VwGH vom 23.11.2011, 2009/12/0204

VwGH vom 23.11.2011, 2009/12/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der R T in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20402-L/3496545/239-2009, betreffend Feststellungen i.A. Zugehörigkeit zu einer Dienstzulagengruppe, der Höhe der Leiterzulage sowie des Ausmaßes der Lehrverpflichtung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Fachschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg; sie war mit Wirksamkeit vom zur Leiterin der Ländlichen Hauswirtschaftsschule W ernannt worden.

Mit - nicht als Bescheid bezeichneter - Erledigung vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, auf Grund ihrer Ernennung mit zum Fachschuldirektor gebühre dieser eine Dienstzulage in Höhe von derzeit monatlich S 2.052,--. Die Erledigung nennt als gesetzliche Grundlage "§ 57 Abs. 2 lit. c Dienstzulagengruppe III, Gehaltsgesetz 1956 und Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, BGBl. Nr. 200/1957, § 2 lit. 2 und § 3 lit. 5". Mit weiterer Erledigung vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, die mit Schreiben vom angewiesene Dienstzulage werde gemäß § 57 Abs. 3 GehG ab 1. September d.J. um 25 v.H. erhöht. Schließlich teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Erledigung vom mit, mit 1. September d.J. erhalte diese eine Dienstzulage der Dienstzulagengruppe II ihrer Gehaltsstufe gemäß § 57 Abs. 2 lit. c GehG in Verbindung mit der Zulagenverordnung BGBl. Nr. 200/1957.

In einer an die Direktion der Ländlichen Hauswirtschaftsschule W gerichteten Erledigung vom listete die belangte Behörde den Umfang der Abgeltung und der Einrechnung für Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen gegliedert nach Zahl der Klassen und nach Werteinheiten für das Schuljahr 2009/2010 auf.

Mit der an die Beschwerdeführerin gerichteten Erledigung vom teilte die belangte Behörde mit, auf Grund der Reduzierung der Leiterfreistellung auf die Gruppe IV müsse auch die dazugehörige Dienstzulage gekürzt werden. Es werde ihr daher ab die Leiterzulage in Höhe von monatlich EUR 570,08 der Dienstzulagengruppe IV angewiesen. Die gesetzlichen Abzüge würden einbehalten.

Hierauf brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom - betreffend "Leiterfreistellung" - vor,

"(i)m Schreiben vom bzgl. Umfang der Leiterfreistellung für meinen Aufgabenbereich ist im Vergleich zum Schuljahr 2008/09 die jeweilige Dienstzulagengruppe verändert und damit die Freistellung gekürzt. Aus diesem Grund ersuche ich um bescheidmäßige Feststellung dieser Reduzierung und danke im Voraus für die Erledigung!"

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"1.) Die Ländl. Hauswirtschaftsschule W wird für das Schuljahr 2009/2010 gemäß § 2 Z. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 der Dienstzulagengruppe IV zugewiesen.

2.) Die Leiterzulage ( der Beschwerdeführerin ) gemäß § 57 Gehaltsgesetz 1956 richtet sich nach der Dienstzulagengruppe IV und beträgt ab monatlich 570,08 Euro. Die gesetzlichen Abzüge werden einbehalten.

3.) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung ( der Beschwerdeführerin ) vermindert sich gemäß § 58 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985. Die Verminderung der Lehrverpflichtung beträgt im Schuljahr 2009/2010 aufgrund der Zuweisung der Ländl. Hauswirtschaftsschule W zur Dienstzulagengruppe IV 10,5 Werteinheiten der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung."

Begründend führte die belangte Behörde zunächst unter dem Titel "Sachverhaltsdarstellung" aus:

"Die Ländl. Hauswirtschaftsschule W war vom Schuljahr 1989/1990 bis 1997/1998 vierklassig, vom Schuljahr 1998/1999 bis 2004/2005 zweiklassig und ist seit dem Schuljahr 2005/2006 dreiklassig.

( Die Beschwerdeführerin ) ist derzeit in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 in der Gehaltsstufe 17 + Dienstalterszulage.

Die Landesregierung hat das Schuljahr 2009/2010 am mit Verordnung kundgemacht. Demnach beginnt das Schuljahr am und endet am . Das Unterrichtsjahr geht von bis . Die Hauptferien sind von bis .

An der Ländl. Hauswirtschaftsschule W werden im Schuljahr 3 Klassen geführt, in jeder Schulstufe eine Klasse. In der ersten Klasse befinden sich 32, in der zweiten Klasse 27 und in der dritten Klasse 20 Schüler.

Der Ländl. Hauswirtschaftsschule W angegliedert ist ein Internat, in dem die Schüler untergebracht sind.

An der Schule gibt es - wie im Schreiben der Landesregierung vom ausgewiesen, Kustodiate gemäß § 61e Abs. 2 Gehaltsgesetz für die Verwaltung der Schüler- und Lehrerbibliothek und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe sowie die Verwaltung der Lehrwerkstätten Küche, Haus-Werken und Nähen.

Für die schulautonome Vergabe im Sinne des § 59 LLDG (Verwendung im Lehrbetrieb oder Lehrhaushalt) wurden im Schreiben der Landesregierung vom 2,5 Werteinheiten zugewiesen.

