VwGH vom 18.12.2015, Ro 2015/02/0030
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des Magistrates der Stadt Wien gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-032/007/661/2015/VOR-1, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. einer Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: E in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien wurde über den Mitbeteiligten wegen einer Übertretung von § 99 Abs. 3 lit. a StVO i.V.m. § 8 Abs. 4 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 118,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.
Dagegen gab der Mitbeteiligte bei der revisionswerbenden belangten Behörde niederschriftlich eine Beschwerde zu Protokoll.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurück. Gleichzeitig erklärte es die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die ordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit aufheben. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Revisionsfall gleicht in allen wesentlichen Tat- und Rechtsfragen jenem im hg. Verfahren Ra 2015/02/0169, in dem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag den dort angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch der hier angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-92671