiten handelt, für die jeweils eine Person an der Schule zuständig ist, die also personenbezogen sind. Es handelt sich wie beim Brandschutzbeauftragten um Verwaltungstätigkeiten, bei denen der Gesetzgeber nicht an 'stundenmäßig' bemessene Verpflichtungen anknüpft, sondern die zustehende Einrechnung auf Grund des durchschnittlichen Arbeitsaufwandes veranschlagt. Einen Parallele zum Brandschutzbeauftragten besteht auch darin, dass keine Festlegung besteht, zum welchem Zeitpunkt die Nebenleistung zu erbringen ist. Betrachtet man nun die Höhe der unter 1, 2, 3 und 13 vorgesehenen Einrechnungen, so fällt auf, dass diese für 1, 2 und 3 zumindest vier Wochenstunden und für 13 zumindest 0,5 Werteinheiten (bei nur einer Gruppe im Betreuungsteil) betragen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier eine untere Schwelle für die Berücksichtigung von Nebenleistungen gezogen hat. Wie oben ausgeführt, wurde für die gegenständliche Tätigkeit ab dem zweiten vollen Schuljahr der Tätigkeit eine zusätzliche Arbeitsbelastung von zehn Stunden pro Jahr und damit von 0,138 Wochenstunden festgestellt. Der Vergleich der aus Ihrer Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter erwachsenden zusätzlichen Belastung im Vergleich zu den in den Bestimmungen des BLVG angeführten Leistungen hat somit ergeben, dass diese deutlich hinter sämtlichen vergleichbaren Nebenleistungen zurück bleibt und daher zu keiner Einrechnung führt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur festgestellt hat, ist der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten. Schon gar nicht ist er dazu gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Nebengebühr vorzusehen. Das Sachlichkeitsgebot erfordert lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht.

Was das erste volle Unterrichtsjahr (2001/2002) Ihrer Tätigkeit im Bereich des Brandschutzes betrifft, wurde eine zusätzliche Belastung von einer halben Wochenstunde festgestellt. Dieser erhöhte Zeitaufwand hat seine Ursache darin, dass bestimmte Unterlagen neu zu erstellen und bestimmte Verfahren neu einzuführen waren.

Im gegenständlichen Fall kann sich die bescheidmäßige Einrechnung lediglich auf den Zeitraum (Ernennung als Beamter) bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2001/2002 beziehen. In § 9 Abs. 3 BLVG delegiert der Gesetzgeber die Entscheidung, inwieweit eine Einrechnung vorgenommen wird, an den zuständigen Bundesminister als Verordnungsgeber bzw. (für den gegenständlichen Fall) im Bescheidwege. In Anlehnung an die eben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird festgestellt, dass die Ihnen aus der Zuständigkeit für den Brandschutz erwachsene zusätzliche Belastung im Schuljahr 2001/2002 zwar zu einer über dem Durchschnitt liegenden Leistung geführt hat. Allerdings besteht keine Verpflichtung, hierfür im Bescheidwege eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung/Entlohnung vorzusehen, da nicht jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten ist, zumal der zu beurteilende Leistungszeitraum lediglich sechs Monate umfasst und sich die Leistung vom Zeitaufwand her an der untersten Grenze bewegt, die im BLVG für vergleichbare Nebenleistungen überhaupt Berücksichtigung finden kann.

Zu der von Ihnen angeführten Verantwortung des Brandschutzbeauftragten ist festzuhalten, dass das Tragen von Verantwortung sicherlich eine Belastung darstellt, diese ist aber nicht in Zeit messbar und quantifizierbar ist und somit auch mit keiner (arbeitsmäßigen) Belastung im Sinne des BLVG vergleichbar ist. Diese Art von Belastung kann im Rahmen des BLVG zu keiner Einrechnung führen.

Ihr Devolutionsantrag war in Spruchpunkt 2 (richtig: 1) zurückzuweisen, da gemäß § 9 Abs. 3 BLVG die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur in erster Instanz zur Entscheidung berufen ist."

Lediglich gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 3 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965 idF BGBl. I Nr. 176/2004, lautet auszusweise:

"§ 9. …

(3) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die

1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

2. durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erfasst sind,

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen."

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom ausgesprochen hat, ist weder im BLVG noch in einer von der belangten Behörde erlassenen Verordnung die Einrechnung der Nebenleistung als Brandschutzbeauftragter in die Lehrverpflichtung angeordnet, sodass allenfalls eine Einrechnung im Einzelfall im Sinne des § 9 Abs. 3 BLVG in Betracht käme. In dieser Bestimmung wird ein Vergleich mit den in den Bestimmungen des BLVG angeführten Leistungen verlangt. Die dort angeführten Nebenleistungen stehen in einem Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit des Lehrers. Deshalb ist § 9 Abs. 3 BLVG als Bestimmung zur Regelung der Dienstzeit des Lehrers derart auszulegen, dass jede Tätigkeit des Lehrers, die nicht schon unter andere Bestimmungen dieses Gesetzes fällt und vom Lehrer im Zusammenhang mit seiner schulischen Tätigkeit erbracht wird, als eine in die Lehrverpflichtung einzurechnende Nebenleistung im Sinne des Abs. 3 leg. cit. anzusehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 82/09/0100 = Slg.NF 11.347/A/1984, und vom , Zl. 93/12/0270).

Ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Brandschutzbeauftragter typologisch als eine solche, die im Zusammenhang mit seiner schulischen Tätigkeit im Sinne obiger Ausführungen steht, anzusehen ist, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob diese Tätigkeit etwa keine ins Gewicht fallende zusätzliche Belastung des Beschwerdeführers bedeute und deshalb ohne besondere Vergütung zu erbringen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0338, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG lediglich bei Dauerhaftigkeit der Tätigkeit in Frage kommt (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/12/0147, und vom , Zl. 98/12/0091, jeweils mwN). Dabei wurde davon ausgegangen, dass z.B. die einbis zweiwöchige Heranziehung eines Lehrers zu Schulschikursen keine dauerhafte Tätigkeit im Sinne des § 9 Abs. 3 BLVG darstelle (vgl. zB. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0338, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0091). Im Beschwerdefall hatte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Brandschutzbeauftragter unbestritten nicht regelmäßig während des Schuljahres, sondern "nicht voraussehbar" und lediglich "fallweise" (vgl. S 22 des angefochtenen Bescheides) zu verrichten. Auch jene nach dem BLVG in die Lehrverpflichtung einzurechnenden Tätigkeiten, die von der belangten Behörde als mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Brandschutzbeauftragter vergleichbar angesehen wurden (Tätigkeiten 1,2,3 und 13 der im angefochtenen Bescheid dargestellten und oben wiedergegebenen Tabelle), sind solche, die dauerhaft während des gesamten Schuljahres zu erbringen sind. Von einer "dauerhaften" Tätigkeit, die in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG einzurechnen wäre, kann daher bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Brandschutzbeauftragter nicht ausgegangen werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde den Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer zu verzeichnen hatte, auf das Jahr umgelegt in Wochenstunden umrechnete.

Soweit die Beschwerde rügte, es wären auch die Zeiten betreffend die Einbeziehung des Kindergartens samt Involvierung der Einsatzkräfte aus Bayern zu berücksichtigen gewesen, wird nicht aufgezeigt, dass bei Berücksichtigung dieser Umstände von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen wäre. Schon aus diesem Grund war auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am