Am Schulstandort W gibt es weiters eine eigenständige Landwirtschaftliche Fachschule. Der Landwirtschaftlichen Fachschule W angeschlossen ist der landwirtschaftliche Betrieb 'Landesgut W'. Die Leiterin der Landwirtschaftlichen Fachschule W hat auch die Personalverantwortung für diverse Mitarbeiter aus dem nicht-pädagogischen Bereich, wie etwa Melker oder Hausmeister.

Die Finanzverwaltung, sowohl für die Landwirtschaftliche Fachschule W als die Ländl. Hauswirtschaftsschule W, liegt bei der Schulleitung der Landwirtschaftlichen Fachschule W. Dies gilt etwa auch für die Rechnungslegung der Produkte der Lehrküche der Ländl. Hauswirtschaftsschule W. Es gibt auch kein eigenständiges Budget für die Ländl. Hauswirtschaftsschule W bzw. die Lehrküche, sondern dies verwaltet die Leiterin der Landwirtschaftliche Fachschule W."

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Zitierung des § 1 des Salzburger land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerdiensthoheitsgesetzes 1981, des § 114 Abs. 1 LLDG 1985, des § 57 GehG sowie des § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 sowie der Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, BGBl. Nr. 200/1957 und des § 1 lit. a des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Schulen, BGBl. Nr. 320/1975, aus:

"1.) …

Die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen entsprechen im Rahmen der österreichischen Schulstruktur vergleichsweise den berufsbildenden mittleren Schulen im Sinne des §§ 52 ff des Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2009 ...

Bei der Ländl. Hauswirtschaftsschule W handelt es sich im Sinne der Bestimmung der Zulagenverordnung um eine mittlere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt.

… Gemäß § 3 Zulagenverordnung gilt als Lehrgang im Sinne dieser Verordnung eine Gruppe von Schülern, die nach der Schulorganisation als geschlossene Einheit den gleichen theoretischen Unterricht erhält. Für die Einreihung in die Dienstzulagengruppen gilt ein Lehrgang mit mehr als 50 Schülern als zwei Lehrgänge.

Nachdem sich in keiner der Klassen mehr als 50 Schüler (erste Klasse 31, zweite Klasse 27, dritte Klasse 20 Schüler) befinden, ist die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 für eine Doppelzählung eines Lehrganges nicht erfüllt. Damit bestehen an der Ländl. Hauswirtschaftsschule W im Schuljahr 2009/2010 unstrittiger Weise drei Lehrgänge.

Außer Streit steht weiters, dass an der Ländl. Hauswirtschaftsschule W ein Internat angeschlossen ist und somit die entsprechende Voraussetzung gemäß § 2 Zulagenverordnung erfüllt ist.

Bei der Landwirtschaftlichen Fachschule W besteht unstrittiger Weise ein Lehrbetrieb, in dem die Schüler ihre Ausbildung absolvieren.

2.) Entscheidungswesentlich, ob ( die Beschwerdeführerin ) in die Dienstzulagengruppe II gemäß § 2 Z. 3 Zulagenverordnung oder IV gemäß § 2 Z. 2 Zulagenverordnung einzureihen ist, ist die Frage, ob es sich bei der Ländl. Hauswirtschaftsschule W um eine Schule mit Lehrbetrieb im Sinne des § 2 Zulagenverordnung handelt.

Eine nähere Definition des Begriffes Lehrbetrieb ist in der Zulagenverordnung nicht enthalten.

Auch in anderen dienstrechtlichen oder schulrechtlichen Vorschriften finden sich keine expliziten Definitionen hierzu. Allerdings können aus der Verwendung des terminus Lehrbetrieb in anderen dienstrechtlichen oder schulrechtlichen Vorschriften Schlussfolgerungen für den gegenständlichen Fall gezogen werden:

2.1.) Gemäß § 8 Z. 4 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz 1966 BGBl. Nr. 175/1966 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, nachstehend Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz 1966 genannt (das nicht für die mittleren land- und forstwirtschaftlichen Schulen gilt), haben die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen nach Bedarf mit den erforderlichen Lehrbetrieben, Lehrwerkstätten, Lehrküchen, Lehrbüchereien und sonstigen Lehreinrichtungen ausgestattet zu sein.

Nach der Intention des Gesetzgebers handelt es sich demnach bei Lehrbetrieben, Lehrwerkstätten und Lehrküchen um unterschiedliche Formen von Lehreinrichtungen; mit anderen Worten sind eine Lehrwerkstätte und eine Lehrküche etwas anderes als ein Lehrbetrieb.

Auch § 16 (Unterricht und Lehreinrichtungen) Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz 1966 wonach der gesetzliche Schulerhalter Vorsorge zu treffen hat, dass der praktische Unterricht in Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrhaushalt, Lehrwerkstätte) durchgeführt werden kann, geht davon aus, dass es verschiedene Formen von Lehreinrichtungen gibt, die sich begrifflich unterscheiden und präzisiert, dass Lehrbetrieb und Lehrhaushalt Verschiedenes sind.

2.2.) Das LLDG 1985 verwendet ebenfalls die Begriffe 'Lehrbetrieb' bzw. 'Lehrhaushalt' und knüpft daran gleichartige Rechtsfolgen.

Gemäß § 31 LLDG 1985 kann der Lehrer verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst zu leisten bzw. seiner Ausbildung angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten. Gemäß § 59 LLDG 1985 werden Zeiten, in denen der Lehrer auf Grund einer Verfügung gemäß § 31 neben seiner Unterrichtstätigkeit im Lehrbetrieb oder im Lehrhaushalt verwendet wird, mit 0,5 Werteinheiten je tatsächlich geleisteter Stunde in der Woche in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

Aus der Anknüpfung gleichartiger Rechtsfolgen bei Vorliegen einer der beiden Voraussetzungen (Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt) im Bereich der Einrechnung nach dem LLDG kann nicht geschlossen werden, dass für den Bereich der Zulagen nach dem Gehaltsgesetz es ebenfalls ausreicht, wenn entweder ein Lehrbetrieb oder ein Lehrhaushalt vorliegt, weil in der Zulagenverordnung eben gerade nicht auch an den Lehrhaushalt angeknüpft wird, sondern nur an den Lehrbetrieb.

Auch aus den zitierten LLDG Bestimmungen ergibt sich, dass Lehrbetrieb und Lehrhaushalt begrifflich unterschiedlich sind. Was unter einem Lehrbetrieb bzw. einem Lehrhaushalt verstanden wird, ist auch im LLDG nicht näher definiert.

2.3.) Anknüpfungspunkte für das Begriffsverständnis eines Lehrhaushaltes finden sich in den - für mittlere land- und forstwirtschaftliche Schulen dienstrechtlich nicht relevanten - Einrechnungsregeln beim Erzieherdienst.

Artikel II Z. 2. 'Ausmaß der Lehrverpflichtung für Bundeslehrer' (BGBl. Nr. 342/1967, wobei die Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung durch Art. XI BG, BGBl. Nr. 350/1982 neu geregelt wurde (Novellierung des § 10 BLVG, BGBl. Nr. 244/1965) sieht eine bestimmte Einrechnung in die Lehrverpflichtung bei Erziehern im Bundesbereich vor, wenn die Erzieher 'an Schülerheimen, die als Lehrhaushalt von mittleren oder höheren Schulen verwendet werden und die für Schüler dieser Schulen bestimmt sind' erfolgt.

Aus dieser Formulierung kann für den Begriff Lehrhaushalt gefolgert werden, dass es an mittleren Schulen Schülerheime geben kann, die (Anmerkung: auch) als Lehrhaushalt geführt werden.

Demgegenüber lautet es in der Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2007, in § 3 bei der Regelung der Einrechnung für die Erziehungsleitung 'Die Erziehungsleitung an Bundesschulen mit Lehrhaushalt mit angeschlossenem Internat' ……

Aus dieser Formulierung kann für den Begriff Lehrhaushalt gefolgert werden, dass primärer Ausgangspunkt der Begriff des Lehrhaushaltes ist und es die Möglichkeit gibt, dass fakultativ dem Lehrhaushalt ein Internat angeschlossen ist.

2.4.) Es kann dahingestellt bleiben, ob an der Ländl. Hauswirtschaftsschule W ein Lehrhaushalt besteht (allenfalls unter Einbeziehung des Internates), weil das Vorliegen eines Lehrhaushaltes nicht ausreicht, um die besoldungsrechtliche Besserstellung des § 2 Zulagenverordnung zu ermöglichen: Die im § 16 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz 1966 für den Bereich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen getroffene explizite Klarstellung, dass zwischen einem Lehrbetrieb einerseits und einem Lehrhaushalt Unterschiede bestehen, wird - auch ohne explizite gesetzliche Klarstellung - für den Bereich der mittleren land- und forstwirtschaftlichen Schulen ebenfalls zu gelten haben.

Nachdem § 2 Zulagenverordnung die besoldungsrechtliche Begünstigung explizit an das Vorhandensein eines Lehrbetriebes knüpft (und nicht etwa eines Lehrhaushaltes oder gar einer Lehrküche), reicht ein Lehrhaushalt nicht aus.

2.5.) Es entspricht diese Auslegung auch dem Zweck der seinerzeitigen gesetzlichen Regelung. Die im § 5 vorgesehene besoldungsmäßige Besserstellung sollte für Ausnahmefälle gelten, wenn die Schulleitung zusätzlich eine Mehrarbeit für einen - eigenen - Lehrbetrieb zu leisten hat (und die Schüler ihr Wissen nicht etwa auf Fremdbetrieben erwerben). Demgegenüber stellt es an einer Hauswirtschaftsschule keine Ausnahme dar, wenn eine Schulleitung einen Lehrhaushalt mitführt, weil dies Bestandteil der praktischen Ausbildung der Schülerinnen ist, wie sie auch im Lehrplan vorgesehen ist.

2.6.) Eine Ausweitung der Ausnahmebestimmungen über den Wortlaut der Zulagenverordnung hinaus auf 'Lehrhaushalt' ist umso mehr unzulässig, als im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2009, der Grundsatz der Sparsamkeit in Artikel 126 b, ausdrücklich festgelegt ist. Gemäß Abs. 5 hat sich die Überprüfung des Rechnungshofes auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. An diesen Grundsatz ist die Vollzugsbehörde bei der Auslegung von einfachgesetzlichen Vorschriften gebunden.

2.7.) Besteht bei der Ländl. Hauswirtschaftsschule W ein Lehrbetrieb im Sinne von § 2 Z. 3 Zulagenverordnung?

Eine nähere Definition des Begriffes Lehrbetrieb ist in der Zulagenverordnung aus dem Jahr 1957, die für die mittleren land- und forstwirtschaftlichen Schulen gilt, nicht enthalten. Allerdings findet sich in der - für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen geltenden - ebenfalls auf dem § 57 Gehaltsgesetz basierenden Zulagenverordnung 1998 des Lebensministeriums - welches sowohl für die mittleren als auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen zuständig ist - eine Aussage.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, herausgegeben am Teil II, 399, entspricht ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit oder ein Lehr- und Versuchsforst bei einer Mindestgröße von 500 ha oder eine Versuchsanstalt unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung des Schulleiters einer Höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt für die Dienstzulagengruppen I, II, III, IV und V der höheren Land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten 20 Klassen. Daraus kann die Definition eines landwirtschaftlichen Lehrbetriebs als 'eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit' abgeleitet werden.

Dies deckt sich auch mit der allgemeinen Betriebsdefinition eines Lehrbetriebes, wonach eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einheitlicher Betriebsführung vorausgesetzt ist, die einschlägige Produkte erzeugt.

Nachdem die Finanzverwaltung für die Lehrküche der Ländl. Hauswirtschaftsschule bei der Leitung der Landwirtschaftlichen Fachschule W liegt und es auch für die Ländl. Hauswirtschaftsschule W kein eigenständiges Budget gibt, liegen die Voraussetzung für einen Lehrbetrieb innerhalb der Ländl. Hauswirtschaftsschule W nicht vor: Es fehlt nämlich an der geschlossenen Wirtschaftseinheit, weil Finanzverwaltung und Budgetverwaltung außerhalb der Ländl. Hauswirtschaftsschule W durch die Leitung der Landwirtschaftlichen Fachschule W erfolgen. Daneben sind auch weitere für das Vorliegen eines Lehrbetriebes erforderliche Voraussetzungen bei der Ländl. Hauswirtschaftsschule W nicht erfüllt, auf die jedoch nicht näher einzugehen ist, weil es bereits an der Finanzverwaltung und Budgetverantwortung mangelt.

2.8.) Allfällige abweichende Definitionen in sonstigen Schulgesetzen oder dienstrechtlichen Vorschriften, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, liegen nicht vor. In § 7 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz 1955, BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 91/2005, ist die Schulküche (§ 7 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz 1955) für den Kochunterricht im Rahmen des Hauswirtschaftsunterrichtes sowie die Lehrwerkstätte für praktische Unterrichtsgegenstände erwähnt.

Die Küchen der Ländl. Hauswirtschaftsschulen dienen dem Kochunterricht im Rahmen des Hauswirtschaftsunterrichtes (ähnlich wie im sonstigen Schulwesen). Es kann dahingestellt bleiben, ob hierfür der terminus Schulküche oder Lehrküche zutreffend ist. Das Kriterium für einen Lehrbetrieb ist damit jedenfalls nicht erfüllt. Die Lehrküchen an den Ländl. Hauswirtschaftsschulen erfüllen nicht die Anforderungen, die an einen Lehrbetrieb gestellt werden.

2.9.) Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wird der Ländl. Hauswirtschaftsschule W für das Schuljahr 2009/2010 nach den Bestimmungen des § 2 Zulagenverordnung Z. 2 die Dienstzulagengruppe IV zugewiesen, weil 3 Lehrgänge bestehen und ein Internat angegliedert ist. Eine Zuweisung zur Dienstzulagengruppe II gemäß § 2 Z. 3 Zulagenverordnung ist deswegen nicht möglich, weil an der Ländl. Hauswirtschaftsschule W kein Lehrbetrieb besteht.

3.) Gemäß § 3 Abs. 5 Zulagenverordnung sind mittlere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und niedere land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, für die eine Einreihung in die Dienstzulagengruppen II bis V in Betracht käme und an denen organisationsmäßig Lehrgänge mit einer Mindestdauer von zehn Monaten geführt werden, in die nächsthöhere als die sich aus der Zahl der Lehrgänge ergebende Dienstzulagengruppe einzureihen.

3.1.) Gemäß § 12 (Schuljahr) Landwirtschaftliches Schulgesetz 1976 beginnt das Schuljahr für ganzjährige Berufs- und Fachschulen am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres werden unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg sowie auf den Lehrplan und die Zahl der Schulstufen der Schule durch Verordnung der Schulbehörde bestimmt.

Das Unterrichtsjahr 2009/2010 beginnt gemäß Verordnung vom am und endet am . Es dauert 9 Monate und 3 Wochen.

3.2.) Gemäß § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu den Ländern (Anmerkung: darum handelt es sich bei der Zulagenverordnung) grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden, soweit nicht im Dienstrechtsverfahrensgesetz zu einzelnen Bestimmungen des AVG explizit Abweichungen vorgesehen sind.

Gemäß § 32 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Eine zum AVG abweichende Regelung des Fristenlaufes sieht das Dienstrechtsverfahrensgesetz nicht vor.

Die Berechnung der Lehrgangsdauer hat gemäß der Regelung des AVG zu erfolgen, da in der Zulagenverordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.

Voraussetzung für die Einreihung in die nächsthöhere Dienstzulagengruppe ist gemäß § 3 Abs. 5 Zulagenverordnung, dass Lehrgänge mit einer Mindestdauer von zehn Monaten geführt werden. Im Sinne der Fristenberechnung des § 32 AVG endet die zehnmonatige Frist des § 3 Abs. 5 Zulagenverordnung zehn Monate nach Beginn des Schuljahres 2009/2010, das ist am . Damit ist das für eine Höherreihung in die Dienstzulagengruppe III notwendige Erfordernis einer Mindestdauer von zehn Monaten - wenn auch nur um einige wenige Tage - nicht gegeben. Soweit bei einer Stichtagsregelung - wie auch im gegenständlichen Fall- keine ausdrückliche Toleranzgrenze gesetzlich vorgesehen ist, ist eine Abweichung nicht möglich. Dies gilt umso mehr, als damit entsprechende Bezugsfolgen verbunden sind.

3.3.) Nachdem im gegenständlichen Fall diese Mindestdauer um eine Woche unterschritten wird, ist eine Einreihung in die nächsthöhere Dienstzulagengruppe nicht möglich.

Dieses Ergebnis erscheint auf den ersten Blick überraschend, weil sich die Schulzeitregelung mit jener der allgemeinbildenden Schulen deckt und damit die Schulzeit in den land- und forstwirtschaftlichen Schulen nicht kürzer als die sonstige ist. Bei einer teleologischen Auslegung der gesetzlichen Regelung zeigt sich jedoch, dass das Ergebnis dem Zweck der seinerzeitigen gesetzlichen Regelung entspricht. Die im § 3 Abs. 5 Zulagenverordnung vorgesehene besoldungsmäßige Besserstellung sollte für Ausnahmefälle gelten, wenn sich die Hauptferien der Schulleitung wegen mehr als zehnmonatiger Lehrgänge verkürzen. Sofern keine Verkürzung bzw. Beeinträchtigung der Dauer der Hauptferien vorliegt, sollte es auch keine besoldungsmäßige Besserstellung geben. Anders verhält es sich, wenn aufgrund mindestens zehnmonatiger Lehrgänge die Zeit der Hauptferien beeinträchtigt wäre.

3.4.) An dem vorstehenden Ergebnis kann auch die Spezialregelung des § 9 Abs 5 Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 nichts ändern. Dieser lautet: 'Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfasst, nicht zu berücksichtigen.' Diese Spezialregelung gilt nur für den Bereich der Schülerbeihilfen und kann für die Zulagenverordnung nicht analog herangezogen werden, sie müsste in der Zulagenverordnung extra angeordnet sein.

4.) Höhe der Leiterzulage:

Aufgrund der Bestimmung des § 114 LLDG 1985 Abs. 2 Z. 8 beträgt bei ( der Beschwerdeführerin ) (Lehrerin der Verwendungsgruppe L 2a 2) die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Dienstzulagengruppe IV anstelle der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführte Höhe die im § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 angeführte Höhe. Die Dienstzulage beträgt 407,20 Euro und erhöht sich aufgrund der mehr als vierzehnjährigen Ausübung der Leiterfunktion gemäß § 57 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 um 40 v.H. ( Der Beschwerdeführerin ) gebührt ab im Sinne des § 57 Gehaltsgesetz eine Dienstzulage in Höhe von monatlich 570,08 Euro.

5.) Ausmaß der Lehrverpflichtung:

§ 58 LLDG 1985 lautet:

Aufgrund der Zuweisung der Ländl. Hauswirtschaftsschule W zur Dienstzulagengruppe IV vermindert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung ( der Beschwerdeführerin ) gemäß § 58 LLDG und die Verminderung der Lehrverpflichtung beträgt im Schuljahr 2009/2010 10,5 Werteinheiten der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, "dass nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom zur Durchführung des § 57 GehG (Zulagenverordnung) die Ländliche Hauswirtschaftsschule W nur der Dienstzulagengruppe IV und nicht der Dienstzulagengruppe II (mindestens III) zugewiesen wird, weiters in (ihrem) Recht darauf, dass … nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 57 GehG die Leiterzulage für die Funktion als Leiterin dieser Schule gesetzwidrig gekürzt wird, sowie in (ihrem) Recht auf der (ihrer) Schulleiterfunktion entsprechenden Verminderung der Lehrverpflichtung im gesetzlichen Ausmaß nach den Bestimmungen des LLDG 1985 (insbesondere dessen § 58) …". Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, die Schlussfolgerungen der belangten Behörde ließen zur Gänze Angaben darüber vermissen, welches die wesentlichen Merkmale eines Lehrbetriebes sein sollten. Andererseits fehlten auch die Angaben zu den entsprechenden Gegebenheiten bei der gegenständlichen Schule (des ihr inkludierten Lehrhaushaltes). Es lasse sich daher nicht aus einer Gegenüberstellung der Anforderung und der relevanten Tatsachen nachvollziehen, ob die Merkmale eines Lehrbetriebes gegeben seien. Nicht stichhältig sei die Rechtsansicht, dass es sich bei "Lehrhaushalt" und "Lehrbetrieb" um Begriffe handle, die jeweils verschiedene Rechtsfolgen nach sich zögen. Die Begriffe "Lehrbetrieb", "Lehrhaushalt" und "Lehrwerkstätte" sollten lediglich zum Ausdruck bringen, welche Art von Betrieb vorliege. Dass der Gesetzgeber in der Zulagenverordnung explizit den Begriff "Lehrbetrieb" verwende, bringe nur zum Ausdruck, dass für die Gebührlichkeit der Zulage nach dieser Verordnung an der Ausbildungsstätte nicht nur theoretischer, sondern auch ein einer Lehre entsprechender praktischer Unterricht zu erfolgen habe.

Bei der gegenständlichen Schule müsse richtigerweise von einer geschlossenen Wirtschaftseinheit gesprochen werden. Dass Finanz- und Budgetverwaltung anderswo erfolgten, erscheine nicht relevant, weil Leistungen solcher Art einerseits immer wieder von betrieblichen Einheiten getrennt seien und es andererseits auch bei der Lehre hier nicht um solche Belange gehe. Der Begriff "Betrieb" verlange zweifellos nicht Budgethoheit, sondern sei voll vereinbar mit der Einordnung in einem größeren Wirtschaftsorganismus, bei welchem Budget und Finanzverwaltung liege.

Verfehlt seien auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Einreihung der Schule in die nächst höhere als die sich aus der Zahl der Lehrgänge ergebende Dienstzulagengruppe, unter der Voraussetzung, dass Lehrgänge mit einer Mindestdauer von zehn Monaten geführt würden. Das Schuljahr 2009/2010 habe vom bis und damit weniger als zehn Monate gedauert. Die belangte Behörde mache damit eine kalendermäßige Zufälligkeit zum ausschlaggebenden Kriterium mit der Konsequenz, dass von Schuljahr zu Schuljahr wechselnd einmal eine höhere Zulagengruppe zustehe und das andere Mal nicht. Sie meine, dass diese Bestimmung daher nur ausnahmsweise zum Tragen käme. Der Unterschied zwischen den Zulagengruppen sei erheblich und dass das Zustehen des einen oder anderen Betrages davon abhängen solle, ob kalendermäßig die zehn Monate voll erfüllt seien oder eine Woche fehle, sei auf das Deutlichste sachwidrig. Es müsse vielmehr eine typisierende Betrachtungsweise angewandt werden und nach dieser sei zweifellos maßgeblich, dass das Unterrichtsjahr und damit die "Kursdauer" die zehn Monate von September bis zum Juni des Folgejahres dauere und daher die erforderlichen zehn Monate aufweise. Das Argument der belangten Behörde einer allfälligen Verkürzung der Sommerferien und damit der Urlaubszeit sei nicht stichhältig und sinnvoll, weil dieser Unterschied viel zu klein sei, als dass dem Gesetzgeber ernsthaft unterstellt werden könnte, er wollte daran die drastische Folge der unterschiedlichen Einreihung in eine niedrigere oder höhere Dienstzulagenstufe knüpfen.

Dementsprechend ergebe sich zwingend der Schluss, dass die Ländliche Hauswirtschaftsschule W der Dienstzulagengruppe II zuzuweisen sei, und der Beschwerdeführerin über den hinausgehend die Leiterzulage in entsprechender Höhe gebühre, und sich ihre Lehrverpflichtung ebenfalls entsprechend vermindere, daher um 17,5 Werteinheiten. Die belangte Behörde habe somit ihre Entscheidung in mehrfacher Hinsicht auf unrichtige rechtliche Überlegungen gestützt und im Ergebnis unrichtig entschieden.

Nach § 43 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985 - LLDG 1985, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 276/1991 beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (§ 31) zwanzig Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen (§§ 53 bis 60) sind auf die Lehrverpflichtung mit dort näher aufgezählten Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 376/1996 kann ein Lehrer über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Werteinheiten verhalten werden.

§ 58 LLDG 1985 lautet in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 276/1991:

"Lehrverpflichtung der Leiter

§ 58. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung für Leiter öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Dienstzulagengruppe V
7 Werteinheiten
2. Dienstzulagengruppe IV
10,5 Werteinheiten
3. Dienstzulagengruppe III
14,875 Werteinheiten
4. Dienstzulagengruppe II
17,5 Werteinheiten
5. Dienstzulagengruppe I
19,25 Werteinheiten

der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung."

Gemäß § 61 LLDG 1985 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, hat der Lehrer nach Maßgabe der §§ 114 bis 116a Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.

Nach § 114 Abs. 1 Z. 1 LLDG 1985 gilt für das Besoldungsrecht unter Bedachtnahme auf Abs. 2 das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54.

Nach § 114 Abs. 2 Z. 8 LLDG 1985 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, sowie des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, sind die nach Abs. 1 für Lehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Lehrern in der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c leg. cit. angeführten Höhe in der im § 106 Abs. 2 Z. 9 LDG 1984 angeführten Höhe gebührt.

§ 106 Abs. 1 und 2 Z. 9 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, lautet in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 und - in seinen Ansätzen - in der Fassung durch die Dienstrechts-Novelle 2008:

"Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften

§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

9. Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:


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in der Dienst-zulagen-gruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehalts-stufe 13
1 bis 8
9 bis 12
Euro
I
524,6
560,5
595,1
II
488,5
522,7
554,6
III
402,1
430,6
456,6
IV
358,2
383,1
407,2
V
240,7
257,1
272,8
VI
200,5
214,2
227,6"

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 (Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen), BGBl. Nr. 200, lautet auszugsweise:

"§ 2. Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:


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den Dienstzulagengruppen
I
II
III
IV
V
1. Mittlere land und fortwirtschaftliche Lehranstalten ohne Internat und ohne Lehrbetrieb
mit
-
-
-
mehr als 2 Lehrgängen
1 bis 2 Lehrgängen
2. Mittlere land und fortwirtschaftliche Lehranstalten mit Internat oder mit Lehrbetrieb
mehr als 6 Lehrgängen
5 bis 6 Lehrgängen
4 Lehrgängen
2 bis 3 Lehrgängen
1 Lehrgang
3. Mittlere land und forstwirtschaftliche Lehranstalten mit Internat und mit Lehrbetrieb
mehr als 3 Lehrgängen
3 Lehrgängen
2 Lehrgängen
1 Lehrgang
-
4. Niedere land und forstwirtschaftliche Fachschulen ohne Internat und ohne Lehrbetrieb
-
-
-
mehr als 2 Lehrgängen
1 bis 2 Lehrgängen
5. Niedere land und forstwirtschaftliche Fachschulen mit Internat oder mit Lehrbetrieb
-
-
mehr als 3 Lehrgängen
2 bis 3 Lehrgängen
1 Lehrgang
6. Niedere land und forstwirtschaftliche Fachschulen mit Internat und mit Lehrbetrieb
mehr als 3 Lehrgängen
3 Lehrgängen
2 Lehrgängen
1 Lehrgang
-

§ 3. (1) Als Lehrgang im Sinne dieser Verordnung gilt eine Gruppe von Schülern, die nach der Schulorganisation als geschlossene Einheit den gleichen theoretischen Unterricht erhält.

...

(5) Mittlere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und niedere land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, für die eine Einreihung in die Dienstzulagengruppen II bis V in Betracht käme und an denen organisationsmäßig Lehrgänge mit einer Mindestdauer von zehn Monaten geführt werden, sind in die nächsthöhere als die sich aus der Zahl der Lehrgänge ergebende Dienstzulagengruppe einzureihen."

Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Eingabe vom ausdrücklich auf die in der Erledigung der belangten Behörde vom 7. Juli d.J. festgehaltene Veränderung ihrer Leiterfreistellung gegenüber dem vorangegangenen Schuljahr und die damit einhergehende Kürzung ihrer "Freistellung" Bezug genommen. Aus diesem Grund hatte sie um "bescheidmäßige Feststellung dieser Reduzierung" ersucht. Das Anliegen der Beschwerdeführerin war damit darauf gerichtet, das Ausmaß ihrer "Freistellung", d.h. der Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung nach § 58 LLDG 1985 als Leiterin einer Schule einer Überprüfung zu unterziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in drei Spruchpunkten feststellend dahingehend ab, dass

1. die Ländliche Hauswirtschaftsschule W für das Schuljahr 2009/2010 der Dienstzulagengruppe IV zugewiesen werde,

2. die Leiterzulage der Beschwerdeführerin ab monatlich EUR 570,08 betrage (wovon die gesetzlichen Abzüge einbehalten würden) und

3. das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung im Schuljahr 2009/2010 um 10,5 Werteinheiten der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung vermindere.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist in Ansehung von Begründungselementen unzulässig, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0014, mwN).

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0002, erachtete der Verwaltungsgerichtshof eine gesonderte Feststellung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz, namentlich aus § 56 Abs. 1 Z. 4 LLDG 1985 ergebenden Einrechnung von Nebenleistungen, als unzulässig, wenn ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann, wofür im damaligen Fall das besoldungsrechtliche Verfahren über die Gebührlichkeit einer Mehrdienstleistungsvergütung in Betracht kam. Nur ein darauf gerichteter Antrag wäre zulässig.

Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihrer Eingabe vom nur gegen die Kürzung ihrer "Freistellung" als Leiterin der Ländlichen Hauswirtschaftsschule W gewandt und "um bescheidmäßige Feststellung dieser Reduzierung", ersucht, sohin lediglich die Klarstellung des Ausmaßes ihrer Unterrichtsverpflichtung in Form eines bescheidförmigen Abspruchs betreffend das Ausmaß der Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung nach § 58 LLDG 1985 als Leiterin dieser Unterrichtsanstalt begehrt.

Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung stellt Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides insofern eine unzulässige Feststellung dar, als es sich hiebei, nämlich bei der Feststellung der Zuweisung der in Rede stehenden Unterrichtsanstalt zu einer bestimmten Dienstzulagengruppe, lediglich um ein Begründungselement für die im Rahmen eines besoldungsrechtlichen Verfahrens zu klärende Frage der Höhe der Dienstzulagengruppe handelt.

Soweit die belangte Behörde schließlich im Spruchpunkt 3. - in Beantwortung des aus der Eingabe vom erschließbaren Anliegens - das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin nach § 58 LLDG 1985 feststellt, handelt es sich im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung ebenfalls um ein Begründungselement, dem im Rahmen des besoldungsrechtlichen Streites über eine auch im Anwendungsbereich des LLDG 1985 möglicherweise gebührenden Mehrdienstleistungsvergütung (vgl. das zitierte Erkenntnis vom ) Bedeutung zukommt, sollte die Beschwerdeführerin der Meinung sein, dass ihr in Ansehung ihrer konkreten Lehrverpflichtung im Schuljahr 2009/2010 unter Zugrundelegung einer höheren Verminderung ihrer Lehrverpflichtung als Leiterin eine Abgeltung für Mehrdienstleistungen zustünde. Solches hatte die Beschwerdeführerin allerdings im Verwaltungsverfahren nicht behauptet und auch nicht geltend gemacht.

Im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde schließlich die Fragen der Dienstzulagengruppe sowie der Höhe der Dienstzulage einer klärenden Feststellung zu; unterstellt man diesem Bescheidpunkt eine Klarstellungsfunktion im Sinn der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung, erweist sich allerdings die dieser Feststellung zu Grunde gelegte tragende Begründung des angefochtenen Bescheides aus folgendem Grund als rechtswidrig:

Unbestritten ist, dass es sich bei der Ländlichen Hauswirtschaftsschule W. um eine mittlere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt handelt, der ein Internat angeschlossen ist; strittig ist, ob es sich um eine Schule mit Lehrbetrieb im Sinn des § 2 der eingangs zitierten Zulagenverordnung für Schulleiter an land- und forstwirtschaftlichen Schulen handelt oder nicht. Die belangte Behörde nahm die entscheidende Abgrenzung zwischen den Begriffen der Schul- oder Lehrküche (Lehrhaushalt) einerseits und dem Lehrbetrieb im Sinne der eingangs zitierten Verordnung andererseits im Wege der Begriffsauslegung dahingehend vor, dass ein Lehrbetrieb eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einheitlicher Betriebsführung voraussetze, die einschlägige Produkte erzeuge.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum schulorganisationsrechtlichen Begriff der "Werkstätte" ausgeführt hat, ist beim Ermitteln der an einer HTL eingerichteten Werkstätten (im Sinn der Einrechnungsverordnung nach dem BLVG, die diesen Begriff nicht definiert) von dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff in Verbindung mit dem mit Schulwerkstätten verbundenen Ausbildungsziel auszugehen. Maßgeblich ist dafür der jeweilige Lehrplan der in Betracht kommenden Fachrichtungen, nicht hingegen die Größe der unterrichteten Gruppen. Aus dessen Vorgaben ist abzuleiten, welche (inhaltlich verwandten) Arbeitsprozesse jeweils von der im Lehrplan (zur Erreichung eines bestimmten Ausbildungsziels) vorgesehenen Werkstätte erfasst sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/12/0025, sowie vom , Zl. 2007/12/0036, mwN).

Wendet man dies auf den vorliegenden Fall an, so hätte es die belangte Behörde nicht dabei bewenden lassen dürfen, die Frage, ob die Ländliche Hauswirtschaftsschule W. einen Lehrbetrieb aufweist, nur anhand der Begriffsauslegung zu klären, sondern im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch anhand des für diese Schule maßgebenden Lehrplans ableiten müssen, welches im Lehrplan vorgesehene Ausbildungsziel den Schülern unter Zuhilfenahme der Lehreinrichtung vermittelt werden soll.

Die Anlage 2 zur Landwirtschaftlichen Lehrpläneverordnung, LGBl. Nr. 84/1982, regelt den Lehrplan für die landwirtschaftliche Berufsschule, Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft. Nach Punkt III. Z. 11 leg. cit. sollen die Schüler etwa im Rahmen des Gegenstandes "Haushaltskunde" befähigt werden, selbstständig und zeitgemäß einen ländlichen Haushalt zu führen.

Demgegenüber spricht etwa die Anlage 4 zur genannten Verordnung, die den Lehrplan für die landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft, regelt, schon im Punkt I. betreffend allgemeine Bildungsziele davon, dass den Schülern die allgemeinen und fachlichen Kenntnisse vermittelt werden sollen, die für eine Tätigkeit als bäuerlicher Betriebsleiter oder als verantwortlicher Mitarbeiter in landwirtschaftlichen Betrieben und landwirtschaftsnahen Berufen erforderlich sind.

Orientiert man sich im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung an dem aus dem Lehrplan ersichtlichen Ausbildungsziel, so zielt die Lehreinrichtung an der beschwerdegegenständlichen Schule offensichtlich nicht auf die Vermittlung all jener Kenntnisse und Fertigkeiten ab, die zur späteren Führung eines Betriebes erforderlich sind, was wiederum indiziert, dass unter Zugrundelegung der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten die Lehreinrichtung nicht den Umfang eines Betriebes erfordert, sondern ein Lehrhaushalt (Lehr- oder Schulküche) genügen sollte.

Indem die belangte Behörde diese Betrachtungen - unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin - unterließ, belastete sie auch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist.

Im Hinblick auf die weitere, von der belangten Behörde beantwortete Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung einer Lehrgangsdauer von mindestens 10 Monaten nach § 3 Abs. 5 der Zulagenverordnung kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung des unstrittigen tatsächlichen Ausmaßes des Schuljahres 2009/2010 von einem solchen von weniger als 10 Monaten ausging.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am